Vor dem Hintergrund der Terroranschläge auf Richter und Staatsanwälte, des Zusammenbruchs der ersten Republik unter den Korruptionsvorwürfen der mani pulite beschließt die damals 15-jährige, mit ihrem Eintritt in die militante Jugendorganisation des MSI Politik zu machen: für die Wiederherstellung der staatlichen Ordnung und des Nationalstolzes im Volk. Dreißig Jahre danach und zehn Jahre nach der Gründung der Fratelli d’Italia ist Giorgia Meloni am Ziel.
Grundsätzliches zur demokratischen Wahl: Was ist dieser gerühmte Akt staatsbürgerlicher Freiheit, was ist er für die aktiv und passiv Beteiligten, was sind die Parteien, wie unterscheiden sie sich und welcherart ist der Standpunkt der öffentlichen Begutachtung des Ganzen. Und die Besonderheit, dass in Deutschland nach Wende und Rezession eine ganz neue Staatsräson, weltpolitisch wie sozialpolitisch angesagt ist.
Den Unternehmern wird manche Aufgabe zugeschrieben, einiges an Leistungen abverlangt und auch die Verletzung ihrer Pflichten vorgeworfen. Keine der positiven oder negativen Funktionen, die diesem Berufsstand nachgesagt werden, erfüllt er jedoch, wenn er nicht seine Sache erledigt.
Es ist vollbracht. Auf der ganzen Welt sind Natur und Mensch zu Produktivkräften des Kapitals hergerichtet. Bis in den letzten Erdenwinkel hinein sind Charaktermasken des Kapitals tätig sowie Massen, die in Abhängigkeit vom Wachstum ihre mehr oder minder nützliche Armut bewältigen. Geschäft und Gewalt wirken unablässig auf die Subsumtion aller Lebensregungen unter das Bedürfnis nach Geldvermehrung hin, die Konkurrenz treibt die maßgeblichen Akteure zur permanenten Reform. Sodass sie immer wieder und überall positive Bedingungen für das unverzichtbare Wachstum vorfinden.
Obwohl Ausländer, Zuwanderer oder sonstige Landesbewohner mit „Migrationshintergrund“ im deutschen Inland – 15 von 82 Millionen Einwohnern sollen es schon sein – eigentlich, was ihre gesellschaftlichen Elementaraufgaben betrifft, nicht viel besser oder schlechter als ihre jeweiligen einheimischen Klassenbrüder funktionieren, sind sie Gegenstand verbreiteter Unzufriedenheit der Deutschen und ihrer Obrigkeit, die sich deswegen neuerdings mit den zuständigen „gesellschaftlichen Gruppen“ trifft.
Volk: das ist, folgt man der praktisch verbindlichen Festlegung moderner Gesetzgeber, nichts weiter als die Gesamtheit der Bewohner eines Landes, die eine zuständige Staatsmacht zu ihren Angehörigen erklärt. Diese bilden – ungeachtet ihrer natürlichen wie gesellschaftlichen Unterschiede und Gegensätze – ein politisches Kollektiv, indem sie ein und derselben Staatsgewalt untergeordnet sind. Ihre Verpflichtung auf dieselbe Herrschaft und deren Programm ist die gemeinsame Sache, für die sie als Volk einstehen.
Zum Recht des Volkes auf gute Führung gehört in der Demokratie das Recht von Politikern auf Führung. Geschäftsgrundlage sind die nationalen Notwendigkeiten und das staatliche Gewaltmonopol. Sie ermöglichen den Charaktermasken von Staat und Kapital die Selbstdarstellung als Diener am Volkswillen. Die Exekution staatlicher Programme wird dabei übersetzt in persönliche Kompetenz und Glaubwürdigkeit bei der effektiven Durchsetzung von Staatsnotwendigkeiten.
Rassismus im Sinne einer Rechtslage, mit der die Staatsgewalt die Diskriminierung von Teilen der Bevölkerung bis hin zu ihrer Eliminierung verordnet oder erlaubt, gibt es im modernen bürgerlichen Gemeinwesen nicht mehr.
Auf einen militärischen Sieg gegen Israel ist der Überfall der Hamas auf das israelische Umland des Gaza-Streifens nicht berechnet – mit ein paar Hundertschaften Bewaffneter und ein paar Tausend Raketen ist ein Krieg gegen Israel, die stärkste Militärmacht der Region, nicht zu gewinnen; ein regulärer Krieg ist von einer Truppe wie der Hamas noch nicht einmal zu führen.
Seit Monaten wälzt sich in Israel ein als nationale Spaltung und Staatskrise gewürdigter Streit fort, der sowohl die demokratisch in Parteien organisierte politische Klasse als auch große Teile des Volkes ergriffen hat. Vordergründig geht es dabei insbesondere um eine Reform bestimmter Aspekte des israelischen Justizwesens und vor allem des Verhältnisses der dritten zur ersten und zweiten Gewalt, insbesondere, was die wechselseitigen Einspruchsrechte von Parlament und Oberstem Gericht anbelangt.