Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Haftbefehl gegen den Präsidenten Sudans weckt Hoffnung:
Kriegsverbrechen lohnt sich nicht! Über die philanthropische Parteilichkeit für überlegene Staatsgewalt

Im März 2005 beauftragt der Sicherheitsrat der UN per Resolution 1593 den Internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court – ICC), rechtliche Schritte gegen die sudanesische Führung zu überprüfen. Im Zuge dieses Auftrags stellt der ICC im Februar 2009 einen Haftbefehl gegen den Präsidenten des Sudan und zwei weitere hochrangige Politiker des Landes aus. Nach einer mehrwöchigen Phase verschiedener öffentlich ventilierter Kalkulationen erklären sich die USA ausdrücklich zum Unterstützer dieses Haftbefehls.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Haftbefehl gegen den Präsidenten Sudans weckt Hoffnung:
Kriegsverbrechen lohnt sich nicht! Über die philanthropische Parteilichkeit für überlegene Staatsgewalt

Im März 2005 beauftragt der Sicherheitsrat der UN per Resolution 1593 den Internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court – ICC), rechtliche Schritte gegen die sudanesische Führung zu überprüfen. Im Zuge dieses Auftrags stellt der ICC im Februar 2009 einen Haftbefehl gegen den Präsidenten des Sudan und zwei weitere hochrangige Politiker des Landes aus. Nach einer mehrwöchigen Phase verschiedener öffentlich ventilierter Kalkulationen erklären sich die USA ausdrücklich zum Unterstützer dieses Haftbefehls.

Die USA haben die Einrichtung des ICC zwar von Anfang an nach Kräften zu hintertreiben versucht mit dem erklärten Ziel, es niemals zulassen zu wollen, dass sich einer ihrer Militärs auch nur der Möglichkeit nach vor dem Tribunal wiederfinden könnte, dass also sie – die wirkliche Ordnungsmacht der Welt, Garantiemacht ihres Rechts – formell gleichgestellt werden mit allen anderen Staaten. Diese Obstruktionspolitik haben die Amerikaner aber sehr bald überführt in das Mitwirken an der Ausgestaltung der Statuten des ICC. Dieser Schwenk ist nicht mit der Perspektive erfolgt, dann doch beizutreten. Offenherzig hat der seinerzeitige Präsident Clinton den Zweck damit erklärt, den von den USA zwar weiterhin nicht anerkannten, aber auch nicht zu verhindernden ICC so zu gestalten, dass er von anderen nicht gegen sie in Stellung gebracht werden, umgekehrt aber ihnen nützlich sein kann, wenn sie es denn einmal für angebracht halten sollten. Mit ihren machtvollen Erpressungs- und Angebotsmanövern haben die USA das dann auch am ICC hergestellt: Durch eine Reihe von bilateralen Immunitätsabkommen; durch die Verankerung eines Paragrafen im ICC-Statut, wonach der Gerichtshof auf bestimmte Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates zu hören hat, dessen mächtigstes Mitglied die USA sind, usw. Jetzt ist der ICC von den USA immer noch nicht anerkannt, aber trotzdem gut zu gebrauchen, aktuell eben dafür, den sudanesischen Präsidenten von der Macht zu verdrängen. Den haben sie nämlich jüngst zum Haupthindernis einer ihnen genehmen Beilegung der sudanesischen Bürgerkriegslage erklärt. Also begrüßen die Amis den Haftbefehl und prüfen gleichzeitig ganz frei alle Optionen, die sich ihnen damit eröffnen – denn verpflichtet fühlen sie sich nicht und sind sie ja auch nicht. Erst die nach einigem Hin und Her erfolgte volle amerikanische Rückendeckung für die Ankläger in Den Haag macht aus deren juristischem Spruch einen wirklichen „Faktor“ innerhalb des sudanesischen Machtkampfs: Der wirkt ab diesem Zeitpunkt als Signal an die Bürgerkriegsparteien vor Ort, dass die USA ihre alte Politik der Einbeziehung des Präsidenten al Bashir in die Umsetzung der diversen, unter amerikanischer Patronage ausgehandelten Vertragswerke für obsolet erklären, al Bashir also aus US-Sicht endgültig persona non grata ist. Also werden die Machtkämpfe eskaliert, wird das Blutvergießen intensiviert, inklusive der allfälligen und prompt allseits betränten Verbrechen gegen Zivilisten durch alle Kriegsparteien. Und so wird die Lage für al Bashir allmählich so prekär, wie die USA es wünschen, und der Präsident liefert in seinem Abwehrkampf glatt noch willkommene neue Titel gegen ihn: zu den alten kommen neue Kriegsverbrechen hinzu, fehlende Zusammenarbeit mit den UN etc.

Soweit die Sache. Die interessiert Völker- und Menschenrechtsfreunde allerdings nicht weiter. Sie feiern lieber einen großen Schritt für die Menschheit: Erstmals sei ein amtierendes Staatsoberhaupt Objekt des internationalen Strafrechts, ab sofort könne also kein Potentat dieser Welt mehr glauben, er käme persönlich auf jeden Fall ungeschoren davon, egal wie rücksichtslos er sich gegenüber seinem Volk aufführt. Ganz ungetrübt ist die Freude jedoch nicht. Zum einen sorgt der wegen Mangels an Beweisen fallen gelassene Anklagepunkt Völkermord für Gram, zum anderen nagt die Ungewissheit, ob die Staatengemeinschaft bzw. die paar Staaten, auf die es innerhalb dieser Gemeinschaft maßgeblich ankommt, sich zur Exekution des Haftbefehls tatsächlich bereit finden.

Und auch hinsichtlich der weiteren Auswirkungen hört man von den Freunden des Völkerrechts Widersprüchliches: Man äußert Hoffnungen in Bezug auf die abschreckende Wirkung bei al Bashirs Brüdern im diktatorischen Geiste, aber auch Befürchtungen, die praktische Umsetzung des Rechts könnte dazu führen, dass die Bösewichter dieser Welt – und davon kennen die Experten und Liebhaber des internationalen Rechts anscheinend ziemlich viele – jetzt eher noch verbissener, heftiger, blutiger ihre Macht verteidigen werden – allein schon, um einem Prozess in Den Haag zu entgehen. Das Hin-und-Her zwischen Segen und Fluch eines über der Weltpolitik aufgehängten Damoklesschwerts strafrechtlicher Verfolgung von amtierenden Kriegsverbrechern gerät dann sehr zielstrebig zur Forderung nach jedenfalls glaubwürdiger – sprich ausnahmsloser und machtvoller – Anwendung des Völkerstrafrechts, und das erlaubt ein paar Schlussfolgerungen:

Erstens: Die Installation und Exekution des Strafrechts für abusive leaders, also Führern, die ihre Macht missbrauchen, ist nicht der Anfang vom Ende der für illegal erklärten Arten staatlicher Gewaltanwendung. Von denen wird als bleibender Grundlage schlichtweg ausgegangen. Die Vorfreude auf zwei, drei, ... viele Bashirs lebt selber von der Gewissheit, dass die blutigen Umgangsweisen staatlicher Obrigkeiten mit den eigenen wie fremdstaatlichen Untertanen, die in der Idylle namens Völkerfamilie üblich sind, von den Haftrichtern des ICC und ihren Helfern nicht abgeschafft, sondern durch die juristische Prüfung ihrer Legalität ergänzt werden. Das Bemühen, Gründe für diese als massen- und dauerhaft unterstellten zwischen- und innerstaatlichen Gewaltorgien zu finden, ist leider nicht en vogue. Sogar über interessierte Urteile der Art: ‚Gewaltexzesse kommen von kaputt gewirtschafteter Staatlichkeit‘ sind die Fans der Zivilisierung der Weltpolitik durch Recht und Ordnung erhaben. Mit der Redensart von den abusive leaders haben offenbar die vor den Gewaltexzessen so Erschrockenen ihr fertiges Urteil gefunden und brauchen sich jetzt nur noch darauf zu versteifen, dass der Missbrauch staatlicher Gewalt verhindert, ihr ordentlicher Gebrauch also kontrolliert gehört. Und sie wissen wunderbarerweise auch gleich, durch wen.

Zweitens: Diejenigen engagierten Zuschauer des Weltgeschehens, die sich Sorgen darum machen, ob sich bei den wichtigen, entscheidenden Staaten eine genügend große Bereitschaft zur Vollstreckung des Haftbefehls gegen al Bashir mobilisieren lässt, gehen selber davon aus, dass das Recht, das sie in Anschlag gebracht wissen möchten, praktisch genauso viel wert ist wie die Wucht und Entschiedenheit, mit der sich eine staatliche Gewalt oder ein Kollektiv solcher Subjekte hinter es stellt. In der ihnen völlig selbstverständlichen Widmung ihrer Sorgen und Aufrufe an die Politiker, die die größten Militärmaschinerien der Welt befehligen, geben sie zu, dass das Völkerrecht, seine Instrumentarien und seine Institutionen, ganz davon leben, welche Staaten mit welcher Entschlossenheit ihre Gewalt in den Dienst dieses Rechts stellen. Und dabei ist es noch nicht einmal so, dass die nichtregierenden Völkerrechtsfreunde durchweg oder auch nur in ihrer großen Mehrheit meinen, die von ihnen mit Appellen bedachten regierenden Völkerrechtsfunktionäre sollten und wollten diesen Dienst völlig selbstlos leisten. Durchaus ist unter ihnen der „Realismus“ verbreitet, dass mächtige Staatenlenker vor allem ihre eigenen Interessen im Blick haben, wenn sie sich mit ihrem Gewaltapparat für die Durchsetzung internationalen Rechts einsetzen. Aber warum – so die verbreitete Denkart – soll man darauf herumreiten, wenn darüber zumindest manchmal zumindest ein Teil dessen zumindest potenziell wirksam wird, was das Völkerrecht in Sachen gezügelter staatlicher Gewaltanwendung gegen eigene und fremde Untertanen fordert... Richtiger wird der Idealismus einer durchs Recht zivilisierten Staatenwelt zwar nicht dadurch, dass man ihn um die Abgeklärtheit ergänzt, dass Staaten – wenn überhaupt – dann in der Regel aus gar nicht idealen Motiven das Gute und Richtige tun. Aber es hilft ungemein dabei, sich angesichts der unvermeidlichen Enttäuschungen über den Lauf der Politik gegen die Schlussfolgerung zu immunisieren, dass die Wahrheit dieses Dienstverhältnisses genau umgekehrt beschaffen ist: Der ganze Existenzgrund, das ganze Existenzrecht dieser famosen Konstruktion namens Völker- bzw. Internationales Strafrecht liegt in dem Nutzen, den sich die überlegenen Staatsgewalten der Welt für sich versprechen. Die Durchsetzung der grandiosen internationalen Rechtsstandards lebt von überlegener Gewalt – sie sind also die Berufungstitel, mit denen sich eine Handvoll erlesener Staaten allerhöchste Legitimität beim Vorgehen gegen Gewalthaber verschafft, bei denen sie einen falschen Gebrauch der Macht ausmachen und denen sie deswegen das Regieren vorschreiben oder gleich ganz verbieten wollen.

Drittens: Der sudanesische Präsident hat nach Verkündung des Haftbefehls erst einer Handvoll ausländischer Helfer mit dem Vorwurf, sie trieben Spionage, die Lizenz entzogen, dann das Betätigungsverbot für ausländische Helfer schrittweise ausgeweitet und schließlich die vollständige Sudanisierung der Hilfstätigkeiten binnen Jahresfrist angekündigt. Die westlichen NGOs haben sich sofort bitter beklagt – weil sie nämlich eine sudanesische Hilfe unmittelbar mit dem Ende humanitärer Hilfe gleichzusetzen belieben. Dieses parteiliche (Miss-)Verständnis der regierungsoffiziellen Ankündigung teilen sie vollständig mit den offiziellen Vertretern der westlichen Staaten, die daraus gleich den nächsten diplomatischen Eingriffstitel gegen al Bashir basteln. Dass – wie von al Bashir gefordert – die Hardware und die Versorgungsgüter am Flughafen bzw. Hafen ausgepackt und dann den sudanesischen Hilfskräften zur Verteilung übergeben werden, kommt für die Entsendestaaten der Helferkolonnen ebenso wenig in Frage wie für die Helfer selbst. Es scheint vielmehr Einigkeit darüber zu bestehen, dass es humanitäre Hilfe im Sudan nur unter der Bedingung geben kann, dass mit ihr der sudanesischen Regierung Kontrolle und Zuständigkeit über ihr Territorium und ihre Untertanen streitig gemacht wird. Und auch hier will wieder niemand von den zutiefst besorgten Freunden der Bürgerkriegsopfer den Kern der Sache wahrhaben: Wenn die öffentliche Demütigung der sudanesischen Regierung zu der Generalbedingung für die Bereitstellung von Hilfsgütern wird, dann ist das auch Grund und Zweck dieser Hilfe. Die Illegalisierung und Unterminierung der sudanesischen Staatsgewalt durch ausländische Mächte mit Verweis auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen – so lauten die beiden offiziellen Anklagepunkte – ist kein Umweg mit dem Ziel einer besseren Hilfestellung für verarmte, vertriebene und hungernde Sudanesen, sondern der politische Zweck, um den es geht. Dafür findet die Hilfe statt – und unterbleibt deswegen auch, wenn es dem Zweck dient.

Gibt es also gar keinen Trost für die Menschen vor Ort? Doch: Das Menschenrecht der Sudanesen, gegen das sich al Bashir vergangen hat, lässt sich nicht unterkriegen. Es besteht ganz grundsätzlich in nichts anderem als im Recht aller Sudanesen, in den Genuss des Wirkens einer international auch als legal anerkannten Staatsgewalt zu gelangen, also ganz konkret: im Recht auf die Bestrafung ihres kriminellen Präsidenten. Dieses Recht hat im Moment ganz gute Aussichten auf Erfüllung, und was sind daran gemessen schon ein paar Tausend Tonnen Reis und Mehl? Oder, um es mit den Experten von Human Rights Watch auf den Punkt zu bringen: Move to seek arrest of Sudanese president is a victory for Darfur’s victims.