IV. Das internationale Finanzgeschäft und die Konkurrenz der Nationen

Kaufleute aus anderen Ländern sind aus den Rechtsverhältnissen, die jeder Staat intern, verbindlich für seine Bürger, stiftet, und folglich aus dem nationalen Gang der Geschäfte, die allesamt der Vertragsform bedürfen, ausgeschlossen; den eigenen Kaufleuten kann der Staat außerhalb seiner Zuständigkeit nichts garantieren, weder Rechtssicherheit fürs Eigentum noch die Geltung des gesetzlichen Zahlungsmittels als Repräsentant kapitalistischer Zugriffsmacht. Die unverzichtbaren positiven Leistungen der Staatsgewalt fürs kapitalistische Geschäftsleben beinhalten ein negatives Verhältnis zu allem, was sich außerhalb ihrer Hoheit über Land und Leute an Kapitalverwertung abspielt; mit der Ermächtigung ihrer Bürger zum kapitalistischen Gebrauch ihres Eigentums und der Schaffung eines nationalen Kreditgelds verfügt sie zugleich die Scheidung zwischen in- und ausländischem Kapitalismus. Fremden ist nicht zu trauen: Das ist die Kehrseite der Verlässlichkeit im alltäglichen Gegeneinander der kapitalistischen Interessen, die der Rechtsstaat herstellt. Und diese Elementarformel der Xenophobie hat im modernen Gemeinwesen gerade für die Kreditgewerbetreibenden, für die das staatlich garantierte Vertrauen in Zahlungsversprechen der verschiedensten Art und speziell in das staatlich gestiftete Kreditgeld die tatsächliche Grundlage ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ist, eine ganz handfeste Bedeutung.

Aus dem Buch
2016 | 180 Seiten | 20 €  Zum Warenkorb
Systematischer Katalog
Gliederung
Der Text ist nicht frei verfügbar.