Der Kopf als Revenuequelle
Die Widersprüche des geistigen Eigentums

Das ‚geistige Eigentum‘ ist als internationaler politischer Streitgegenstand öffentliches Thema geworden. Der Umkreis strittiger Ansprüche reicht vom Eigentumsschutz künstlerischer Machwerke bis zum Respekt vor dem Eigentumsrecht an naturwissenschaftlichen Entdeckungen und technologischen Erfindungen – Urheberrechte, Patente, Marken –, das alles will als immaterielles Eigentum geschützt und respektiert sein. Anlass für den GegenStandpunkt, die Widersprüche des geistigen Eigentums zum Thema zu machen und den Gehalt des Streits um das ‚geistige Eigentum‘ kritisch zu würdigen.

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Der Kopf als Revenuequelle
Die Widersprüche des geistigen Eigentums

Das geistige Eigentum ist eine umstrittene Angelegenheit. Viele mögen nicht mehr einsehen, dass sie für Texte, Software, Musik oder Spielfilme zahlen sollen, wenn sie ohne Aufwand kopiert oder kostenlos aus dem Netz heruntergeladen werden können. Und manche entdecken im Eigentum an „immateriellen“ Gütern die hässliche, ungerechtfertigte Seite des Eigentums, das sie bei handfesten leiblichen Dingen für ganz sachgerecht halten. Dagegen beharrt nicht nur die Mehrheit der Künstler auf dem Recht an ihren Werken, von denen sie auch leben können müssen. Politiker wiederum entdecken am geistigen Eigentum vor allem, dass es zu wenig respektiert wird. Sie haben ein offenes Ohr für die Klagen der Medienkonzerne, die ein lückenlos durchgesetztes Copyright für ihre Profite brauchen. Das sieht die Regierung im Inland schon ganz gut, im Ausland aber nur unzureichend verwirklicht. Da grassieren „Ideendiebstahl“ und „Produktpiraterie“, die deutschen Multis nicht nur ihre Gewinne, sondern „unserer“ Wirtschaft überhaupt den „Vorsprung durch Technik“ klauen. Für führende Wirtschaftsmächte wie Deutschland ist das eine Herausforderung, sich um den Schutz des geistigen Eigentums auch dort zu kümmern, wo fremde Herrschaften über den Umgang mit den reklamierten Urheberrechten, Patenten und Marken entscheiden. In der globalen Konkurrenz ist das geistige Eigentum folglich zum politischen Kampfgegenstand geworden.

Eine systemgerechte Absurdität des bürgerlichen Erwerbslebens

Um mit dem Recht des Urhebers an seinem Werk zu beginnen.[1] Das ist jedermann geläufig: die Produkte von Kopfarbeit kommen, so wie man das auch von denen der Handarbeit kennt, als Eigentum ihrer Produzenten in die Welt. Das ist jedermann so geläufig, dass die Eigenart dieses Verhältnisses und sein Grund gar keines sachlichen Gedankens mehr gewürdigt werden. Denn selbstverständlich ist das nicht. Die Werke der Wissenschaft, Dichtung und Kunst sind ihrer Natur nach allgemein: Ihre Hervorbringung ist darauf berechnet, dass sie verbreitet und vom Rest der Menschheit nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch zur eigenen Sache gemacht werden; kein Dichter oder Denker will seine Geistesschöpfungen mit ins Grab nehmen. Die Erkenntnisse über Natur und Gesellschaft sollen nachvollzogen und verallgemeinert, die auf moralische Erbauung gemünzten Botschaften der künstlerischen Phantasie vom Publikum angeeignet und genossen, also zum anerkannten Bestandteil der gesellschaftlichen Bildung gemacht werden. Darüber hinaus lebt der ganze Fortschritt von Wissenschaft und Kultur vom Nachdenken, was andere vorher gedacht haben, um in der Auseinandersetzung damit zu neuen Erkenntnissen zu kommen. Die werden zwar durch die intellektuellen Anstrengungen des Subjekts hervorgebracht, besitzen dann aber eine von Wissenschaftlern und Künstlern getrennte Objektivität, sind also auch in dieser Hinsicht allgemein.[2]

Der moderne Staat, der Wissen und Kultur als Produktivkraft seiner Ökonomie und Herrschaft schätzt, will diese allgemeine Verfügbarkeit der Resultate der geistigen Arbeit. Zugleich widerspricht die Allgemeinheit des Wissens dem universellen Zweck, auf den er seine bürgerliche Gesellschaft festgelegt hat: der Vermehrung des privaten Geldreichtums. Was für alle Arbeit gilt, gilt auch für die geistige Arbeit: Ohne den Verkauf ihrer Resultate ist mit ihr kein Geld zu verdienen; und das setzt die exklusive Verfügung über das geistige Werk voraus. Wie gesagt, ihrem Gebrauchswert nach taugen die Produkte der geistigen Arbeit gar nicht, andere vom Zugriff auszuschließen: Erkenntnisse kann jedermann nachdenken, ohne sich ihrer – wie der Mittel der leiblichen Bedürfnisse – materiell bemächtigen zu müssen, und sie werden nicht dadurch „weniger“ oder verbraucht, dass andere sie nachvollziehen, sie sich also zu eigen machen.[3] Ihre Hervorbringung ist eben allgemeine Arbeit.[4] Damit daraus Privatarbeit wird, die im ökonomischen Sinne Eigentum schafft, muss die höhere Gewalt des Staates hinzutreten: Im Urheberrecht fixiert sie extra den exklusiven Charakter dieser allgemeinen Arbeit und sichert ihn umständlich, damit das ausschließliche Verfügungsrecht auch dann Gültigkeit behält, wenn die Sache, auf die es sich bezieht, längst unwiderruflich in den allgemeinen Gebrauch übergegangen ist. Sie verbietet die – vor allem wirtschaftliche – Nutzung künstlerischer und wissenschaftlicher Errungenschaften durch andere als den Urheber und regelt den Zugang zu diesen Produkten der Kopfarbeit über Lizenz-Vertrag und Geld. Manchem fällt am geistigen Eigentum auf, dass Eigentum Ausschluss ist; und dass der seinen Grund und Zweck einzig darin hat, durch Vorenthalten dessen, was andere brauchen oder nutzen können, eine Sache zur Geldquelle, nämlich zu einem Handelsobjekt zu machen, mit dem ihr Besitzer anderen Geld abnehmen kann. Das Eigentum an materiellen Dingen zieht nicht annähernd so viel Kritik auf sich – so als ob das einzelne Dasein dieser Dinge und der Umstand, dass sie durch den Gebrauch vernutzt bzw. verzehrt werden, sie „von Natur“ zum Eigentum prädestinieren würden. Tatsächlich ist es vom politökonomischen Prinzip her gar nichts anderes, wenn der Staat den Produkten der materiellen Arbeit den Charakter von Privateigentum aufdrückt, den auch sie nicht von Natur haben. Auch da macht ein Akt hoheitlicher Gewalt aus Arbeit Privatarbeit, also eine Produktion nützlicher Dinge, die auf gesellschaftliches Bedürfnis berechnet ist, aber nicht, um es zu befriedigen, sondern um es für den Gelderwerb des Produzenten auszunutzen. Verschieden sind daher nur die staatlichen Vorkehrungen, die nötig sind, um die Definition der jeweiligen Hervorbringungen als Eigentum durchzusetzen: Bei materiellen Produkten, die es eben jeweils nur einmal gibt, genügt es, das physische Wegnehmen der Sache zu verbieten und zu bestrafen; aus Ideen und Erkenntnissen wird Eigentum erst dadurch, dass der Staat die Nutzung dieser, sobald hervorgebracht, allgemein und überall nutzbaren ideellen Produkte verbietet und seine ganze Gesellschaft entsprechend überwacht.

Eine Einkommensquelle von Urhebern

Der Staat garantiert dem Schöpfer das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 UrhG), sowie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung (§ 11 UrhG).[5] Das Urheberrecht schützt die eigentumswirksamen Leistungen der geistigen Tätigkeit, also ihre Vermarktungsfähigkeit, stiftet so in einer Welt von Eigentümern ein Geldinteresse an der Produktion immaterieller Güter und ermöglicht zugleich den Zugang des Geldes zu ihnen.[6] Geld ist mit dem Recht allein allerdings noch nicht verdient. Ob das Dichter mit ihren Geschichten oder Sänger mit ihren Liedern tun, hängt im Normalfall von einem Vermarkter ab, der aus ihren „Werken“ eine verkaufsfähige Ware macht und deren Verkauf dann erfolgreich betreibt. Er verwertet sein Kapital, indem er dem Urheber dessen „absolutes Zueignungsrecht“ auf sein Werk abkauft.[7] So profitieren in erster Linie die Medienunternehmen vom Urheberrecht – als Bedingung dafür, dass es sich auch als das Lebensmittel für Schriftsteller, Komponisten und Sänger erweist. Nur dann lebt von ihrem Kopf nicht bloß eine Laus.

Wo Geistiges, Allgemeines als ausschließendes Privateigentum geschützt wird, gehen der Gesellschaft die politischen Kontroversen und dem Staat der Regelungsbedarf beim geistigen Eigentum nicht aus. So alt wie die Erfindung dieser Rechtskategorie durch den frühen bürgerlichen Staat ist der Streit um das Plagiat. Er dreht sich um die in einer Welt von Eigentümern einzig maßgebliche Frage, wo beim geistigen Werk die eigene Leistung anfängt und wo eine bloße Übernahme von Gedankengut eines anderen vorliegt – was da gedacht oder gedichtet wird, ist überhaupt nur unter diesem juristischen Gesichtspunkt von Bedeutung. Das Urteil ist im Normalfall allerdings alles andere als einfach. Schließlich gibt es genug Denker und Künstler, die mit einem Einfällchen bei einer Theorie hier und einem Modifikatiönchen bei einem Kunstwerk dort die Veränderungen herbeiführen, die dem fremden Eigentum den mehr oder weniger oberflächlichen Stempel des seinigen aufdrücken. (Hegel, Rechtsphilosophie, § 69). Das erfüllt nicht nur für den frühbürgerlichen Rechtsphilosophen, der hier offenbar in eigener Sache engagiert ist, sondern auch für den modernen Rechtsstaat den Tatbestand von Diebstahl.

Neben dem Plagiat kennt der Staat noch einen zweiten Diebstahl von geistigem Eigentum: die Raubkopie. Die wird geradezu herausgefordert durch die „körperliche Form“, mittels derer Urheber und Vermarkter die geistigen Inhalte „verwerten“. Bücher, Tonträger, Film- oder bildende Kunstwerke sind solche Formen, wodurch die geistigen Mühen zu einer äußerlichen Sache werden, aus deren Verkauf als Ware sich der erstrebte Geldnutzen schlagen lässt. Die materielle Existenz des „Werks“ ist mechanisch produziert, kann also auch beliebig oft reproduziert werden – ohne jeglichen geistigen Aufwand, wie er für die Herstellung des Originals betrieben werden musste. Seit der Existenz des Druck- und Verlagswesens gibt es das „wilde“ Kopieren der von ihnen vertriebenen Werke. Der Staat stellt das unter Strafe und macht damit das Geistesprodukt, das jeder vervielfältigen kann, zu Eigentum, das von Nichteigentümern nicht vervielfältigt werden darf, jedenfalls nicht aus geschäftlichen Motiven.[8] Mit dem Copyright verbietet er das gewerbsmäßige Kopieren – mit einer großen Ausnahme: für den Eigenkonsum bleibt es erlaubt. Dabei hat der Staat nicht nur das Bildungs- und Informationsbedürfnis seiner Bürger im Auge, sondern vor allem sein eigenes Interesse an der wissenschaftlich-moralisch-kulturellen Bildung des Volkes und der politischen Willensbildung: Der Nachdruck von Werken für den Unterrichtsgebrauch ist prinzipiell erlaubt; für Ausbildung und Forschung darf das gesammelte Wissen der Gesellschaft uneingeschränkt verwendet werden, sofern die Quelle ordentlich zitiert ist; öffentliche Kunstwerke dürfen durch Foto, Film oder Malerei vervielfältigt werden; auch für politische Reden, Zeitungsartikel und Nachrichten in den Medien gilt kein Copyright. Wer davon Gebrauch macht, soll gleichwohl dem Urheber indirekt eine „angemessene Vergütung“ bezahlen. Den massenhaften Angriff auf das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit kontert der Staat mit einer Geräte- bzw. Speichermedienabgabe für die Hersteller von Kopiergeräten und Computern sowie der Schaffung von Verwertungsgesellschaften, um dem geistigen Eigentum die Gelderträge zu sichern, die ihm zustehen.

Und da kriegt die alte Sache vom Diebstahl am geistigen Eigentum neue Brisanz durch den technischen Fortschritt: Das Internet löst das immaterielle Werk von der Bindung an ein physisches Transportmittel, macht es mit einem Tastenklick verfügbar, für jeden, jederzeit und über Ländergrenzen hinweg. Im World Wide Web trifft die Gier, sich kostenlos Texte, Bilder Musik sowie Software aller Art herunterzuladen, die sich als Freiheit feiert, auf die komplementäre Gier, dass auch im Netz der „content“ als Eigentum geschützt ist und als Bereicherungsquelle wirkt.[9] Der Staat sieht sich durch den Konflikt der Interessen zur Regelung herausgefordert, den er gar nicht eindeutig entscheiden will: Das Internet schätzt er als eine gewaltige Geschäftssphäre; deren Wachstum will er nicht schädigen, indem er die Nutzer im Netz, ihr Angebot an wie den Zugriff auf die „Inhalte“ unter den Generalverdacht der Urheberrechtsverletzung stellt. Andererseits ist für ihn selbstverständlich, dass auch im virtuellen Raum das Prinzip des Eigentums seine Geltung behalten muss, was einen Umfang an Überwachung erfordert, von der Honecker und seine Stasi nur hätten albträumen können. Wie auch immer, eines zumindest ist mit der Untergrabung des Urheberrechts durch das Internet sicher: Sie ist eine sprudelnde Einkommensquelle für Rechtsanwälte.

Ganz erledigt ist die Sache damit allerdings nicht. Die für eine moderne Kulturnation zuständige Staatsgewalt mag es bei dem Schutz des geistigen Eigentums nicht belassen. Sie fordert und fördert die Blüte der Wissenschaften und Künste in allen Abteilungen und emanzipiert deshalb in gewissem Umfang die geistige Schöpferkraft der Nation von den Notwendigkeiten des privaten Gelderwerbs. Dass man im Kapitalismus von seinem Kopf mehr schlecht als recht, wenn überhaupt, leben kann, ist dem Staat nicht unbekannt. Mit der Entdeckung des Spins von Elektronen oder der Weiterentwicklung der strukturfunktionalen Methode lässt sich kein Geld verdienen. Deshalb bezahlt der Staat die Forscher an seinen Universitäten gleich selbst, damit die mit ihren Erkenntnisleistungen die Wissenschaft voranbringen, die er als Produktivkraft für seine Wirtschaft und Herrschaft betrachtet. Und da er auch die Dienste der schönen Künste für die Idealisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse schätzt und zugleich weiß, dass Schauspielen, Singen oder Geigen äußerst prekäre Erwerbsquellen sind, subventioniert er Theater und Opernhäuser mit seinen Haushaltsmitteln. So ist dann für beides gesorgt: für die Tauglichkeit der geistigen Arbeit als Einkommensquelle und für die Dienste der Wissenschaftler und Künstler am Fortschritt der Nation.

Erfindungen und „Patente“ als Produktivkraft des kapitalistischen Standorts

Die kapitalistisch gewichtigste Leistung intellektueller Betätigung ist die Anwendung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse in Gestalt von Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (§ 1 PatG). Erfindungen sind erstens das Konkurrenzmittel des Kapitals; und zweitens erkennt der Staat Wissenschaft und Technologie als entscheidende Erfolgsbedingungen seines Kapitalstandorts an. Ganz selbstverständlich geht er dabei von dem herrschenden Zweck der „erfinderischen Tätigkeit“ aus: Neue Produkte werden entwickelt, um mit „innovativen“ Waren „gewerblich“ tätig zu werden, also auf den Markt zu treten und selbigen dadurch zu „erobern“ – und nicht etwa um als Gebrauchswerte die menschlichen Bedürfnisse zu erweitern und zu befriedigen. Die Erfindung soll sich für das Unternehmen als Schlager zum Abschöpfen der dort vorhandenen Kaufkraft erweisen, weil die neuen Produkte noch konkurrenzlos sind und mit den erzielbaren Preisen seinem Produzenten einen Monopolgewinn einbringen. Und auch bei neuen Produktionsverfahren, dem anderen Typus von Erfindungen, ist das erklärte Anliegen nicht die Erleichterung der Arbeit und Verkürzung der Arbeitszeit, sondern die Verbilligung der Produktion, die in Verkaufspreisen der Produkte resultiert, die konkurrenzfähig, also niedriger sind als die der anderen Anbieter und nichtsdestotrotz einen ordentlichen Gewinn enthalten. Dass die für die Konkurrenz der Kapitale entscheidende Kostensenkung dabei keine physikalische oder chemische Eigenschaft der technischen Innovationen ist, sondern ihre systematische ökonomische Anwendung auf Kosten der Arbeiter erfordert, unterstreichen die Unternehmer mit jedem „technischen Fortschritt“: Verbesserte Maschinerie, innovative Verfahren und neue Materialien verbilligen die Industrieprodukte nur, wenn sie die für ihre Herstellung nötige – bezahlte – Arbeit einsparen. Für den Unternehmer lohnt sich neue Technik, wenn sie pro Produkt mehr Arbeitslohn spart, als sie selbst kostet. Sie steigert die Leistung der bezahlten Arbeit, erlaubt ihm also, relativ weniger davon zu kaufen, und steigert dadurch den Gewinn auf sein eingesetztes Kapital. Mit der Senkung seiner Gestehungskosten führt der Unternehmer den Kampf um den Markt: Er kann billiger verkaufen als seine Konkurrenten, seinen Marktanteil auf deren Kosten ausdehnen und die verfügbare Kaufkraft vermehrt auf seine Konten lenken. So soll und kann sich die technische Erfindung als Hebel in der Konkurrenz bewähren: nämlich Lohnkosten – den Lebensunterhalt der Massen – überflüssig machen, indem sie die Fähigkeit des Kapitals zur Ausbeutung der im aktiven Dienst verbleibenden Arbeitskraft erhöht.

Der Staat in seiner Rolle als „ideeller Gesamtkapitalist“ und Garant für die Bedingungen der privateigentümlichen Konkurrenz trägt dem ökonomischen Sachverhalt Rechnung, dass der Kapitalismus vom technischen Fortschritt lebt. Er anerkennt das Interesse der Kapitalistenklasse an „wissensbasierten Innovationen“ als Sachzwang ihrer Konkurrenz und weiß zugleich, dass die Erforschung der Natur für die im Wettbewerb um Geldvermehrung stehenden Unternehmer eine grundlegende Bedingung ihres Geschäfts, aber selbst kein Geschäft ist. Er sieht sich herausgefordert von dem der kapitalistischen Produktionsweise innewohnenden Widerspruch zwischen der Notwendigkeit, alle Potenzen der Wissenschaft als allgemeinen Reichtum der Gesellschaft zu entwickeln und der privaten Form ihrer Aneignung als Geschäftsmittel der Kapitalistenklasse. Diesem Widerspruch stellt sich der Staat, indem er die Entwicklung der Wissenschaft selbst betreibt, die naturwissenschaftliche und technologische Forschung von „kurzfristigen“ Kosten-Gewinn-Kalkulationen und sonstigen privaten Berechnungen befreit, um den Zugriff auf die Produktivkraft Wissen „langfristig“, also verlässlich und dauerhaft zu sichern. Er sorgt für Hochschulen und andere hochkarätige Forschungseinrichtungen, trägt die Kosten für ihre Ausstattung und bezahlt den Lebensunterhalt seiner meist beamteten Wissenschaftler. Zugleich hat der staatliche Förderer der Wissenschaft immer den privaten Geschäftszweck vor Augen, dem alle Forschung dienen muss: Heutzutage fordert er von seinen universitären Forschungsinstituten, ihre Entdeckungen am besten gleich selbst kommerziell zu „verwerten“, zum Beispiel durch angegliederte Technologieparks als „Inkubatoren“ für unternehmerische „Start-ups“; auch für den direkten Zugriff der Wirtschaft soll die Universität sich öffnen, um gemeinsame Forschungsvorhaben zu betreiben, als Garantie für „anwendungsbezogene“ Erkenntnisse.[10]

Die neben und getrennt von der ökonomischen Konkurrenz organisierte eigene Sphäre der Wissenschaft und Forschung produziert die Fortschritte im allgemeinen Wissen, auf das es dem Staat ebenso ankommt wie auf seine private Verwertung als Konkurrenzmittel der Unternehmen. So wird die Wissenschaft zu einer Macht des Kapitals. Die Unternehmen eignen sich das allgemeine Wissen mithilfe bezahlter Kopfarbeiter an. Die angestellten Forscher und Ingenieure entwickeln es für den spezifischen Firmenbedarf weiter, um es in neue Produkte und technologische Verfahren umzusetzen.[11] Mit denen steigert das Unternehmen seinen Gewinn, weil und solange es als einziges über diese „Innovationen“ verfügt.

Den ökonomischen Nutzen aus seinen Erfindungen sieht der Unternehmer daher von seinesgleichen bedroht. Erfindungen haben die Eigenschaft jeder „Idee“: Kaum in der Welt – erst recht dann, wenn die erfinderische Vorstellung reale mechanische Gestalt angenommen hat – kann sie von Konkurrenten theoretisch angeeignet und praktisch nachgebaut werden. Und in den modernen Zeiten des Internet und der „Digitalisierung“ aller Produktionsprozesse, in der die Software die Rationalisierungstechnologie par excellence ist, muss kein Auto oder Smartphone mehr zerlegt werden, um hinter ihr „Konstruktionsgeheimnis“ zu kommen, das man im Übrigen auch nicht mehr begreifen muss. Gelingt dem Konkurrenten der Zugang zur Software, kann er sich die neue Erfindung mit dem Befehl „copy+paste“ vollkommen „mechanisch“ und gratis aneignen. Der äußerst profitable Konkurrenzvorteil der alleinigen „gewerblichen Anwendung“ der Erfindung durch den Technologieführer wird zerstört durch das komplementäre Interesse der Wettbewerber, möglichst schnell selbst die neue Technik zu besitzen. Monopol- und Extraprofite werden nur solange erzielt, wie die Konkurrenten nicht über vergleichbare Technologien verfügen. Nicht das Wissen, sondern der Wissensvorsprung zählt in der Konkurrenz. Die absolute Steigerung der Produktivkraft – an sich eine Vergrößerung des Reichtums der Gesellschaft, weil mit kürzerer Arbeitszeit und weniger Arbeitsmühe mehr Gebrauchswerte hergestellt werden können – ist nur dann von Nutzen, wenn sie auch eine relative ist, d.h. rascher voranschreitet als bei den Konkurrenten; so dass sie mit den neuen billigeren Produkten und kostensparenden Produktionsverfahren von den Märkten verdrängt und ihre gleichartigen Anstrengungen entwertet und zum Scheitern gebracht werden. Erfindungen, die praktische Benutzung der Natur auf Grundlage ihrer theoretischen Beherrschung, sind kapitalistisch wertlos, sobald auch die Wettbewerber über sie verfügen.

Mit dem Patentrecht greift der Staat in den Interessengegensatz ein, der die Konkurrenz der Kapitalisten beherrscht: Er gewährt dem Unternehmer das ausschließende ökonomische Nutzungsrecht an seiner Erfindung. Das Patent ist die Form des geistigen Eigentums, mit der der Staat zwischen der gesellschaftlich verfügbaren technischen Neuerung und ihrer exklusiven geschäftlichen Nutzung trennt. Der Gesetzgeber ermächtigt den Patentinhaber, die Anwendung seiner Erfindung den Konkurrenten zu verbieten, weil er sie alleine nutzen will, oder aber ihnen gegen Gebühren zu erlauben, also die Nutzungsrechte gewinnträchtig in der Form einer Lizenz zu veräußern.[12] Durch seinen Patentschutz garantiert der Staat die Exklusivität der Verwertung der Erfindungen und zugleich die Allgemeinheit der Nutzung neuer Technologien. Er will Innovationen, von denen nicht nur das einzelne Kapital profitiert, sondern mit denen das kapitalistische Wachstum insgesamt an seinem Standort vorangebracht wird. Das ist sein Interesse an dem „technischen Fortschritt“, dementsprechend er das Patentrecht ausgestaltet. Patentierbar ist nur „Neues“ und „gewerblich Anwendbares“, muss also einen Fortschritt in der Entwicklung der Produktivkraft der gesellschaftlichen Arbeit darstellen, einschließlich der perspektivischen kapitalistischen Anwendung im Produktionsprozess. Das Patent wird auf 20 (in Ausnahmen 25) Jahre gewährt, was dem erfindenden Unternehmen beides, die Amortisierung seiner Forschungskosten und einen Extra- bzw. Monopolprofit sichern soll. Durch das zeitliche Monopol stachelt der Staat die Innovationanstrengungen seiner Kapitalistenklasse ebenso an wie durch das eingebaute Verfallsdatum: Dem absehbaren Verlust ihres staatlich gesicherten Konkurrenzvorteils entkommen die Unternehmen nur mit immer neuen patentierbaren Erfindungen; was eben noch Spitzentechnologie war, ist nach kurzer Zeit zum neuen Minimalstandard kapitalistischer Rentabilität am nationalen Standort verallgemeinert. Demselben Ziel beschleunigter „Innovation“ dient die mit dem Recht auf das Patent verbundene Pflicht zur „Offenlegung“: Seine Erfindung darf das Unternehmen geschäftlich exklusiv nutzen, das dahinter stehende naturwissenschaftlich-technische Wissen muss es im Gegenzug für das Patentamt dokumentieren und für jeden einsehbar machen. Damit macht der Staat den neuesten Stand der Technologie für darauf aufbauende weitere Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen in den Unternehmen, aber auch für Forschung und Lehre an seinen technischen Universitäten frei verfügbar.[13] Auf keinen Fall soll das Patentrecht Erkenntnisfortschritte in den Naturwissenschaften und beim technologischen Wissen behindern, weshalb es zwischen schutzwürdigen „Erfindungen“ und grundsätzlich nicht patentierbaren „Entdeckungen“ unterscheidet. So handhabt der Staat den Schutz des geistigen Eigentums als Hebel, um aus seinem kapitalistischen Standort einen Automaten zur laufenden Erzeugung von „innovativen Technologien“ zu machen.

Der durch sein Patentrecht angestachelte Forschungs- und Erfindungsgeist sorgt dafür, dass dem Staat der Regelungsbedarf nicht ausgeht. Insbesondere die Fortschritte in der Bio- und Gentechnologie sind eine Herausforderung an seine hoheitliche Definitionskunst: Wo hören „Entdeckungen“ auf bzw. fangen „Erfindungen“ an, und was soll überhaupt patentierbar sein? Sein juristisches Machtwort legt fest, dass der menschliche Körper … keine patentierbare Erfindung sein kann, wohingegen ein durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens … eine patentierbare Erfindung sein kann, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. (§ 1a PatG) Mit derartigen Unterscheidungen und Grenzziehungen schafft er die rechtlichen Grundlagen für die Konkurrenz der Bio- und Gentechnikunternehmen um die Patentierung von Arzneimitteln und Produktionsverfahren, deren Entwicklung und Wirksamkeit auf der Entschlüsselung des menschlichen Erbmaterials beruhen. Zugleich kennt der Staat höhere Interessen, derentwegen der angestachelte Forschungsdrang und Geschäftssinn der auf „life sciences“ spezialisierten Unternehmen auch wieder gebremst werden muss: Beim „menschlichen Leben“ im Allgemeinen und ganz besonders beim „werdenden Leben“ darf nicht alles gemacht werden, was technisch machbar ist. Wo es um die Produktion und Reproduktion des Volkskörpers geht, beansprucht der Staat das absolute Verfügungsrecht über sein lebendes Inventar; er dekretiert, was die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verlangen, nämlich ein Patentverbot für das Klonen von menschlichen Lebewesen, für die Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn und für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken. (§ 2 PatG)

Ansonsten steht der Staat mit seinem Patentrecht voll hinter den Unternehmen der Biotechnologie und Pharmaindustrie; er sichert ihnen damit Monopolpreise für Arzneimittel, auch wenn die auf der anderen Seite die Kosten seines Gesundheitswesens in die Höhe treiben. Dann muss der Staat sich eben das fehlende Geld von seinen Bürgern holen und dafür sorgen, dass sie aus ihrem knappen Einkommen die Pharmaprofite bezahlen. Denn das hat ihnen um ihrer Gesundheit willen einzuleuchten: In einer Gesellschaft, in der sich alles um das Geld dreht, würde kein forschendes Pharmaunternehmen ohne patentgeschützte Monopolgewinne auch nur ein einziges Medikament entwickeln.

Noch ein Feld der Unternehmenskonkurrenz: die „Marke“ und der Schutz der Unternehmensidentität

Auch die Marke gehört zu den Gütern, die der Staat als geistiges Eigentum schützt.[14] Der Markenschutz ist wie eine Karikatur des Patents, aber in der Welt des Eigentums gibt es die Kategorie der Karikatur nicht. Was der Staat da schützt, hat mit geistiger Arbeit nichts zu tun, sondern betrifft die Identität eines Unternehmens in der Konkurrenz gegen seinesgleichen auf dem Markt. Wenn das Unternehmen schon kein Monopol auf das Produkt hat, weil viele das gleiche herstellen, dann soll es wenigstens ein Monopol auf das Zeichen haben, das auf seinem Erzeugnis klebt. Auf diese äußerliche Erscheinungsweise der Ware gewährt der Staat ein ausschließliches Recht, das Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr … identische oder ähnliche Zeichen zu benutzen. (§ 14 MarkenG) Name, Logo und Machart ihrer Produkte betrachten die im erbitterten Kampf um das Geld ihrer Kundschaft erfolgreichsten Unternehmen als ihr wichtigstes „immaterielles Kapital“ und Trumpf für zukünftige Markterfolge. In der Tat können sie auf die Idiotie des verbreiteten Markenbewusstseins bauen, das sich schon längst von seiner Grundlage, einer besonderen Qualität des Produkts, getrennt hat. Selbstbewusste Konsumenten stehen loyal zu „ihrer“ Marke. Für das Auto mit dem Stern, das Smartphone mit dem angebissenen Apfel oder die Brause mit dem roten Bullen legen sie locker mehr Geld hin, weil sie zu ihrer anspruchsvollen Persönlichkeit passen, ihnen mithin auch mehr „wert“ sind als vergleichbare Produkte. Es gehört zu den Absurditäten der Marktwirtschaft, dass allein die Exklusivität der Marke einem Unternehmen Extraprofite einbringt. Gerechterweise gehört die Nachahmung der auf dem Markt erfolgreichen Produkte zu den Marketingstrategien von Wettbewerbern. Das ist für die Markenunternehmen eine arglistige Täuschung der Kunden, mithin Diebstahl ihrer „immateriellen Werte“. Der Staat sieht das genauso und kriminalisiert alles, was seine Gerichte für einen klaren Fall von Nachahmung halten, als „unlauteren“ Wettbewerb.

Der Geist als Waffe und Streitgegenstand in der internationalen Konkurrenz

Mit dem Rechtsinstitut des geistigen Eigentums verwandelt der Staat die geistige Arbeit in eine Einkommens- und Profitquelle seiner Ökonomie. Das Ganze organisiert er kapitalistisch sachgerecht so, dass „Innovationen“ der Motor des Standorts sind – und vice versa. Der am heimischen Standort monopolisierte Vorsprung in Wissenschaft und Technologie ist für den Staat das Kampfmittel nach außen: in der Konkurrenz gegen und auf Kosten der konkurrierenden Standorte. Die hier tätigen Unternehmen sollen mit der überlegenen Produktivkraft der gesellschaftlichen Arbeit, die sich in patentgeschützten Produkten und Produktionsverfahren verkörpert, und der Exklusivität der „Marke“ den Weltmarkt erobern. Mit dem Export neuer und billigerer Waren sowie Investitionen in eigene Hochtechnologie-Produktionsstätten im Ausland sollen sie den Kampf um die Aneignung der Erträge des globalen Kapitalismus führen, sich bereichern und damit den Reichtum der Nation vergrößern.

Hier sieht der Staat sich erneut herausgefordert: Er muss sicherstellen, dass die Verfügungsmacht über die „innovativen“ Technologien auch exklusives Mittel der auf dem heimischen Standort operierenden Unternehmen ist und bleibt – gerade weil sie ihre Gewinne auf auswärtigen Märkten machen. Also tut er alles in seiner Macht stehende, die anderen Staaten auf den Respekt vor dem geistigen Eigentum festzulegen. Die fremden Hoheiten haben ihre Gewalt in den Dienst des Schutzes des geistigen Eigentums der internationalen Kapitale zu stellen, deren Waren oder Produktionsstätten sich auf ihrem Territorium befinden; sie sollen das fremde geistige Eigentum schützen, als wäre es ihr eigenes. Damit wird ihnen der Widerspruch zugemutet, die heimische Wirtschaft – also die Quelle ihrer nationalen Macht – von der Anwendung der fortgeschrittenen technischen Potenzen auszuschließen, welche die überlegene Rentabilität der ausländischen Konkurrenten sicherstellen. Deren Interesse sollen sie in gültiges Recht verwandeln und damit garantieren. Das wäre „fairer Wettbewerb“. Die so angegangenen Staaten mitsamt der dortigen Unternehmerschaft finden sich mit der verlangten Festschreibung ihres Konkurrenzrückstandes keineswegs ab. Konsequent machen sie sich an die „Ausbeutung“ der Eigenart der „immateriellen Güter“, einmal erfunden und hergestellt allgemein verfügbar zu sein: Sie verschaffen sich Einblick in die im Patent offengelegten Konstruktionspläne oder besorgen sich gleich das fertige Produkt, in dem das erfinderische „Know-how“ vergegenständlicht ist, um mit einem billigen Nachbau dem „Technologieführer“ den Markt streitig zu machen. Es sind nicht nur die Unternehmen im Ausland, die „unser“ geistiges Eigentum klauen, auch die Staaten selbst legen Hand an: Sie beauftragen ihre Ministerien, ihre Forschungseinrichtungen und Geheimdienste mit der systematischen Ausforschung hierzulande geschützter Erfindungen, um eigene moderne Industrien aus dem Boden zu stampfen und den Wettbewerbsvorsprung der „Technologieführer“ aufzuholen. Natürlich lassen auch die führenden Industriestaaten nichts anbrennen und forschen sich wechselseitig aus, zu welchen technologischen Durchbrüchen es der Konkurrent gebracht hat.

Das ändert nichts an dem gemeinsamen Interesse der etablierten Weltwirtschaftsmächte, ihr Monopol an den Fortschrittspotenzen des Wachstums gegen die „Entwicklungs-“ und aufstrebenden „Schwellenländer“ zu verteidigen. Deren Anstrengungen, sich Zugriff auf die fortschrittlichen Technologien zu verschaffen, sind für die führenden Industrienationen identisch mit einem Angriff auf das Recht des geistigen Eigentums und damit auf ihren ökonomischen Besitzstand, gegen den man sich gemeinsam zur Wehr setzen muss:

„Intellectual Property Rights (Geistiges Eigentum) unterstützen Kreativität und Innovation. Die EU muss dieses immaterielle Kapital für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit schützen. Von der Durchsetzung dieser Rechte innerhalb der EU und weltweit hängen europäisches Wachstum und Arbeitsplätze ab. Wenn Europas Ideen, Marken und Produkte raubkopiert werden, werden Arbeitsplätze in der EU vernichtet. Allerdings sind die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte auf unseren wichtigsten Ausfuhrmärkten bislang begrenzt.“ (MEMO/10/508 der EU-Kommission vom 20.10.10 zum Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie – ACTA)
„China muss lernen, mit dem geistigen Eigentum so umzugehen, wie wir das gewöhnt sind, denn das ist Raub, wenn man da einfach kopiert.“ (Merkel, Interview mit dem ZDF am 23. Mai 2006)

Der Kampf von Deutschland und Europa um die Geltung der nationalen und europäischen Regelungen als international verbindliches Regime von „Intellectual Property Rights“ ist eine imperialistische Macht- und Erpressungsfrage erster Güte. Für die Regierungen in Berlin und Brüssel kommt es darauf an, in Verhandlungen mit den anderen Weltwirtschaftsmächten und dem Rest der Staatenwelt eine Welthandelsordnung durchzusetzen, die den globalen Respekt vor dem geistigen Eigentum sichert – und damit ihren Status als bleibende Nutznießer ihres technologischen Vorsprungs festschreibt. Das 1995 im Rahmen der WTO in Kraft getretene TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) haben sie als Erfolg in diesem Kampf verbucht.[15]

Aktuell sehen sich die EU, die USA und Japan zu neuen Anstrengungen beim geistigen Eigentum gezwungen. Ein immer größerer Anteil ihrer Gewinne aus dem Welthandel und Kapitalexport stammt aus der Anwendung von produktivitätssteigerndem „Know-how“, also „immateriellen Gütern“. Und aus den Schwellenländern sind mittlerweile ernsthafte Konkurrenten geworden, die selbst über die Kapitalgröße und Kreditmasse verfügen, um „Erfindungen“ für das eigene Wachstum auszuschlachten und aus Blaupausen weltmarktfähige Produkte zu machen. Insbesondere China, aber auch Indien, Brasilien oder Russland kommen ins Blickfeld als Nationen, die mit ihrer „Produktpiraterie“ unsere Waren „Made in Germany“ von den etablierten Exportmärkten verdrängen und unseren heimischen Markt mit ihren „Raubkopien“ überschwemmen. In dieser veränderten Konkurrenzlage bekommt die Fähigkeit der etablierten Weltwirtschaftsmächte, ihre Geschäftsordnung des geistigen Eigentums gegen die Aufsteiger zu behaupten, neue Relevanz. In Ergänzung von TRIPS arbeiten sie an neuen Handels- und Investitionsabkommen, die einen besseren Schutz des Urheber-, Patent- und Markenrechts auf dem gesamten Erdball leisten sollen: durch die Bekräftigung von EU- bzw. US-amerikanischem als supranationalem Recht, das nicht nur von allen Staaten übernommen werden muss, sondern diese Staaten endlich auch verpflichtet, Verstöße bei sich tatsächlich strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen.[16]

Da Europa und die USA die Zustimmung dazu von den unter dem Akronym BRICS zusammengefassten Schwellenländern nicht kriegen, auf die sie andererseits angewiesen sind, schließen sie bi- und plurilaterale Handelsabkommen, die immer mehr dritte Staaten gegen die inkriminierten Sünder in Stellung bringen, um denen ihre Exportmärkte zu entziehen. Die „Drittstaaten“ werden mit ihrem eigenen Interesse am unverzichtbaren Zugang zu den Binnenmärkten von USA, EU und Japan erpresst; sie erhalten eine „geregelte Zulassung“ – um den Preis, dass sie sich gegenüber China und den anderen aufstrebenden Rivalen als verlängerter Arm der Durchsetzung westlicher Rechtsansprüche zu positionieren haben.[17] So kommt der globale Schutz des geistigen Eigentums voran.

[1] In dem TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights), 1995 im Rahmen der WTO geschaffen, haben die Staaten im Wesentlichen die drei disparaten Sachverhalte fixiert, die ihnen als geistiges Eigentum gelten und zu schützen sind: das Urheberrecht garantiert den Schöpfern von Werken der Dichtung, Wissenschaft und Kunst ein Eigentumsrecht an ihnen; der gewerbliche Rechtsschutz in Gestalt von Patenten bezieht sich auf die Resultate geistiger Arbeit, die als naturwissenschaftliche Erkenntnisse in der Form ihrer technologischen Anwendung vorliegen; das Markenrecht sichert einem Unternehmen die Exklusivität seines Namens und seiner Produkte und verbietet die Nachahmung durch Wettbewerber.

[2] Auch wenn im fertigen Geistesprodukt der Prozess seiner Hervorbringung und damit seine Bindung an den Urheber erloschen ist – das ist bei der geistigen Arbeit nicht anders als bei der körperlichen –, hält die Gesellschaft die Verbindung von Geschöpftem und Schöpfer lebendig. Sie pflegt die Erinnerung an die Urheber der kulturellen Werke und ehrt die Forscher, indem sie ihre Erkenntnisse nach ihnen benennt. Die ideelle Zurechnung des Schöpfers zu seinem Werk, welche die Gesetze der Mechanik ebenso untrennbar mit Newton verbindet wie die Komposition der 9. Symphonie mit Beethoven, hat mit dem Recht des geistigen Eigentums nichts zu tun – auch wenn der Auffassung eines berühmten Rechtsphilosophen zufolge die Hervorbringung der Sache identisch ist mit Eigentum erwerben (Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 62). Damit aus dem Werk das Eigentum des Urhebers wird, sind andere Mächte erforderlich als die Schöpferkraft des menschlichen Geistes.

[3] Dass Wissen seiner Natur nach der exklusiven Verwendung widerspricht, ist schon anderen aufgefallen:

Wenn die Natur ein Ding am wenigsten tauglich für alleiniges Eigentum gemacht hat, so ist das die denkende Kraft, die man ‚Idee‘ nennt, die ein Individuum nur solange alleinig besitzt, solange es sie für sich behält; aber in dem Moment, in dem sie ausgeplaudert wird, bringt sie sich selbst in den Besitz eines jeden, und der Empfänger kann sich ihrer nicht entledigen. Ebenso ist es ihr eigentümlich, dass niemand weniger besitzt, denn jeder besitzt sie als Ganzes. Der, der eine Idee von mir erhält, erhält damit Unterweisungen für sich selbst, ohne mich um meine zu bringen, so wie der, der seine Fackel an meiner entzündet, das Licht empfängt, ohne mich ins Dunkel zu stürzen. (Brief von Thomas Jefferson, einem der Gründungsväter der USA, an Isaac McPherson Monticello vom 13.08.1813)

 Die theoretische Schlussfolgerung – Erfindungen können also, ihrer Natur nach, kein besitzbares Gut sein. – lässt der bürgerliche Staat nicht gelten und beweist praktisch, dass sie es doch sein können, weil er sie gegen ihre Natur dazu macht. „Ideen“ sind dann Eigentum wie die materiellen Dinge auch. Bei denen meint auch Jefferson, sie seien von der Natur so eingerichtet, dass sie zu ausschließendem Besitz taugen.

[4] Allgemeine Arbeit ist alle wissenschaftliche Arbeit, alle Entdeckung, alle Erfindung. (Karl Marx, Das Kapital Bd. III., MEW 25, S.114)

[5] „Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

 Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ (§ 2 UrhG)

[6] Die schöngeistigen Bedenken, ob Kunstwerke Waren sein dürfen, weil sie kulturell zu „wertvoll“ seien, um den Massen vorenthalten zu werden, oder die Vermarktung auf Kosten der „wahren“ Kunst ginge, blamieren sich an dem Überlebensinteresse der Künstler: Der Stolz, dass ihr Werk in aller Munde ist, ist das Eine, das Andere ist die Frage, wo ihr Honorar bleibt.

[7] Wo das „Werk“ von bezahlten geistigen Arbeitskräften industriell produziert wird, wie in der Software- oder Filmbranche, gehört es von Anfang an dem Unternehmen; der Urheber ist hier identisch mit dem Eigentümer des Produktionsprozesses.

[8] Kaum blühen Wissenschaft und Kunst in der bürgerlichen Gesellschaft auf, verlangen ihre Aktivisten, dass dieser allgemeine Reichtum als ihre private Bereicherungsquelle vom Staat geschützt wird:

Die allererste Beförderung der Wissenschaften und Künste ist, diejenigen, die darin arbeiten, gegen Diebstahl zu sichern und ihnen den Schutz ihres Eigentums angedeihen zu lassen; wie die allererste und wichtigste Beförderung des Handels und der Industrie war, sie gegen die Räuberei auf den Landstraßen sicherzustellen. (Hegel, Rechtsphilosophie, § 69).

 Dass Wissen und Kultur dann florieren, wenn mit ihnen Geld verdient werden kann, ist auch der Standpunkt des bürgerlichen Staates; zugleich geht er davon aus, dass Forschung und Lehre selber erst mal kein Geschäft sind und er daher eigenhändig für deren Entwicklung als allgemeine Produktionsbedingung sorgen muss, durch die Einrichtung eines allgemeinen Bildungswesens und die Gründung von Universitäten.

[9] Zur Praxis des massenhaften, eigentlich verbotenen Downloads hat sich ein theoretischer Überbau kritischer Menschen zusammengefunden, die nichts gegen das Eigentum bei knappen Gütern haben, aber das geistige Eigentum in der Wissens- und Informationsgesellschaft für einen Anachronismus halten: Das Urheberrecht verhindert, dass der uralte Traum, alles Wissen und alle Kultur der Menschheit zusammenzutragen, zu speichern und heute und in der Zukunft verfügbar zu machen, der durch die rasante technische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte in greifbare Nähe gerückt ist, Realität wird. (www.piratenpartei.de).

 Manche von ihnen fordern die Abschaffung des Urheberrechts, nicht ohne zu beteuern, dass Künstlern natürlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für ihre geistigen Mühen zusteht; andere machen sich stark für eine Open-Source-Bewegung und halten die kostenlose Software für das wahre Reich der Freiheit; und wieder andere versteigen sich zu der kühnen Vorstellung, die praktische Ignorierung des Urheberrechts im Netz wäre das Ende des bürgerlichen Eigentumsbegriffs und der Anfang des Kommunismus: Denn der Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen – entspricht nicht länger der Moral, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. (dotCommunist Manifesto)

[10] Eine ausführliche Darstellung dazu findet sich in dem Artikel Hochschulreform heute: Das Projekt, Wissenschaft und Ausbildung als Waffe in der Standortkonkurrenz zu effektivieren in GegenStandpunkt 4-05.

[11] Das Eigentum an der Erfindung besitzt das Unternehmen, es hält das „Patent“. Der tatsächliche Erfinder erhält vom Unternehmer gewöhnlich eine „Erfindervergütung“, wie es seinem Status als abhängig Beschäftigtem und seinem Dienst am Firmenerfolg entspricht.

[12] Mit der Lizenz wird das technische Wissen selbst zur Ware und der Handel mit ihm zu einer eigenständigen lukrativen Geschäftssphäre.

[13] Ausnahmen bei der patentrechtlichen Pflicht zur Offenlegung kennt der Staat natürlich auch: er verordnet Geheimhaltung bei den Patenten für „sicherheitsrelevante“ Erfindungen, also insbesondere solchen der Kriegstechnologie.

[14] Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (§ 3 MarkenG)

[15] Bei der Aushandlung von TRIPS verlief die Hauptkampflinie zwischen den führenden Industrienationen und den Entwicklungsländern, die sich erstmalig in einem multilateralen Handelsabkommen darauf haben festlegen lassen, ihre Staatsgewalt in den Dienst am Schutz der geistigen Eigentumsrechte der multinationalen Konzerne auf ihrem Hoheitsgebiet zu stellen. Seitdem müssen die Bauern in der Dritten Welt die Patente von internationalen Agrarkonzernen respektieren und ihr Saatgut teuer von Monsanto oder Bayer kaufen. Das bringt den Agrarmultis außerordentliche Gewinne und den Entwicklungsländern ein flächendeckendes Bauernsterben. Die einzigen Zugeständnisse, die sie den Weltwirtschaftsmächten abhandeln konnten, waren die Anerkennung des Rechts an ihren genetischen Ressourcen (biologisches Pflanzen- und Tiermaterial) und ihrem traditionellen Wissen und Zwangslizenzen für lebenswichtige Arzneimittel zur Bekämpfung bedrohlicher Seuchen. Wenn ganzen Dritte-Welt-Staaten ihre Bevölkerung abhanden zu kommen droht, müssen die globalen Pharmakonzerne ausnahmsweise einmal die Produktion von Generika zulassen – auf Kosten ihres patentgeschützten Rechts auf Monopolprofite.

[16] Das Ziel der EU ist die Verbesserung des Schutzes und der Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten in dritten Staaten. Dieses Ziel wird auf verschiedenen Wegen verfolgt: a) Multilaterale Abkommen: Die EU ist Mitglied der WTO (World Trade Organisation) und der WIPO (World Intellectual Property Organisation), um den Schutz und die Durchsetzung des geistigen Eigentums zu verbessern. Die EU war ein Hauptunterstützer von TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights); b) Bilaterale Handelsabkommen: Die EU verhandelt eine Reihe von bilateralen Handelsabkommen, die umfassende Kapitel zum geistigen Eigentum beinhalten. Diese Kapitel sollten so weitgehend wie möglich den Regelungen der EU entsprechenden vergleichbaren Schutz gewähren, wobei die EU auch den Entwicklungsgrad der betreffenden Länder in Rechnung stellt; c) Plurilaterale Abkommen: Die EU war beteiligt an der Aushandlung von ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), das die Zusammenarbeit der beteiligten Staaten zur effektiven Bekämpfung von Rechtsbrüchen in großem Maßstab verbessern soll. Es wurde vom Europäischen Parlament 2012 abgelehnt. (ec.europa.eu)

[17] Dieses Ziel verfolgt auch das große Projekt der transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft TTIP: Das Abkommen wird den hohen Wert zum Ausdruck bringen, den beide Vertragsparteien dem Schutz des geistigen Eigentums beimessen, und auf dem bestehenden Dialog zwischen der EU und den USA auf diesem Gebiet aufbauen. In den Verhandlungen sollten insbesondere die Bereiche angesprochen werden, die für die Förderung des Handels mit geistigem Eigentum beinhaltenden Waren und Dienstleistungen am wichtigsten sind. (Generalsekretariat des Rats der EU, Leitlinien für die Verhandlungen über TTIP zwischen der EU und den USA) Alles Wissenswerte dazu findet sich in dem Artikel Mit TTIP zur Wirtschafts-NATO in GegenStandpunkt 3-14.