Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Das neue Luftsicherheitsgesetz:
Feuer frei für den „finalen Rettungsabschuss“

Die Bundesregierung rechnet mit Luftverkehrsterrorismus über ihrem eigenen Boden und sieht sich herausgefordert: Sollten Feinde Deutschlands ein Flugzeug gekapert haben, um es als Waffe gegen den deutschen Staat einzusetzen, dann kann der Verteidigungsminister ab sofort anordnen, durch „die unmittelbare Einwirkung von Waffengewalt“ ein Verkehrsflugzeug samt Passagieren abzuschießen.

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Das neue Luftsicherheitsgesetz:
Feuer frei für den „finalen Rettungsabschuss“

Seitdem die Bundesregierung beschlossen hat, den weltweiten Terrorismus mit zu bekämpfen, um auch die deutsche Freiheit global zu verteidigen, seitdem weiß sie, dass sie sich neue Feinde macht. Sie rechnet mit Luftverkehrsterrorismus über ihrem eigenen Boden und sieht sich herausgefordert: Sollten Feinde Deutschlands ein Flugzeug gekapert haben, um es als Waffe gegen den deutschen Staat einzusetzen, dann hat die rotgrüne Bundesregierung in Zukunft eine klare Antwort auf Lager: Der Verteidigungsminister kann ab sofort anordnen, durch die unmittelbare Einwirkung von Waffengewalt ein Verkehrsflugzeug samt Passagieren abzuschießen, „wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie (die Ausübung der Waffengewalt) das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.“ (Luftsicherheitsgesetz § 14, Abs. 3) Das genehmigt sich die rotgrüne Regierung selbstverständlich nur, um den möglichen zusätzlichen Tod Tausender von Menschen zu verhindern. (Schily, SZ, 13.1.05) Und dafür lässt sie schon mal ein paar hundert Leute ganz sicher über die Klinge springen. Sorgenvolle Bedenken von Piloten- und Passagiervereinigungen – über unbewohntem Gebiet, weit weg von möglichen Zielen sei doch noch gar nicht klar, was aus der Entführung wird, und ein Abschuss über einem Stadtgebiet richte mit Sicherheit mindestens so viel Schaden an wie der vorerst nur mögliche durch einen Terroranschlag – können den zuständigen Innenminister in seinem Gesetzgebungsdrang nicht beirren. Ihm und seiner Regierung ist es nämlich um ein Stück ‚asymmetrischen‘ Kriegsrechts zu tun, vor dem sich solche Sorgen recht kleinlich ausnehmen: Eine solche politisch motivierte Flugzeugentführung nimmt die deutsche Regierung ab sofort als Kriegserklärung an Deutschland. Auf die antwortet sie mit überlegener Gewalt, wie es Staaten, deren Freiheit von feindlicher Gewalt herausgefordert wird, immer tun. Da darf die Politik – wie im Krieg eben – dann auch keine Sekunde Rücksicht auf eigene Opfer nehmen, im Gegenteil: Bevor Terroristen massenhaft über Leichen gehen, um einen Staat zu beeindrucken, macht das die Staatsgewalt gleich selber und betätigt so ihre unumschränkte Freiheit des Handelns. Von Terroristen lässt sich ein Staat die Entscheidung über Leben und Tod eben nicht aus der Hand nehmen.

Im Sinne dieser Kriegslogik, an die sich mancher rechtskundige Bedenkenträger nicht ganz zu Unrecht unangenehm erinnert fühlt, erteilt sich die rotgrüne Regierung im Vorhinein schon mal die allgemeine Erlaubnis zum Abschuss, indem sie ihrem unbedingten Willen zur Unerpressbarkeit die Form des Rechts gibt, mit dem erst in einem Rechtsstaat alles seine Ordnung hat.

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Das verabschiedete Gesetz wird dem neuen Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt – und der zögert. Monatelang lässt Köhler das Gesetz auf seinem Schreibtisch liegen, schreibt Briefe an Kanzler und Innenminister, in denen er seine Bedenken, die ihn umtreiben, mitteilt. Mit dem wohlgezielten Abschuss eines Verkehrsfliegers durch eine Bundeswehrmaschine und dem damit verbundenen hundertfachen Ableben unbeteiligter deutscher Staatsbürger sieht der Bundespräsident nämlich mindestens zwei hochrangige Rechtsgüter der Bundesrepublik mitgetroffen: den Art. 2, Abs. 2 Grundgesetz, mit dem der deutsche Staat unbescholtenen Deutschen freundlicherweise das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt, und den Art. 35 Grundgesetz, mit dem sich deutsche Regierungen den Einsatz ihres schlagkräftigsten Gewaltapparates im Innern der Republik nur bei Naturkatastrophen erlauben. Das neue Luftsicherheitsgesetz erlaube in letzter Konsequenz den Tod Unbeteiligter an Bord und Boden, und das geht für den obersten Repräsentanten der zu allem entschlossenen Nation sachlich voll in Ordnung, auch er will den notwendigen zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für die Abwehr von terroristischen Bedrohungen (Köhlers Begleitbrief zur Unterschrift) keinen Stein in den Weg legen.

Nur wird der Gleichung, dass der Schutz, den der Staat dem Recht auf Leben zuteil werden lässt, seine Verfügung darüber bis zur Tötung einschließt, mit diesem Gesetz doch eine recht drastische Klarstellung hinzugefügt; und außerdem wird damit fast so etwas wie ein eigenes Rechtsregime für die Bundeswehr geschaffen. Insofern greift das neue Gesetz zweimal dermaßen tief in den Verfassungsbestand der BRD ein, dass das rechtsstaatliche Niveau der Erlaubnis nicht ausreichen könnte. Das Gesetz gehört daher auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand; die Ermächtigung zum finalen Rettungsabschuss (Burkhard Hirsch, FDP) soll das höchste deutsche Rechtsprechungsorgan beglaubigen. Der verehrte Bundespräsident unterschreibt daher im Januar das Gesetz und macht damit den Weg frei für eine verfassungsrechtliche Überprüfung.

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Letztere wollen Schilys Kollegen aus den unionsgeführten Ländern unter der Führung des Bayern Beckstein auch und das Gesetz in seiner jetzigen Fassung zu Fall bringen. Den christlichen Herren über die innere Sicherheit geht nämlich die Ermächtigung, die das aktuelle Gesetz zum Inhalt hat, nicht weit genug. In den Zeiten des Antiterrorkriegs können sie sich noch viel mehr Gelegenheiten vorstellen, die feine deutsche Militärmacht im Lande selbst zu gebrauchen, und stricken die „Logik“ des rotgrünen Gesetzes konsequent fort: Wenn man schon Kriegsmittel gegen Terroristen unbedingt einsetzen will, dann muss man aber auch mal den Einsatz der Bundeswehr im Lande aus der verfassungsrechtlichen Grauzone (FAZ, 13.1.) herausholen und die alte, aus dem Geist des Antifaschismus geborene verfassungsrechtliche Beschränkung im Gebrauch der Bundeswehr nach innen wegschmeißen. Für Beckstein und Co ist es einfach ein Unding, einen überlegenen Gewaltapparat zu haben und über ihn im heimischen Antiterrorkrieg nicht frei verfügen zu können: Derzeit hat die Polizei die Befugnis zum Eingreifen, aber nicht die Möglichkeiten, die Bundeswehr hätte zwar die Möglichkeiten, aber nicht die Befugnis. (Beckstein, Tagesspiegel, 15.1.) Dieses Drangsal soll ein für alle Mal grundgesetzlich ausgeräumt werden, wie schon damals bei den Auslandseinsätzen der Bundeswehr, damit die obersten Rechtsgrundsätze deutscher Politik auch innen wieder zu den gestiegenen Ansprüchen im freiheitlichen Gebrauch von Gewalt passen.

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Jetzt wissen alle deutschen Patrioten, wie prinzipiell ernst es ihren Politikern mit ihrer Gewaltbereitschaft im laufenden Anti-Terror-Krieg ist. Und die politische Klasse insgesamt hat eine Rechtsdiskussion, in der einer den anderen übertrumpft – in der rechtsstaatlich saubersten Planung eines „Extremfalls“, der laut BM Schily dermaßen unwahrscheinlich, nahezu ausgeschlossen ist (Schily, SZ, 13.1.), dass er gleich vorauseilend als neuer gesetzlicher Tatbestand geregelt werden muss.