Der Staat reguliert, fördert und beansprucht alle Branchen seiner nationalen Ökonomie gemäß deren besonderen Erfordernissen und Leistungen. Der Finanzsektor ist für ihn jedoch kein Wirtschaftszweig wie alle anderen. Wenn er das Geschäft der Banken als Gesetzgeber betreut, dann trägt er dessen Bedeutung für das Funktionieren der gesamten Wirtschaft Rechnung; deswegen bezieht er sich auf sie nicht nur mit Paragraphen, sondern agiert als Notenbank.
Die Freiheit zum grenzüberschreitenden Geldverdienen erhalten Kapitalisten durch die Übereinkunft zwischen nationalen Staatsgewalten, welche die Territorialisierung des Geschäfts, das sie betreuen, für eine Beschränkung halten. Staaten, die ihre Gesellschaft auf die Vermehrung von Kapital verpflichten, gründen nämlich ihren ökonomischen Bestand darauf, dass sie sich ihre Finanzmittel aus den Umsätzen und Einkommen ihrer Bürger beschaffen. Ihr Interesse an möglichst viel Erwerbstätigkeit im Land schließt die Benutzung auswärtiger Geldquellen ein.
Da der Staat seine Bürger durch die Unterwerfung unter das Gesetz zwingt, sich als Privateigentümer zu erhalten, ergreift er zusätzliche Maßnahmen, die garantieren, dass sich die Individuen trotz der Gegensätze der Konkurrenz entsprechend ihren Mitteln reproduzieren. Die negativen Wirkungen der durch das Recht formell gesicherten Konkurrenz auf die Reproduktion der Bürger sind für den Staat Anlass zu kompensatorischer Tätigkeit, die der Aufrechterhaltung der Eigentumsordnung dient.
Wegen der Schranken, die der Staat bei der Erfüllung seiner Funktionen an den Mitteln der Gesellschaft hat, verfolgt er mit seinem Haushalt den Zweck, seine Aufgaben zu vermindern und seine Mittel zu vermehren. Es geht ihm also um den ökonomischen Erfolg aller Bürger, und er reflektiert seine Tätigkeiten in bezug auf die Wirkung, die sie auf den Reichtum der Nation haben. Alle seine Maßnahmen gelten ihm als Mittel zur Steigerung des Allgemeinwohls, d.h.