Die neue amerikanische Direktive: Menschenrecht bricht Völkerrecht!
Neue Ansprüche an die Staatenwelt: Der US-amerikanische Staaten-TÜV befindet über die Rechtmäßigkeit staatlicher Gewalt auf dem Globus. Die schon gegen die kommunistischen Staaten erprobte „Menschenrechtswaffe“ ist dabei nicht zu verwechseln mit der Befolgung des Antrags wohlmeinender Menschen und Organisationen auf Besserung des Umgangs mancher Staaten mit ihren Bürgern hinzuwirken. Sie ist der Titel für die Ansage staatlicher Gewalt gegen von der US-Administration für fällig erachteten Souveränitäten.
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Systematischer Katalog
Länder & Abkommen
Gliederung
- Menschenrecht und Staatenpflicht: „Den Vereinigten Staaten kommt die Führungsrolle zu.“[1]
- Was den guten Ruf der Menschenrechte begründet: Bescheidene Gesuche um gerechte Gewalt nach bürgerlich-demokratischem Vorbild
- Der Schrei nach Menschenrechten – endlich erhört: Amerika rüstet das Völkerrecht auf zum Kampf gegen ‚schlechte Regierung‘
- Die Herkunft der „Menschenrechtswaffe“ aus dem „Kalten Krieg“ gegen die Sowjetunion
- Souveränität unter US-Vorbehalt: Die neue völkerrechtliche Sortierung der Staatenwelt
Die neue amerikanische Direktive: Menschenrecht bricht Völkerrecht!
Menschenrecht und Staatenpflicht: „Den Vereinigten Staaten kommt die Führungsrolle zu.“[1]
Nach Auffassung der US-Administration weist das System der Rechtlichkeit, das die Staaten untereinander vereinbart und in der UNO institutionalisiert haben, einen ganz entscheidenden Mangel auf: Es erläßt zwar Regeln für den internationalen Gewaltgebrauch und scheidet zwischen Erlaubtem und Verbotenem; das tut es jedoch in völlig unzureichender Weise, weil gar nicht überprüft wird, ob die Staatsgewalten selber überhaupt zu Recht bestehen und von ihrer Machart her legitimiert sind, Gewalt anzuwenden. Dabei liegt in der UN-Menschenrechtserklärung, recht betrachtet, längst ein Anforderungskatalog vor, nach dem eine solche Prüfung vorzunehmen wäre: die Menschenrechte, deren Respektierung alle Vereinten Nationen doch hoch und heilig versprochen haben. Diesen Wertekanon gilt es aus seinem tristen Dasein als idealistische Präambel der völkerrechtlichen Satzung hervorzuholen und verbindlich zu machen. Am Umgang der Regierungen mit ihren Bürgern soll sich, d.h. will Amerika fortan entscheiden, ob man es in einem Land mit einer legitimen Staatsmacht zu tun hat, die völkerrechtliche Anerkennung verdient, oder mit einem „Regime“ ohne jeden legitimen Anspruch auf rechtlichen Respekt, gegen das folglich Gewaltanwendung per se und jederzeit rechtens ist.
In der Tat ist es so, daß die Staaten die Frage nach ihrer eigenen Legitimation, gar noch im Sinne und nach Maßgabe des Katalogs der Menschenrechte, in ihren völkerrechtlichen Beziehungen untereinander bislang nicht zugelassen haben. Und zwar nicht einfach aus pflichtvergessenem Opportunismus, oder um sich selbst irgendeine ominöse „Anklagebank“ zu ersparen, sondern völkerrechtlich gesehen aus einem stichhaltigen Grund: Ihr internationales Regelwerk gilt allemal bloß zwischen Völkerrechtssubjekten, setzt also die Rechtsfähigkeit der beteiligten Staatsgewalten voraus. Es schließt insoweit deren formelle Anerkennung als zu rechtmäßigen Vertragsabschlüssen fähige Parteien und als zurechnungsfähige Miturheber der Geschäftsordnung ein, prinzipielle Zweifel an der Legitimität ihrer Existenz und ihres Auftretens aus. Der „Grundsatz der Nicht-Einmischung“ in die „inneren Angelegenheiten“ eines anderen Staates, der diese Selbstverständlichkeit formuliert, mag in der Sache noch so verlogen sein – tatsächlich nehmen die weltwirtschaftlich und als Machtkonkurrenten miteinander verknüpften Nationen heftigst und mit allen verfügbaren Mitteln Anteil am Innenleben aller anderen, fordern Entgegenkommen gegenüber ihren ausgreifenden Interessen und setzen das durch, soweit sie es vermögen, verlangen je nach dem beträchtliche Umwälzungen in den „inneren Angelegenheiten“ anderer und bewirken unter Umständen ungewollt noch viel größere; die Abgrenzung bloß „innerer“ Angelegenheiten von anderen, die in der Außenpolitik zur Debatte stünden, ist fiktiv; und sie ist im Kriegsfall, wie ihn das Völkerrecht durchaus vorsieht, vollends ein Witz. Doch macht es ja gerade den unwiderstehlichen Reiz der Rechtssphäre, gerade auch im Umgang der Staaten miteinander, aus, daß sie vom Inhalt der eingegangenen Beziehungen gerade um ihrer Haltbarkeit willen abstrahiert und mit der Fiktion freier, gleichberechtigter und deswegen über alle Interessengegensätze hinaus verbindlicher Willensverhältnisse in aller Form ernst macht. Also kommen die Rechtsbeziehungen zwischen Staaten auch nicht ohne die verbindliche Unterstellung aus, daß sie einander als für ihren Zuständigkeitsbereich allein verantwortliche Rechtssubjekte respektieren.[2] Diese Selbstverständlichkeit hebt auch der in die UN-Satzung aufgenommene Menschenrechts-Kanon – bislang – nicht auf: Daß die Nationen sich feierlich darauf verpflichten, ihn zu beachten, macht ihre Existenz als Subjekte des Völkerrechts nicht automatisch von vorab und immerzu zu erfüllenden Bedingungen der internen Gewaltausübung abhängig, sondern hat viel eher die entgegengesetzte Bedeutung, daß die teilnehmenden Staatsgewalten sich und einander unbesehen die besten Absichten in der Frage der Menschenfreundlichkeit ihrer Herrschaft bescheinigen.
Diese Rechtslage, wonach sich die Unterscheidung zwischen rechtlicher und unrechtmäßiger Gewalt auf den zwischenstaatlichen Gewaltgebrauch souveräner Völkerrechtssubjekte, nicht aber auf die Legitimität ihrer Gewalt selbst bezieht, mögen die USA nicht länger dulden. Mit der Prüfung, ob und inwieweit die diversen Höchsten Gewalten überhaupt zu Recht bestehen, wollen sie hinter diese erste Voraussetzung eines zwischenstaatlichen Regelwerks zurück. Daß ohne diese Prämisse eine UNO samt Satzung und Menschenrechts-Erklärung gar nicht erst zustandegekommen wäre, rührt sie nicht: Über den ihrer Ansicht nach dadurch hervorgerufenen liederlichen Zustand der internationalen Rechtsgemeinde wollen sie ja gerade hinauskommen; hin zu einer Rechtslage, derzufolge souveräne Staatsgewalten sich fortwährend am Maßstab des Menschenrechts überprüfen lassen und legitimieren müssen. Die Aufgabe der Überprüfung übernehmen die Amerikaner gleich selber; mit der schönen Begründung, daß die „Führungsrolle“, die ihnen aufgrund ihres konkurrenzlosen Gewaltapparats und Reichtums sowieso zufällt, anders nicht zu rechtfertigen wäre – auch eine, wenn auch keine ganz richtige Ableitung des internationalen Rechtszustands aus den Vollmachten, die sich aus überlegener Macht ergeben:
„Den Vereinigten Staaten kommt die Führungsrolle zu. Nicht wegen unserer militärischen Macht, auch wenn diese wichtig ist, oder unserer wirtschaftlichen Stärke, auch wenn diese eine Rolle spielt – sondern wegen dem, für das wir in der Welt eintreten. Und das ist im Kern die einfache, aber ausschlaggebende Annahme, daß jeder Einzelne zählt.“ (Außenministerin M. Albright, Menschenrechte und Außenpolitik, in: Amerika-Dienst 25, 1998, S.5)
Eine treffende Kurzfassung des Menschenrechtskatalogs, diese „ausschlaggebende Annahme“. „Daß jeder Einzelne zählt“, könnte zwar, ebenso wie die Langform dieses dummen Spruchs in der UN-Satzung, noch jeder Potentat ehrlichen Herzens unterschreiben; insofern könnten die Amerikaner ihre Führungsrolle auch leicht anderen Staaten überlassen. Aber daß das nicht nur nicht in Frage kommt, sondern gerade ausgeschlossen werden soll, sagt die Außenministerin ja in dankenswerter Deutlichkeit gleich dazu: Das ‚Ausschlaggebende‘ an dem Kriterium, für dessen Geltung die USA eintreten, ist eben dieser Umstand, daß sie es in Wahrnehmung ihres „Anspruchs auf moralische Führung“ zur Anwendung bringen und danach über die Rechtmäßigkeit staatlicher Gewalten entscheiden. Wenn fortan das Menschenrecht als verbindliche Rechtsnorm für legitime Staatsgewalt gelten soll, dann wird damit die sittliche Ausnahmestellung der USA, die sie mit ihrem weltweiten Eintreten für gutes Regieren unter Beweis stellen, zum festen Bestandteil, gewissermaßen zum Anker des Völkerrechts. Und das ist auch schon der ganze „einfache, aber ausschlaggebende“ Inhalt der proklamierten menschenrechtlichen Korrektur des Völkerrechts.
Von den Menschenrechten braucht man da ansonsten wirklich nicht mehr zu wissen, als daß für die Weltmacht „jeder einzelne“ Erdenbürger „zählt“ – als was auch immer; als virtueller Amerikaner wahrscheinlich.
Was den guten Ruf der Menschenrechte begründet: Bescheidene Gesuche um gerechte Gewalt nach bürgerlich-demokratischem Vorbild
Trotzdem gibt es, im aufgeklärten Abendland vor allem, politisch interessierte und engagierte Menschen und ganze Vereinigungen, die die amerikanische Initiative in Sachen Menschenrecht als Versprechen verstehen, im Interesse derer, die selber oder – vor allem – aus der Ferne mitfühlend unter „Übergriffen“ der politischen Gewalt leiden, auf Besserung hinzuwirken und weltweit für gutes Regieren zu sorgen. In diesen Zirkeln kritischer Zeitgenossen haben die Menschenrechte einen guten Klang; staatliche oder auch nicht-staatliche Brutalitäten gegen anständige Bürger werden gar nicht anders zur Kenntnis genommen als unter dem Titel „Menschenrechtsverletzung“; und so weckt die neue Tonart der US-Außenpolitik die skeptische Zuversicht, man hätte endlich allerhöchstes Gehör und für die eigenen Anliegen einen denkbar qualifizierten, weil mächtigen Anwalt gefunden.
Die zahllosen Vorkommnisse, die die Anhänger einer menschenrechtlichen Verbesserung der Staatenwelt aufspießen und nach besten Kräften zum Skandal machen, stellen einen Ausschnitt aus den Brutalitäten dar, die im politischen Leben der Gegenwart weltweit gang und gäbe sind, weil es da immer und überall zuerst um die Durchsetzung staatlicher Macht geht und deswegen um die Herrichtung der Leute zu einer staatsnützlichen Mannschaft, alternativ wenigstens zu einer nicht weiter störenden überflüssigen Masse. Das ist nirgends angenehm für die Betroffenen und dort ein besonders gewaltsames Geschäft, wo die Staatsgewalt selbst – noch oder mittlerweile wieder – wirksam angefochten ist und den Kampf gegen innere oder äußere Gegner um geordnete Verhältnisse, unter denen ihr Volk ihr als Machtbasis für ihre internationalen Konkurrenzanstrengungen taugen kann, erst noch gewinnen muß. Dort sehen dann, wie ihre Methoden, so auch die engagierten Machthaber selber noch ein wenig gemeingefährlicher aus als in den Elitenationen, die mit ihren Interessen und ihrer Macht die Bedingungen diktieren, unter denen die übrigen Regierungen dann ihr nationales Glück versuchen – das tun die dann den Voraussetzungen ihres Konkurrenzkampfs entsprechend mit viel Druck auf ihre einheimische Bevölkerung.[3] Für die Gründe der Zustände, die sie so be- und anklagenswert finden, interessieren sich die Verfechter einer allgemeinen und universalen Geltung des UN-Menschenrechtskatalogs aber erst gar nicht. Selbst aus dem Befund, daß in den meisten Ländern Folter an der Tagesordnung ist, ziehen sie nicht den Schluß, daß an der ganzen Art etwas faul sein muß, wie die im Bekenntnis zur UN-Menschenrechtserklärung vereinten Nationen die Menschheit zu ihrem Glück zwingen. Im Gegenteil: Unter dem anklagenden Titel „Menschenrechtsverletzungen“ erklären sie dergleichen zur Ausnahme, die nicht sein müßte, von einer Regel, die eigentlich ganz anderes gebieten würde, also schwer in Ordnung ist. Sie werden nicht zu Feinden der real existierenden globalen Ordnung, an der sie täglich einen solchen Haufen Gemeinheiten und Leuteschinderei entdecken, daß die Gründe für einen Umsturz schon damit leicht beieinander wären. Stattdessen klagen sie vor einer Weltöffentlichkeit, die in Treue fest zu den Prinzipien eben dieser Weltordnung steht, auf Unterlassung häßlicher Dinge, die nicht zu dem schönen Bild passen, das sie sich anhand des offiziellen Menschenrechtskatalogs von den eigentlichen Grundsätzen weltweiter staatlicher Ordnung zurechtgelegt haben. Und das erfüllt nicht bloß den Tatbestand einer verkehrten Diagnose.
- Die Vorstellung, die Welt wäre entscheidend durch die Unterlassung von Menschenrechtsverletzungen zu bessern, ist – erstens – als politischer Standpunkt arg bescheiden. Nicht willkürlich inhaftiert, nicht gefoltert, nicht umgebracht zu werden; nicht wegen einer abweichenden Meinung und einem falschen Wort gleich – soweit vorhanden – die gesamte bürgerliche Existenz einzubüßen: Für die unmittelbar Betroffenen geht es in der Tat um nichts anderes; für die gilt – wie in manchen Lebenslagen – nur ein „Rette sich wer kann“; denen soll helfen, wer kann. Wenn das aber schon den Unterschied ausmachen soll zwischen verwerflichen und akzeptablen Staatsverhältnissen, dann ist dieser Menschenrechtskatalog doch ein rechtes Armutszeugnis – für die Staatenwelt, in der der Mensch sich schon glücklich preisen oder jedenfalls zufrieden geben soll, wenn ihm nicht dermaßen übel mitgespielt wird; und auch für Weltverbesserer, die das Prädikat „kritikwürdig“ für derartige Gewalttätigkeiten reservieren. Denn damit geben sie Auskunft darüber, was sie alles hinzunehmen bereit sind, bevor sie zum Protest schreiten – und daß die meisten anderen politisierten Zeitgenossen nicht einmal dagegen Widerspruch einlegen, macht die Sache nicht besser. Wenn empörte Vereine und öffentliche Stimmen „Gewalt und Völkermord“ in Afrika oder Jugoslawien anprangern, richtet sich das nicht gegen die alltäglichen Elendsumstände, die in regelmäßigen Gewaltexzessen ihre nur allzu folgerichtige Fortsetzung finden, oder gegen die volksherrschaftlichen Programme, die Serben und Kosovaren, Kroaten und Bosniaken gegeneinander durchfechten. Sie bestehen auf einem wahrhaft kläglichen Rest an Schonung, der als höchstes Recht unter allen Umständen beachtet werden sollte: daß die Menschen nicht umgebracht werden – zumindest nicht massenhaft und willkürlich, nicht die Zivilisten, Frauen und Kinder, so lauten dann die näheren Erläuterungen.
- Das Einklagen dermaßen minimaler „Schutzrechte“ ist daher – zweitens – absurderweise höchst affirmativ: Abzüglich ihrer brutalen „Entgleisungen“ ist die ganze Welt – ausgerechnet die, in der es von derartigen „Entgleisungen“ nur so wimmelt – unanfechtbar gebilligt, jedenfalls moralisch; umstürzlerische Kritik verbietet sich, sobald es mit dem Verzicht auf politischen Mord und mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Verfolgungsfall einigermaßen klappt. Die Parteinahme für die Staatenwelt, wenn in ihr nur erst gewisse Grenzen staatlicher Gewaltanwendung respektiert werden, ist im Gegenteil so radikal, daß Menschenrechtsfreunde es glatt ablehnen, für die verurteilten „Übergriffe“ überhaupt einen politischen Grund gelten zu lassen, der im Bereich des von ihnen für normal und menschenrechtsgemäß Erachteten liegt. Wo politische Akteure zeigen, wozu sie fähig sind, wenn sie sich zu Rettern oder gar Gründern ihres politischen Gemeinwesens berufen fühlen, da besteht der Menschenrechtsgedanke darauf, daß deren „Übergriffe“ nie und nimmer aus dem Geist politischer Verantwortung heraus geschehen sein könnten.
- Damit erweist sich dieser „Gedanke“ – drittens – als ausgesprochen untertänig: Er verlangt von den Machthabern nichts anderes als anständige Herrschaft und für die Regierten nicht mehr und nicht weniger, als ohne Schikanen regiert zu werden. Die entsprechenden Anklagen zielen deshalb auch nie darauf ab, zu eigenhändiger, womöglich organisierter Gegenwehr aufzustacheln. Sie münden vielmehr in Appelle an die Obrigkeit, sie möge sich gewisse Selbstbeschränkungen auferlegen und wenigstens ein paar „Mindeststandards“ einhalten. Dabei scheuen die Anwälte des Menschenrechts nicht einmal davor zurück, bei Machthabern, die sich an ihre Ermahnungen nicht halten, für den Verzicht auf verbotene Brutalitäten zu werben; mit dem aufschlußreichen Hinweis, ohne Mord und Totschlag ließe sich viel effektiver und reibungsloser regieren; Achtung der Menschenwürde wäre immer noch die beste Methode zu erreichen, worum es doch auch einer unfein zuschlagenden Obrigkeit letztlich gehen muß, nämlich freiwilligen staatsbürgerlichen Gehorsam der Untertanen; sie selbst jedenfalls – diesen Tenor steuern mit Vorliebe journalistische Landeskenner bei – wären nicht so dumm, das Volk mit Unterdrückung zu verprellen, wo es doch erwiesenermaßen, siehe z.B. Nordamerika oder Euroland, unvergleichlich besser funktioniert, wenn man es leben und seine paar Freiheiten genießen läßt.
- Spätestens dieser gute Tip macht – viertens – klar, wie erzbürgerlich Herrschaftskritik vom Standpunkt und im Namen der Menschenrechte ist. Sie unterstellt als politischen Normalfall Verhältnisse, unter denen der staatliche Gewaltmonopolist an seinen Leuten, jedenfalls im Großen und Ganzen, kein Hindernis für seine Vorhaben antrifft und auch keinen Widerspruch zu fürchten hat, den er um seiner selbst und seines nationalen Fortschritts willen gewaltsam brechen oder niederhalten müßte: Er verfügt über politisierte Untertanen, die ihrerseits von ihrer Herrschaft im Prinzip nicht mehr verlangen, als was diese ihnen „gewährt“. Nämlich eben solche menschenrechtlichen Güter wie die Freiheit der Person – sich mit den Mitteln ein Einkommen zu verschaffen und damit dann auszukommen, die sie nach den Vorschriften des Gesetzbuchs zu Recht ihr eigen nennen kann, und wenn es bloß ihre eigene verkäufliche oder manchmal auch unverkäufliche Arbeitskraft ist; oder die Gleichheit vor dem Gesetz – also die gleichmäßige Unterstellung aller, ungeachtet ihrer Differenzen und mitsamt ihren sämtlichen materiellen Interessengegensätzen, unter die gesetzlich geschützte Kommandogewalt des Eigentums, die die einen auszuüben und die andern hinzunehmen haben; oder das Leben – jenen Restbestand an purer Existenz, der noch bei jedem, ob Kapitalist oder Arbeiter, Kind oder Rentner, Obdachloser oder doppelbelastete Hausfrau, übrigbleibt, wenn von der gesamten materiellen Lebensführung radikal abgesehen wird; oder die Würde – die der Staat mit all seiner Hoheit dem hohen Gut „Leben“ zuspricht; oder auch freies Glauben und freie Meinung – die schöne Erlaubnis also, sich für den privaten Bedarf jeden Vers aufs eigene Dasein und den Rest der Welt zu machen, der einem gefällt und insofern ein bißchen mit allem versöhnt; und so weiter…
- Es ist deswegen auch kein Wunder, daß die menschenrechtliche Kritik an exotischen Herrschaftsverhältnissen – fünftens – immer so ausgesprochen selektiv verfährt, was die überhaupt aufgespießten staatlichen Brutalitäten betrifft. Materielle Verelendung spielt da überhaupt keine Rolle; mit Interventionen auf diesem Feld, zugunsten einer materiellen Grundausstattung seiner Massen, macht ein Staat sich viel eher einer Verletzung des Menschenrechts auf freien Gebrauch des Eigentums zur Erwirtschaftung von Gewinn schuldig. Die menschliche Bedürfnisnatur jedenfalls hat unter den angeborenen Persönlichkeitsrechten des Menschen nichts verloren. Von größter Wichtigkeit ist hingegen das Eigentum an selbstverfertigten Auffassungen über Gott und die Welt sowie ein Wahlkreuz für eine Herrschaft, die das alles garantiert: Selbst angesichts von tiefstem Elend und verkommensten Staatsverhältnissen kriegen Menschenrechtsvertreter es fertig, darauf zu bestehen, daß den Betroffenen nichts so sehr fehlt wie das Recht auf ‚Infotainment‘ durch eine freie Presse und auf ein bißchen Mobilisierung durch konkurrierende Herrschaftsbewerber.
Das Bild von Herrschaft, das den Anwälten der Menschenrechte vorschwebt, ist vom kapitalistischen Klassenstaat abgekupfert; und zwar von jener seltenen Variante, wo die Unterwerfung der Leute als „Erwerbspersonen“ unter das Kommando des kapitalistischen Eigentums und als „mündige Bürger“ unter die Anforderungen ihrer Staatsgewalt so gut und erfolgreich klappt, daß die direkte Unterdrückung abweichender Interessen und systemwidriger Opposition nur als Ausnahmefall vorgesehen ist und in Notstandsgesetzen extra geregelt wird – worauf freilich auch die bestfunktionierende liberale Demokratie nicht verzichtet. „Der Mensch“, um dessen Rechte sich dabei alles dreht, ist das entsprechend hinkonstruierte Gegenbild: Die Abstraktionen, die der bürgerliche Staat mit seiner Rechtsordnung den Leuten auferlegt und an ihnen vollstreckt, um sie zu ordentlichen Agenten seiner politischen Ökonomie und Ordnung zu qualifizieren, werden dieser Kunstfigur als ihr natürliches Recht zugeschrieben, an dem die Staatsmacht nicht vorbei darf und kann. Am fiktiven Subjekt der Menschenrechte wird klargestellt, wie und als was der Klassenstaat seine Bürger haben will – und ausgerechnet das darf dann als Kanon zwingend gebotener staatlicher Selbstbeschränkung aufgefaßt werden. Für dieses absurde Quid-pro-quo gibt es sogar noch einen Beweis der zynischen Art: Plausibel erscheint es ausgerechnet deswegen, weil von einer wirklich zwingenden Maßregel für staatliches Tun und Lassen überhaupt nicht die Rede sein kann, vielmehr jedes feierlich verkündete Menschenrecht ganz nebenher die klare Botschaft enthält, daß die Staatsgewalt auch in anständig regierten Nationen durchaus ganz anders mit ihren Leuten umspringen könnte, so nämlich wie in den schlecht funktionierenden kapitalistischen Gemeinwesen früherer Jahrzehnte und weniger „entwickelter“ Weltgegenden – und daß sie sich das auch vorbehält für den Fall gewisser staatsschutzmäßiger Notwendigkeiten. Von da her gesehen erscheint dann in der Tat die erfolgreiche Normalform des hoheitlichen Zugriffs aufs nationale Menschenmaterial, in dem „jeder Einzelne zählt“, wie ein großherziger Verzicht auf jederzeit denkbare Übergriffe – und das als das Beste, was Mensch von seinem Gewaltmonopolisten verlangen kann.
Die Natur ist für dieses menschenrechtliche Subjekt jedenfalls nicht verantwortlich. Und insofern ist es dann auch ganz sachgerecht und konsequent, daß der kritische Ruf nach Einhaltung der Menschenrechte sich erst gar nicht an die Natur ihrer Inhaber richtet, sondern in letzter Instanz an die bürgerlichen Mächte, die mit dem Einsatz ihrer Menschen für kapitalistisches Wachstum und einflußsichernde Machtentfaltung den größten Erfolg haben – und in denen nicht zufällig auch die überwiegende Mehrzahl jener besorgten Bürger und Vereine zuhause ist, die etwas gegen die Menschenrechtsverletzungen in aller Welt haben. Deren Verbesserungsbemühen faßt sich, folgerichtiger als sie selber ahnen, in dem Antrag zusammen, die kapitalistischen Führungsnationen, in denen es mit Freiheit und Menschenwürde doch allemal noch am besten steht, sollten sich mit ihrem weltweiten Einfluß doch einmal ordentlich engagieren und eine Staatenwelt nach ihrem Bilde schaffen.
Dieser Appell ist einerseits weltfremd. Schließlich ist die Welt so, wie sie heute aussieht, das Werk der erfolgreichen und mächtigen kapitalistischen Nationen, mit viel eigener und auswärtiger Gewalt nach ihren Interessen und Vorgaben geschaffen und sogar in eine gewisse rechtliche Verfassung gebracht. Daß der größte Teil der Welt noch viel elender aussieht als die Zentren imperialistischer Macht, und daß je nach der Sorte Überlebenskampf, die eine Staatsmacht ihrem Volk aufherrscht, auch mit Methoden regiert wird, die in stabilen Demokratien nicht üblich sind, das ist eine notwendige Konsequenz des längst praktizierten globalen Engagements der führenden bürgerlichen Weltmächte und die andere Seite von deren Konkurrenzerfolg. Die Vorstellung, diesen führenden Mächten müßte doch an einer Angleichung der politischen Sitten gelegen sein, setzt das moralische Idealbild bürgerlicher Verhältnisse an die Stelle der wirklichen polit-ökonomischen Zwecke, die die Staatsräson dieser Nationen ausmachen und weltweit zu den jeweiligen ortsüblich wüsten Verhältnissen führen, deren menschenrechtswidrige Momente dann beklagt werden. Was dieser Idealismus andererseits, durchaus weltklug und realitätskonform, leistet, das ist eine Deutung des Weltzustands, wonach die imperialistischen Mächte in sittlicher Hinsicht alles richtig machen – außer daß sie den Bösen zu wenig auf die Finger schauen und hauen. Es ist geradezu lächerlich, die Abstufung der Staaten nach Zahl und Schwere ihrer Verstöße gegen die Menschenwürde für das Kriterium zu halten, nach dem die herrschende Weltordnung die Nationen sortieren würde oder wenigstens eigentlich zu bewerten und einzuordnen hätte. Daß damit aber bezüglich der trostlos-brutalen Verfassung der modernen Staatenwelt die Schuldfrage aufgeworfen und gegen die Mitglieder entschieden wird, die mehr die Rolle nachrangiger Mitmacher im imperialistischen Gewaltgeschäft besetzen – und außerdem, wie’s der Zufall will, ganz besonders entschieden gegen die letzten Gegner dieser Weltordnung –, um dann die mächtigsten Macher des ganzen Elends zu seiner Bereinigung aufzurufen: Das paßt und sichert dem Menschenrechtsgedanken seinen festen Platz im moralischen Überbau der Freien Welt, auch wenn bisweilen an der falschen Stelle genörgelt wird.
Auf solche Appelle „von unten“ an ihre Macht warten die imperialistischen Mächte nicht, um tätig zu werden. Wo der Ruf aber ertönt, da nehmen sie ihn ohne Zögern als Aufruf zur Gewalt – und heutzutage erhören sie den glatt!
Der Schrei nach Menschenrechten – endlich erhört: Amerika rüstet das Völkerrecht auf zum Kampf gegen ‚schlechte Regierung‘
Jahrzehntelang sind Oppositionelle aus den Hinterhöfen der Freien Welt und Menschenrechtsvereine, die deren Sache unterstützen wollten, mit ihren Anklagen nicht durchgedrungen; schon gar nicht bei der amerikanischen Vereinsleitung des Freiheitsbündnisses. Der Katalog der Menschenrechte war immer schon bekannt, seit sich nämlich die UN seiner angenommen hat; beherzigt wurde er nicht; und das hat die für Recht und Ordnung auf dem Globus zuständigen Machthaber, in ihrem Machtbereich jedenfalls, nicht weiter gestört. Auch die USA haben Außenpolitik gemacht, also ihre Interessen offensiv und grenzenlos verfochten, und dabei ziemlich unverblümt klargestellt, daß dieses harte Geschäft mit einer polit-moralischen Weltverbesserungsaktion nichts zu tun hat.
Letzteres hört sich, wie gesagt, seit einiger Zeit anders an. Die Führer der amerikanischen Weltmacht treten als Kritiker an der sittlichen Verwahrlosung der Staatenwelt auf und äußern sich sogar selbstkritisch: Sie tun so, als hätten die USA – aus rückblickend zwar verständlichen, aber nicht ganz einwandfreien Gründen – über Jahre und Jahrzehnte hinweg Liederlichkeit und schlechtes Betragen in der Staatenwelt geduldet und zugelassen. So soll es nun nicht mehr weitergehen. Und um ihre Entschlossenheit zu unterstreichen, greifen sie die Kritik auf, die unterdrückte Oppositionelle bzw. deren weltöffentlich vernehmbare Sympathisanten an Menschenrechtsverletzungen in den verschiedenen Nationen üben. Alte, nie beachtete Beschwerden bekommen Recht; die Zahl neuer Vorwürfe und Anklagen wächst entsprechend, und sie finden Beachtung – nicht immer und nicht alle; aber fest steht: Amerika nimmt sich der Menschenrechtsfrage an.
Die ist dann freilich nicht mehr ganz dieselbe, wie wenn sie von den ideell oder wirklich Betroffenen aufgeworfen wird. Sobald nämlich ein Staat die Menschenrechtslage anderswo zu seiner Sache macht, ist, wie man es auch dreht und wendet, eine zwischenstaatliche Gewaltaffäre in der Welt; und das ist in jeder Hinsicht etwas anderes als eine Auseinandersetzung zwischen Regierungsmacht und Opposition um die innerstaatlichen Machtverhältnisse.
Das fängt schon damit an, daß die auswärtige Macht unter den internen Machenschaften einer fremden Staatsgewalt schließlich nicht selber leidet – so wie drangsalierte Untertanen, für die damit der Grund für Gegenwehr, Widerstand oder Selbstrettungsversuche schon fertig ist. Sie hat erst einmal zu entscheiden, ob sie da, wo Menschenrechtsverletzungen angeklagt werden, überhaupt einen Fall von regierungsamtlichem „Verbrechen gegen die Menschheit“ vorliegen sieht, der sie etwas angeht, oder ob nicht doch bloß eine – beliebig große – Summe von „Einzelfällen“ unter die „inneren Angelegenheiten“ des Nachbarn abzubuchen ist, den man dann allenfalls zu besserer Kontrolle seiner Exekutivorgane ermahnt. Und diese Entscheidung – ob aus behaupteten oder nachweislichen Bösartigkeiten politischer Natur ein negativer Schluß auf die angeklagte Obrigkeit gezogen und eine Generalanklage daraus gemacht werden soll – folgt weder aus der Zahl oder der Härte der Fälle noch aus der Lautstärke des Protestes. Gefordert ist das politische Ermessen der Macht, die sich eben entweder zum Kontrolleur eines anderen Souveräns ernennen, also – das ist dann nämlich der politische Inhalt der Aktion – dessen Legitimität in Zweifel ziehen und ihrem Urteil unterwerfen will oder weiterhin die Autonomie des andern respektiert. Wo Gewalt in größerem Umfang tobt, steht die Entscheidung an, ob sich da eine Opposition gegen unerträgliche Unterdrückung oder eine Regierung gegen nicht hinnehmbare staatszerstörende Umtriebe wehrt, welcher Seite also „Terrorismus“ anzukreiden ist, gegen den die jeweils andere mit Recht Gegengewalt übt. Das ergibt sich nämlich erst recht nicht aus der „Sachlage“ – die ist nur für die unmittelbar Engagierten und Betroffenen eindeutig –, weil es ja eben um das Urteil geht, wem die „Sachlage“ zur Last gelegt werden soll: den Regierenden, die die berechtigten Forderungen ihrer Gegner, oder den Opfern, die den legitimen Gehorsamsanspruch ihrer Obrigkeit mißachten.[4] Die Macht, die sich von außen menschenrechtlich einmischt, wirft also nicht die Frage nach der Bekömmlichkeit innerstaatlicher Gewaltausübung auf, sondern stellt unter Berufung auf die Opfer die Legitimität der ausgeübten Gewalt in Frage. Sie suspendiert die Anerkennung des andern Souveräns und widerruft sie – mehr oder weniger –, wenn sie ihm den Gebrauch seines Gewaltmonopols als systematischen menschenrechtswidrigen Machtmißbrauch ankreidet. Die Opfer und schlecht behandelten Leute haben davon gar nichts – außer der Ehre, als Berufungstitel für den Entzug zwischenstaatlichen Respekts zu fungieren. Mehr ist für sie nicht drin; denn in einem anderen Verhältnis als über ihre staatliche Obrigkeit steht die intervenierende Macht zu ihnen gar nicht – sie regiert sie schließlich nicht, kann ihnen also auch keine anderen rechtlichen Lebensumstände zukommen lassen; so etwas ist daher auch gar nicht im Programm.
Mit der Sorge um die Menschenrechtslage in einem anderen Land eröffnet eine Regierung ein feindseliges Verhältnis gegen die dort herumfuhrwerkenden Machthaber; das ist der ganze Inhalt ihres menschenrechtlichen „Protests“. Gegen die dort herrschende stellt sie ihre Gewalt; und die ist erst recht ganz anderer Natur als alles, was unterdrückte Untertanen an gewaltsamem Aufruhr oder drangsalierte Oppositionelle an Gegenwehr hinkriegen. Da droht kein innerer Umsturz, sondern ein Staat mit Krieg. Von ein bißchen mehr Zurückhaltung der politischen Gewalt, wie deren Opfer sie defensiv einklagen, kann dann erst recht nicht die Rede sein. Erst einmal kommt noch viel mehr Gewalt und Drangsal ins Spiel; und zivilere Verhältnisse stehen schon gar nicht in Aussicht, vielmehr ein militärisches Kräftemessen – oder zumindest, solange es nicht zum Äußersten kommt, eine mit ganz viel militärischer Gewalt unterfütterte Erpressung von Staatsmacht zu Staatsmacht. Der Interventionsmacht mag es dabei durchaus um „gute Regierung“ gehen. Doch was das heißt, das hat mit dem Menschenrechtskatalog schon wieder nichts zu tun, sondern steht mit der Konfrontation selber fest: Die erpreßte Regierung kann sich nur dadurch retten, daß sie vor der Erpressung kapituliert; daß sie nachgibt, qualifiziert sie dann fürs Weitermachen. Andernfalls wird sie gewaltsam ersetzt – durch eine neue Regierung, die auch durch nichts anderes als menschenrechtsgemäße Herrschaft qualifiziert und beglaubigt ist als dadurch, daß sie der stärkeren Macht gefällt. Wenn es zwischen Staaten um „gute Regierung“ geht, dann ist das Kriterium dafür die bewiesene Unterordnungsbereitschaft, die es dem intervenierenden Staat gestattet, die Frage der Anerkennung neu zu entscheiden. Was immer der erpreßte resp. neue Souverän im Innern dann tut oder läßt, zählt als Indiz für tatkräftige Willfährigkeit. Ausgestanden ist die Sache, wenn die auswärtigen Kontrolleure den Unterwerfungswillen ihres Aufsichtsobjekts für hinreichend befinden – ganz gleich, ob sich dann womöglich schon wieder jemand über die Verletzung seiner Würde zu beklagen hat. Dem inkriminierten Souverän wurde seine Legitimität bestritten; die ist wiederhergestellt, wenn die erfolgreiche Interventionsmacht sich für befriedigt erklärt und Legitimität zuerkennt.
Mit der neu entdeckten Liebe der Amerikaner zu den Menschenrechten verhält es sich nun so, daß sie sich nicht bloß fallweise daran erinnern, was für einen schönen Rechtsgrund sie darin für erpresserisches oder militantes Vorgehen gegen unliebsame Störenfriede der imperialistischen Ordnung haben. Sie geben ihre Absicht bekannt, diesem „Aspekt“ generell die ihm zustehende Bedeutung einzuräumen und die völkerrechtlichen Beziehungen der Vereinten Nationen entsprechend zu korrigieren. Die Mitglieder der Staatenfamilie sollen sich nicht mehr darauf verlassen können, daß sie unwiderruflich als legitime souveräne Gewalten anerkannt sind; es soll vielmehr so sein, daß sie sich jederzeit und fortwährend auf ihre Legitimation befragen lassen und nachweisen müssen, daß sie ihre Macht auch verdienen – dadurch nämlich, daß sie es bei ihrem Gebrauch nach innen wie nach außen der berufenen Überprüfungsinstanz, den USA als Mutterland und Garantiemacht der Menschenrechte, recht machen. Souveränität einfach aus eigenem Recht gibt es nicht mehr; sie bedarf der Lizenz, und die vergibt Amerika.
Die USA führen auf diese Weise nicht bloß ein neues Kriterium ins Völkerrecht ein; sie versprechen dauerhafte Fahndungsaktivitäten. Der Wille zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit staatlicher Gewalt wird von sich aus tätig und bringt seine Meßlatte gleich mit: Lassen die andern Staaten sich ihre Beurteilung und Einsortierung unter dem scharfen Gesichtspunkt „guter Regierung“ gefallen? Erkennen sie die Kompetenz der USA an, diese Prüfung vorzunehmen? Lassen sie hinreichende Bereitschaft erkennen, Auflagen nachzukommen, die ihre Konstitution als nationale Gewaltmonopolisten überhaupt betreffen? Überdeutlich wie immer die Außenministerin:
„Darüber hinaus ist die Unterstützung von Menschenrechten nicht nur eine Art von internationaler Sozialarbeit. Sie ist unerläßlich für unsere Sicherheit und für unser Wohlergehen, denn Regierungen, die die Rechte ihrer eigenen Bürger mißachten, werden wahrscheinlich nicht die Rechte eines anderen respektieren. In diesem Jahrhundert wurde praktisch jeder größere Akt internationaler Aggression von einem Regime ausgeführt, das politische Rechte unterdrückte. Solche Regime lösen wahrscheinlich auch eher Unruhen aus, indem sie Minderheiten verfolgen, Terroristen Unterschlupf gewähren, Drogen schmuggeln oder im Geheimen Massenvernichtungswaffen bauen.“ (M. Albright, Menschenrechte und Außenpolitik, in: Amerika-Dienst 25, 1998, S.2)
Die USA warten nicht ab, bis irgendein Staat sich wirklich feindlich gegen sie stellt oder womöglich schon etwas Schlimmes passiert ist. Sie schreiten präventiv ein gegen Feinde, die Amerika schaden könnten. Aufgespürt werden sie mit Hilfe des Menschenrechtskanons, der sich da als optimales Fahndungsinstrument erweist. Zwar ist die Frage, ob Regierungen tatsächlich in einer Weise, die zum schlimmsten Verdacht berechtigt, „die Rechte ihrer Bürger mißachten“ – und deswegen „wahrscheinlich“ auch die der USA –, so recht nur zu entscheiden, wenn Amerika zuvor entschieden hat, ob eine Staatsmacht sich feindselig gegen seine Belange stellt – und folglich ihre Art, Bürger zu behandeln, den Tatbestand einer Mißachtung von Menschenrechten erfüllt. Doch gerade weil das so ist, sehen US-Politiker und -Politikerinnen gleich, wo auf der Welt menschenrechtlich etwas im Argen liegt, und ziehen daraus ihre Schlüsse.
Denn es ist eigentlich ganz einfach: Die Staaten haben sich umfassend, intern wie in ihren Außenbeziehungen, um Anpassung an amerikanische Vorgaben zu bemühen, und zwar erkennbar. Widrigenfalls droht eine Ausgrenzung aus dem Kreis der anständigen, zu so etwas wie Souveränität berechtigten Nationen. Die ist dann auch durch berechnende Konzessionen kaum zu korrigieren – die von M. Albright vorgetragene Logik des Verdachts macht Rehabilitation schwierig. Unqualifizierte Staaten verfallen allgemeiner Ächtung; alle anderen Nationen sind dringlich aufgefordert, sich dieser Feindschaftserklärung anzuschließen, wenn sie nicht selber in Verdacht geraten wollen, menschenrechtswidrige Umtriebe zu begünstigen. So geht Menschenrecht.
Die Herkunft der „Menschenrechtswaffe“ aus dem „Kalten Krieg“ gegen die Sowjetunion
Dieser offensiv diskriminierende Gebrauch des Menschenrechtskatalogs ist nicht neu. Als „Menschenrechtswaffe“ – von deren Benutzern selbst so genannt – hat er Tradition: Jahrzehntelang kam diese „Waffe“ gegen die Sowjetunion zum Einsatz und tat ihre Dienste als sittlich einwandfreie Feindschaftserklärung und Kampfansage an das russisch-kommunistische „Reich des Bösen“. Mit dem Vorwurf systematischer Verletzung der Menschenrechte und eines damit erwiesenen fortdauernden Verbrechens gegen die eigentlich fällige „Herrschaft des Rechts“ in aller Welt, die die NATO sich auf ihre Fahnen geschrieben hat, wurde die Grenzlinie zwischen der von den USA beschützten und angeführten Freien Welt und dem Sozialistischen Lager markiert und die westliche Kriegsbereitschaft bis hin zur atomaren Vernichtung des Globus gerechtfertigt. An den Imperativen der Freiheit und der Absage an „die Weltrevolution“ entlang wurde die Staatenwelt in verläßliche Partner, verdächtige Neutrale und Vasallen des Feindes eingeteilt. Dabei diente das Bekenntnis zu Amerikas Freiheit nicht nur als Fahndungsgesichtspunkt zur Ermittlung, sondern gleich auch als Kriterium für die Einleitung gewaltsamer Maßnahmen zur Eliminierung abweichender Staatsgewalten.
Als Waffe im Kampf gegen das unerträgliche falsche System wies das Menschenrechts-„Argument“ allerdings einen schweren Mangel auf. Alle Versuche, die „westlichen Werte“ völkerrechtlich verbindlich, die Bekämpfung jeder Sorte Kommunismus zur anerkannten Gemeinschaftsaufgabe aller anständigen Vereinten Nationen zu machen, scheiterten am sowjetischen Waffenarsenal. Denn das dadurch erzwungene „Patt“ machte die Rechtsstellung der so verkehrt gepolten östlichen „Supermacht“ als Weltsicherheitsratsmitglied mit Vetorecht respektabel und bewirkte Anerkennung, wo der Standpunkt des menschenrechtlichen Antikommunismus völkerrechtliche Ächtung verlangte.
Aus diesem Grund blieb der Menschenrechtskatalog, obwohl eigentlich nichts anderes als die Verabsolutierung des abstrakten Rechtsprinzipien der bürgerlichen Klassenherrschaft zu Forderungen der ewigen Menschennatur, nicht einmal ideologisch im Alleinbesitz des Freien Westens. So kommunistisch war man nämlich nicht im kommunistischen Osten, daß irgendwer das alberne Konstrukt angeborener Rechte, und zwar ausgerechnet auf etwas so Armseliges wie die „Würde“, die der liberale Staat seinen ausgebeuteten und sogar noch seinen völlig nichtsnutzigen Kreaturen großzügig zuerkennt, weltöffentlich zerpflückt und zur Kritik am Herrschaftssystem der Freiheit – oder wenigstens an dessen ideologischem Überbau – benutzt hätte. Statt dessen hat der Reale Sozialismus den Wettstreit um die besten Herrschaftsideale aufgenommen und seine Lesart der Menschenrechte gegen die westliche gesetzt, um vor aller Welt die Legitimität seiner „planwirtschaftlichen“ Politökonomie und „volksdemokratischen“ Staatsverfassung zu verteidigen: wirkliche Gleichheit, nämlich in sozialen Belangen; ein vom Staat erfülltes Recht auf Arbeit; eine Versorgungsgarantie für die Massen, die freilich auch im realsozialistischen System erst einmal dafür da waren, ihre Staatsmacht mit dem Nötigen für deren internationalen Machtkampf zu versorgen; usw. Im Westen hat man natürlich gleich durchschaut, daß da nur der Kampf gegen die Freiheit gerechtfertigt werden sollte, die ohne ihr kapitalistisches Lebensrisiko kaum mehr als abendländischer Höchstwert gelten kann.[5] Es entwickelte sich also eine Konkurrenz um die richtige Auslegung der UN-Menschenrechtserklärung, die sich dafür gut eignete, weil sie dank ihrer Allgemeinheit extrem auslegungsfähig ist und überhaupt als Konglomerat aus den gegensätzlichen „westlichen“ und „östlichen“ „Betonungen“ konzipiert worden ist. Der Streit blieb lange unentschieden; nicht, weil die philosophische Internationale sich nicht auf ein einhelliges Urteil einigen konnte, sondern weil Herrschaftsideologien so haltbar sind wie das System gesellschaftlicher Gewalt, das sie preisen.
Insofern war es dann allerdings schon ein bemerkenswertes Symptom, daß die sowjetische Seite sich um des lieben Friedens willen – man hielt das dort tatsächlich für einen Schritt hin zur definitiven Anerkennung des eigenen Systems und zur unwiderruflichen „friedlichen Koexistenz“ von Sozialismus und Kapitalismus! – zu einer völkerrechtlich gültigen Unterschrift unter die westliche Lesart der menschenrechtlichen Herrschaftstugenden drängen und dazu nötigen ließ, die entsprechende Systemopposition im eigenen Herrschaftsbereich ein wenig wirken zu lassen. Die zersetzenden Wirkungen dieses sogenannten „Helsinki-Prozesses“ hätten sich zwar in engen Grenzen gehalten, wenn die Sowjetmacht sich der Leistungsfähigkeit ihres Systems sicher und mit den Ergebnissen zufrieden gewesen wäre; auch in dem System hat nämlich immer der staatliche Erfolg der betriebenen Politik Recht gegeben. Aus Verdruß über ihre anhaltenden relativen Mißerfolge hat die zuständige Staatspartei aber ihr System kaputtreformiert – und nun stellt sich die Selbstzerstörung der Sowjetmacht glatt als Triumph der „westlichen Werte“ dar und als Beweis für die unbezwingliche Macht der „Menschenrechtswaffe“…
Souveränität unter US-Vorbehalt: Die neue völkerrechtliche Sortierung der Staatenwelt
Die Sowjetunion war zwar an allem schuld; als Grund für alles Übel ist sie aber auch entbehrlich. Die Fahndung nach dem Missetäter im amerikanisch behüteten Weltfriedenspark wird nicht eingestellt, nachdem sie erfolgreich abgeschlossen ist; und deswegen wandert auch die „Menschenrechtswaffe“ keineswegs in die Mottenkiste. Im Gegenteil: Nach glücklicher Überwindung des Weltgegensatzes zwischen Ost und West sehen die USA sich jetzt endlich in der Lage, den Widerspruch zu tilgen, der bisher der völkerrechtlichen Anwendung dieses Maßstabs im Wege stand: Dem ideellen Ausschluß des dingfest gemachten Feindes aus der völkerrechtlichen Weltgemeinschaft folgte kein Vollzug; es blieb beim Verdikt, zu dem die völkerrechtliche Anerkennung Rußlands und seine mitentscheidende Rolle in der UNO in eklatantem Widerspruch stand. Von der Gegenmacht befreit, sieht sich Amerika jetzt dazu berufen, die Menschenrechtsgebote zur völkerrechtlich verbindlichen Maxime für die Berechtigung staatlicher Gewalt zu erheben. So soll aus dem Kanon guter Herrschaft eine neue internationale Rechtsordnung erwachsen, indem die Führungsmacht ihn zum Prüfstein für eine universelle Sortierung zwischen legitimer und illegitimer Gewalt erhebt – und auf entsprechende Konsequenzen dringt: Ihr Richterspruch soll für den Umgang der Staaten miteinander bestimmende politische Leitlinie sein. Die ganze Welt ist aufgefordert, sich der amerikanischen Definition von Recht und Unrecht anzuschließen und Handel und Wandel diesem Urteil gemäß auszurichten. Mit Amerikas Urteil über Freund und Feind steht deshalb immer auch eine zweite Prüfung an: Wer schließt sich dem Votum an, wer widersetzt sich? Das Menschenrechtsurteil stellt alle anderen vor die Alternative, sich das amerikanische Verdikt zu eigen zu machen oder selber in den Verdacht der Sympathie mit Feinden des Völkerrechts zu geraten.
Auf diese Weise sortiert Amerika die Welt immerzu nach berechtigten und unberechtigten Regierungen, nach Guten und Schurken. Das ergibt eine Scheidung in lauter mehr oder weniger anerkennungswürdige bzw. verurteilungswürdige Souveräne, denen ein unterschiedlicher Anerkennungsstatus zugemessen wird – von zugestandenem Respekt bis zu genereller Ächtung mit Ausschluß aus der Völkerrechtsgemeinde:[6]
- Der Menschenrechtskanon kommt zur Anwendung, wo Amerika über seinen diplomatischen Umgang mit der ehemals Dritten Welt, über Kredite, Waffenhilfe und andere staatliche Unterstützung für „Entwicklungsländer“ zu entscheiden hat. Es sieht sich da einer Vielzahl von Staatsgebilden gegenüber, die sich nicht aus eigener Kraft als Staaten erhalten können, sondern als mehr oder weniger machtlose Antragsteller um Unterstützung durch die imperialistischen Nationen und insbesondere Amerika nachsuchen. Zu entscheiden ist also, von welchem Interesse diese Gebilde für Amerika sind. Und damit sieht es ganz generell schlecht aus, seit mit der „Aufteilung“ der Welt zwischen „Ost“ und „West“ der Gesichtspunkt der antisowjetischen Frontbildung erledigt ist, unter dem noch jeder einzelne, auch der ansonsten belangloseste postkoloniale Souverän zählte. Der alte Zustand jedenfalls, daß Regime entweder bekämpft, weil vom Feind unterhalten, oder wegen des Feindes vom Westen unterhalten wurden, ist vorbei; die Nutzenfrage stellt sich neu. Doch wie auch immer die beantwortet wird: In einer Hinsicht ist die Sache noch nicht damit erledigt, daß man Handelsbeziehungen aufrechterhält oder den Partner verkommen läßt, in Bürgerkriege eingreift oder die Parteien ihrem Schicksal überläßt. Die Angelegenheit hat auch ihren völkerrechtlichen Aspekt: Immerhin handelt es sich bei den lebensunfähigen Gebilden um Souveräne, die in der UNO zählen, deren Anspruch auf Unterstützung Recht bekommen hat, die sogar so etwas wie ein Existenzrecht für sich geltend machen können. Mit der Unterstützungs- ist also eine Anerkennungsfrage verbunden. Und die bescheiden die USA allgemein in der Weise, daß sie mit dem Verweis auf offene Menschenrechtsfragen einen generellen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hilfsbedürftigen Staatsgewalten und damit einen dauerhaften Rechtsvorbehalt gegen deren Anträge auf Anerkennung und Förderung etablieren. Der Charakter ihrer Herrschaft, so das Urteil, läßt es fraglich erscheinen, ob sie überhaupt verdienen, als vollwertige Rechtssubjekte behandelt und gefördert zu werden. Selbst ihre eigenen Geschöpfe, die einst mit der nötigen Brutalität die Sache der Freiheit verfochten haben, erklären amerikanische Außenpolitiker mittlerweile kaltlächelnd zu Diktatoren und Schlächtern, denen man früher einiges hätte nachsehen müssen, heute aber keine Legitimität mehr zuerkennen könne. Generell sieht die Führungsmacht jedenfalls keine völkerrechtliche Veranlassung, lebensunfähigen Staaten die Rolle eines vollwertigen völkerrechtlichen Subjekts zu konzedieren und entsprechende Hilfen zukommen zu lassen, bloß weil es sie gibt – so als dürften solche Gebilde nicht auch mal zugrundegehen. Richtig ist allein die umgekehrte „Logik“: Regierungen, die Unterstützung brauchen, müssen sich die verdienen, und zwar durch gute Herrschaft im Sinne der Unterstützer; die müssen ihrerseits aus menschenrechtlichen Gründen darauf achten, daß ihre Hilfe einer ordentlichen Regierungstätigkeit gilt und nicht unbesehen ein Herumregieren ermöglicht, das zu nichts Ordentlichem führt. Praktisch heißt das: Lebensunfähige Staatsgebilde sollen sich fortan aus eigener Kraft als ordentliche Gewalten bewähren; daß ihre Rolle im Weltmarkt keine gefestigte Herrschaft trägt, sollen sie gefälligst mit sich ausmachen. Völkerrechtlich ist die Sache hingegen so zu sehen, daß schwere menschenrechtliche Bedenken gegen derartige Herrschaften bestehen, die einen bleibenden Vorbehalt gegen ihre Macht begründen und generelle Zurückhaltung bei Kredit-, Waffen- und sonstigen Hilfen gebieten: eine „Konditionierung der Entwicklungshilfe“. Hilfsbedürftige Staaten sind dieser Rechtslage zufolge zweifelhafte Mitglieder der Rechtsgemeinschaft, verdienen also bestenfalls begrenzte Anerkennung. So wird der Rechtsstatus von Souveränen unter Vorbehalt eingeführt.
- Im Fall der Volksrepublik China, die inzwischen eine nicht zu vernachlässigende Rolle fürs amerikanische Geschäft spielt und mit der die USA weltpolitische Ordnungsfragen in der Region und darüber hinaus zu verhandeln haben, verdanken sich die amtlichen amerikanischen Beschwerden über verletzte Menschenrechte dem umgekehrten Ausgangspunkt: Da haben es die USA nach ihrer Auffassung mit einem Land zu tun, das viel zu sehr auf eigene Macht gegründet und viel zu wenig auf bedingungslose Unterwerfung unter den Weltmarkt aus ist, viel zu wenig auf auswärtige Hilfen angewiesen, viel zu wenig von amerikanischen Berechnungen abhängig; also: zu selbständig, unangepaßt, unberechenbar. Mit den ständig neu aufgelegten Vorwürfen in Sachen Menschenrechte beansprucht Amerika auch gegenüber diesem Land die völkerrechtliche Richtlinienkompetenz und meldet Zweifel an der Legitimität der Herrschaft an. Dieser kritische Anspruch bricht sich zwar, ähnlich wie vormals bei der Sowjetunion, am politischen Unabhängigkeitswillen Chinas, der mit der kontrollierten Öffnung zum Weltmarkt nicht aufgegeben ist, an den Mitteln, die die Volksrepublik sich mittlerweile erworben hat, und an ihren Atomwaffen: Die USA weisen das Reich der Mitte immer wieder auf ihr herrschaftliches Unrecht hin, Peking verwahrt sich gegen Einmischung und pocht auf seine Entscheidungshoheit. Eine gewisse Statuszuweisung bringen die USA mit ihren Anklagen aber doch zuwege: Mit seiner unbefriedeten inneren Opposition, seinem bestrittenen Besitzstand im Himalaya, seinen fragwürdigen Ansprüchen auf Taiwan – und eben überhaupt ist die VRChina mehr ein Fall für völkerrechtliche Aufsicht und Zurechtweisung als ein respektabler Garant der internationalen Sittlichkeit.
- Schließlich und vor allem setzen die USA die „Menschenrechtswaffe“ ein, um die Feinde Amerikas für alle Welt zu identifizieren und zu ächten. Wo sich Staaten mit Geld oder Waffen eine Verbesserung ihrer Stellung in der Staatenwelt verschaffen wollen; wenn sie sich gar zu regionalen Vormächten zu emanzipieren versuchen, dann geraten ihre Anstrengungen allemal zu praktiziertem Anti-Amerikanismus. Weil zu Angriffen gegen die von den USA überwachte Hierarchie unter den Nationen – und es hilft ihnen gar nichts, wenn sie ihr souveränes Recht reklamieren, für ihren Fortschritt dieselben Mittel einzusetzen wie die etablierten Weltmächte. Wo sie sich amerikanischen Ordnungsinteressen widersetzen, da wird mit dem Verweis auf die menschenrechtlichen Vergehen an der eigenen Bevölkerung und an anderen Völkerschaften das Urteil gefällt, daß sie jedes Recht auf Respekt verwirkt haben. Warum und inwiefern Staaten wie Irak, Jugoslawien, Libyen oder Iran in die Schußlinie der USA geraten, davon ist vollständig abstrahiert, wenn auf verletzte Menschenrechte plädiert und erkannt wird. Was stehenbleibt, das ist in allen diesen Fällen nur der eine, alles umfassende Vorwurf: unrechtmäßige Gewalt. Durch Widersetzlichkeit gegen Amerikas Interessen entlarvt sich eine Staatsführung als Schurkenregime. Ein solches Regime hat keinen völkerrechtlichen Respekt verdient, ihm muß vielmehr Respekt vor dem international gültigen Recht beigebracht werden. Mit Gewalt, und zwar mit einer, die der Art des Vergehens angemessen ist. Denn wo Gewalthaber sich Amerika widersetzen, da liegt im Grunde immer dasselbe Verbrechen vor, und die verschiedenen „Schurken“ sind allesamt Teile eines neuen Weltübels, das unter Amerikas Führung bekämpft werden muß: Sie sind Elemente des
internationalen Terrorismus
. Dessen Erledigung ist eine Forderung des Völkerrechts und hat dementsprechend abgewickelt zu werden: überlegen und rücksichtslos. Das internationale Recht selbst gebietet es, solche Regime von allen nützlichen Staatenbeziehungen abzuschneiden, den normalen diplomatischen Verkehr zu unterbinden, mit der Androhung und dem Einsatz von Gewalt ein Einlenken zu erzwingen – oder, wenn das alles nichts hilft, die Abweichler zu zerstören.[7] Krieg wird dann geführt, um illegitime Machtanmaßung zu bekämpfen und zugleich zu bestrafen, und dient dem sittlichen Ziel, der Gegenseite einen Machtstatus aufzuoktroyieren, über dessen Umfang und Ausrichtung die richtende Gewalt befindet.
An allen hier unterschiedenen Varianten völkerrechtlicher Statuszuweisung an souveräne Nationen im Lichte des amerikanisch behüteten Menschenrechts – es gibt sicher bald noch mehr und andere Fälle – wird schon deutlich, daß sich das Grundsatzurteil über die Legitimität von Staatsgewalten folgerichtig auf deren Gewaltmittel richtet. Die menschenrechtlichen Problemfälle, die von Washington identifiziert werden, haben je nach dem Grad ihrer Verurteilung mehr oder weniger das Recht verwirkt, nach eigenem Ermessen über die Gerätschaften zu verfügen, mit denen Souveräne sich ihre Handlungsfreiheit sichern. Waffenkontrolle gilt ganz allgemein als völkerrechtlich legitimes Begehren, Waffenentzug gegebenenfalls als völkerrechtliches Gebot. Waffenembargos und ihre Ausweitung auf andere militärisch verwendbare Güter einschließlich des ‚dual-use‘-Artikels par excellence, des Geldes, gehören dank amerikanischer Initiative und Tatkraft mittlerweile zum normalen modernen Völkerrechtsbestand. Und für alle friedlichen und entschlosseneren Varianten der Entwaffnung wissen die Vollstrecker auch noch entwaffnende Argumente vorzutragen: Sie kennen für andere Nationen und ihre Sicherheit erstens den Bedarf an Gewaltmitteln, zweitens ist ihnen das zulässige Quantum relativ zur menschenrechtlichen Qualifikation der Führung genau bekannt. Soviel zum schlagenden Argument, in wessen Hände „Massenvernichtungswaffen“ (nicht) gehören. Der Beschluß, einem „Drahtzieher des internationalen Terrorismus“ die Fähigkeiten zu entziehen, schließt erst recht eine Boykottverpflichtung derjenigen ein, die zu den paar Ausstattern der Staatengemeinde mit den höchsten materiellen Gütern politischer Gewalt gehören. Von den Rüstungsexportnationen wird erwartet, daß sie ihr Interesse an florierenden Geschäften und an dem mit ihm verbundenen politischen Einfluß zurückstellen, wo die USA im Namen der Menschenwürde ihr Veto einlegen. Wo es ihnen darauf ankommt, decken sie unerlaubte Waffengeschäfte mit Libyen, Irak, Iran oder sonstwem auf und bestehen auf Unterlassung und Bestrafung, mit der Drohung, andernfalls die Liefernationen selber mit Geschäftsschädigung zu strafen.
An diesen – meist sehr un- – diplomatischen Übergängen wird das eine drastisch deutlich: Wo die Menschenrechtswaffe eindeutig auf Ächtung und Ausschluß eines Landes abzielt, werden alle anderen Nationen ebenso grundsätzlich vor die Entscheidung gestellt, auf welche Seite sie sich stellen – die des Rechts oder die des Unrechts. Entzug gilt nicht. Abweichende Beziehungen und Berechnungen mit dem Unrechtsregime haben kein Recht auf ihrer Seite; sie laufen Gefahr, als Unterstützung von Terrorismus eingestuft, bekämpft und unterbunden zu werden.
Am Irak, der gegen Amerikas Willen seine Grenzen ausdehnen wollte, und an Restjugoslawien, das sich gegen die von Europa und Amerika beförderte Zerschlagung des alten Tito-Staats und seine eigene fortschreitende Entmachtung zu wehren versucht hat, sind alle diese Mittel zur Herstellung und dauerhaften Zementierung beschränkter Herrschaft auf Amerikas Initiative hin zum Einsatz gekommen und haben bei den anderen Mächten mehr oder weniger entschiedene Zustimmung gefunden. So hat das völkerrechtliche Institut der beschränkten Souveränität Eingang gefunden in die internationalen Verhältnisse: Die Unterstellung von Staaten unter Überwachung, die Neufestlegung ihres Hoheitsbereichs, die Definition der zu erfüllenden Rechte und Pflichten, die Begrenzung und Kontrolle ihrer Waffen und ihrer Geschäfte – also Formen der dauerhaften Entmachtung und Machtzuteilung gelten als Ausübung legitimer Aufsicht über den ordnungsgemäßen Gewaltgebrauch in der Staatengemeinschaft. Das Urteil, daß eine Staatsgewalt Unrecht tut, wird an den Staatsfiguren exekutiert: Sie gehören entmachtet und aus dem Verkehr gezogen. Die gewaltsame Erledigung eines Saddam Hussein gilt als legitimes Anliegen, alles darunter als Inkonsequenz. In Bosnien, wo auswärtige Gewalt vor Ort für so etwas wie eine Staatsordnung sorgt, gehört eine neue Art überparteilicher Siegerjustiz zum festen Bestand des Kontrollregimes: Ein Gerichtshof sitzt über „Menschen- und Völkerrechtsverbrechen“ während des Bürgerkriegs zu Gericht, und NATO-Soldaten betätigen sich als polizeiliche Greifkommandos, die Machthaber von gestern als Verbrecher verhaften und dem Gericht zuführen. So wird das Völkerrecht sogar um eine strafrechtliche Abteilung erweitert.[8]
Bei allem, was die USA an diesen Fällen exemplarisch durchgekämpft haben, geht es immer um dasselbe: um die Rechtfertigung von Gewalt für das Interesse an Unterordnung auswärtiger Souveräne. Mit dem Maßstab des Menschenrechts definiert die überlegene Weltmacht ihren Anspruch auf Funktionalität anderer Gewalten rechtsförmig: Sie sollen funktional sein, d.h. statt eigene Ambitionen zu verfolgen, ihren Nationalismus bruchlos aufgehen lassen in den Anforderungen, die amerikanisches Interesse gebietet; und sie sollen dabei funktionieren, d.h. als gefestigte Herrschaft aus eigener Kraft Stabilität gewährleisten; dann und nur dann achten sie die Herrschaft des Rechts und verdienen ihre Macht. Mit diesem Rechtsanspruch begutachten die USA die Welt und stellen lauter mehr oder weniger schwerwiegende Abweichungen fest, die geregelt werden müssen. Mit der Sortierung der Staaten am Maßstab rechtmäßiger Herrschaft definieren die USA die ganze Welt mithin als Anwendungsfall ihrer Gewalt und entscheiden darüber, welchen Umgang und wieviel amerikanische Gewalt welcher Staat verdient. Mit der Erweiterung des Völkerrechts um die Menschenrechte radikalisiert die Führungsmacht also die völkerrechtliche Unterscheidung zwischen legitimer und illegitimer Gewalt zu einer Ermessensfrage ihrer Gewalt. Nachdem die UNO gegenüber der früheren völkerrechtlichen Freiheit zum Krieg die Unterscheidung zwischen gerechtem und nicht gerechtfertigtem Gewaltgebrauch zwischen den Nationen zur völkerrechtlichen Sache gemacht hat, verankert Amerika jetzt den Standpunkt im Völkerrecht, daß alle Nationen sich vor der Weltmacht zu legitimieren haben, die per se gerechte Gewalt anwendet und der daher das Monopol in Gewaltfragen zusteht.
Damit fordert Amerika alle anderen Völkerrechtssubjekte heraus. Erstens die Staaten, die sich mit ihren sämtlichen Emanzipationsbestrebungen und ihren alten oder neuen Rechtsansprüchen zum Objekt amerikanischer Prüfung und Entscheidung gemacht sehen. Keine Macht kann sich mehr darauf verlassen, Anerkennung zu finden; umgekehrt zieht jedes Beharren auf abweichenden Interessen prompt grundsätzliche Zweifel an ihrer Herrschaftsberechtigung von Seiten der USA nach sich – und damit die Frage, was man sich gegenüber der Weltmacht zutraut.
Zweitens und vor allem aber sind die Konkurrenten aus dem völkerrechtlichen Oberhaus und von der oberen Etage der Mächteskala herausgefordert, deren Zustimmung schon noch nötig ist, um Amerikas Macht wirklich universell und unwiderstehlich, also auch aus dem amerikanischen Rechtsstandpunkt erst allgemein anerkanntes Völkerrecht zu machen. Wo immer die USA die Menschenrechtsfrage aufwerfen, sind sie in die Pflicht genommen, zu materieller Unterstützung und zu rechtswirksamer Zustimmung aufgefordert. Und – sie folgen. Der Standpunkt, daß das Völkerrecht zu einem globalen Aufsichtsregime fortentwickelt werden muß, bei dem zwischen Aufsichtsmacht und Beaufsichtigten grundsätzlich geschieden ist, wird von ihnen nicht bestritten, sondern geteilt. Sie bringen sich in die amerikanische Sortierung zwischen guter und verwerflicher Herrschaft ein, um an den neuen Aufsichtskompetenzen teilzuhaben, auf die Amerika dringt und zu denen sie von sich aus nicht fähig sind.[9] Zugleich suchen sie durch Beteiligung das amerikanische Monopol auf die Definition von Freund und Feind zu relativieren. Indem sie mitmachen, erkennen sie die amerikanische Definitionsmacht an und dringen zugleich auf Pluralismus der Entscheidungskompetenz. Sie erklären sich in den gemeinsamen Werten mit Amerika fundamental einig, konkurrieren um deren befugte Anwendung, haben dabei alle hände voll zu tun, um ihren Anti-Amerikanismus diplomatisch zu vertreten – und stoßen dabei jedesmal auf Amerikas Entschlossenheit und Fähigkeit, die von ihm vorgesehenen Konsequenzen unwiderruflich und dadurch seine Definition der Rechtslage verbindlich zu machen.
So führt das Völkerrecht mit seinen enorm gewachsenen Verbindlichkeiten auf seinen banalen Grund und Ausgangspunkt zurück: den Gegensatz der Staaten. Mit ihrer Berufung auf die Menschenrechte orientieren die sich allerdings am höchsten imperialistischen Anspruchsniveau, reklamieren nämlich für sich eine globale Zuständigkeit für die Staatenordnung. Fähig ist dazu vorläufig allein die amerikanische Macht. Das ist für Amerikas Mitmacher der Stachel, die Kräfteverhältnisse zu verändern. So weit haben es die großen Nationen mit der ganzen Weisheit ihres Völker- und Menschenrechts also gebracht.
[1] M. Albright, US-Außenministerin
[2] Als die Sowjetunion seinerzeit in der CSSR mit Waffengewalt für eine genehme Parteilinie sorgte, wurde ihr nicht nur Aggression vorgeworfen. Ihr Anspruch, den sie nicht einmal offen und konsequent erhoben hat: die kommunistische Parteiräson stände über dem völkerrechtlichen Grundsatz nationaler Autonomie und rechtfertigte daher innerhalb des „sozialistischen Lagers“ Gewaltmaßnahmen gegen Abweichler, wurde als „Breshnew-Doktrin von der begrenzten Souveränität sozialistischer Staaten“ für völkerrechtlich ganz besonders verwerflich befunden und in die lange Liste sowjetischer Verbrechen ziemlich weit oben eingereiht. Mit Amerikas Anspruch, die Souveränität sämtlicher Staaten an die Bedingung nachgewiesener Treue zu den Menschenrechten zu binden, ist dieses kommunistische Verbrechen selbstverständlich nicht zu vergleichen – weder dem Inhalt noch der Reichweite nach.
[3] Noch immer gibt es ein paar Staaten, die versuchen, sich und ihr Land den herrschenden Ansprüchen der großen Mächte auf entgegenkommend regierte nationale Kapitalstandorte in aller Welt zu entziehen; und die behandeln ihre Massen in der Regel auch nicht gut – schon gar nicht, wenn sie ihr alternatives Heil beim definitiv allerhöchsten Anwalt von Recht und Ordnung, in garantiert anti-westlichen religiösen Gesetzen suchen. Die werden dann auch – aus Gründen, die im nächsten Kapitel stehen – bevorzugt der systematischen Verletzung von Menschenrechten angeklagt. Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, daß auch diese Staatsgewalten sich mit ihren Alternativen an den Sachzwängen abarbeiten, die in der imperialistisch geordneten Welt auch für ihr Autonomiestreben gelten. Die Gewalt über und gegen ihre Untertanen üben natürlich die dortigen Machthaber aus – wie in allen Staaten auf der Welt, soweit es sich überhaupt noch um Staaten in dem Sinn handelt. Urheber der Imperative und Notwendigkeiten, denen sie ihr Volk unterwerfen – und sei es in der Absicht, ihnen zu entkommen –, sind sie aber nicht. Geschöpfe des Imperialismus sind sie auch noch in ihrem Anti.
[4] Beispiele hierfür sind leicht zu haben: Dem NATO-Mitglied Türkei wird bei der Erledigung der Kurden ein nationaler Notstand und das Recht auf Bewahrung des Staatszusammenhalts einschließlich der Ausweitung seiner Operationen in den Irak hinein zugebilligt. In Algerien mögen die Begutachter dagegen gar nicht entscheiden, ob die Regierung fundamentalistische Terroristen bekämpft oder nicht auch selber terroristisch unterwegs ist. Auf dem Balkan wiederum war gut zu unterscheiden zwischen serbischen Völkerverbrechen und dem Freiheitskampf unterdrückter Kroaten und bosnischer Moslems; Probleme wirft die Intransigenz der Kosovo-Albaner auf. Israels Staatsgründung und -durchsetzung war heilsamer Terrorismus. Indonesiens Regierung wird der Umgang mit ihren Massen nachgesehen bzw. rigoroses Durchgreifen gegen Hungerrevolten verlangt, weil zu den IWF-Auflagen die Durchsetzung von Sparmaßnahmen am Volk gehört. Usw. Daß eine ordentliche Portion Heuchelei dazugehört, „die Menschenrechtslage“ als wahren Grund für politische Interventionen – oder auch nur für eine entschiedene politische Parteinahme – auszugeben, geht aus diesen Fällen deutlich genug hervor. Völlig verkehrt wäre es allerdings, fallweise oder generell eine „bloß parteiliche“ Anwendung menschenrechtlicher Maßstäbe zu beklagen und auf „einerlei Maß“ und „Konsequenz“ zu dringen – so als könnte es eine unbestechlich überparteiliche Anwendung dieser Maßstäbe, die alle Fälle gerecht einordnet, überhaupt geben. Sobald politische Gewalt als Rechtsfall betrachtet wird, ist es immer eine Frage der vorhergehenden verleugneten Parteinahme, welcher Seite man ihren Rechtsstandpunkt – denn den haben allemal alle Seiten – als guten Rechtsgrund für Gewalt zurechnet und welcher man solches Verständnis versagt. Die Gewaltaktionen selber geben diese Unterscheidung jedenfalls nicht her. Anders sieht die Sache aus, wenn politische Gewalt als Gewalt gegen die Leute – nicht gegen ihr Recht – genommen wird. Dann stellt sich nämlich bloß die Frage, wo die Gründe für deren Drangsalierung liegen und wie die abzustellen sind. Bei der Antwort stößt man allerdings unweigerlich auf Gründe für eine Revolution – und jedenfalls nicht für die Parteinahme in einem Rechtsstreit, den praktisch dann sowieso immer die stärkste Macht entscheidet.
[5] Die Denunziation des Standpunkts materieller Existenzsicherung als versuchte Freiheitsberaubung hat auch heute noch Konjunktur, wenn schlaue Menschen irgendwo Kommunismus entdecken: Vor allem kommunistische Regime – einst die Sowjetunion, heute China – wollen politische Unterdrückung damit rechtfertigen, daß sie notwendig sei, um soziale Rechte wie Gleichheit, Bildung, Versorgung durchzusetzen. Ein fataler Irrtum. Rundumversorgung gibt es auch im Gefängnis – aber keine Freiheit… Folter und Unterdrückung haben noch nie die Armut ausgetrieben. ‚Asiatische Werte?‘ Auch Chinesen leiden unter Folter.
(SZ 11.12.98) Wohingegen Chinas Obrigkeit der Meinung wäre, daß Folter satt macht? Und im Gefängnis gäbe es – in China? – tatsächlich Bildung und Versorgung? Naja. Auf jeden Fall sollte mal jemand der Redaktion der Süddeutschen eröffnen, daß in demokratischen Gefängnissen so Sachen wie Menschenwürde und Meinungsfreiheit in rauhen Mengen zu haben sind und nicht einmal die Todesstrafe der Freiheit des demokratischen Bürgers widerspricht.
[6] Um das nochmals klarzustellen: Natürlich entscheidet das Recht nicht die Fälle, die von den USA jeweils eröffnet werden. Es sind schon die Interessen der Weltmacht, die Amerikas Zweifel an der Legitimität nationaler Aufführensweisen begründen. Der jeweils aktuelle weltpolitische Kontroll- und Regelungsbedarf und nicht mehr der feststehende Gegensatz zu einer alternativen imperialistischen Weltmacht, der alle Konflikte bestimmt, entscheidet über gut und böse, bekommt damit aber – und das ist das völkerrechtlich Bedeutsame – den Rang eines unveräußerlichen Rechts auf ordentliche Regierung überall. Der Sache nach kündigt die verbliebene Weltmacht Rücksichten auf, die sie gegenüber anderen Nationen bisher für nützlich und nötig gehalten hat. Aber die daraus entspringenden Gegensätze werden als Herausforderung an den neuen Rechtsstandpunkt aufgefaßt, den Amerika vertritt, und rechtfertigen entsprechend grundsätzliches Einschreiten.
[7] In diesem Programm finden die „Menschen“ gebührend Berücksichtigung. Sie werden als Zersetzungsmittel der Herrschaft eingesetzt. Dissidenten werden betreut, Opposition wird geschürt, Aufruhr gefördert und Bürgerkrieg materiell unterstützt. Im Irak kritisieren die USA das Fehlen einer breiten Opposition, also verhilft man dem unterdrückten Volk zu seinem Recht und bemüht sich mit CIA und Dollars um den Aufbau einer Anti-Saddam-Opposition, die das Problem Saddam erledigen soll. Für die Zersetzung brauchbare Figuren findet man unter Mullahs, kurdischen Clanführern, enttäuschten Mitgliedern des „Regimes“. Ein geeigneter Nachfolger wird im herrschenden Machtapparat – wo denn auch sonst! – gesucht. Ein solcher Saddam, der dann nicht mehr „Diktator“ heißt, weil er dem verletzten Recht auf Botmäßigkeit Genüge tut, ist leider nicht in Sicht, weil es eben doch nicht bloß eine Frage der Hauptfigur ist, ob ein Staat wie Irak bereit ist, sich in einen neuen Status zu fügen. Wo schließlich kriegerisches Eingreifen für nötig gehalten wird, da wird die Bevölkerung, ob Anhänger oder Gegner des „Unrechtsregimes“, zum Opfer der Gewalt gegen die „Verbrechen“ ihrer Führung. Unterdrückte Kurden und Schiiten im Irak rechtfertigen selbstverständlich den Tod von Hunderttausend Irakern und die Verelendung der Bevölkerung infolge der Sanktionen. Im Namen von Demokratie und Selbstbestimmung werden auf dem Balkan Staatsgebilde aus der Taufe gehoben, die sich nicht gerade durch Toleranz gegen „Andersdenkende“ und mustergültig freie Wahlen auszeichnen. Und so weiter. Wirklich bekämpft wird in allen diesen Fällen nur ein Vergehen: Die Machthaber genügen dem doppelten Anspruch nicht, der mit dem Ruf nach Menschenrechten angemeldet wird: Stabilität und Unterordnung. Der moralische Ausweis des auswärtigen Engagements, die Rechte der Menschen nehmen dabei jedoch keinen Schaden; wie sollten sie auch! Die demokratische Öffentlichkeit hat ja selber die höchsten Werte aufgeklärter Bürger dahin erhoben, wo sie nach außen hingehören: in den Rang der unbezweifelbarsten Kriegsgründe, also ins Arsenal eines Feindbildes, das von der Allzuständigkeit der imperialistischen Obermächte für Weltordnung ausgeht und auf eine Glaubwürdigkeit hinauswill, die auf Bomben beruht. Und ein Feindbild ist nun einmal keine Prüfliste für die Richtigkeit von Kriegsaktionen, sondern der unerschütterliche Berechtigungsausweis für sie. Die fundamentalen Verbrechen finden sich prompt, wo Feindschaft eröffnet wird. Dabei ist die Öffentlichkeit den nationalen Aktivisten immer einen Schritt voraus. Kaum hat sie begriffen, was angesagt ist, erläßt sie auch schon dringliche Aufrufe an die eigene Herrschaft, falsche „politische Berechnungen“ fahren zu lassen.. Wird dann – „endlich!“ – den Verbrechen nicht mehr „zugesehen“, sondern zugeschlagen, sind Journalisten allerdings wieder die ersten, die nach dem Nutzen der Gewalt fragen – für die weltpolitische Aufsichtskompetenz der NATO; für den Zugewinn an nationaler „Verantwortung“ in der Welt; für eine ‚politische Lösung‘, die der Gewalt Sinn verleiht: die dauerhafte Unterordnung des Irak, die endgültige Erledigung serbischer Machtambitionen…
[8] Dieser Fortschritt geht freilich nicht ohne Friktionen ab. Die eine, grundsätzliche ergab sich im Zusammenhang mit dem Projekt, einen Weltstrafgerichtshof für politische Strafsachen einzurichten. Da ist ausdrücklich und streitig zwischen Amerikanern und Europäern die Parteilichkeit Thema geworden, ohne die der Standpunkt der Verfolgung von Menschen- und Völkerrechtsverletzungen nicht zur Geltung kommen kann und auch nicht soll: Die USA haben dieses von der europäischen Konkurrenz protegierte Projekt mit dem Argument abgelehnt, es ginge nicht an, daß es womöglich dahin kommen könnte, daß ein internationales Gericht über Amerikas Ordnungsmissionen richten soll. Der Unterschied zwischen Terrorismus der Marke Irak und Serbien und den Freiheitseinsätzen Marke USA, zwischen dem Weltaufsichtssubjekt und seinen Objekten darf nicht verwischt werden durch die Fiktion eines über allen Nationen stehenden Gerichts mit Strafgewalt. Einen ganz prächtig dazu passenden, wunderbar exemplarischen Einzelfall hat der ungebremste Selbstlauf eines spanischen Richters zustandegebracht: Ausgerechnet der ehemalige chilenische Diktator, der in seiner aktiven Zeit dem Westen so nützliche Dienste geleistet hat, ist ohne ausdrücklichen politischen Auftrag zum Objekt grenzüberschreitender Strafverfolgung geworden und beschäftigt als solcher gleich mehrere Länder. Es konnte nicht ausbleiben, daß an diesem Fall das Verhältnis von politischem Strafrecht und Außenpolitik ausgiebig zur Sprache gekommen ist. Mehr oder weniger offen und mit abweichenden Positionen der verschiedenen beteiligten Nationen ist die Frage verhandelt worden, wann und wie der Strafrechtsgesichtspunkt in den internationalen Beziehungen zur Geltung gebracht werden darf und soll. Daß dies eine politische Ermessensentscheidung ist und bleiben muß, dafür haben am deutlichsten die USA und Maggy Thatcher plädiert. Daß einem wichtigen Mitglied der Staatengemeinschaft das Recht zusteht, die politischen Taten auswärtiger Staatsmänner strafrechtlich zu würdigen, dafür ist insbesondere Spanien eingetreten. Daß es sich dabei um einen unerlaubten Akt von Einmischung und eine politische Feindschaftserklärung handelt, das hat, freilich vergleichsweise zurückhaltend, Chile geltend gemacht – und ist damit nicht durchgekommen. Einig waren sich alle politisch Verantwortlichen dennoch, daß eine solche Infragestellung des Respekts, den sich Staaten schulden, eine politische Affäre allerersten Ranges ist, die alle zwischenstaatlichen Beziehungen in Frage stellt, also eigentlich strikt für die Ächtung der gemeinsamen Feinde zu reservieren ist. So ist unter Freunden klargestellt worden, daß die internationale Strafjustiz ein Mittel der Politik ist und bleiben muß.
[9] Großbritannien stellt sich demonstrativ hinter die USA, um als Mitrichter und Exekutor bevorzugt zugelassen zu sein. Frankreich demonstriert beim Mitmachen seine Selbständigkeit, was die Auslegung und fällige Exekution der Menschenrechtswaffe angeht. Deutschland hat das Problem zu bewältigen, wie es sich als eine wieder vollwertige Macht, als NATO-Mitglied und als Europas Hauptnation, aber ohne Sitz und Stimme im Sicherheitsrat und ohne die militärische Eingreifpraxis seiner Partner in die neuen Fälle von Exekution des Völkerrechts einbringen und die Rechtslage dadurch mitgestalten kann.