Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Neues von der nationalen Rechtsfortbildung:
Vom Nutzen und Nachteil der Folter für das Leben im Rechtsstaat

Im Polizeigewahrsam behauptet der Entführer zunächst, der Junge sei noch am Leben. Damit fordert er seine Vernehmungsbeamten dazu heraus, ihm mit der „Zufügung von Schmerzen“, der „Vergewaltigung durch Mithäftlinge“ und der Anwendung einer „Wahrheitsdroge“ zu drohen, wenn er den Aufenthaltsort seines Opfers nicht sofort preisgebe; zehn Minuten später legt er ein umfassendes Geständnis ab.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Neues von der nationalen Rechtsfortbildung:
Vom Nutzen und Nachteil der Folter für das Leben im Rechtsstaat

Zu Beginn des Jahres 2003, also ziemlich weit weg vom „Mittelalter“, sucht Deutschland nicht nur den Superstar; es führt auch eine Folterdebatte. Unter allseitiger Anteilnahme und höchst engagiert streitet sich die Nation über Nutzen und Nachteil von Folter für die Aufklärung und Verhinderung von Verbrechen, jedenfalls solcher des größeren Kalibers.

Der Anlass: Ein Student der Rechte (was die Öffentlichkeit mit besonderer Empörung zur Kenntnis nimmt) findet Zugang zu den besseren Kreisen der Gesellschaft und lebt sodann weit über seine finanziellen Verhältnisse. Zwecks Behebung seines Geldmangels entführt er einen elfjährigen Bankierssohn und befördert diesen vom Leben zum Tode. Im Polizeigewahrsam behauptet er zunächst, der Junge sei noch am Leben. Damit fordert er seine Vernehmungsbeamten dazu heraus, ihm mit der Zufügung von Schmerzen, der Vergewaltigung durch Mithäftlinge und der Anwendung einer Wahrheitsdroge zu drohen, wenn er den Aufenthaltsort seines Opfers nicht sofort preisgebe; zehn Minuten später legt er ein umfassendes Geständnis ab. Letzterer Vorgang wird dadurch öffentlich bekannt, dass der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Daschner, eigens eine Aktennotiz darüber anlegt, dass er die Folterdrohung gegen den Kindsentführer angeordnet habe, und den zuständigen Staatsanwalt informiert, der daraufhin ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Seither führen Stammtischbrüder, Moralapostel, Justizreporter, Rechtsprofessoren und Innenminister mit großem Eifer eine Debatte, bei der die Moral der Lebensrettung sich am rechtsstaatlichen Prinzip des Folterverbots stört: Der Impetus ‚Not kennt kein Gebot‘ kollidiert mit dem Grundsatz ‚Keinerlei Abstriche vom Folterverbot, sonst ist gleich alles zu spät‘.

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Der Kollision anerkannter Höchstwerte, der ganze Heerscharen von Leserbriefschreibern offenbar einen hohen Unterhaltungswert für ihr moralisches Gemüt abgewinnen, wird auch in diesem Fall sogleich der passende Stellenwert zugewiesen: Das moralische Räsonnieren über den Schutz des Lebens von unschuldigen Opfern einerseits, die Menschenwürde auch noch des Täters andererseits ist unmaßgeblich, wenn es sich nicht in ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges Rechtsprinzip übersetzen lässt. Dies tun die zahlreichen Rechtsexperten dar, die ihre Debattenbeiträge mit dem selbstbewussten Gestus vortragen: Moralische Parteinahme ist ja schön und gut – Doch wie ist die Rechtslage? (Rechtsprofessor Brugger, FAZ, 10.3.03). Damit liefern sie immerhin einen sachdienlichen Hinweis: Das Wesentliche am Casus ‚Folter/-verbot‘ trägt sich nicht in der Sphäre der Moral zu, sondern in der, wo die Organe staatlicher Machtausübung – Gesetzgeber, Juristen, Exekutivpersonal – mit den von ihnen erlassenen, ausgelegten und durchgesetzten Rechtsregeln der ihnen unterstellten Gesellschaft die gewollten und die verbotenen Verhaltensmaßregeln vorschreiben und sich mit deren erwünschten oder unerwünschten Folgen befassen.

Und wie ist sie hier nun, die Rechtslage? Die Durchsicht der Expertisen diverser Rechtsgelehrter bezeugt: Die Rechtslage ist – umstritten. Sowohl fürs Aufweichen wie fürs Durchhalten des rechtlichen Folterverbots lässt sich internationales, Bundes- oder Landesrecht, Verfassungs- und Verwaltungs-, Straf- und Strafprozessrecht ins Feld führen, lassen sich Rechtsnormen über Un- oder Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, un- oder zulässige rechtliche Analogien auffahren. Eine Kostprobe: Im Fall ‚Polizeivize Daschner droht Mordverdächtigem Gäfgen glaubhaft mit Folter‘ kollidieren zwei hohe Rechtsgüter, Leben und Würde. Kann Daschner sich da nicht auf rechtfertigenden Notstand berufen (bedeutet ungefähr: Damit Recht nicht dem Unrecht weichen muss, ist ausnahmsweise erlaubt, was sonst verboten ist)? Aber: Ist dieses Rechtsinstitut nicht Privatleuten vorbehalten, schließt staatliche Autoritäten also gerade aus seinem Geltungsbereich aus? Hinwiederum: Hat die Rechtsentwicklung – speziell beim staatlichen Umspringen mit RAF-Leuten, organisierter Kriminalität und dergleichen zeitgenössischen Herausforderungen der Rechtsordnung – nicht auch und gerade Staatsagenten mit der Befugnis ausgestattet, im Notfall zum Schutz des Lebens kräftig zuzulangen, bis hin zur Errungenschaft des finalen Rettungs- (sprich: gezielten Todes-) Schusses? Jedoch: Ist die auch vom Notstandsrecht noch verlangte Angemessenheit der Mittel nicht überschritten, wenn das rechtsstaatlich kodifizierte Folterverbot tangiert ist?

Fragen über Fragen. Und: Wer hat jetzt Recht? Die Debatte fasst sich zusammen im Plädoyer für zivilisatorische Rechtlichkeit einerseits, das im Folterverbot, hergeleitet aus dem Menschenwürde-Artikel 1 des Grundgesetzes, ein grundlegendes „Schutzrecht“ des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt sieht; und im Votum der Freunde des wehrhaften Rechtsstaates andererseits, die – schon wieder zum Schutz des Bürgers in seiner Gestalt als Verbrechensopfer – sich mittels ein wenig ordentlich geregelter Folter auch einmal ein paar Abstriche an der Menschenwürde von Kriminellen vorstellen könnten.

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Eine Eigenart dieses staatlichen „Verbotes“ ist dessen Adressat. Es ist die Staatsgewalt selbst, die sich das Foltern verbietet, darauf also in Wahrheit einfach verzichtet und nicht gegen die Folter – wer außer ihr selbst käme schon als Täter in Frage? – als gesellschaftsübliches Vergehen wie gegen Diebstahl und Betrug einschreiten muss. Die politische Gewalt der Gesellschaft übt diesen prinzipiellen Verzicht auf eine polizeiliche Staatstätigkeit, die zu anderen Zeiten und andernorts zur alltäglichen kriminalistischen Praxis zählte und zählt, obwohl sie in Anbetracht ihrer Machtmittel durchaus auch anders könnte. Dass sie von dieser Fähigkeit trotz bestehenden rechtlichen Verbots auch immer wieder einmal Gebrauch macht, ist allgemein bekannte Ausnahme von und Bestätigung der Regel. Der Rechtsstaat hält sich sein „Folterverbot“, obwohl er neben der Macht dazu auch oft genug seine Gründe hätte, Bürgern mit „abweichendem Verhalten“ kurzerhand auch einmal im Wortsinn die Daumenschrauben anzulegen. Stattdessen gestaltet er materiell- und verfahrensrechtlich seine zeitgenössische Halsgerichtsordnung mit zahlreichen Bestimmungen aus, welche Drangsale er als strafbefugte Obrigkeit einem Beschuldigten noch im Einklang mit seiner Menschenwürde antun darf und welche nicht. So scheidet er „verbotene Vernehmungsmittel“ (136a StPO) von erlaubten und formt im strafprozessualen Verbot bestimmter Beweismethoden den Artikel 1 des Grundgesetzes aus, wie ein gängiger StPO-Kommentar vermerkt.

Ganz normale Bürger, die sich am ordnungsstiftenden Gewalthaushalt ihrer Regierenden beteiligt wähnen und deswegen dazu ihre Meinung haben, sich vor allem als Opfer von Verbrechen imaginieren und darum in großer Zahl stramm für die Folter und gegen die notorischen „Samthandschuhe“ im Umgang mit Rechtsbrechern sind, verpassen bei ihrem meinungsstarken Votum in dieser Sache häufig ein wichtiges Detail: Bei der Arbeit von Polizei und Staatsanwälten, die sie gerne mit ein paar robusten Druckmitteln gestärkt sehen wollen, geht es ja zuerst einmal darum, heraus zu finden, wer der Täter ist. Denn als Täter soll nur bestraft werden, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs.1 StGB). Adressat einer Drohung, wie rechtschaffene Menschen sie im Bewusstsein ihrer Rechtschaffenheit so gerne den bösen Andern an den Hals wünschen, sind daher logischerweise alle, alle Mal auch die „Guten“ selber: Unschuld schützt vor Folter nicht, weil die ja gerade helfen soll herauszufinden, wer überhaupt der Böse und wer dann doch wohl unschuldig gewesen ist.

Ob Folter dafür freilich ein geeignetes Mittel ist: Das unterliegt, übrigens seit jeher, stärksten Zweifeln. Schmerzempfindlichkeit ist auch moralisch keine ganz einwandfreie Antwort auf die Schuldfrage; rechtlich sind erpresste Geständnisse nichts wert, weil sie mehr über das Nervenkostüm eines Verdächtigen als über den Tathergang verraten. Der moderne Rechtsstaat hat sich jedenfalls zu der zivilisatorischen Errungenschaft durchgerungen, von der Folter als Ermittlungstechnik Abstand zu nehmen – die für das Opfer aussichtslose Logik der Hexenprozesse, die von der Täterschaft ausgingen und nur mehr das Geständnis nachzuliefern hatten, hat in einer funktionellen Strafrechtspflege im Prinzip keinen Platz. Dass der ermittelnde Staatsbeamte „vor Ort“ das schon mal anders sieht und seiner Gewissheit, den richtigen Delinquenten vor sich zu haben, gerne zu einer Bestätigung durch ein Schuldeingeständnis verhelfen möchte, wobei ihm schon mal die Faust ausrutscht, ändert nichts an dem Grundsatz, dass der Rechtsstaat den Richtigen erwischen will – er verfolgt ja sogar die „Vortäuschung einer Straftat“ als Straftat –, um ihn dann seiner gerechten Strafe, d.h. säuberlich abgestufter Gewalt gegen seine Person und sein Eigentum, zuzuführen.

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Allerdings: Für die Dreieinigkeit der demokratisch geteilten Gewalten ist der Verzicht auf die Folter keineswegs eine bloße prinzipienlose Zweckmäßigkeitserwägung bei der Ermittlung des Täters. Ihr ist wichtig, dass ihr kriminalrechtlicher Kampf gegen das Böse als Dienst an der Ordnung von Freiheit und privatem Eigentum verstanden wird und nichts anderes ist, als die Exekution höherer und höchster Werte, denen sich – letztlich – auch der Verzicht auf die altehrwürdige Streckbank verdanken soll. Auskunft dazu gibt exemplarisch der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Hassemer, in einem Spiegel-Interview:

Hassemer: Beim Folterverbot geht es um den körperlichen Zwang, der den Willen des Betroffenen brechen soll, und der ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Spiegel online: Wirklich nicht? Beim finalen Rettungsschuss dürfen Polizisten doch sogar töten, um Leben zu retten.
Hassemer: Der entscheidende Unterschied ist: Solche Handlungen greifen zwar auf das Leben zu, zerstören aber nicht die Würde des Menschen. Die Folter ist ein Angriff auf die Personalität, und das ist noch etwas viel Fundamentaleres als das Leben.“ (Spiegel online, 6.3.)

Der gute Höchstrichter kennt seinen Wertekanon. Und in dem ist ausdrücklich die Personalität der Zielperson so hoch einsortiert, dass es dafür gleich gar keinen lebendigen Menschen mehr braucht. Einem Menschen so punktgenau das Licht auszublasen, dass seine Würde heil bleibt, das trauen sich die Kunstschützen des Rechtsstaats locker zu. Die Würde der Personalität aber dadurch zu verletzen, dass man den Willen mittels Folter bricht: das ginge ihnen entschieden zu weit. Da träte nämlich ein Schaden am fundamentalsten aller Güter ein, mit denen die Staatsmacht höchstselbst ihre Bürger für ein gesetzestreues Leben im Dienst von Nation und Eigentum ausgerüstet hat: An der staatlich kreierten und machtvoll ins Recht gesetzten Fiktion von der unveräußerlichen Freiheit des Bürgermenschen, seinem Menschenrecht, exklusiv selber über sich und sein schnödes materielles Dasein zu verfügen.

Diese Rechtskonstruktion eines Verfügungsrechts des „frei geborenen“ Individuums über sich selbst ist, wie Richter Hassemer bestätigt, einerseits eine dermaßen robuste Angelegenheit, dass sie sogar ganz ohne „materielles Substrat“, also auch dann überlebt, wenn gerade final auf seine Trägersubstanz, einen physisch lebenden Menschen, zugegriffen wird. Erst recht in weniger extremen Lebenslagen können deren Widrigkeiten der Würde des Menschen nichts anhaben: Kein Arbeitsloser und kein Lohnarbeiter muss sie entbehren; selbst dem afrikanischen Hungerleider, dem europäischen Obdachlosen oder dem Strafhäftling wohnt sie unbeschädigt inne. Die Zählebigkeit der personalen Würde verdankt sich eben gerade der Abstraktion von den vielfältigen Unannehmlichkeiten, in die ihre Träger geraten können – dafür (um das „Geheimnis“ dieses Höchstwerts zu verraten) hat die zu bürgerlicher Sittlichkeit bekehrte Staatsgewalt das Konstrukt eines „unveräußerlichen“ Eigentumsrechts des von ihr betreuten Menschen an der eigenen Person ja überhaupt in die Welt gesetzt: damit besagter Mensch seine Freiheit im geschäftsmäßigen Gebrauch dieses „Eigentums“ verwirklicht. Dabei ist es ganz gleich, wie die Umstände dieses Gebrauchs aussehen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Menschen findet auch und gerade unter den schäbigsten materiellen Bedingungen statt, konkret: im stückweisen Verkauf seiner Physis.

So wirkungslos also die Zumutungen des wirklichen Lebens an der Würde der Person abtropfen, so empfindlich kann sie andererseits auch wieder sein: Eine unberechtigt von einem genervten Lehrer verabreichte Ohrfeige kann den betroffenen Schüler ganz unverletzt lassen, unversehens aber – und sei sie noch so menschlich verständlich – dessen Menschenwürde beschädigen, ebenso wie eine schlüpfrige Schlagzeile das, gerichtlich beglaubigt und mit Schmerzensgeld geahndet, den Persönlichkeitsrechten einer monegassischen Prinzessin anzutun vermochte. Der Grundsatz, den der Rechtsstaat hier zur Anwendung bringt, zeichnet sich grundsätzlich durch äußerste Klarheit aus: In verwerflicher Weise angetastet wird die unantastbare Personalität des freien Subjekts immer und genau dann und nur dann, wenn der Rechtsstaat mit seinem empfindlichen Unterscheidungsvermögen davon ausgehen muss, dass eine Rechtsperson ihrer Behandlung durch eine andere solche unmöglich aus freien Stücken zugestimmt haben kann.

Natürlich steht damit die Frage im Raum, wann, bei welchen orts- und zeitüblichen zwischenmenschlichen Umgangsweisen die ebenso belastbare wie heikle Fiktion einer geschäftsmäßigen Wahrnehmung subjektiver Selbstverfügungsrechte noch positiv in Anschlag zu bringen ist und in welchen Fällen das nicht mehr unterstellt werden kann. Um diese Unterscheidung zu treffen, hat der Gesetzgeber Tausende von Paragraphen erfunden, wird mit der Verfeinerung seiner Gesetze auch nie fertig und unterhält eine komplette „3. Gewalt“, um eine sachgerechte Anwendung seiner Distinktionen zu erreichen. Und es ist auch kein Wunder, dass er einen solchen Aufwand treibt: Ob der Mensch bei seinen alltäglichen Entscheidungen seine Würde betätigt und die seines Nächsten achtet oder nicht, entscheidet sich nicht einfach daran, was da verschiedene Leute materiell voneinander wollen und einander antun und schon gar nicht an ihren frommen Absichten und Vorstellungen: So manches selbstbewusste Rechtssubjekt hat sich im Konfliktfall von seinem Anwalt oder Richter schon darüber belehren lassen müssen, was es alles an gar nicht bestellten Zumutungen im Leben seiner freien Selbstverfügung zurechnen lassen muss und wo es auf der anderen Seite gegen die personale Würde eines Mitmenschen verstoßen hat, mit dem es subjektiv gar nichts Übles vorhatte. Die einschlägigen Unterscheidungen hat der Gesetzgeber im Prinzip immer schon getroffen, die fälligen Entscheidungen treffen die Gerichte – und wie von selbst handeln alle Instanzen im Großen und Ganzen haarscharf so, wie es für die Abwicklung des real existierenden kapitalistischen Ladens und für die Streitkultur einer zivilisierten Klassengesellschaft aus lauter grundberechtigten Idioten gemeinwohlmäßig am brauchbarsten ist. Das weite Feld der Willkür, das sich da notwendigerweise auftut, wird aber auch in seinen abgelegeneren Teilen ausgiebig beackert: Zweitinstanzlich nachprüfbar, erlässt die bürgerliche Staatsgewalt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Baugenehmigungen ebenso wie Gerichtsurteile über die Verletzung oder Wahrung der Menschenwürde durch aufdringliche Journalisten oder handgreifliche Polizisten. Und wenn die Ausübung von Druck auf einen Verdächtigen im Zuge polizeilicher Ermittlungen, die ihn als Täter festnageln wollen, als noch diesseits der Grenzen des Erlaubten beurteilt wird, dann handelte es sich, so peinlich das alles für den Betroffenen gewesen sein mag, eben auch nicht um Folter. Denn die wäre ja verboten gewesen.

So kehrt die Staatsgewalt auch in der Frage des Folterverbotes auf dem Umweg über die höchsten Werte doch wieder zum Prinzip der Opportunität zurück, von der sie in Angelegenheiten des Rechts alle Mal ihren Ausgang nimmt. Und die Frage, wie denn nun in Sachen Folter die Rechtslage sei und welche der diskutierenden Parteien denn nun Recht habe, kann mit einem ebenso müden wie realitätsnahen Juristenscherz beantwortet werden: „Es kommt darauf an“. Die Würde des Menschen und das, was man ihm von Rechts wegen alles antun darf, hängen ihm eben nicht von Natur als objektive Eigenschaften an. Demzufolge gibt es sie in keiner anderen Gestalt als im jeweils gegebenen Stand von Gesetzbebung und Rechtsprechung, der sich wiederum den aktuellen Bedürfnissen der regierenden Gewalt verdankt. Deswegen kommt es eben darauf an, wie im Einzelfall dieses Bedürfnis von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten interpretiert wird und im Urteil wird am Ende mitgeteilt, wer nun Recht hat. In der Einzelentscheidung erlischt eine Debatte wie die über das Pro und Contra der Folter für den gegebenen Fall, die als prinzipielle endlos ist. So endlos wie das rechtspolitische Dilemma zwischen dem Wunsch nach prozessualer Wahrheitsfindung ohne Verfälschung durch die Tortur und dem, sich dabei doch der verfügbaren Druckmittel zur Beugung widerspenstiger Kandidaten zu bedienen.

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Die Lösung, das eine sicher zu stellen und das andere, soweit für nötig gehalten, nicht zu lassen, liegt in einem ordentlichen Verfahren, das Ermittlungen und Gerichtsverfahren regelt: Dass das Prozedere einer sauberen, vorweg feststehenden, verallgemeinerungsfähigen Regel folgt, ist der notwendige, aber auch schon völlig hinreichende Ausschluss von Willkür, den der Rechtsstaat der von ihm geschützten Menschenwürde schuldig ist. Per Verfahrensordnung wird Erlaubtes und Verbotenes beim Umgang mit dem freien Täterwillen mit praktischer Gültigkeit definiert und festgelegt, wo polizeiliche und gerichtliche Angebote, die man nicht ablehnen kann, aufhören und die unter keinen Umständen erlaubte Brechung des Willens (Hassemer, s. oben) anfängt. Das fordert manchmal den Feinsinn juristischen Unterscheidungsvermögens zu beträchtlichen Anstrengungen heraus, wie im Folgenden:

„Die verbotenen Vernehmungsmethoden sind Ausdruck des Schutzes der Menschenwürde, die am Anfang des Grundgesetzes steht. Auch durch internationale Menschenrechtsverträge ist Folter verboten. Das schließt nicht aus, Beschuldigte intensiv zu vernehmen. Dass ‚Ermüdung‘ ein verbotenes Vernehmungsmittel ist, bedeutet kein Verbot langer Vernehmungen. So hat der Bundesgerichtshof etwa ein Dauerverhör von 24 Stunden für zulässig erklärt. Entscheidend ist, ob die Willensfreiheit durch Vernehmungen bis zur Erschöpfung beeinträchtigt wird. ‚Täuschungen‘ sind zwar verboten, doch wird ‚kriminalistische List‘ als erlaubt angesehen. Man darf dem Beschuldigten also nicht einreden, dass er – wie ein Zeuge – zur Aussage verpflichtet sei und die Wahrheit sagen müsse. Fangfragen sind aber erlaubt.“ (R. Müller, FAZ, 22.2.)
„Nach Paragraph 12 Absatz 2 des hessischen Polizeigesetzes wird das Aussageverweigerungsrecht eingeschränkt, ‚wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist‘. Die Folge einer Aussage des Entführers ist, dass seine Informationen die Gefahr beseitigen (das Entführungsopfer wird gefunden); in einem späteren Strafverfahren darf die Aussage allerdings nicht verwendet werden. Das schließt eine Strafbarkeit des Entführers in aller Regel nicht aus, denn die Informationen, die die Polizei bis zur Aussage gewonnen hatte, bleiben verwertbar.“ (W. Brugger, FAZ, 10.3.)

So kommen dann die Verfahrensbeteiligten auf ihre Kosten. Der spätere Verteidiger des Verdächtigen erhält Handhaben für den Aufbau seiner Prozessstrategie, der Verdächtige selbst behält seine Würde und der Rechtsstaat seine Humanität, nicht ohne dem Beschuldigten gelegentlich mit verfahrensrechtlich voll korrekten 24-Stunden-Verhören klar zu machen, dass Ermittlungsarbeit nun einmal kein Deckchensticken ist.

Das rechtsstaatlich vorgeschriebene Verfahren heiligt auch für kritische Beobachter den Umgang der Ermittlungsbehörden mit ihrer Klientel, weshalb sie sich gewöhnlich auf Fälle seiner unvollkommenen Einhaltung kaprizieren. Jedermann weiß ja, dass die praktische Durchführung des alltäglichen Handwerks von Polizei und Justiz gewisse Handgreiflichkeiten einschließt und über weite Strecken in einer Grauzone zwischen ‚verboten‘ und ‚geboten‘ abläuft. Schließlich hebt das geltende Verfahren keines der praktischen Drangsale auf, die das Berufsbild dieser Sorte Staatsdienst einfach mit sich bringt. Und so wenig ein deutscher Innenminister, einer berühmt gewordenen Selbstauskunft zufolge, bei seiner Tätigkeit ständig mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen kann, so wenig darf man das von seinen Vollzugsbeamten erwarten, wenn sie ihres mit legaler Gewalt begabten Amtes walten. So verwundert es also nicht, wenn die kritischen Freunde einer durch rechtsstaatliche Verfahren so beruhigend zivilisierten Staatsgewalt regelmäßig viel Stoff für ihre Berichte über einschlägiges „Fehlverhalten“ auch in demokratischen Gefängnissen und Polizeirevieren auffinden, ohne dass sich so etwas über ihre Kreise hinaus zum öffentlichen Skandal auswachsen würde:

„Doch Jahr für Jahr belegt Amnesty International, dass die deutsche Polizei keineswegs über jeden Verdacht erhaben ist. Beamte, die am Boden liegende Festgenommene mit Fußtritten malträtieren; Streifenpolizisten, die mit schweren Taschenlampen auf Verdächtige einprügeln; Abschiebehäftlinge, die im Polizeigriff ersticken – derartige Fälle beschäftigen die Menschenrechtler immer wieder.“ (J. Bölsche, Spiegel online, 6.3.)
„Der Europarat hat dem Bundesgrenzschutz unnötige und ‚exzessive Gewalt‘ bei der Abschiebung von Ausländern per Flugzeug vorgeworfen…Von einer besonders schwer wiegenden Misshandlung erfuhren die Folterexperten auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld. Dort wurde den Angaben zufolge eine Nigerianerin mit Händen und Füßen auf eine Holzbank gefesselt und so ins Abschiebe-Flugzeug getragen. Der Widerstand der Afrikanerin sei durch einen schmerzhaften ‚Kopfhaltegriff‘ und einer ins Gesicht gepressten Jacke gebrochen worden. Der Flugkapitän weigerte sich, die Frau so an Bord zu nehmen. Die Beamten brachten die Frau daraufhin unter Schlägen in die Abschieberäume zurück.“ (FR, 14.3.)

Kein Wunder auch, dass Leuten gegenüber, die des einzigen, aber schwer wiegenden Verbrechens des unerwünschten und unerlaubten Aufenthalts in Deutschland schuldig sind, die mit der Abschiebung beauftragten deutschen Vollzugs-Rambos sich extra ins Zeug legen. Insofern liegen freilich die Folterexperten vom Europarat mit ihren auch schon nicht besonders appetitlichen Einteilungskunststücken in Sachen „nötiger“ versus „exzessiver Gewalt“ nicht ganz richtig: Zumindest dem Geist des deutschen Ausländergesetzes entspricht die rabiate Abschiebepraxis deutscher Grenzschützer voll und ganz – und ist darin auch bloß der anschauliche Extremfall für die Haltung, die das nationale Recht und seine Hüter Rechtsbrechern und auch schon des Rechtsbruchs Verdächtigen entgegenbringen. Deren subjektive Entsprechung, das Rechtsbewusstsein der Erfüllungsgehilfen des Rechtsstaats, weiß sich voll und ganz im Einklang mit einem höchst ehrenwerten und wichtigen, womöglich ausschlaggebenden Dienst an der Nation, wenn gegen Verbrecher auch mal die Kneifzange ausgepackt wird, wenigstens im „Notfall“.

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Mehr Aufsehen erregt es schon, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, der Polizeivizepräsident einer „Metropole des Verbrechens“ und einige seiner Helfer und Rückendecker aus dem Kreise der Vollzugsprofis von sich aus entschließen, die besagte Grauzone, in der ihr Gewerbe sonst ohne viel großes Aufhebens seinen Gang geht, zum öffentlichen Problem zu machen. Daschner legt extra einen Aktenvermerk über den Vorgang an, offenbart sich dem Staatsanwalt, bekennt sich, nachdem Gäfgens Verteidiger die Sache an die Öffentlichkeit gebracht hat, lauthals zu seinem Tun – „ich würde es wieder so machen.“ – und gibt so viele Interviews, dass ihm sein Dienstherr, der hessische Innenminister, der auch kein Weichei ist, öffentlich zu mehr Zurückhaltung anhält. Daschner und seine Gesinnungsgenossen sind anscheinend der Auffassung, dass der Kindsentführungsfall sich prima dazu eignet, den Grundsatz des Folterverbots ein wenig in Verruf zu bringen. Sie halten offenbar die Zeit und die Gelegenheit für günstig, mit wuchtigen moralischen Gründen die staatliche Verbrechensbekämpfung und deren Bedürfnisse gegen die rechtsstaatlichen Positionen des Persönlichkeitsschutzes von Verdächtigen voran zu bringen, die ihnen als dauernde Behinderung ihres segensreichen Wirkens zum Wohl von Staat und Bürgern entgegentreten. Diese Moralisierung des Verfahrens wollen sie tendenziell als neue Rechtslage genehmigt und gebilligt sehen. Wo fürs Ergreifen von Verbrechern bzw. von Leuten, die einer Straftat erst verdächtig sind, „Mittel physischen Zwangs“ längst rechtens sind und die einschlägigen Lizenzen für rechtlich gedecktes, ja gefordertes Zuschlagen sogar ständig erweitert werden, da verspüren mitdenkende Repräsentanten der Exekutivorgane das Bedürfnis nach einer weiter gehenden Fortbildung des Rechts, die ein bisschen sachgerecht durchgeführtes Zwicken in den Rang einer auch offiziell erlaubten Verhörmethode aufrücken lässt. Mangelndes Gespür für rechtsstaatliches Verfahren oder fehlendes Differenzierungsvermögen in punkto nötiger oder exzessiver Gewalt muss Daschner sich dabei nicht vorhalten lassen, wie folgende Einlassung zeigt:

„Ausdrücklich von mir untersagt worden war die Zufügung von Verletzungen und die Benutzung von Hilfsmitteln. Vor der Anwendung von Gewalt hätte ich nach Beratung mit dem Polizeiarzt und Sportübungsleitern festgelegt, was gemacht werden kann. Wenn Sie beispielsweise das Handgelenk überdehnen, tut es irgendwann mal weh. Da tritt noch keine Verletzung ein. Druckstellen am Ohrläppchen tun weh, irgendwann tut es so weh, dass man seine Aussage macht. Das war grob ins Auge gefasst. Aber es war ja nicht nötig. Nachdem Magnus G. Schmerzen angedroht worden waren, hat es nur etwa zehn Minuten gedauert, bis er den Aufenthaltsort des Kindes genannt hat.“ (zitiert in der Mauz-Kolumne, Spiegel online, 6.3.)

Woher weiß man das mit dem Handgelenk und dem Ohrläppchen im Frankfurter Polizeihauptquartier alles so genau? Da scheinen ja ziemliche Experten in Sachen „Zufügung von Schmerz“ zugange zu sein! Auch der „Kampfsporttrainer“ für fachgerechtes Handgelenküberdehnen war schon mit dem Hubschrauber unterwegs, der Polizeiarzt ohnehin schon da, der fürs Monitoring einer „Schmerzzufügung ohne bleibende Schäden“ zuständig gewesen wäre, wenn Gäfgen nicht zehn Minuten nach der Androhung schon zur Vernunft gekommen wäre. So viel ist der offensiv gemeinten Verteidigungsrede Daschners jedenfalls zu entnehmen: Aufgeweckte Polizeipräsidenten (der Chef hat sich voll hinter seinen Vize gestellt) möchten, dass die Grauzone ihrer gängigen Praxis auf Kosten der Generalklausel Folterverbot ein Stück weit legalisiert wird, damit beim Dehnen von Gelenken nicht auch das Gesetz gedehnt zu werden braucht. Dafür bemühen sie ausführlich die moralische und rechtliche Zwickmühle, in der Daschner sich befunden haben will: In diesem Extremfall, wo ein garantiert unschuldiges Leben auf dem Spiel stand, musste der Mann etwas moralisch Gebotenes, aber Unerlaubtes machen; daraus folgt, dass das rechtliche Verfahren geändert gehört und neue Richtlinien zu erlassen sind, die das Verbotene zum Gebotenen machen.

Und wenigstens so weit ist der Polizeivize bei seinen Adressaten gelandet, als noch die härtesten Verfechter des absoluten Folterverbots ihm attestieren: Daschner ist ein ehrenwerter Mann. Seine Motive waren edel, Verständnis für seine Zwangslage muss jeder haben. Die Spitzenleistung in dem Vorschlagswesen, wie damit umzugehen gewesen wäre, besteht in der Empfehlung: Der Mann hätte erst im Dienst der guten Sache Lebensrettung foltern und dann im Dienst der guten Sache Rechtsstaat zurücktreten müssen.

Bei den Maßgeblichen im Lande, angefangen beim Präsidenten des Richterbundes Mackenroth bis hinauf zu Ministerpräsident Koch, Innenminister Schily und Justizministerin Zypries, wird die Auskunft, das Folterverbot stehe keinesfalls zur Disposition, immer kombiniert mit einer Ehrenerklärung für den Beinahe-Folterer. Der Antrag, diesen bis zur Klärung des laufenden Verfahrens zu suspendieren, ist abgelehnt worden. Dass der Mann wegen des für sein Verfahren einschlägigen Delikts der Aussageerpressung eingesperrt und in der Folge unter Streichung seiner Pensionsberechtigung aus dem Staatsdienst entfernt wird, steht eher nicht in Aussicht, wird aber schon mal öffentlich ausgemalt, nämlich um zu unterstreichen, dass der verdiente Mann so was wirklich nicht verdient.

Und noch ein interessanter Vorgang ist mittlerweile zu vermelden: Die rechtlich durchaus begründbare Vermutung, dass die Folterdrohung gegen den Kindsentführer ein Verfahrenshindernis sei, an dem der Prozess gegen ihn womöglich sogar platzen könnte, ist vom Tisch. Einerseits dadurch, dass das zuständige Gericht diese Rechtsmeinung zurückgewiesen und den Prozess eröffnet hat. Andererseits dadurch, dass der nunmehr offiziell angeklagte Jurastudent auf Anraten seines Verteidigers gleich nach Prozessbeginn alles noch einmal umfassend gestanden hat. Der Verteidigung geht es offenbar darum, eine Verurteilung ihres Mandanten ‚wegen besonderer Schwere der Schuld‘ zu verhindern. Für G. hieße dies noch immer ‚lebenslang‘, doch mit der Aussicht, nach 15 Jahren Haft entlassen zu werden. (FR, 8.4.03) So kommt immerhin heraus, dass schon die ganz gewöhnlichen und vom Recht vorgesehenen Sanktionen gegen Straftäter so viel Wucht entfalten können, dass sie diese zu Kalkulationen veranlassen – hier: Geständnis kann zu Strafabmilderung führen –, die am Ende ganz ähnliche Dienste in Sachen Aufklärung und Bestrafung leisten wie eine Folter(drohung).

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Die Debatte um Folter und Folterverbot zeugt davon, dass den Interessenten am Recht ein berechnendes Verhältnis zum Recht als Mittel staatlicher Kalkulationen sehr geläufig ist. Dafür muss das Recht brauchbar sein oder gemacht werden.

Die Freunde der staatlich geschützten Menschenwürde und des Verbots der Folter trauen dem mit rechtsstaatlichen Kompetenzen ausgestattete Personal der öffentlichen Gewalt durchaus einen Hang zu Exzessen zu, wenn man es zu sehr von der Leine lässt. Wer sich von Amts wegen dem Lager der „Guten“ zurechnen darf und Gewalttätigkeit als Profession ausübt, der neigt schon von Berufs wegen zur Verrohung, gerade wenn die Gewalt, die ihm verliehen ist, die der staatlichen, also höheren Gerechtigkeit ist. Wenn die Kritiker einer Ausweitung der erlaubten Vernehmungsmethoden die Gefahr an die Wand malen, mit einer auch nur geringfügigen Lockerung des Folterverbotes könnten alle Dämme brechen, rechnen sie wohl nicht gleich mit der flächendeckenden Anwendung von Peitsche und Elektroschock; wohl aber mit einem Verlust an Ordnung und Funktionalität im staatlichen Ermittlungswesen, wenn man dem damit betrauten Personal zu viel von dem erlaubt, was man ihm offenbar sowieso schon dauernd zutraut.

Die andere Fraktion ist der Auffassung, dass der Staat samt seinen Exekutivorganen als die Ordnungsinstanz des ganzen Ladens von vorne herein im Recht ist und der einzige skandalöse Exzess in übertriebenen Schutzrechten zu Gunsten der Täter zu sehen sei. Sie haben wenig Sorge, dass der gute Ruf der rechtlichen Gewalt darunter leiden könnte, wenn man die Verdächtigen härter anfasst. Wer sich selbst zum Lager der Rechtstreuen zählt, hat – weil, in seiner Einbildung, ohnehin nicht betroffen – davon nichts zu befürchten und deswegen keine Einwände. Und wer selbst Täter ist oder durch Missbrauch rechtsstaatlicher Verfahren Täter zu schützen sucht, der grenzt sich selbst aus dem Kreis derer aus, deren Kritik beachtlich sein könnte.

Ersichtlich in der Offensive sind die Befürworter eines härteren Durchgreifens. Sie operieren mitten im solidesten sozialen Frieden, der nicht einmal durch den sozialreformerischen Klassenkampf von oben in Gefahr ist, in einer Lage, in der nichts und niemand das innere Gewaltmonopol des Staates praktisch in Frage stellt, mit der anspruchsvollen Vorstellung, die Nation sei in Not und ihre Sicherheitslage dauerhaft und zunehmend prekär. An Beispielen zur Bebilderung der Lagebeurteilung fehlt es weder den Innenministerien, ihren Polizeibehörden und „Diensten“, noch einer verantwortungsvollen Öffentlichkeit, die sich des Themas mit Vorliebe annimmt, weil Berichterstattung über „das Verbrechen“ und die kritische Beurteilung des politischen Umgangs damit ihr Geschäft ist. Die alltägliche, massenhafte und sogar zum Gegenstand genießerischer Unterhaltung gemachte Konfrontation mit den Fällen der Kriminalstatistik, mit ‚organisierter Kriminalität‘, den Kinderschändern dieser Gesellschaft und der ‚allgegenwärtigen Bedrohung durch den internationalen Terrorismus‘ lehren die Gesellschaft und ihren Zeitgeist das Fürchten und gewöhnen ihnen im Gegenzug alte ‚Ängste‘ ab: Der nach dem Krieg eingerissene antifaschistische Reflex, der etwa 1976, anlässlich der Veröffentlichung eines Buches des damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht, in dem die Möglichkeit und Notwendigkeit der Folter zur Abwehr gefährlicher Terroristen erwogen wurde, noch für ein wenig Aufregung gesorgt hatte, hat sich gelegt. Die Menschheit lässt sich inzwischen von Innenministern wie Schily darüber belehren, dass die Zeiten, in denen der Bürger Schutz vor dem Staat benötigte, eindeutig vorbei seien. Vielmehr sei es die vornehme Aufgabe moderner Rechts- und Sicherheitspolitik, den Bürger vor seinen kriminell entgleisten Mitbürgern zu schützen. Die Adressaten solcher Aufklärungsarbeit lassen sich das einleuchten, lernen die alte Lektion neu, dass der Mensch dem Menschen mindestens ein Wolf, wenn nicht noch Schlimmeres ist und – dass es überhaupt nur deswegen und Gott sei Dank den Staat gibt auf der Welt. Das einzige gängige zeitgemäße Misstrauen gegen die öffentliche Gewalt bezieht sich deswegen auch nur mehr darauf, ob die nicht zu schlapp vorgeht beim Schutz der Rechtschaffenen oder andere dumme Fehler macht, die dem Verbrechen Raum geben. Das wollen sich die Sicherheitsbeauftragten der offenen Gesellschaft nicht nachsagen lassen und zetteln mit entsprechenden Maßnahmen und stets weiterführenden Vorschlägen einen lebhaften Wettbewerb um das Vertrauen der Bürger an, für die ein wenig Notstandsstimmung in Fragen der inneren Sicherheit gar nichts Befremdliches mehr ist. Die Debatte über Vor- und Nachteile der Folter ist dabei in zweifacher Hinsicht beweiskräftig: Erstens zeigt sie, wie ernst die Sicherheitsorgane ihre Aufgabe nehmen, wenn es um den Schutz der Bürger geht; zweitens führt sie vor, wie ernst die Lage ist, wenn man so durchgreifende Maßnahmen erwägen muss. Das ist ein schöner agitatorischer Erfolg, für den es in Deutschland gar keinen eigenen Ground Zero und kein nationales Guantanamo braucht. Hierzulande und heutzutage reichen dazu auch schon einmal ein durchgeknallter Jurastudent und ein paar Polizeimänner auf der Höhe der Zeit.