Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Das BVG erklärt das Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig und stellt nebenbei klar, was man von der Menschenwürde und dem Recht auf Leben hat

Die bundesdeutsche Ordnungsgewalt will sich ohne Wenn und Aber die gesetzliche Ermächtigung verschaffen, den Terroristen mit einem kriegerischen Akt zuvorzukommen. Bevor diese mit Hilfe eines gekaperten Flugzeugs das „Gemeinwesen“ treffen, sollen – notfalls – um höherer Interessen willen die Insassen des gefährlichen Fliegers zum amtlichen Abschuss frei gegeben werden.

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Das BVG erklärt das Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig und stellt nebenbei klar, was man von der Menschenwürde und dem Recht auf Leben hat

Das Luftsicherheitsgesetz

sollte den Verteidigungsminister zu der Anordnung ermächtigen, durch die unmittelbare Einwirkung von Waffengewalt ein Verkehrsflugzeug samt Passagieren abzuschießen,

„wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie (die Ausübung der Waffengewalt) das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.“ (Luftsicherheitsgesetz § 14, Abs. 3)[1]

So wappnet sich die Staatsmacht schon einmal vorsorglich für den unwahrscheinlichen, nahezu ausgeschlossenen (Schily in der SZ, 13.1.05) Extremfall eines nine-eleven über ihrem Territorium. Irgendeine andere Art von Vorbeugung steht an dieser Stelle nicht zur Debatte, geschweige denn die Frage nach den Ursachen des Terrors und den Zielen der Terroristen, ebenso wenig wie die, warum die Bundesregierung wie selbstverständlich davon ausgeht, dass sich ein 11. September auch hierzulande ereignen könnte. Die bundesdeutsche Ordnungsgewalt hat andere Sorgen: Sie will sich ohne Wenn und Aber die gesetzliche Ermächtigung verschaffen, den Terroristen mit einem kriegerischen Akt zuvorzukommen. Bevor diese mit Hilfe eines gekaperten Flugzeugs das Gemeinwesen treffen, sollen – notfalls – um höherer Interessen willen die Insassen des gefährlichen Fliegers zum amtlichen Abschuss frei gegeben werden. In der Auseinandersetzung mit den Terroristen sieht sich der staatliche Gewaltmonopolist herausgefordert. Deshalb stoßen abwägende Einwände der Art, ein Abschuss über dicht bewohntem Gebiet habe womöglich noch fatalere Konsequenzen als ein erfolgreicher Anschlag, auf taube Ohren. Wenn sich Terroristen eines Luftfahrzeugs bemächtigen, dann gilt es, sie mit überlegener Gewalt zu eliminieren.

Diesem offensiven Bekenntnis entspricht das Bedürfnis, die einschlägigen militärischen Maßnahmen nicht einfach – gewissermaßen pragmatisch – ihren Gang gehen zu lassen. Dass die dafür Verantwortlichen nach der bisher geltenden Rechtslage möglicherweise gerichtlich belangt werden, sich nach allgemeinem Dafürhalten juristischer Experten allerdings auf einen übergesetzlichen Notstand berufen könnten, ist für die Regierung kein zufrieden stellender Zustand. Sie will nicht nur tun, was sie kann, sondern in ordnungsgemäßer Rechtsform sich dafür ganz ausdrücklich vorab die Erlaubnis erteilen. Damit leistet sie nebenbei eine kleine Klarstellung über das Verhältnis von Politik und Recht: Rechtmäßiges Verfahren und gesetzliche Form machen das gewalttätigste Staatshandeln legal und damit unwidersprechlich. Darauf zu achten, dass deswegen jedes einfache Gesetz mit den verfassungsmäßigen Grundsätzen kompatibel sein muss, welche sich die öffentliche Gewalt als ihre prinzipielle Leitlinie gegeben hat, gehört insofern zum alltäglichen Geschäft rechtsstaatlicher Politik. Dem tragen die Macher des neuen Antiterror-Gesetzes gleich mehrfach Rechnung:

Erstens in Bezug auf das Recht auf Leben. Die Formulierung des Gesetzes betont, dass es keinem anderen Zweck diene, als der Abwehr einer Gefahr für das Leben von Menschen. Der – ehemalige – Innenminister kann gar nicht oft genug hervorheben, dass man sich gegen das Recht auf Leben geradezu versündige, wenn man gegen das Gesetz sei, gehe es doch darum, den zusätzlichen Tod Tausender von Menschen zu verhindern. (ebd.)

Zweitens erklären die Autoren das Flugzeug zu einem Sonderrechtsgebiet. Mit dem Einsteigen ins Flugzeug erkläre man sich angesichts der seit dem 11. September 2001 allgegenwärtigen Terrorgefahr gegebenenfalls mit dem Abschuss einverstanden. (SZ, 16.2.06)

Nach dieser Lesart verstößt also der Abschuss eines Passagierflugzeugs nicht gegen das Recht der Insassen auf personale Selbstbestimmung. Insofern, als mit dem Betreten des Flugzeugs eine Art Einverständniserklärung – durch schlüssiges Verhalten – erfolgt sei, verletze der Abschuss gerade nicht den freien Willen der Passagiere. Die hätten die Gelegenheit gehabt und wahrgenommen, durch die Teilnahme am Flug in terrorgefährlichen Zeiten ihre Zustimmung zu ihrer rechtsstaatlichen Exekution zu erklären. Diese zynische Rabulistik fällt dabei gar nicht so sehr aus dem Rahmen juristischen Argumentierens, wie es dem gemeinen Verstand und insbesondere einem betroffenen Fluggast erscheinen könnte: Der hier postulierte freie Wille der Passagiere wird rechtlich herbeidefiniert, weil man sich als freiheitlicher Gesetzgeber schon gerne auf Zustimmung und willige Mitwirkung der freien Person berufen möchte, auch und gerade dann, wenn es ihr mit Rechtsgewalt final an den Kragen geht. Deswegen trifft man bei Gesetzesmachern und -auslegern auf durchaus verwegene Konstruktionen eigener Art, die mit dem wirklichen Wollen der Betroffenen wenig zu tun haben, um so mehr aber mit dem Interesse der legislativen Instanz, das Gesetz werden soll: Im vorliegenden Fall mit dem Interesse, eine terroristische Bedrohungslage ebenso rücksichtslos wie rechtsförmig zu bereinigen. Folglich verstößt das neue Gesetz in den Augen des federführenden Innenministers weder gegen das Recht auf Leben, dient es doch – wie von Schily und Konsorten gesagt – umgekehrt gerade dessen radikalem Schutz; noch verstößt es gegen das Recht der Person, über sich selbst frei zu verfügen, i.e. die Menschenwürde, findet doch der staatlich eingeleitete Exitus der angenommenen Entführungsopfer mit ihrer konkludenten Zustimmung statt.

Dieser nach juristischen Maßstäben durchaus plausiblen Argumentation, mit welcher die Verfasser ihr Gesetz wasserdicht gegen die ihnen nicht unbekannten juristischen Einwände machen wollten, schließt sich das BVG nicht an. Nach seiner maßgeblichen Auffassung verletzt das Gesetz gerade die Verfassungsgüter, deren Schutz bzw. Verwirklichung es für sich reklamiert.

Die Antwort des BVG – erster Teil –

fällt, den erleichterten Kommentaren liberaler Medien zufolge, vernichtend aus:

„Es sei eine ‚lebensfremde Fiktion‘, dass Besatzungsmitglieder oder Passagiere in die eigenen Tötung einwilligten. … Die Auffassung, entführte Menschen seien selbst Teil der Waffe, bringe ‚geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer nicht mehr als Menschen wahrgenommen, sondern als Teil einer Sache gesehen und damit selbst verdinglicht werden.‘ Der Gedanke sei abzulehnen, der Einzelne müsse sein Leben notfalls im Interesse des Staatsganzen aufopfern. Die staatliche Schutzpflicht für potenzielle Opfer am Boden reiche nicht so weit, dass andere Bürger getötet werden dürften.“ (SZ, 16.2.)
„Es ist schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten“,

zitiert „Die Zeit“ unter der Überschrift Nur das Leben zählt aus dem Urteil und fügt ergriffen hinzu: Und vor allem dieser Satz wirkt wegen seiner Bedeutungsschwere wie in Stein gemeißelt: ‚Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz.‘ (Die Zeit, 16.2.)

Dankenswerterweise wird man in der Wiedergabe des Urteils durch die SZ darüber aufgeklärt, worum es dem Gesetzgeber tatsächlich geht, wenn er das Leben möglicher Opfer eines möglichen Terrorangriffs mit einem Verkehrsflugzeug als das Rechtsgut zitiert, dessen Schutz das Luftsicherheitsgesetz verpflichtet sei: Um nichts Geringeres als das Interesse des Staatsganzen. Das Gesetz hätte also dem harmlosen Fluggast die jederzeitige Bereitschaft abverlangt, für die Intaktheit des staatlichen Gewaltmonopols sein Leben aufzuopfern. Diesen Gedanken lehnt das Gericht ab. Die Passagiere können aufatmen: Die staatliche Schutzpflicht darf sie nicht das Leben kosten, jedenfalls dann nicht, wenn sie unschuldige Menschen sind, und auch sonst nicht weiter dienstpflichtige Zivilisten.

Interessant ist dabei allerdings, wie weit das BVG bei seinem Einspruch gegen die gesetzliche Selbstermächtigung des Staates zum finalen Todesschuss gegen ein ganzes Verkehrsflugzeug ausholt. Es argumentiert sehr grundsätzlich, geradezu rechtsphilosophisch, mit der drohenden Verdinglichung der zivilen Flugzeuginsassen: Das Grundrecht des Menschen auf Selbstbestimmung, auf freie Verfügung über sich selbst, müsse der Staat auch dann achten, wenn es praktisch schon gar nichts mehr wert ist. Die Bedingungen und Schranken der physischen Existenz der Betroffenen dürfe er nicht in Betracht ziehen, wo es um Leben im Sinne des Grundgesetzes und um die menschliche Würde geht. Das Gericht verwirft die lebensfremde Fiktion eines impliziten Einverständnisses rechtlich denkender Flugzeuginsassen mit ihrem eigenen Abschuss – im Namen und vom Standpunkt des Prinzips dieser Fiktion, das nämlich so lautet: Der bürgerliche Rechtsstaat respektiert an seinen Untertanen eine Subjektrolle, die er ihnen zuspricht, ganz gleich, wie es objektiv um die Chancen der Leute bestellt ist, sich überhaupt praktisch als Subjekt zu betätigen; deswegen muss sein eigener interessierter Umgang mit den Menschen sich stets so interpretieren lassen, dass er ihnen in all seinen Verfügungen und Zumutungen immer die Freiheit lässt, sich als Subjekte dazu zu verhalten und sich damit einverstanden zu erklären, auch wenn sonst weiter gar nichts daraus folgt. Diese Haupt- und General-Fiktion eines völlig leeren, für irgendeinen Inhalt viel zu grundsätzlichen Rechts auf einen eigenen Willen sieht Karlsruhe durch die rechtliche Subsumtion freier Flugtouristen unter die dingliche Bestimmung eines Flugzeugs als Waffe verletzt. Das Gericht erinnert den Gesetzgeber daran, dass das Recht sich in letzter Instanz überhaupt nicht darum kümmert, wie es physisch um das Leben seiner Subjekte bestellt ist; dass es vielmehr deren gesamte materielle Existenz – ihre Interessen, ihre Interessengegensätze, ihr Mit- und Gegeneinander, ihre Bedürfnisse und Nöte im Verhältnis zur staatlichen Ordnungsgewalt selber – der einen grundlegenden Verfügung unterordnet, ein jeder habe letztlich formell frei über die eigene Person zu verfügen, besäße gewissermaßen ein unveräußerliches Eigentum an seiner eigenen physischen Existenz. In dieser Abstraktion liegt die Würde, die der Rechtsstaat seinen Bürgern beilegt. Und gegen dieses hohe Gut verstößt das Flugsicherungsgesetz mit seiner quasi pragmatischen, quantifizierenden Abwägung „physischer Existenzen“ gegeneinander. Auch wenn das Gesetz sich noch so viel Mühe gibt, ein Stück freien Willens der Opfer in deren Opferrolle hineinzukonstruieren: Nach Ansicht des Verfassungsgerichts verletzt der Staat hier – nein, nicht so sehr die Leute, deren „physische Existenz“ kann und muss hier ganz außen vor bleiben, vielmehr: – die rechtliche Fiktion, auf der sein ganzes bürgerliches Rechtssystem beruht, nämlich das formelle Selbstbestimmungsrecht, das er gewährt; und insofern verletzt er mit dem Gesetz – sich selbst.

Dass diese Fiktion die Staatsgewalt nie prinzipiell beschränkt, und schon gleich nicht am Einsatz aller Gewaltmittel gegen einen Feind hindert, der ihr Gewaltmonopol brechen will, meint das BVG in diesem Zusammenhang gleich genauso grundsätzlich bekräftigen zu müssen. Ausweislich eines Leserbriefs findet sich in der Urteilsbegründung nämlich folgende Passage:

„Wer, wie diejenigen, die ein Luftfahrzeug als Waffe zur Vernichtung menschlichen Lebens missbrauchen wollen, Rechtsgüter anderer rechtswidrig angreift, wird nicht als bloßes Objekt staatlichen Handelns in seiner Subjektqualität grundsätzlich in Frage gestellt, wenn der Staat sich gegen den rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzt und ihn in Erfüllung seiner Schutzpflicht gegenüber denen, deren Leben ausgelöscht werden soll, abzuwehren versucht. Es entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Er wird daher in seinem Recht auf Achtung der auch ihm eigenen menschlichen Würde nicht beeinträchtigt.“ (SZ, 17.3.)

Man sieht: Auch mit ihrer Lizenz für die Regierung, rechtswidrige Angreifer auch ohne formelle Kriegserklärung umbringen zu lassen, macht Deutschlands oberste Rechtsinstanz es sich nicht einfach. Sie sieht sich bemüßigt, auch nach dieser Seite hin klarzustellen, dass die Verdinglichung, die sie der Exekutive verbietet, wirklich nichts mit der physischen Existenz menschlicher Subjekte zu tun hat, sondern eine Frage der hoheitlichen Anerkennung der Subjektivität als solcher ist. Es geht um den freien Willen in seiner denkbar abstraktesten Form. Diese Rechtsfigur erlaubt im Falle eines terroristischen Fliegerangriffs Gewaltanwendung, ja sie gebietet sie geradezu; insofern nämlich, als der freie Wille der Angreifer nicht negiert, sondern gewürdigt wird, wenn der Staat den feindlichen Subjekten die Folgen ihres selbstbestimmten Verhaltens persönlich zurechnet und mit der Vernichtung der physischen Existenz quittiert. Umgekehrt gebietet die Fiktion der grundgesetzlich garantierten Subjektqualität im Falle unschuldiger Passagiere gesetzgeberische Zurückhaltung. Das BVG lehnt das Luftsicherheitsgesetz nicht deshalb ab, weil dieses die Tötung von Hunderten von Passagieren vorsieht, sondern weil es sie ins Recht setzt und damit gegen das Rechtsgut der abstrakten Selbstbestimmung der Person verstößt. Die Antwort auf die bange Frage möglicher Betroffener, ob ihre physische Existenz Schutz genießt, hängt also an einem sehr feinen – juristischen – Faden.

In Bezug auf die öffentliche Gewalt wird damit allerdings eine Rechtsfrage der Extraklasse beantwortet: Ausdrücklich erlauben darf sich der Staat die Tötung Unschuldiger auch im gedachten Extremfall nicht. Das muss aber für die Verantwortlichen kein Hindernis sein, nach ihrem Ermessen zu handeln. Den Hinweis glaubt das BVG sich auch noch schuldig zu sein. Die fliegenden Rechtssubjekte mit ihrer unveräußerlichen Würde kommen daher in den Genuss folgender „Ergänzung“ des Urteils:

Der Antwort zweiter Teil

„Einigermaßen überraschend fand sich dann aber darin doch ein Satz, der viele Profis elektrisierte. ‚Dabei ist hier nicht zu entscheiden‘, las Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier vor, ‚wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn vorgezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären.‘ Das aber musste bedeuten: Der Abschuss einer entführten Passagiermaschine kann strafrechtlich anders, nämlich milder, beurteilt werden als verfassungsrechtlich.“ (SZ, 16.2.)

Ein wahrhaft salomonisches Urteil also: Einerseits ist die Lizenz zum Töten verfassungswidrig. Andererseits ist die Verfassung nicht der einzige Maßstab des Handelns. Indem das Gericht, gleich nach der Bekräftigung höchster verfassungsrechtlicher Grundsätze, die strafrechtliche Bewertung eines Verstoßes gegen diese Grundsätze in das milde Licht staatlicher Notwendigkeiten taucht, anerkennt es das ehrenwerte politische Bedürfnis hinter dem Luftsicherheitsgesetz. Auch im Krieg gegen den Terror bleiben Leben und Menschenwürde verfassungstheoretisch unverrückbar die höchsten Güter. Praktisch mag es dagegen auch einmal unabweisbar sein, dass sich die Staatsgewalt in ihren vielfältigen Drangsalen nicht nach der schönen Theorie richtet. Da können, das wollen die gar nicht lebensfremden Verfassungsrichter schon einmal vorab klarstellen, die beamteten Gewalttäter auf verständnisvolle Strafrichter hoffen. Und auch politisch erfüllt das Gericht den Streit um die lebensfremden Fiktionen des Gesetzentwurfes doch mit sehr lebensnahem Inhalt: Es müsste sich unter den Befehlshabern des Sicherheitsapparates nur jemand finden, der die Verantwortung übernimmt und im Fall des Falles mit gewissensschwerer Geste und dem Grundgesetz unter dem Arm zurücktritt. Damit wäre auch dem Geist des Urteils des BVG Genüge getan. So jedenfalls die Interpretation der sachkundigen Öffentlichkeit.

Rechtspolitiker sind damit allerdings noch lange nicht zufrieden. Denn es war ja gerade diese in ihren Augen unbefriedigende Rechtslage eines übergesetzlichen Notstands, welche durch das Luftsicherheitsgesetz in die Normalität der gesetzlichen Regelung eingemeindet werden sollte. Also denken sie vorwärts und entnehmen dem Urteil die Notwendigkeit, anlässlich der bekannten terroristischen Bedrohungen das damit befasste Sicherheits- und Polizeirecht zu militarisieren.

Ein neues Stück Kriegsrecht

ist in den Augen von Schily und Schäuble dringend nötig, weshalb sie für eine entsprechende Änderung der Verfassung werben. Wenn das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz den Gedanken ablehnt, der Einzelne müsse sein Leben notfalls im Interesse des Staatsganzen aufopfern, dann fällt den Kennern der Materie natürlich sofort ein, dass unstreitig

„Fälle denkbar (sind), wo der Staat rechtmäßig einen Lebenseinsatz fordert oder eine Lebensvernichtung als rechtmäßig anerkennen kann, obgleich in diesen Fällen in den Wesensgehalt des konkreten Grundrechts auf Leben eingegriffen wird (siehe Art. 19 II GG). Diese staatlich vorgenommenen oder geduldeten Eingriffe sind aber nur dann zulässig und gerechtfertigt, wenn dabei Leben gegen Leben steht und die Entscheidung zugunsten des einen Lebens verfassungsrechtlich geboten ist. … Die staatliche Forderung des Lebenseinsatzes im Verteidigungskrieg ist durch den ungerechten Angriff auf die Lebensrechte der das Staatsvolk bildenden Menschen gerechtfertigt.“ (Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 13 u. 19, Art.2 II)

Wenn die Menschen also als Staatsvolk zur Zielscheibe in einem gerechten Verteidigungskrieg werden – und wann hätte man je davon gehört, dass Staaten etwas anderes machten als zurückzuschießen –, dann kann eine demokratische Obrigkeit mit allem Recht, da sogar verfassungsrechtlich geboten, Lebenseinsatz in beliebigem Umfang von ihren Bürgern fordern, so unschuldig und zivil die bis gestern gewesen sein mögen. Deshalb ist auch schon vor Jahren der höchstrichterliche Bescheid ergangen, dass auch die Wehrpflicht, die typischerweise Lebensvernichtung als rechtmäßig anerkennt, mit der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist: Der Soldat hat also keinen Anlass, auch wenn er – militärtechnisch gesehen – noch so sehr Teil einer Waffe ist, sich – verfassungsrechtlich gesehen – übermäßig verdinglicht zu fühlen und deswegen zum Verfassungsgericht zu rennen (BVerfGE 12, 50).

Es kommt also darauf an, die Bedrohungslage nach den Anschlägen vom 11. September 2001 … mit dem Verteidigungsbegriff im Grundgesetz in Einklang zu bringen (Schäuble, SZ, 15.4.). Weil es im Kriegsrecht die im Fall des Luftsicherheitsgesetzes vom Verfassungsgericht gerügte Abwägung Leben gegen Leben geben können muss (Schäuble, ebd.), muss eben die Bedrohungslage als Verteidigungsfall gewürdigt werden, womit auch dem höchsten Gericht eine neue Entscheidungsgrundlage gegeben wäre. Wären also bislang kriminelle terroristische Umtriebe künftig als militärische – selbstverständlich ungerechte – Angriffshandlung zu bewerten, so wäre der Abschuss des Fliegers nicht mehr als eine gerechtfertigte Maßnahme im Rahmen eines gerechten „ Verteidigungskrieges“ und damit verfassungsrechtlich erlaubt, wenn nicht sogar geboten. Daran arbeiten Schäuble, der noch in dieser Legislaturperiode mit einer Änderung des Grundgesetzes … den Einsatz der Bundeswehr im Innern ermöglichen (ebd.) will, wie auch die Kanzlerin, die sich in ihrer bekannten, angenehm-zurückhaltenden Art auch so ihre Gedanken macht: Wir sind der Meinung, dass innere und äußere Sicherheit nicht mehr so zu trennen sind wie vor fünfzehn, zwanzig Jahren. (Merkel in der SZ, 16.1.) Dann wird wohl auch die Unterscheidung zwischen polizeilichen und militärischen Aufgaben keinen Sinn mehr machen.

„Teile der Union wollen, gerade als Reaktion auf das Karlsruher Urteil, das Grundgesetz so ändern, dass es passt: Karlsruhe hatte die Selbstverständlichkeit betont, dass nach Art. 35 deutschen Soldaten kein bewaffneter Militäreinsatz im Inneren erlaubt ist. Dies aber ließe sich, eine Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat vorausgesetzt, entsprechend ändern.“ (ebd.)

Die herkömmliche funktionelle Arbeitsteilung zwischen Polizei, Geheimdiensten und Militär, die in Abgrenzung zu Deutschlands „dunkelsten Stunden“ hierzulande besonders streng geraten sein soll, ist Sicherheitspolitikern offensichtlich ein Dorn im Auge. Sie wollen in diesen gefährlichen Zeiten, die derzeit zwar keinerlei innere Opposition kennen, aber eine äußere Welt voller asymmetrischer Feinde hervorgebracht haben, verantwortungs- und anspruchsvoll wie sie sind, alle bewaffneten Organe der Staatsgewalt für alle nur möglichen, wahrscheinlichen und nahezu ausgeschlossenen Szenarien zur Verfügung haben. Die Rüge, welche ihnen Karlsruhe erteilt hat, ist ihnen deswegen nur der Auftakt, ihre Macht als Gesetzgeber entsprechend in Anschlag zu bringen. Von wegen also Karlsruhe locuta causa finita. Mit ihrem abschlägigen Bescheid bringt die Dritte Gewalt die beiden anderen erst so richtig in Schwung.

[1] Siehe auch GegenStandpunkt 1-05, S.36: Das neue Luftsicherheitsgesetz: Feuer frei für den „finalen Rettungsschuss“, 36 ff.