Abweichend von der bislang geübten Rechtspraxis erklären zwei Gerichte Sexualmörder für voll zurechnungsfähig. Wenn sie in den Beweggründen von Lustmördern keinen ‚menschlichen Defekt‘, sondern einen voll funktions- und lebenstüchtigen Willen sehen, der die ihm gezogenen Grenzen überschritten hat, dann gehen sie offenbar davon aus, dass sich das Motiv von Kinderschändern im Vergleich zu dem, das unbescholtene Bürger bei ihren sexuellen Vergnügungen leitet, so ‚abnorm‘ nicht mehr ausnimmt. Und da täuschen sie sich nicht.