Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
V-Mann-„Skandal“ gefährdet NPD-Verbot:
Eine aufschlussreiche „Panne“ im Kampf der Demokratie gegen die „braune Gefahr“

Das Verbotsverfahren gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht gerät zur Farce, als sich herausstellt, dass eine der „Auskunftspersonen“ V-Mann des Verfassungsschutzes ist. Die „Panne“ mit der V-Mann-Eigenschaft von Urhebern inkriminierter NPD-Ideologien und -Aktivitäten bringt die Überflüssigkeit des ganzen Verbotsverfahrens zum Vorschein: Die NPD ist längst unter Kontrolle.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

V-Mann-„Skandal“ gefährdet NPD-Verbot:
Eine aufschlussreiche „Panne“ im Kampf der Demokratie gegen die „braune Gefahr“

Alle dazu befugten Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland tun sich zusammen, beantragen ein Verbot der NPD, das dafür zuständige Verfassungsgericht setzt das Verfahren in Gang – und stoppt es jäh ab. Verhandlungstermine werden abgesagt; der Gerichtsbeschluss, die Sache zur Entscheidung anzunehmen, wird rückblickend in Frage gestellt. Der Grund: Ganz nebenher ist das Gericht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Verfassungsschutz kein Problem darin sieht, einer vom Gericht geladenen „Auskunftsperson“ eine Aussagegenehmigung zu erteilen; was erforderlich ist, weil es sich dabei um einen V-Mann der Behörde handelt. Der Haken an der Sache: Die Beiträge dieses Mannes zum politischen Weltbild der NPD werden im Verbotsantrag als Belege für die unerträgliche Verfassungsfeindlichkeit der Partei angeführt. Das irritiert die Richter – im Unterschied zu den hauptberuflichen Verteidigern der rechtsstaatlichen Ordnung – dann doch ein wenig. Für sie sieht es so aus, als sollten sie ihr unbestechliches Urteil auf Beweise stützen, die die emsigen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes nicht bloß beschafft, sondern selber geschaffen haben; und das finden sie rein innerjuristisch bedenklich. Den Verdacht, die als Ankläger auftretenden Staatsorgane hätten die angegebenen Verbotsgründe selber produziert, wollen sie entkräftet haben.

Die Nation gibt sich fassungslos. Nicht, dass sie etwas gegen den bundesdeutschen Geheimdienst und dessen informelle Mitarbeiter hätte; im Gegenteil. Auch gegen die wilde Entschlossenheit der zuständigen Organe, die NPD verbieten zu lassen, hat sie nichts einzuwenden; ganz im Gegenteil. Eben deswegen kann sie es nicht fassen, dass in dieser auserlesenen Staatsaffäre so ungeschickt vorgegangen wird und lauter „Vollidioten“ lauter „Murks“ machen. Die Offenbarung, dass die NPD von Leuten des Verfassungsschutzes nicht bloß infiltriert ist, sondern – wie es aussieht – auch verfassungsfeindlich indoktriniert wird, erscheint als Panne, die schleunigst ausgebügelt gehört. Und die Verfassungsorgane selbst bleiben sowieso wild entschlossen, den Neo-Nazis den Prozess zu machen.

Als wollten sie der Welt einmal gründlich demonstrieren, was sie in der Frage des säubernden Durchgreifens gegen „widerliche“ Polit-Konkurrenten aus der rechten Ecke denen tatsächlich voraus haben.

1.

Rechtsradikale sehen das nationale Kollektiv, aus dem sie ihren ganzen Stolz beziehen, bei demokratischen Politikern ganz schlecht aufgehoben. Sie identifizieren sich nicht bloß mit dem Recht ihrer Nation auf machtvolle Selbstbehauptung – das tun alle Patrioten –, sondern begeistern sich ganz speziell für die Gewalt, mit der ein anständiger Staat sein Recht auf Erfolg durchsetzt, und stören sich an den Maßregeln, die der demokratische Rechtsstaat beim Gebrauch staatlicher Gewalt beachtet wissen will, weil sie darin nur lauter Beschränkungen des eigentlich notwendigen nationalen Führungswillens und eine einzige Schwächung der Nation selber sehen. Ihrer demokratischen Führung werfen sie vor, dass sie – sei es aus Unfähigkeit, sei es aus bösem Willen – an allen Fronten versagt: Sie sieht tatenlos zu, wie der Volkskörper „durchrasst“ wird, und befördert diese Tendenz noch mit der Pflege einer Multikulti-Gesellschaft; sie unternimmt nichts gegen die „Asylantenflut“; sie lässt es zu, dass Ausländer Deutschen die Arbeitsplätze wegnehmen und „Sozialschmarotzer“ sich ungeniert auf öffentlichen Parkbänken niederlassen können, ohne behelligt zu werden. Sie biedert sich an den „amerikanischen Imperialismus“ an, unterwirft sich Diktaten aus Brüssel, ist dem „Weltjudentum“ hörig und tritt die schönsten Traditionen deutscher Kriegs- und Mordkunst mit Füßen. Und so weiter. Mit dieser Kritik gehen Faschisten agitieren, und ihre Agitation sieht entsprechend aus. Dass es darauf ankommt, den Respekt vor deutscher Macht „wiederherzustellen“, beweisen sie dadurch, dass sie selber nach Kräften dafür sorgen und die Versäumnisse, die sie den demokratischen „Schlappschwänzen“ vorwerfen, in eigener Regie praktisch bereinigen: Sie kümmern sich um die Volkshygiene und schaffen dort, wo man sie lässt, mit ein wenig lokalem Terror „ausländerfreie Zonen“, prügeln schon mal einen Obdachlosen tot, marschieren mit der Reichsfahne und Springerstiefeln durchs Brandenburger Tor und bekunden ihre gar nicht klammheimliche Freude über den Terroranschlag in New York. Mit ihren Machtdemonstrationen wollen sie die Ohnmacht des demokratischen Staates vorführen und nehmen noch dessen berechnenden Umgang mit ihnen als Beweis für die Schwächlichkeit der „Scheiß Demokratie“, die Deutschland nicht gut tut.

Und mit all dem tun Deutschlands Neo-Nazis, die nach ihrem dahingegangenen Führer seufzen, der herrschenden demokratischen Führung nicht bloß erstens Unrecht, sondern haben sich auch zweitens in deren „Wehrhaftigkeit“ einigermaßen verrechnet.

2.

Die etablierten Parteien lassen sich erstens an praktiziertem Nationalismus schwerlich übertreffen; auch und schon gar nicht da, wo sie im Blick auf die real existierenden imperialistischen Kräfteverhältnisse berechnend vorgehen. Was das „Ausländerproblem“ und die Frage der „Sozialschmarotzer“ betrifft, lassen sie sich von Rechtsradikalen keine Versäumnisse nachsagen, geschweige denn die Parolen klauen. Ihre gepflegte anti-holocaustische Staatsmoral lassen sie sich aber auch nicht beschmutzen, schon gar nicht durch Außenseiter, die offensiv und demonstrativ mit der Beschwörung offiziell geächteter Bestandteile des nationalen Erbes die korrekten Sitten beleidigen. Und erst recht lassen sie es zweitens nicht an Entschlossenheit gegen Abweichler fehlen; auch dann nicht, wenn deren ganze Abweichung, außer in Fragen des korrekten ideologischen Benehmens, im Grunde nur in dem einen Vorwurf besteht, die Demokraten blieben ihrer eigenen Sache, nämlich der der Nation, den letzten Einsatz schuldig. Da zeigt die freiheitlich-demokratische Grundordnung, was in ihr steckt: Nicht nur 1 Bundesinnenminister, sondern zusätzlich gleich 16 Exemplare in den Ländern kümmern sich um die „innere Sicherheit“ des Staates.

Und zwar keineswegs bloß und noch nicht einmal vordringlich um die Unterbindung der mehr privaten Gewalttätigkeit, mit der Skinheads ihre Umgebung terrorisieren – solange der rechte Terror bloß kleine Fische trifft und darunter überwiegend solche, die ein aufgeräumter Rechtsstaat selber nicht leiden kann, tun es an der Front ein paar zusätzliche Polizeistreifen. Mobil gemacht wird gegen Leute, die – laut offizieller Diagnose – meinen, sie könnten „dem Rechtsstaat auf der Nase herumtanzen“, indem sie sich formvollendet als Partei organisieren und so den Genuss der Privilegien eines dem „Pluralismus“ verpflichteten Parteiengesetzes, Staatsknete für Wählerstimmen inklusive, zu erschleichen suchen. Gegen solche Feinde verfügt die Demokratie über ein wohlsortiertes Arsenal von Abwehrmitteln, die gegen die NPD auch alle sach- und formgerecht zur Anwendung kommen – und von deren Schlagkraft die faschistischen Dilettanten des direkten Hinlangens, der Privatgewalt im Namen Deutschlands, sehr zu Unrecht eine verächtliche Meinung haben.

3.

Der demokratische Rechtsstaat macht sich nicht gemein mit seinen Gegnern. Er organisiert keine Schlägertrupps, die Faschisten von gleich zu gleich bekämpfen. Stattdessen erledigt er sehr vieles bereits mit der Waffe der öffentlichen Moral, die grundsätzlich bei der ganz zu Recht so genannten „vierten Gewalt“ in den besten Händen ist. Eine wohlorganisierte Öffentlichkeit „kritisiert“ abweichenden politischen Radikalismus auf die in der Demokratie alle Mal wirksamste Weise: Sie hält sich gar nicht erst groß mit Argumenten auf, sondern verkündet Unvereinbarkeitsbeschlüsse, denen je nach Bedarfslage entweder die schlichte Nicht-Befassung mit politisch ungenehmigten Positionen oder die „geistige Auseinandersetzung“ in Form einer ausdrücklichen Ächtung gewisser Auffassungen und der Ausgrenzung ihrer Vertreter folgt. Dabei ist sie für jeden Wink von oben aufgeschlossen, benötigt ihn aber kaum; eine funktionstüchtige „vierte Gewalt“ setzt nämlich ihren Ehrgeiz darein, vorauseilend tätig zu werden und umgekehrt der Obrigkeit die richtigen Winke zu erteilen.

Die 17 hauptamtlichen Herren der demokratischen Staatssicherheit bleiben derweil nicht untätig. Auf alles, was ihnen politisch verdächtig vorkommt, lassen sie ihren Verfassungsschutz los: Behörden mit Tausenden von Beamten, die schon von Berufs wegen alles für politisch abartig und tendenziell gefährlich halten, worauf sie angesetzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt forschen sie ihre Beobachtungsobjekte aus, nicht zuletzt mit Hilfe von IMs, die auf demokratisch ganz unverfänglich V-Männer heißen. Ihren Auftraggeber bedienen sie mit einem Überblick über Zahl, Identität und bürgerliche Existenz der Anhänger „extremistischer“ Parteien und Vereine, über deren Aktivitäten und Planungen, über Herrschaftsverhältnisse und Streitigkeiten – also mit einer kompletten Kontrolle über das „staatsfeindliche“ Geschehen. Sie entwickeln Strategien zur Zersetzung der überwachten „Szene“, etwa durch Denunziation oder durch zweckdienliches Mitmischen in deren interner Intrigenwirtschaft. Wenn die politische Führung eine Bekämpfungsmaßnahme beschließt, ein offizielles Berufsverbot z.B. oder auch eine halb oder gar nicht offizielle Politik der Zerstörung beruflicher Existenzen, dann liefern Verfassungsschützer das nötige Material für den Vollzug und geben z.B. die nötigen Informationen und Winke an die privaten und öffentlichen Arbeitgeber. Und so weiter.

In ordentlichen Zeiten langt das leicht, um das Gemeinwesen in seiner den herrschenden Demokraten lieb gewordenen Verfassung zu schützen – denn das ist klar, dass es beim Verfassung-Schützen darum geht und nicht bloß um die allgemeine Ehrfurcht vor dem abstrakten Buchstaben des Grundgesetzes. Schließlich hat in der Demokratie die siegreiche Partei mit der Macht auch das Recht, die Verfassung praktisch auszulegen und ihren Schützern die für fällig erachteten Aufträge zu erteilen.

4.

Für den Fall, dass es ihnen doch nicht langt, verfügen Deutschlands demokratische Führer noch über eine letzte und härteste Waffe: die Kriminalisierung des politischen Gegners, seine juristische Vernichtung. Die steht ihnen freilich nicht nach eigenem parteilichem Ermessen zur Verfügung: Exekutive und Legislative dürfen ein Parteiverbot „nur“ beantragen; entscheiden müssen unabhängige Richter. Für energische Innenminister und deren Anhang ist das eine erhebliche Einschränkung ihres politischen Ordnungswillens – und überhaupt eine Zumutung, dass ihre durch Wahlen legitimierte Entscheidungsfreiheit einmal nicht die letzte und höchste Rechtsinstanz sein soll. Doch sie können sich trösten: In der Sache wird ihnen nicht mehr auferlegt als die Vorschrift, ihrem parteilichen Säuberungsfanatismus erst einmal vermittels einer von ihnen unterschiedenen Instanz den Status einer anerkannten hoheitlichen Sorge ums nationale Ganze zu verschaffen, um ihn alsdann aber auch genau so hoheitlich mit den Waffen des Gewaltmonopols – statt bloß mit parteieigenen Schlägertrupps – in die Tat umzusetzen. Der Richterspruch macht aus politischen Gegnern Politverbrecher, aus dem Verfolgungswahn regierender Demokraten geltende Staatsräson.

Dafür verlangen die Richter allerdings – ganz im Sinne der borniert juristischen Sichtweise, zu der die Verfassung sie verurteilt – juristisch wasserdichte Beweise für die Gemeingefährlichkeit und „objektive“ Untragbarkeit der zu verbietenden Partei. Und das macht den Innenministern im NPD-Fall gewisse Schwierigkeiten; Schwierigkeiten, die auf ihre Art ganz aufschlussreich sind, und zwar nicht bloß, was die Gerichtssitten in Karlsruhe betrifft. Rein sachlich und desinteressiert betrachtet, bringt die „Panne“ mit der V-Mann-Eigenschaft von Urhebern inkriminierter NPD-Ideologien und -Aktivitäten nämlich die Überflüssigkeit des ganzen Verbotsverfahrens zum Vorschein: Die NPD ist längst unter Kontrolle. Eine Partei, die dermaßen, bis in ihre Führungsspitze hinein, von V-Männern unterwandert ist und über die in Geheimdienstkreisen – laut SZ – der Witz zirkuliert, „man müsse die Partei gar nicht verbieten, sondern nur die V-Leute abziehen, dann sei die Partei ohnehin beschlussunfähig.“ (24.1. 02), die ist einfach kein Fall für die Sorte Gefahrenabwehr, die Deutschlands liberale Verfassung der demokratischen Führung als letzte Waffe zur Verfügung stellt, wenn sonst nichts mehr hilft. Doch was heißt das schon, wenn die demokratische Führung selber das anders sieht! Wenn die „Verfassungsminister“ allesamt höchstpersönlich eben darauf bestehen, dass nichts geringeres als die Kriminalisierung der Partei des radikalen Nationalismus ansteht, dann bringen sie damit die Sache mit der „Gefahrenabwehr“ per Verfassungsgericht auf den Punkt: „Gefahr im Verzug“ für die Demokratie ist dann und nur dann gegeben, die Kriminalisierung eines politischen Gegners genau dann angesagt, wenn die herrschenden demokratischen Parteien sich in ihrer Eigenschaft als „Verfassungsorgane“ darüber einig werden, dass sie einen Konkurrenten von außerhalb ihres „Verfassungsbogens“ als Störenfried unerträglich finden und ein für alle Mal los werden wollen. Das Machtkartell wehrt sich gegen eine „unappetitliche“ Randerscheinung seines allerappetitlichsten demokratischen Nationalismus, möchte seine schönen Symbole deutscher Läuterung nicht durch die falschen Springerstiefel beleidigt sehen; sein regierender Kanzler macht noch nicht einmal ein Geheimnis daraus, dass ihn das gute Geld reut, das nach dem rechtlich bindenden Buchstaben des Parteienfinanzierungsgesetzes, auf das kein deutscher Demokrat verzichten möchte, zu einem kleinen Teil in dermaßen falsche Taschen fließt: Das langt schon, damit der nationalen Führung die bemerkenswert perfekte Kontrolle ihrer Verfassungsschützer über die NPD nicht mehr langt.

Wenn Demokraten so zu Werk gehen: Was können Faschisten dann eigentlich am demokratischen Machtgebrauch noch zu mäkeln haben?!

5.

Bleibt der schöne Scherz, dass die Perfektion des geheimdienstlichen Zugriffs auf die unbeliebten Rechtsausleger des deutschen Parteienspektrums dem Verfassungsgericht ganz innerrechtlich als eventuelle „Verschmutzung“ der für ein Verbot vorgelegten Beweismittel aufstößt – und der große demokratische Konsens, dass es sich dabei um eine extreme Peinlichkeit handelt: Wie kann man nur eine so edle und wichtige Sache so fahrlässig betreiben! Mit solcher Empörung über die „schlampige Arbeit“ der Innenminister gibt die demokratische Öffentlichkeit ihrer demokratischen Führung mit allergrößtem Nachdruck Recht. Dass die Gründe für die juristische Vernichtung der NPD unanfechtbar in Ordnung gehen, steht für sie fest; wenn die Beweise nicht ausreichen – umso schlimmer für die Beweise! Dann müssen eben bessere her. Denn das wäre doch wohl gelacht: wenn sich kein juristisch sauberer Weg zur finalen Bekämpfung von Extremisten finden ließe, wo doch der Wille dazu da ist. Oder umgekehrt: Wo es um die Säuberung der politischen Szene von Politverbrechern geht, da wird sich doch wohl noch nachweisen lassen, dass es sich bei den wegzusäubernden Politverbrechern um eben solche handelt. Auf jeden Fall müssen sie weg; darauf hat das demokratische Gemeinwesen ein Recht – und steht in dem Punkt seiner faschistischen Alternative gar nicht nach.

Unterschiede gibt es freilich – in anderen Punkten; auch das wird schön deutlich in der „Causa NPD“. Ein faschistischer Staat würde z.B. ein Verfassungsgericht, das sich beim Verfolgen seiner Feinde so sperrig und unkooperativ zeigt, wahrscheinlich kurzerhand verbieten. Nicht so der demokratische Rechtsstaat: Der hat Respekt – vor seinen Verfahrensregeln. Seine Machthaber „entschuldigen“ sich sogar noch beim Verfassungsgericht und versprechen, ihm die Beweislage besser zu erklären, damit die Entfernung der NPD aus dem politischen Spektrum, von der sie nicht lassen wollen, doch noch klappt. Das ist so ein Unterschied zwischen Demokratie und Faschismus.

Und noch etwas: In der Demokratie kann man sich nie sicher sein, ob und wie lange der überparteiliche Konsens zur Bekämpfung eines faschistischen Gegners überhaupt hält. Nicht dass im neuen Deutschland eine wichtige etablierte Demokraten-Partei die Faschisten als interessante Bündnispartner entdecken würde; die Zeiten sind einstweilen vorbei, und vor allem ist die NPD dazu dann doch viel zu unbedeutend. Eben deswegen kann es aber jederzeit passieren, dass ein wichtiges Mitglied der ehrenwerten demokratischen Parteien-Gesellschaft sich dazu entschließt, die rechtsradikalen Demokratiefeinde weniger wichtig zu finden als die Chance, dem regierenden Verfassungsorgan im Wahlkampf eine selbstverschuldete Niederlage vor Deutschlands höchstem Gericht ankreiden zu können – und sich als den besseren, auf jeden Fall umsichtigeren und letztendlich erfolgreicheren NPD-Bekämpfer zu empfehlen. Als hart gesottene Taktiker der Macht stellen Demokraten nämlich noch jeden Faschisten in den Schatten…