Kaufleute aus anderen Ländern sind aus den Rechtsverhältnissen, die jeder Staat intern, verbindlich für seine Bürger, stiftet, und folglich aus dem nationalen Gang der Geschäfte, die allesamt der Vertragsform bedürfen, ausgeschlossen; den eigenen Kaufleuten kann der Staat außerhalb seiner Zuständigkeit nichts garantieren, weder Rechtssicherheit fürs Eigentum noch die Geltung des gesetzlichen Zahlungsmittels als Repräsentant kapitalistischer Zugriffsmacht.