Dobrindts Migrationswende
Klarstellungen zu ein paar Grundprinzipien demokratisch-rechtsstaatlicher Migrationspolitik

Die Selbstverständlichkeit, mit der Migrationspolitik in der Merz-Republik einzig und allein darin besteht, der Nation ungebetene und deswegen als „irregulär“ definierte Migranten vom Hals zu halten resp. sie wieder loszuwerden, zeugt davon, dass die Nation die entscheidende politische Wende, die sich der Innenminister auf die Fahnen schreibt, weil er sie exekutiert, längst vollzogen hat. Dass Deutschland ein „Migrationsproblem“ hat und unbestellte Ausländer mit ihrer bloßen Anwesenheit eine Überlastung der hiesigen Gesellschaft, wenn nicht gleich eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen, ist der politische Konsens in dieser Republik. Der verlangt in der Tat nur noch nach einem fähigen Technokraten, der das Problem mit den Ausländern pragmatisch-sachlich anpackt und Deutschlands Recht und Ordnung durchsetzt.

Aus der Zeitschrift
Gliederung

Dobrindts Migrationswende 
Klarstellungen zu ein paar Grundprinzipien demokratisch-rechtsstaatlicher Migrationspolitik 

Seit gut einem Jahr hat die Republik nun endlich einen Macher an der Spitze des Bundesinnenministeriums, der entschlossen ist zu handeln und der mit „Klarheit und Konsequenz“ (er selbst über sich) eine Maßnahme nach der anderen auf den Weg bringt, um das „Migrationsgeschehen neu zu ordnen“. Stolz verkündet er, dass seine Politik praktische und messbare Erfolge zeitigt: „Die Migrationswende wirkt. Die Zahlen gehen zurück. Wir senden aus Deutschland die richtigen Signale in die Welt. Wir machen aus der Migrationswelle eine Migrationswende. Das ist die reale Politik in Deutschland.“ (Dobrindt, Plenarsitzung Bundestag, 10.7.25) Die Selbstverständlichkeit, mit der Migrationspolitik in der Merz-Republik einzig und allein darin besteht, der Nation ungebetene und deswegen als „irregulär“ definierte Migranten vom Hals zu halten resp. sie wieder loszuwerden, zeugt allerdings davon, dass die Nation die entscheidende politische Wende, die sich der Innenminister auf die Fahnen schreibt, weil er sie exekutiert, längst vollzogen hat. Dass Deutschland ein „Migrationsproblem“ hat und unbestellte Ausländer mit ihrer bloßen Anwesenheit eine Überlastung der hiesigen Gesellschaft, wenn nicht gleich eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen, ist der politische Konsens in dieser Republik. Der verlangt in der Tat nur noch nach einem fähigen Technokraten, der das Problem mit den Ausländern pragmatisch-sachlich anpackt und Deutschlands Recht und Ordnung durchsetzt.

I. Fernhalten 

Der erste migrationspolitische Imperativ, den Dobrindt exekutiert, ist die „Minderung des Migrationsdrucks“, also die Reduktion der Anzahl sog. irregulärer Migranten, die es überhaupt nach Deutschland schaffen, obwohl sie keiner dazu eingeladen hat. Um sie fernzuhalten, verstärkt der Minister am Tag seines Amtsantritts – demonstrativ als Mann der Tat – per Ministererlass die Grenzkontrollen und stockt das Kontingent der Bundespolizei erheblich auf, damit auch wirklich systematisch kontrolliert wird, wer nach Deutschland einreist, und zuverlässig zurückgewiesen wird, wer kein Recht dazu hat. Was Dobrindt hier mit dem Mittel der Aufstockung grenzschützender Gewalt in Bezug auf die Frage des Einlasses ins Land sicher-, in seinen Augen „wiederher-“stellt, ist die souveräne Kontrolle staatlicher Herrschaft über ihre eigenen nationalen Grenzen, die jegliche Eigenmächtigkeit seitens derer unterbindet, die von sich aus die Reise nach Deutschland antreten. In dieser Kontrolle realisiert sich nicht weniger als der Anspruch des Staates, das absolut bestimmende Subjekt darüber zu sein, wer sich auf seinem Hoheitsgebiet überhaupt aufhalten darf und wer nicht. Der demokratische Rechtsstaat ist es, der zwischen den zum Hiersein berechtigten Inländern und den Ausländern so prinzipiell rechtlich unterscheidet. Den Ausländern überhaupt und im Speziellen denen, die heutzutage als Teil einer ganzen Weltbevölkerung aus den von Geschäft und Gewalt geschaffenen Elendsregionen der modernen Welt fliehen, weist er ganz nach seinen staatlichen Kriterien den Status ihrer Zugangsberechtigung zu. Der ist dann auch an Deutschlands Grenzen lückenlos an ihnen zu exekutieren.

Was die Zurückweisungen an der Grenze betrifft, ist die Botschaft des Innenministers unmissverständlich: „Wer keinen Schutzanspruch hat, soll nicht kommen.“ Dass ein Schutzanspruch allerdings nichts ist, was ein Mensch einfach „hat“, sobald er aus seinem Heimatland flieht, weil das Leben für ihn dort unerträglich ist oder er gar von der dortigen Staatsgewalt politisch verfolgt wird; dass dieser Anspruch vielmehr ein Akt staatlicher Verfügung und Zuteilung ist, stellt Dobrindt mit seiner Zurückweisung auch von Asylsuchenden an der Grenze nochmal extra klar. Ein Feind des Individualrechts auf Asyl [1] ist Dobrindt deswegen nicht: „Ich beteilige mich auch nicht an dieser Debatte [um die Einschränkung des individuellen Grundrechts auf Asyl]. Wir haben ein Individualrecht auf Asyl. Ich stelle das nicht infrage. Aber ich stelle den Missbrauch infrage. Den muss man bestmöglich bekämpfen.“ Der Missbrauch des staatlich gewährten Rechts auf Asyl besteht für ihn darin, dass Dahergelaufene aus aller Welt versuchen, es zu ihrem Mittel zu machen, und sich an der Grenze auf dieses Recht berufen, um sich damit eine Einreise nach Deutschland zu ermöglichen und sich zumindest ein temporäres Bleiberecht während der Dauer ihres Verfahrens zu verschaffen. Um dies zu verhindern, unterbindet er konsequent die elementare Voraussetzung jeder Antragstellung – nämlich die Einreise. [2]

Damit unterbindet Dobrindt zugleich noch Eigenmächtigkeit auf einer zweiten Ebene, nämlich die eingerissene Praxis anderer EU-Staaten, den bei ihnen anlandenden Flüchtlingen die Weiterwanderung Richtung „Wunschland“ zu gewähren und Deutschland damit nicht gemäß der Dublin-Regelung die Last der Asylsuchenden abzunehmen. Entgegen den Grundsätzen des europäischen Supranationalismus – offene Grenzen und Reisefreiheit – besteht der deutsche Innenminister darauf, dass nichts über der Hoheit des Nationalstaats steht, seine Grenzen zu kontrollieren und gezielt zu schließen, wenn der für sich eine Notlage definiert; dass der nationale Bedarf nach Fernhalten der Migranten also auch keine relativierende Rücksichtnahme auf die Interessen und Proteste der europäischen Nachbarstaaten kennen darf, wenn die EU-Führungsmacht die Migranten, die nach Deutschland wollen, durch Zurückweisung an der Grenze zu deren Problem macht.

Ein Feind europäischer Migrationspolitik ist Dobrindt, wie es ihm seine Kritiker im In- und Ausland wegen seines „nationalen Alleingangs“ und seiner Missachtung des EU-Rechts gerne vorwerfen, deswegen noch lange nicht. So wenig er die europäischen Rechtsregeln über den Wegfall von Grenzkontrollen für Deutschland gelten lässt, so sehr pocht der Innenminister der Führungsmacht Europas auf die Geltung europäischen Rechts an den Außengrenzen der EU in Bezug auf die europäischen Nachbarn. Unter Berufung auf das Dublin-Verfahren besteht er auf dem für Deutschland entscheidenden Inhalt des europäischen Supranationalismus in Grenzfragen: der Funktionalisierung der EU-Partner für das deutsche Grenzregime, das eben gar nicht an der deutschen Grenze endet, sondern an den EU-Außengrenzen anfängt.

In diesem Sinne ist Deutschland unter der Merz-Regierung zu Dobrindts Stolz „vom Bremser zum Treiber der europäischen Migrationswende geworden“, und bei der Verabschiedung des nationalen Umsetzungsgesetzes im Bundestag feiert der Innenminister die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) entsprechend als das „Kernstück“ seiner Migrationspolitik. Und das zu Recht, ist doch damit auf europäischer Ebene eine „Lösung“ auf den Weg gebracht, die das, was er temporär und unter erheblicher Strapazierung der gültigen Rechtslage mit seinen nationalen Grenzkontrollen und Zurückweisungen erreichen wollte, in gültiges EU-Recht überführt. Mit der Reform wird das Grenzregime an den EU-Außengrenzen verschärft, sodass Migranten – insgesamt, aber mit besonderem Fokus auf all jene, die aus Ländern mit niedriger Anerkennungsquote bei Asylansprüchen kommen – es gar nicht erst bis in die EU schaffen, sondern in Lagern an den Außengrenzen festgesetzt werden, wo sie einem Asylverfahren im Schnelldurchlauf unterzogen werden. Darüber hinaus wird auch dem leidigen „Wunschland-Prinzip“ – das es zwar nie gab, das aber die doppelte Anklage der zu untersagenden Eigenmächtigkeit gut zum Ausdruck bringt – ein Ende gesetzt: Zur Bewältigung der sog. „Sekundärmigration“ – durch Asylsuchende, die vor Deutschland einen der anderen per se als sicher geltenden EU-Staaten betreten haben – schafft sich Dobrindt auf nationaler Ebene die rechtliche Grundlage für den Bau von „Sekundärmigrationszentren“, deren Türen sich nur in eine Richtung öffnen: „In diesen Zentren solle es die Möglichkeit geben, in das zuständige Land auszureisen, aber nicht, sich frei in Deutschland zu bewegen.“ Mit den vorrangig zuständigen Ländern wie Griechenland und Italien verhandelt die deutsche EU-Führungsmacht bilaterale Deals, damit sie künftig ihrer vernachlässigten Pflicht gemäß dem Dublin-Verfahren gerecht werden und Deutschland um seine „Sekundärmigranten“ erleichtern, wofür sie im Gegenzug innerhalb der EU solidarisch Entlastungszahlungen erhalten oder selbst Flüchtlinge abgenommen kriegen. Allerdings nicht von Deutschland, denn das hat sein künftiges Soll an europäisch zu verteilender Menschenlast durch die vielen Dublin-Vergehen anderer in den letzten Jahren mindestens bis 2027 erfüllt. So viel statistische Gerechtigkeit muss sein.

Zu guter Letzt noch eine Botschaft aus dem Innenministerium an die verbliebenen Humanisten und Kritiker der schönen GEAS-Reform, die die grausamen Wirkungen des Abschreckungsregimes der „Festung Europa“ beklagen: Dass das europäische Grenzregime derart unüberwindlich ist und mit seinen brutalen Auffanglagern abschreckende Wirkung entfaltet, „Pull-Faktoren“ also erfolgreich reduziert, sodass weniger Flüchtlinge den lebensgefährlichen Versuch unternehmen, die Flucht übers Mittelmeer überhaupt anzutreten, ist schlicht der beste Dienst, den der deutsche Innenminister zu deren Schutz leisten kann, und somit praktizierter staatlicher Humanismus:

„Und das wiederum sorgt dafür, dass für diese Menschen diese gefährliche Situation gar nicht eintritt. Menschen, die sich nicht auf die Flucht begeben, sind dann auch nicht auf der Flucht in Gefahr.“ (Dobrindt im ARD-Morgenmagazin, 7.5.26)

II. Abschieben

Der zweite Imperativ der Migrationspolitik besteht darin, all jene, die keine gültige Aufenthaltserlaubnis haben, also „ausreisepflichtig“ sind, mit der gebotenen Konsequenz und mit gesteigerter Effizienz abzuschieben. Da mag der Dobrindtsche „Knallhartkurs“ zwar für ein paar ungewohnt brutale Bilder aus dem Abschiebevollzug oder herzzerreißende Geschichten von getrennten Familien sorgen oder auch mal ein Abschiebebescheid den Falschen ereilen, der sich längst gut integriert in Deutschland nützlich macht; ein Unmensch ist Dobrindt deswegen noch lange nicht. Erstens gehört es sich für einen Innenminister, dass er sich loyal vor seine Truppe stellt, wenn diese wegen übertriebener Härte beim Fernhalten und Abschieben in die Kritik gerät. Aber zweitens wäre es für das Staatsprogramm, das er jetzt angeht, auch völlig unzureichend, bloß bei privater Willkür von Beamten billigend ein Auge zuzudrücken und hie und da mal das Recht zu beugen, um den Anti-Pull-Faktor seiner Abschiebepolitik wirksam zu machen. Sein Mittel, um das „Migrationsgeschehen“ zu „ordnen“, ist das Recht. Was er mit aller gebotenen Härte durchsetzt, ist dessen Gültigkeit und damit die Rechtsordnung,und dabei weiß er die Rechtsgewalt, über die er als Funktionär des staatlichen Gewaltmonopols mit Polizei und Grenzschutz verfügt, hinter sich, um Verstöße gegen die Rechtsordnung zu ahnden und verletztes Recht wiederherzustellen. AuchAusländer sind auf deutschem Boden nicht etwa rechtlose Gesellen, sondern, sobald sie hier sind, deutschem Recht unterworfen. Der demokratische Rechtsstaat weist jedem von ihnen – auch den illegal Eingereisten – einen ausländerrechtlich definierten Status zu, der ihn mit Rechten ausstattet, die bestimmte Pflichten beinhalten (z.B. bezüglich Meldepflicht, Wohnortwahl, Bewegungsfreiheit, Arbeitserlaubnis etc.), seinen Aufenthalt in Deutschland also in jeder Hinsicht rechtlich regeln und entsprechend auch definieren, unter welchen Bedingungen dieser endet bzw. unter Inanspruchnahme welcher Rechtstitel er verlängert werden kann. Wenn Dobrindts Truppe mit Gewalt den Willen der Migranten bricht, die sich ihrer Abschiebung entziehen oder widersetzen, hat auch sie bei der Durchsetzung von deren Rechtspflicht deren Rechte zu achten. So wird rechtsstaatlich verbürgt, dass sie ausschließlich die unbedingt nötige, also legitime Gewalt anwendet, die es braucht, um dem Recht des Staates auf Vollzug der Ausreisepflicht unbedingte Geltung zu verschaffen.

Das Recht als Mittel wendet Dobrindt an und reizt es aus, um dem politischen Willen zum Loswerden der unerwünschten Ausländer Geltung zu verschaffen, und wo das Recht die erwünschte Leistung nicht erbringt, wird es nicht gebrochen, sondern per hoheitliche Gesetzgebung an die neuen nationalen Notwendigkeiten angepasst. In Bezug auf Gesetze seiner Vorgänger, die Dobrindt angesichts der nun fälligen Migrationswende als „Abschiebehindernisse“ identifiziert, stiftet er mit Gesetzesreformen eine neue Rechtslage. So schafft er z.B. den verpflichtenden Rechtsbeistand in Abschiebehaft ab. Den hat die Vorgängerregierung in ihrem „Rückführungsverbesserungsgesetz“ erst vor kurzem eingeführt, in demselben politischen Bemühen, das staatliche Abschieberegime effizienter zu gestalten. Ihr war zum einen daran gelegen, Ausreisepflichtige durch Wegsperren am Untertauchen zu hindern und den Vollzug der Ausreisepflicht durch die Erweiterung diverser staatlicher Zugriffsrechte zu erleichtern; zum anderen wollte sie die Abschiebehaft rechtssicher machen. Einen Pflichtanwalt gab es im Gesetz zuvor nämlich nur für Straftäter, und als solche werden Abzuschiebende bei aller regierungsoffiziellen Kriminalisierung rechtlich nicht definiert. Dass der deutsche Rechtsstaat, den sie doch gerade verlassen sollen, ihnen durch die Bestellung eines anwaltlichen Vertreters womöglich ausgerechnet selbst noch nahelegt, dass sie noch nicht alle Möglichkeiten des Rechts für Einsprüche gegen Haftanordnung oder Haftbedingungen ausgereizt haben, hält Dobrindt für einen Missgriff der Rechtsgestaltung, der die fällige Rückführung in ihre Heimatländer bloß verzögert. Für ihn steht die gesicherte Rechtmäßigkeit des Verfahrens mit dem Urteilsspruch nämlich längst fest, schließlich haben diese „Ausreisepflichtigen in den durchlaufenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren [bereits] alle juristischen Möglichkeiten ausgeschöpft“, die ihnen der deutsche Rechtsstaat der Merz-Republik zugesteht.

Nicht nur beim Durch-, auch beim Rechtsetzen sollen solche Verzögerungen künftig verhindert werden. In diesem Sinne nimmt sich Dobrindt das Definitionsverfahren für „sichere Herkunftsstaaten“ vor. Diese Rechtskategorie wurde mit den ersten ungewollten „Flüchtlingswellen“ in den Neunzigern eingeführt und schafft für Migranten, die aus solchen Staaten kommen, zwar nicht das Recht auf individuelle Prüfung ihres Schutzanspruchs ab, beschleunigt aber das Verfahren: Es gelten verkürzte Fristen für Widersprüche, und eine Klage vor Gericht hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Abschiebung. Wie sicher ein Herkunftsland ist, das entnimmt Deutschland vor allem der eigenen Rechtspraxis: Bei niedrigen Anerkennungsquoten für Anträge von Menschen aus einem bestimmten Land kann als „Regelvermutung“ von deren „offensichtlicher Unbegründetheit“ ausgegangen werden. Für eine schnellere Umsetzung dieses abschiebungsbeschleunigenden Zirkels in gültiges Recht lässt Dobrindt die Regierung vom Parlament dazu ermächtigen, sichere Herkunftsstaaten in Zukunft per Rechtsverordnung direkt selbst zu definieren.

Was aber vor allem kein „Abschiebehindernis“ mehr sein darf, ist die Frage des „Wohin“ mit den unerwünschten Migranten. Und die ist gleich wieder eine zwischenstaatliche Macht- und Rechtsfrage. Die deutsche Regierung steht auf dem Standpunkt, dass die auswärtigen Souveräne erstens grundsätzlich in der Pflicht sind, ihre weggelaufenen Volksteile zurückzunehmen; dass sie zweitens gefälligst dafür zu sorgen haben, dass die in Zukunft nicht gleich wieder abhauen – zumindest nicht nach Deutschland –; und dass sie drittens eigentlich und idealerweise für die Kosten aufzukommen haben, die die ganzen Abschiebungen dem deutschen Staat verursachen. So weit der prinzipielle Anspruch, an dessen Umsetzung der Innenminister sich abarbeitet und, ganz dem Imperativ sinkender Migrantenzahlen in Deutschland verpflichtet, zu pragmatischen Lösungen greift und dafür die zwischenstaatlichen Verhältnisse und die Rolle von bestimmten Herkunftsländern auch mal neu definiert.

Das Ethos des supranationalen Wächters über die Einhaltung der Menschenrechte weltweit, in dem der deutsche Rechtsstaat bisher gerne seine Außenpolitik betrieben und kritisch auf die Sicherheitslage in manchen politisch ausgewählten Herkunftsländern geblickt hat, hat auf jeden Fall hinter jener Sicherheit in Deutschland zurückzustehen, der sich Dobrindt über allem verpflichtet sieht:

„Jeder, der einen Vorwurf formuliert, dass ich Straftäter, schwere Straftäter, Vergewaltiger, Totschläger nach Afghanistan abschiebe, muss umgekehrt sagen: Wäre Deutschland ein sicheres Land, wenn diese Menschen hierbleiben dürften? Nein, und deswegen werden sie abgeschoben.“ (Dobrindt, 3.5.26)

Was er mit der Abschiebung von Straftätern schützt, statt sie nur wie deutsche Verbrecher in die hiesigen Gefängnisse zu sperren, um der Herrschaft des Rechts wieder Gültigkeit zu verschaffen, ist eben genau das, auf Ausländer angewandt: Wer sich gegen diesen Rechtsstaat in einer Schwere vergeht, die sich wiederum sachgerecht an der Strafe bemisst, die ihm die Justiz zumisst, der wird von der Zuerkennung eines Schutzstatus ausgeschlossen, kriegt auf der Grundlage seine Aufenthaltsberechtigung entzogen und wird via Abschiebehaft und Abschiebeflug aus der Rechtssphäre entfernt, die er verletzt hat.

Bleibt noch das etwas aparte, aber in der Welt von staatlichen Souveränen sehr sachgerechte Problem, dass das, was als „Rückführung“ bezeichnet wird, die Anerkennung des anderen Souveräns als Hoheit über sein Land und seine Leute – inkl. der Weggelaufenen – notwendig mit einschließt. Eine nicht bloß diplomatische Ehre, die die deutsche Regierung dem herrschenden „Taliban-Regime“ bisher nicht angedeihen lassen wollte. Das löst Dobrindt ganz pragmatisch und macht klar, dass das deutsche Interesse an unbedingter Rückführung von Straftätern keine formelle Anerkennung der Rechtmäßigkeit der auswärtigen Herrschaft braucht. Er führt praktisch vor, dass auch keine komplizierten Verrenkungen über staatliche Zwischenhändler wie Katar mehr nötig sind, wenn er seine „technischen Kontakte mit Kollegen aus dem Innenministerium und Vertretern“ Afghanistans geltend macht, um Abschiebungen zu ermöglichen – und er besteht einfach darauf, dass das kein Moment von staatlicher Anerkennung beinhaltet. Davon, welche Staaten sie für die Abschiebepolitik benutzen will, die sie sich unbedingt schuldig ist, lässt sich eine imperialistische Macht wie Deutschland doch nicht vorgeben, wen sie in den Stand eines souveränen Gefängniswärters erhebt.

Auch für die Fälle, in denen Herkunftsstaaten die Kooperation und damit die Annahme verweigern, ist schon eine Lösung gefunden. Die muss nur noch umgesetzt werden, und zwar dank ganz viel europäischer Einigkeit gar nicht nur von Deutschland, auch wenn Dobrindt eingedenk der verschiedenen Geschwindigkeiten dieses Europas schon mal eigene bilaterale Vorstöße macht: „Return Hubs“, also außerhalb Europas zu bauende Lager „in heimatnahen Regionen“. Was für deren Errichtung noch fehlt, das sind die „rechtlichen Rahmenbedingungen, die wir jetzt dafür schaffen“. Die besser hinzukonstruieren als Meloni oder Sunak, die mit ihren Albanien- und Ruanda-Versuchen als nationale Alleingänge bisher am EuGH oder der heimischen Opposition gescheitert sind, das ist nun der oberste Auftrag an die EU-Beamtenschaft, damit die einzelnen EU-Staaten die supranationale Rückführungsverordnung – ganz im Sinne des führenden deutschen Migrationspolitikers – dann nur noch in nationales Recht umsetzen müssen und das europäische Grenzregime nicht nur als Bollwerk gegen zukünftige Flüchtlingswellen wirkt, sondern auch Verwahranstalten für all jene bietet, die Deutschland ansonsten nur allzu schwer wieder loswird. [3]

III. Integrieren

Bleibt noch die Frage des Umgangs mit all jenen, die hierzulande auf die Überprüfung ihres individuellen Schutzstatus warten und zumindest noch nicht ausreisepflichtig sind. Während dieses lästigen Schwebezustands behördlicher Überprüfung bis zu einer möglichen Abschiebung galt bisher die staatliche Devise, bloß keine Bedingungen zu stiften, die als „Pull-Faktor“ wirken, also von Migrationswilligen als Chance auf irgendeine Form von Lebensperspektive missverstanden werden könnten. Der demokratische Rechtsstaat stellt an diesen ungewollten Gestalten klar, dass das Recht, sich frei im Land zu bewegen und sich seinen Wohnort auszusuchen, gewährte Freiheiten sind, die zwar seinem eigenen Volk zukommen, für Ausländer allerdings nur in rechtlichen Abstufungen, unter Beschränkungen und widerruflich oder gar nicht gelten. Die Antragsteller werden erst einmal auf Sammelunterkünfte verteilt und dort, zunächst ohne Arbeitserlaubnis, bis zum Abschluss ihres Verfahrens verwahrt. Was sie zum Leben brauchen, definiert der Rechtsstaat in erster Linie durch die Zuweisung von Sachleistungen und leistet sich den bürokratischen Mehraufwand von Bezahlkarten, damit die Asylsuchenden ja nicht in den Genuss der Freiheit eigener – wie auch immer beschränkter – Bedürfniseinteilung kommen, die jede auch noch so mickrige Summe Geld eben bietet. Mit der „Aufenthaltsgestattung“ während eines laufenden Verfahrens handelt sich der demokratische Rechtsstaat allerdings lauter unproduktive Kosten für die Haushalte von Ländern und Kommunen ein, die Leute mit ihren Überlebensnotwendigkeiten nun mal verursachen, wenn sie, entlang dem entschiedenen politischen Willen, sie keinesfalls einzugemeinden, sondern möglichst effektiv vom gesellschaftlichen Leben auszuschließen, in Erstaufnahmeeinrichtungen verwahrt werden. Dieser Umstand wird den Antragstellern vom gehässigen Rechtsbewusstsein der Deutschen und seinen politischen Anwälten gerne selbst zur Last gelegt – als deren Schmarotzertum und womöglich als „Einwanderung in die Sozialsysteme“. Ihr Dasein in den Verwahranstalten kann gar nicht elend genug sein, als dass es der Republik keine Anlässe und Material für beleidigtes Rechtsempfinden samt einem permanenten Ideenwettbewerb auf politischer Ebene zu weiterer Drangsalierung mehr liefern würde.

Für diesen Umgang mit den leidigen Kosten hat der Innenminister eine doppelte Lösung parat: Erstens sollen all jene, denen der Staat sowieso keine dauerhafte Bleibeperspektive einräumt, ihm einfach keine unnötigen Kosten mehr verursachen. Dass der deutsche Rechtsstaat unter seinen Vorgängern noch die behördenunabhängige Rechts- und Asylverfahrensberatung bezuschusst hat, dem setzt Dobrindt umgehend ein Ende, konnten durch entsprechende Anträge gutberatene Schutzsuchende doch die Phase der Überprüfung verlängern und sich so eventuell doch ein Bleiberecht verschaffen. Wer keine dauerhafte Bleibeperspektive hat, der braucht auch nicht mehr in den Genuss der staatlichen Förderung irgendwelcher Sprach- und Integrationskurse zu kommen, um sich hierzulande besser zurechtzufinden. Ein Feind von jeglicher Integration ist Dobrindt deswegen aber nicht: „Wer hierherkommt, soll arbeiten können – und zwar schnell.“ (Dobrindt bei der Präsentation seines ‚Sofort-in-Arbeit‘-Plans, BamS, 22.2.26) Diejenigen, die nun mal leider da sind und die der Staat nicht sofort wieder loswird, sollen nämlich zweitens die unvermeidlichen Kosten ihres Überlebens zukünftig selber tragen und dem Staat nicht mehr auf der Tasche liegen. Womit auch die Freunde der Integration abgefertigt sind, denn die „beste Integration“ ist allemal „die in die Arbeitswelt. Das Ziel: Teilhabe durch Tätigkeit!“ (Ebd.) Da lernen die auf ihren Bescheid wartenden Migranten dann auch ganz nebenbei die paar Brocken Deutsch, die sie brauchen, um sich am untersten Ende der Lohnhierarchie als Billiglöhner zu verdingen. Und bezüglich der Frage, ob sie selber was davon haben dürfen, dass sie arbeiten, zeigt sich der Innenminister großzügig, Hauptsache, sie ersparen dem deutschen Staat die Kosten ihrer Verwahrung:

„Asylbewerber dürfen ihren Verdienst grundsätzlich behalten. Beziehen sie Sozialleistungen, wird der Verdienst angerechnet, etwa für die Unterkunft.“ (Ebd.)

Zugleich stellt das Innenministerium unmissverständlich klar, dass diese Art von Integration in die hiesige Arbeitswelt nur eines ist: das Zwischenlagern in der Abteilung Subproletariat, mit dem doppelten Nutzen für die hiesige Konkurrenzgesellschaft und ihre Herrschaft, den Pool an jederzeit verfügbaren mittellosen Billigarbeitskräften für geschäftstüchtige Unternehmer zu erweitern und obendrein die mit der Verwahrung von Asylsuchenden finanziell überforderten Gemeinden bei den Kosten für deren Unterbringung zu entlasten:

„Die neuen Regeln ändern nichts am Ablauf und Ausgang des Asylverfahrens. Ob jemand arbeitet oder nicht, hat keinen Einfluss auf die abschließende Entscheidung über Schutz oder Ablehnung. Das Verfahren läuft unabhängig davon weiter.“ (Sprecherin des Innenministers, Ebd.)

Aus der „Teilhabe durch Tätigkeit“ an dem, was den gesellschaftlichen Zusammenhang – das Geldverdienen – hierzulande ausmacht, erwachsen eben keine Anspruchstitel, sich in irgendeiner Weise hier häuslich niederzulassen und sich irgendwie ein Leben aufzubauen. Wer Teil der Klassengesellschaft ist, gehört deswegen noch lange nicht dazu.

Damit endgültig klar wird, wie sich Integration unter der Merz-Regierung buchstabiert und dass damit für die unbestellt Eingereisten keinesfalls eine Integration in dem Sinne gemeint ist, ein permanenter Teil Deutschlands, womöglich seines Volkes zu werden, setzt der Innenminister den Familiennachzug für die subsidiär Schutzberechtigten – erst einmal und zunächst vorübergehend – aus. Vom Standpunkt der Abschreckung unbestellter Zuwanderung war die bisherige zahlenmäßig begrenzte Erlaubnis ein zweckwidriges Zugeständnis. In diesem Sinne ist der Widerruf des Rechts auf Familiennachzug auch ein Mittel, sich weitere Probleme vom Hals zu halten, die entstehen, wenn erst Frauen einreisen, die dann Kinder nach Deutschland hineingebären, denen von Geburt an prompt wieder ein Rechtsanspruch auf ein eigenes Asylverfahren anhaftet, „als ob sie neu über die Grenze eingereist wären“ (Dobrindt, bmi.bund.de, 2.2.26). So wird die rekordmäßig niedrige Einreisestatistik nicht versaut, Deutschland entlastet seine Behörden und Gerichte und schrumpft sich erbgutmäßig weiter gesund.

Wenn die staatlichen Instanzen nach Vorschrift und Gesetz entscheiden, wer von den irregulären Migranten nicht abgeschoben wird, sondern einen Rechtsstatus beanspruchen kann, der ihm hierzubleiben erlaubt, mögen die Betroffenen dies als ein Glück ansehen. Von staatlicher Seite aus gesehen sind sie nun Aufenthaltsberechtigte, die eine Arbeitserlaubnis bekommen, die sich also in der Konkurrenz um einen Arbeitgeber zu bewähren haben, der mit ihnen etwas für seine Reichtumsvermehrung anfangen kann – und insofern ein Mittel, um das Deutschland den nationalen Pool der Arbeitskräfte erweitert. Rechtlich angeglichen werden sie nun den regulären Migranten, die das „Einwanderungsland“ Deutschland in aller Welt anwirbt, damit dem Standort stets überreichlich Arbeitskraft, „Fachkräfte“, zur Verfügung steht. Dass der nationale Kapitalismus dies zu seiner Durchsetzung in der Konkurrenz braucht und der Staat die Bedingungen dafür schafft, heißt nicht, dass die nun in die Arbeitsbevölkerung Vollintegrierten das Recht bekämen, einfach deutsche Staatsbürger, Teile seines Volkes zu werden. Der Staat, der in Sachen Migration so penibel darüber wacht, wer seine Grenzen überschreiten und sich nach seinen souverän festgelegten Bedingungen nützlich machen darf, ist bei seiner Staatsbürgerschaft besonders empfindlich. Über seine einheimischen Bürger, die qua Geburt die seinen sind, verfügt er so bedingungslos, dass er ihnen ihre Zugehörigkeit zu ihm als quasi natürliche Eigenschaft zuschreibt. Fremde Staatsbürger, die zuwandern, sind da per se verdächtig. Das Einbürgerungsrecht, das er sich gibt, kennt daher rechtlich verbindliche Überprüfungen, Fristen und Hürden, die von den Einwanderern sauber genommen werden müssen, um ihre Loyalität zum deutschen Staat derart unter Beweis zu stellen, dass diese von ihm als Ersatz für die Naturbestimmung anerkannt wird, qua Geburt für Deutschland zu sein. Hinsichtlich dieser Kriterien hat die Ampelkoalition die Mindestvoraufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre herabgesetzt und den bezeichnenden Anreiz geschaffen, dass die Einbürgerung schon nach drei Jahren für solche möglich sein soll, die nicht nur schnell die Sprache gelernt, tadellos gearbeitet und sich an alle Gesetze gehalten haben, sondern die sich in besonderer Weise fürs Gemeinwesen einsetzen. Diese 2024 eingeführte „Turboeinbürgerung“ sollte der Vorgängerregierung zufolge auch Deutschland als „modernes Einwanderungsland“ positionieren. Mit ihrer Abschaffung sorgt der Innenminister jetzt wieder dafür, dass das Kriterium der Loyalität nicht zum Anreiz für Integration verwässert, sondern pur als Bewährungsprobe rechtlich ausgestaltet wird.

IV. Die politische Debatte: Wie entschlossen und glaubwürdig ist Deutschlands Abschiebepolitik? 

Dem politischen Konsens in der Republik entsprechend, dass die Nation ein Migrationsproblem hat und die Regierung dieses in Ordnung bringen muss, dreht sich die politische Debatte darum, ob die Politik alles Nötige in Bezug auf Abschrecken und Abschieben unternimmt und ihre Migrationswende auch wirklich glaubwürdig ist.

In der Demonstration von kühler Entschlossenheit gegen alle Widerstände ist der Innenminister eine Idealbesetzung bis in Physiognomie, Sprechweise und Auftreten hinein. Auch Merz als Kanzler weiß, wie man öffentlichkeitswirksamMaßstäbe setzt. Anlässlich des Besuchs des neuen syrischen Machthabers verkündet er, dass bald 80 % aller hier lebenden Syrer verschwinden werden. Einmütig wird Merz’ Ansage daran gemessen, ob ihm die Einlösung gelingen kann. Er wird dafür gerügt, dass seine Ankündigung „keine kluge Idee“ sei, weil sie „Erwartungen weckt, die er womöglich nicht einhalten kann“ (SPD-Parteivize Anke Rehlinger), bzw. das „Signal solcher Zahlen“ problematisch sei (CDU-Außenpolitiker Kiesewetter). Gut gemeint, aber schlecht kommuniziert, weil zahlenmäßig übertrieben und daher schwer umsetzbar, so der einhellige Tenor. Man möchte Merz’ Worten bzw. Zahlen gern glauben können, dass er sie in Taten umsetzen kann und wird; weil er aber bei den Zahlen doch arg hoch gegriffen hat, tut sich hier womöglich eine Glaubwürdigkeitslücke auf. Großspurige regierungsamtliche Ansagen drücken eben nicht bloß den politischen Anspruch aus, sondern hängen auch die Messlatte der kritischen Bewertung des Erfolgs der Migrationswende entsprechend hoch.

Genau den stellt die größte deutsche Oppositionspartei infrage, wenn sie die Migrationspolitik der Regierung konsequent entlang ihrer Glaubwürdigkeit bewertet – total schlecht natürlich; und das nicht ohne Publikumserfolg. Kritische Geister verstehen das so, dass die Regierung und speziell die Kanzler-Partei sich damit den Effekt eingehandelt haben, dass sie den Parolen der AfD nachlaufen. Die Sache ist nur ein bisschen schlimmer: Was die AfD lauthals fordert und die Regierung programmatisch ins Werk setzt, ist identisch. So identisch, dass der AfD gar nichts anderes zu tun bleibt, als sich ganz auf das Argument zu konzentrieren, das überhaupt die Kernaufgabe einer demokratischen Opposition in einer anständigen Demokratie ausmacht: Sie misst die Regierungstätigkeit an deren Programm als der fraglos gemeinsamen politischen Aufgabe. Das tut sie, demokratisch ganz sachgerecht, mit dem rein methodischen Vorwurf, in dem Einigkeit in der Sache als selbstverständlich vorausgesetzt ist: „Die Regierung handelt nicht!“ Die Ansage des Bundeskanzlers lässt sie krachend daran scheitern, dass sie einfach ein paar Zuspitzungen benennt, die über das schon Geleistete und das Versprochene hinausgehen, also die Untätigkeit der Regierung belegen: „Nach dem heutigen ‚Versprechen‘ des Bundeskanzlers, in den kommenden drei Jahren 80 Prozent der hier lebenden Syrer in deren Heimat abzuschieben, muss es augenblicklich ein Einbürgerungsmoratorium für syrische Staatsbürger geben – und die ersten Abschiebeflüge.“ (AfD-Parteichefin Weidel) Dass die Syrer nicht bereits „ins längst befriedete Syrien“ (AfD-Innenpolitiker Curio) abgeschoben sind – und warum überhaupt nur die „willkürlich festgelegten“ 80 %, wo man doch genauso gut 90 %, 95 % oder am besten gleich alle Syrer abschieben könnte?! –, beweist schließlich eindeutig, dass die Regierung die nötigen Maßnahmen nicht ergreift und es offenbar ganz prinzipiell am richtigen politischen Willen fehlen lässt, das drängendste Problem der Nation endlich anzupacken. Die „ausgerufene Migrationswende“ ist aus Sicht der AfD jedenfalls „vollständig ausgeblieben“ und die alles entscheidende Frage nach der Glaubwürdigkeit der Union somit „final geklärt“, weil negativ beschieden.

Kongenial dazu die Antwort der Regierung: Sie verweist die AfD auf ihre Rolle als Opposition und macht ihr genau die zum Vorwurf. Wer auf der Oppositionsbank sitzt und keine Gestaltungsmacht hat, der kann wiedermal „bloß reden und kritisieren“. Oder, wie eine kritische Öffentlichkeit gerne ergänzt: aus der bequemen Position des Dagegen-Seins „einfache Lösungen“ fordern, die sich in unserer komplizierten Welt gar nicht umsetzen lassen. Der verantwortliche Minister des Inneren jedenfalls, der sowieso „nicht an seinen Worten, sondern an Taten“ gemessen werden will, verweist schlicht auf die Macht, die ihm qua seines Amtes zukommt: „Ich bin der Handelnde.“ Dass die Regierung in der Demokratie die Macht zum Handeln hat und die Migrationspolitik betreibt, erschlägt einfach jede Kritik, sie würde nicht handeln und nicht das Nötige unternehmen. Womit die Frage nach der Glaubwürdigkeit – die affirmativste Form immanenter Kritik, die die Demokratie zu bieten hat – auch nach der Seite hin demokratisch sachgerecht beantwortet ist.

So geht der demokratische Dialog über effektive Antimigrationspolitik in die Dauerschleife.

[1] Das Prinzip individueller Schutzrechte, das dem Ganzen zugrunde liegt, ist schon etwas aus der Zeit gefallen und geht zurück auf die Genfer Flüchtlingskonvention und das ebenfalls in der Nachkriegsära im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Asyl, das damals mit dem realsozialistischen Systemfeind im Visier verabschiedet worden ist, lange bevor eine Massenmigration aus den Elendsstaaten dieser Welt in die Zentren des Weltkapitalismus losging. An den modernen Wirkungen dieser Rechtslage, mit der sich der deutsche Rechtsstaat als imperialistische Aufsichtsmacht über die Rechtmäßigkeit anderer staatlicher Souveräne aufgestellt und anhand deren Umgangs mit ihren Bürgen über diese gerichtet hat, laboriert der deutsche Rechtsstaat inzwischen herum, in dem Bestreben, an den Titeln fest- und sich zugleich die „Migrationswellen“ vom Hals zu halten.

[2] Den Konflikt mit den deutschen Gerichten, der sich angesichts der Zurückweisungen an der Grenze prompt einstellt, nimmt Dobrindt bewusst in Kauf: „Die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet ist nach einer Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Ohne Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens dürfen sie nicht abgewiesen werden, entschied das Gericht im Fall dreier Somalier... In einem solchen Verfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welcher Staat zuständig für das Asylverfahren ist. Meist ist es das europäische Land, in das die Betroffenen als Erstes reisten. Eine Rolle spielen kann aber beispielsweise auch, ob schon enge Verwandte in einem EU-Staat leben. Die Bundesregierung könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage nicht angewendet werden müsse, erklärte das Gericht. Sie könne die Zurückweisungen nicht auf eine Ausnahmeregelung stützen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht dargelegt.“ (Spiegel Online, 2.6.25) Daraufhin erteilt Dobrindt den jeweiligen Gerichten umgekehrt den Bescheid, dass er als Innenminister das Recht und die Macht hat festzulegen, welche Grenzsicherung die deutsche Sicherheit und Ordnung generell verlangt, während sie nur lauter „Einzelfallentscheidungen“ produzieren. Das ist der politische Weg, die Rechtsprechung erstmal nicht als Hindernis für den migrationspolitischen Imperativ des Fernhaltens gelten zu lassen, sondern die Zeit der juristischen Verfahren mit ihrem jeweils eingeräumten Weg durch die Instanzen zu nutzen, um Fakten zu setzen und so auszutesten, wie weit das Innenministerium bei der offensiven Ausreizung des Rechts gehen kann.

[3] Auch hier ist der Verweis auf die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren das entscheidende Argument, wenn kritische Stimmen laut werden, ob es denn gerechtfertigt sei, die menschlichen Objekte einer Kollision zwischen Abschiebe- und unwilligem Herkunftsstaat zu behandeln, als wären sie kriminell geworden. „Natürlich läuft das rechtsstaatlich, wie soll es denn sonst laufen?“ kontert Dobrindt und nimmt damit allen moralischen Bedenkenträgern bezüglich der Bedingungen in den geplanten „Return Hubs“ den Wind aus den Segeln. Auf die kritische Nachfrage: „Sind das jetzt Gefängnisse oder nicht?“ (Maischberger) antwortet der Minister prompt: „Ich habe doch gesagt, es sind keine Gefängnisse“.Er muss es ja wissen, schließlich lässt er sie unter Wahrung aller Rechtsstaatlichkeit errichten, und wer das Recht setzt und exekutiert, der ist im Recht und weiß auch allemal die Moral auf seiner Seite.