Europäische Grundrechte-Charta
Ein Stück Staatsverfassung auf Vorrat

„Mit der EU-Grundrechtscharta ist jetzt einmal mehr… die Frage nach der gemeinsamen Aufsicht über die Souveränität der Mitgliedsstaaten aufgeworfen worden – und wieder einmal konsequent beantwortet und offen gelassen“. Zweck dieser Art von ‚Verfassungslyrik‘: „den schlechten Ruf des politischen Europa (zu) verbessern, um sich einen politisch-moralischen Titel für die Einforderung von Zustimmung gegenüber den Völkern Europas zu verschaffen, wenn es darum geht, das Einheitsprojekt weiter voran zu treiben.“

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Europäische Grundrechte-Charta
Ein Stück Staatsverfassung auf Vorrat

Auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 1999 in Köln beschließen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten die Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte für ihren gemeinsamen Machtbereich, zusätzlich zu den bereits in Landes- und Nationalverfassungen sowie in zahlreichen zwischenstaatlichen Verträgen niedergelegten Vorschriften über den Grundbestand des bürgerlichen, rechtsstaatlich verfassten Menschseins. Aus allen Staaten der Union werden kundige Persönlichkeiten zusammengetrommelt, die einen Konvent bilden, dessen Vorsitz der emeritierte deutsche Bundespräsident Roman Herzog führt. Der Mann ist doppelt für seine Aufgabe qualifiziert: Erstens kommt er aus einem sehr wichtigen europäischen Land und hat zweitens sein ganzes Leben lang nichts anderes getan, als als professoraler Verfassungskommentator, Landesminister und höchster Staatsrepräsentant, als in Wort und Tat die Welt des grundgesetzlich Erlaubten für Menschen, Personen und Bürger auszudeuten. Der Konvent, von dem nach seiner Beauftragung öffentlich nicht mehr viel zu vernehmen ist, außer dass seine Aufgabe wegen divergierender nationaler Rechtsauffassungen nicht einfach sein soll, und der in den spärlichen Kommentierungen, die seine Arbeit ab und an zur Kenntnis nehmen, irgendwo zwischen einer Ethikkommission zur freiwilligen Selbstkontrolle des europäischen Wertehimmels und einer verfassunggebenden Nationalversammlung angesiedelt wird, liefert zum Ende des Jahres 2000 das bestellte Werk, eingeteilt in 54 Artikel und eine Präambel, fristgerecht zur Tagung des Europäischen Rates in Nizza ab. Dort wird es von den versammelten nationalen Chefs feierlich proklamiert.

I.

Die Präambel teilt den Völkern Europas gleich im ersten Satz des Dokumentes mit, dass sie entschlossen sind, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden, und verspricht im Folgenden den Europäern Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürger- und Verfahrensrechte, die aber vorderhand noch keine einklagbaren Rechte für den einzelnen Bürger seien. (Dokumentation der Süddeutschen Zeitung, SZ, 8.12.00)

Wozu haben sich dann aber Herzog und sein Konvent die ganze Arbeit gemacht, wenn ihre 54 Artikel in absehbarer Zeit gar keine Rechtsverbindlichkeit erlangen werden? Sollen die gesamteuropäisch ohnehin unbestritten gültigen Prinzipien des staatlichen Umgangs mit Person und Eigentum tatsächlich zu keinem anderen Ende zusammengeschrieben worden sein, als nur dem, „den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta (noch?) sichtbarer gemacht werden.“ (letzter Satz der Präambel)?

Die Debatte über die Grundrechts-Charta, zwischen den staatlichen Auftraggebern direkt, oder vermittels und unter Beteiligung ihrer Öffentlichkeit, mündet schnell in die übliche Zweiteilung: Während auf den Dokumentations-, Dossier- und Hintergrundseiten der „seriösen Presse“ seitenweise „Experten“, hier meist Rechtsprofessoren und hohe Richter, sich in ausführlicher Exegese und rechtlicher Einzelkritik der proklamierten Bestimmungen verbreiten dürfen, kommen die aktuellen Kommentare und Nachrichten, in der Bemühung um die politische Bedeutung des neuen Dokumentes, schnell auf die Frage: Ist da jetzt begrüßenswerterweise eine Diskussion über eine europäische Verfassung in Gang gebracht worden? Sind die Bestimmungen der Charta nicht eigentlich schon Elemente einer Verfassung (SZ, 24.1.01), oder handelt es sich bei dem Text des Konvents nur um eine fleißige Sammlung zum Schutz vor Eurokraten? (FAZ, 26.8.00). Die politische Führung in Berlin wartet die anlässlich der Fertigstellung und förmlichen Verabschiedung der Charta in der Öffentlichkeit beflissen aufgeworfenen Fragen gar nicht erst ab, sondern gibt ihre Stellung zu dem Unternehmen beizeiten bekannt:

„SPD und Bündnis 90/Die Grünen, die CDU/CSU sowie die FDP haben in getrennten Initiativen die vorliegende Charta der Grundrechte der Europäischen Union begrüßt. …Die Regierung soll sich nach dem Willen von Sozialdemokraten und Bündnisgrünen auch dafür einsetzen, dass eine europäische Verfassung formuliert wird… Auch die Union hält in ihrem Antrag die Charta der Grundrechte für ein ‚wesentliches Element für einen künftigen Europäischen Verfassungsvertrag‘…“ (Homepage des Deutschen Bundestages, 12.10.00)

Dem einmütigen Wunsch des Parlaments folgend, setzt sich die Regierung ein, plädiert der Bundeskanzler beim Kollegen Blair für die Schaffung einer Art europäischer Verfassung (SZ 30.1.01), äußert, bei einem Besuch in Frankreich den deutschen Wunsch nach einer Art Verfassung für Europa (SZ, 31.1.01), und stellt bei einer Tagung in Anwesenheit internationaler europäischer Regierungskollegen unter ausdrücklichem Einsatz seines regierungsamtlichen Gefühlslebens klar, wie wichtig ihm die Sache ist:

„Es gebe nur einen Weg für die EU, um nach dem Gipfel von Nizza weiterzukommen: mehr Integration, …mehr Aufgabe von Souveränität“ und „verband dies mit einer klaren Forderung nach einer Verfassung. Europa müsse wieder eine Sache des Herzens werden und nicht nur des Verstandes.“ (SZ, 22.1.01)

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Das soll dem französischen Außenminister Védrine zunächst den Atem genommen haben, weil man angeblich in Frankreich vor dem Präsidentschaftswahlkampf 2002 … das Volk nicht mit einer Debatte um Souveränität und Integration erschrecken will (SZ, ebd.), und auch in „London sieht man die Sache mit Skepsis“ (SZ, 31.1.01).

Nur: Auch wenn man gerade in verschiedenen Ländern Europas die Debatte um einen europäischen Verfassungsprozess nicht brauchen kann, und gegen die Art, wie sie von Seiten der Deutschen betrieben wird, misstrauisch ist: Den Auftrag zur Abfassung der Grundrechts-Charta an den Konvent haben sie alle zusammen und einstimmig erteilt, wohl wissend, dass die rechtsförmige Erklärung der wertemäßigen Geschäftsordnung einer Bürgerlichen Gesellschaft, historisch und sowieso, nichts anderes ist, als eine Art Verfassung, und zwar, üblicherweise, das erste Kapitel eines solchen demokratisch-kapitalistischen Grundgesetzes. Dem folgen bekanntlich viele weitere, in denen Definitionen und Kompetenzen, Zusammenspiel und Konkurrenz der diversen Unterabteilungen und Organe der Staatsgewalt geregelt werden, die sich selber und dem grundberechtigten Menschen im Grundrechtsteil der Verfassung die Gattungseigenschaften des bürgerlichen Rechtssubjektes aufzuschreiben pflegen.

So haben sich die Staaten der Union, durchaus im Zustand der Geschäftsfähigkeit und ohne Versehen, ein Stück verfassungsrechtlich formulierte Staatsraison bestellt, ohne den europäischen Superstaat zu wollen. Haben sich ein erstes Kapitel Grundgesetz aufschreiben lassen, ohne bereits zu den offenen späteren Kapiteln entschlossen zu sein. Mehr Aufgabe von Souveränität, fordert der Kanzler von Deutschland und allen anderen, aber so ganz soll sie dann doch nicht aufgegeben werden, sodass noch diejenigen, die sich gerade als Eiferer der Integration gerieren, mitten im flammenden proeuropäischen Plädoyer, ganz selbstverständlich den nationalen Nutzen als den ehrenwerten Grund ihres Herzensanliegens benennen, und das – ein Treppenwitz – als Kampf gegen europafeindlichen Nationalismus:

„…wandte sich der Außenminister (J. Fischer, d. Verf.) gegen ‚Nationalismen‘. Auch für das geeinte Deutschland gelte: ‚Je europäischer es seine Interessen definiert, desto eher lassen sie sich verwirklichen.‘“ (SZ, 31.1.01)

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Der Streit um die Abtretung nationaler Kompetenzen an die Organe der von Rom bis Maastricht kontrahierten Gemeinschaft und um den nationalen Nutzen aus der Vergemeinschaftung der abgegebenen Gewalt ist so alt wie das Projekt der imperialistischen Konkurrenz-Großmacht Europa. Die dabei stets neu aufgeworfenen Fragen der Über- und Unterordnung der Unionsstaaten münden, wegen der Rechtsförmigkeit der eingegangenen zwischenstaatlichen Gewaltverhältnisse, notwendigerweise in die juristische Frage nach dem Rang der nationalen im Verhältnis zur europäischen Rechtsordnung. Der Fortschritt des gemeinschaftlichen Imperialismus der EU-Mitglieder, die gleichwohl souveräne Einzelstaaten geblieben sind, hat es immerhin zum Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht gebracht, ganz unbekümmert um den dogmatischen Streit der Rechtslehre, ob denn die EU überhaupt eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze; ein Streit, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89,184) negativ beschieden hat, weil die EU eben nur ein Staatenverbund sei. Weil aber Juristen andererseits als notorisch pragmatische Diener ihrer politischen Herren zu dem Wort grundsätzlich immer ein nur hinzudenken, haben sie für deren allfälligen politischen Unwillen, nicht genehmes EU-Recht national umzusetzen, nicht nur schon immer rechtliche Begründungen bereitgehalten:

„Auch Art. 189 EWG-Vertrag (, der dies beansprucht, d.Verf.) konnte diese Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Erlassung EWG-vertragswidrigen Rechts nicht beseitigen. Die Staaten besitzen also grundsätzlich noch diese Kompetenzkompetenz. Die Souveränität eines Staates ist vom Begriff her eben unteilbar. Sie kann also nicht zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten geteilt werden. Die Mitgliedstaaten können daher weiterhin von ihr auch Gebrauch machen, um sich über Bestimmungen des EWG-Rechtes, und zwar über den Vertrag ebenso wie über Bestimmungen des sekundären EWG-Rechtes hinwegzusetzen. … wäre, einseitig vorgenommen, zwar eine Völkerrechtsverletzung. Der Staat besäße aber weiterhin die Kompetenz zu solchem Handeln, das … innerstaatlich auch wirksam werden könnte.“ (Seidl-Hohenveldern/Loibl, Das Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der Supranationalen Gemeinschaften, 6.Aufl. 1996, S.260f.)

Sie haben darüber hinaus den Artikel 23 Abs.1 Satz 2 GG, der ganz undogmatisch die Übertragung von Teilen der unteilbaren Hoheitsrechte an die EU erlaubt, mit einem höchstrichterlichen Generalvorbehalt ausgestattet, der dem Bundesverfassungsgericht gegen den grundsätzlichen Vorrang des Gemeinschaftsrechtes eine Restkompetenz vorbehält, „das gesamte Recht der EG zu überprüfen. Es wolle hiervon aber nur Gebrauch machen, wenn EG-Recht gegen den Kernbereich des Grundgesetzes, etwa gegen grundlegende Menschenrechte, verstoßen sollte.“ (Seidl-Hohenveldern/Loibl, S.261). Nach dem Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sollen überhaupt ausbrechende Rechtsakte der EU deutsche Staatsorgane nicht binden können. Als solche gelten Akte, die durch die Kompetenzen der EU nicht gedeckt sind. Strittig ist aber bisher, wer diese Kompetenzüberschreitung feststellen soll (ebd., S.259), der Europäische Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht …

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Mit der EU-Grundrechts-Charta ist jetzt einmal mehr, auf der Grundlage einer schon weit vorangekommenen europäischen Rechtseinheit mit fortdauerndem nationalen Prüfungsvorbehalt, ganz neu, und in rechtlicher Hinsicht ganz elementar, weil auf der Ebene der Prinzipien des staatlichen Umgangs mit Person und Eigentum, auf der der obersten rechtlich-moralischen Prüfungsmaßstäbe also, die auf minderrangiges Recht von Gesetzgebung und Rechtsprechung angewendet werden, die Frage nach der gemeinschaftlichen Aufsicht über die Souveränität der Mitgliedsstaaten aufgeworfen worden – und wieder einmal konsequent beantwortet und offengelassen zugleich:

Die Charta garantiert in der Präambel programmatisch die Achtung … der Organisation der staatlichen Gewalt der Mitgliedsstaaten (S.5 der Präambel) und beschränkt im Kapitel IV, Art. 51 Ziff.1 strikt den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen:

„Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“.

Diese Bestimmung sollte, -gegen die ohnedies integrationsfördernde Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (ein kommentierender Prof. für Öffentliches Recht, FAZ, 26.8.00) – sicherstellen, dass aus der Charta weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft (Art. 49 Ziff.2 eines Vorentwurfes) begründet würden.

Obwohl die zitierte Beschränkung des Anwendungsbereiches des Art. 51 Bestandteil der Charta geworden ist, ist man bei der Formulierung des Grundrechts-Kataloges offensichtlich diesem Konzept nicht treu geblieben… (FAZ, 7.8.00) Vielmehr hat der Konvent ohne Rücksicht auf bestehende EU-Zuständigkeiten einfach ein vollständiges erstes Grundrechts-Verfassungskapitel abgeliefert – und vom Europäischen Rat in Nizza genehmigt bekommen.

„Offensichtlich war der politische Druck stark, eine verfassungsrechtliche Vollregelung zu erstellen und sich nicht mit einem Stückwerk zu begnügen, das auf den heutigen Stand des Gemeinschaftsrechts zugeschnitten ist. Mit anderen Worten, der Entwurf ist auf Zuwachs angelegt. Herausgekommen ist ein Mantel, in den die Union allmählich im Wege weiterer Kompetenzerweiterungen hineinwachsen kann – und offenbar soll.“ (FAZ, ebd.)

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Ob nun angesichts deutscher Verfassungsbegeisterung dem französischen Außenminister der Atem stockt, London skeptisch ist, ob man in Paris eher belustigt reagiert, auf den deutschen Wunsch nach einer Art Verfassung für Europa, weil das dort „jeder gut finde, aber nur, weil auch jeder etwas anderes darunter verstehe“ (SZ, 31.1.01), oder ob sich Chirac dann doch noch in Übereinstimmung mit Schröder für eine Neugründung der EU, ausspricht, die in die Ausarbeitung einer Verfassung münden müsse (SZ, 6.2.01): Gleich was sich jeder vorgestellt haben mag, zugestimmt haben sie alle, die Betreiber wie die „Skeptiker“ des „Europäischen Verfassungsprozesses“, und mit diesem formellen Akt den politischen Streit um die Prinzipien einer nationalen Zwecksetzung des imperialistischen Europa weitergetrieben, lange bevor und ganz im Ungewissen darüber ob es überhaupt jemals eine europäische Nation geben wird. Im Vorgriff wird ihr dennoch schon ein Stück Staatsraison gestiftet und die Stifter drücken noch im notwendigen Streit über Zwecke und Gestaltung dieses ideellen politischen Subjektes ihre sehr reelle Unzufriedenheit mit den Unzulänglichkeiten der europäischen Weltmacht aus, deren Ertrag sie weiterhin national bilanzieren wollen. Sie dokumentieren ihr politisches Bedürfnis nach einer gemeinsamen Staatsgrundlage, die alle anderen auf den größtmöglichen eigenen Vorteil verpflichtet, dem eigenen nationalen Interesse also die Durchschlagskraft der Gemeinschaft verleiht. Alle Beteiligten wissen, dass es sich bei diesem ersten Schritt zu einer europäischen Verfassung um einen Vorgriff handelt, der als bloße Proklamation ohne unmittelbare Rechtswirkung etwas Unernstes hat. Als dieser Vorgriff ist die Charta aber sehr ernst gemeint: Als staatsmoralische Handreichung für den imperialistischen Bildungsprozess der europäischen Großmacht, die es schon zu beträchtlicher Wucht in allen Angelegenheiten von Geld, Wirtschaft und Gewalt gebracht hat; der Großmacht, der, gemessen an dem, was nötig ist, um als Subjekt der Weltordnung fertig zu werden, noch so viel fehlt, und auf die die beteiligten Nationalsouveräne, die sich nicht aufgeben wollen, inzwischen doch schon so sehr angewiesen sind, dass eine Stornierung des europäischen Projektes ohne Schaden nicht mehr in Frage kommt. So stellt sich die Charta als ein europäisches Gründungsdokument dar, das als solches noch nicht gelten kann und soll, das aber, noch bevor es überhaupt Rechtskraft erlangt, selbst schon als nur ergänzungsbedürftiges erstes Kapitel nach Fortschreibung verlangt und damit als Argument dienen soll für den nächsten Vorgriff, der schon über den aktuellen hinausweist:

„Ein geschriebener Grundrechtskatalog wird Regelungsaktivitäten anstoßen. Er verstärkt somit die Notwendigkeit, die bislang unscharfe Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch einen klaren Kompetenzkatalog zu ersetzen“. (Günther Hirsch, ehem. Richter am EuGH, FAZ, 12.10.00)

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Da ist die scheinbar so in die Zukunft ausgreifende Debatte über den europäischen Verfassungsprozess dann wieder beim drängendsten aktuellen Streitpunkt der Union angekommen: die wegen der in den nächsten Jahren anstehenden Osterweiterung der EU fälligen Machtfragen innerhalb der Gemeinschaft. Hier werden dieselben Rang- und Kompetenzverhältnisse, die die Verfassungsjuristen Europas als Regelungsgegenstände einer künftigen europäischen Konstitution debattieren, von den politischen Führern der europäischen Nationen unter dem Titel institutionelle Reformen bereits verhandelt. Die sind auf die Tagesordnung – zuletzt in Nizza – der Regierungen gekommen, weil die anstehenden Neumitglieder keinesfalls mit gleichen Vetorechten wie die führenden Altmitglieder, auf Grundlage der bisherigen Einstimmigkeits-Erfordernisse den künftigen Kurs der europäischen Politik entscheidend beeinflussen können sollen. Deren Unterordnung soll durch eine Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen sichergestellt werden, weshalb die entsprechende Reform der Entscheidungsprozeduren im Europäischen Rat zur Überlebensfrage der Union erklärt wird.

Dazu passt die Pro-Verfassungs-Agitation der deutschen EU-Führungsmacht: Sie begleitet den politischen Druck, den sie auf Grundlage ihrer politischen und wirtschaftlichen Potenz auf die kleineren und in vielen Hinsichten von ihr und ihrem Erfolg und Wohlwollen abhängigen Nationen zu machen imstande ist. Wenn es um die Durchsetzung neuer Abstimmungsverfahren für neue Ermächtigungen und Entmachtungen geht, ergänzt sie den politischen um den moralischen Druck der Verfassungs- und Werte-Debatte, die stets die eine eindeutige Botschaft transportiert: Mehr Kompetenzen sollen von allen abgegeben werden, mehr Integration soll sein, mehr Unterordnung der Mitgliedstaaten unter die Raison der Gemeinschaft. Die schlichte Berechnung ist offenkundig und allen Beteiligten geläufig: Die ohnehin mit dem größten politischen und ökonomischen Erpressungspotential ausgestatteten Führungsstaaten, vor allem Deutschland und Frankreich, suchen Mittel und Wege, die Integration, also gemeinschaftsgebundene Unterordnung, der anderen mit der eigenen Sonderstellung zu verbinden und diese in den institutionalisierten Entscheidungsprozessen der Union zu zementieren. Die erzdemokratische Forderung der Deutschen nach einer stärkeren Berücksichtigung der Bevölkerungsgröße und der Ausweitung von Mehrheitsentscheidungen bei Abstimmungen im Europäischen Rat war ein Versuch in diese Richtung, getragen von der Gewissheit, dass dann, wenn erst einmal das Prinzip der Mehrheitsentscheidung für alle wichtigen Fragen eingeführt und das Mittel der Gegenerpressung per Veto der kleineren und der neu hinzukommenden Staaten ausgeschaltet ist, sich die Überlegenheit der Führungsmächte zu ihren und zu Gunsten der von ihnen bestimmten Gemeinschaft schon Bahn brechen wird.

Obwohl aus dem offenen Machtkampf, der über alledem in den Gremien der EU wieder einmal ausgebrochen ist, niemand ein Geheimnis macht, – der soll gerade das Spannende an Terminen wie dem in Nizza ausmachen –, wollen die Protagonisten keinesfalls auf die Überwölbung ihrer Machtkonkurrenz durch den moralisch-rechtlichen Wertehimmel eines Verfassungsentwurfs verzichten. Das erkenntlich Erpresserische der Berufung auf die grundrechtlichen „Fixsterne am Himmel der Werte“ (FAZ, 5.9.00), wie sie die EU-Grundrechts-Charta aufgezeichnet hat, nimmt denen, jedenfalls aus der Sicht der Befürworter der Charta, nichts von ihrer Leuchtkraft: Dient das doch alles einem ausgesprochen guten Zweck, wie es der deutsche Außenminister – siehe oben – so treffend formuliert hat, wenn es hilft „die deutschen Interessen europäisch zu definieren“, um sie bestmöglich durchzusetzen. Da sind die edelsten Menschheitswerte gerade gut genug.

II.

Den verfassungsrechtlichen Gegenständen nach unterscheidet sich die Grundrechtscharta, als vorauseilender erster Teil der Verfassung eines noch fiktiven europäischen Gesamtstaates und Werte-Oberhaus eines machtmäßig schon sehr realen Staatenvereins, nicht wesentlich von den Grundgesetzen der einzelnen Vereinsmitglieder und auch nicht von den zahlreichen zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. EWG-Vertrag, EU-Vertrag, Europäische Menschenrechtskonvention, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN oder die Europäische Sozialcharta, die europaweit innerstaatliches Recht geworden sind, und denen, wie z.B. den EWG-Verträgen, von Seiten des Bundesverfassungsgerichtes, die Funktion einer Art Verfassung der Europäischen Gemeinschaft zugesprochen wurde, enthalten teilweise deckungsgleiche Regelungen. Bei aller Gemeinsamkeit der Prinzipien ist aber deren Zusammenfassung in der EU-Grundrechte-Charta an einigen Stellen durchaus anzumerken, welche spezielle und moderne Variante des freiheitlich-kapitalistischen Verfassungsgeistes in dem angezielten europäischen Gesamtgemeinwesen und seinen Vor- oder Hilfsformen wehen soll. Der wird zwar wegen der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit der Charta nicht unmittelbar für die europäischen Gesetzgeber und Rechtsprecher wirksam. Mit ihrer Annahme durch die Regierungskonferenz in Nizza wurde aber der Weg frei, den Inhalt der Charta als Ausdruck einer allgemeinen Überzeugung der Mitgliedstaaten anzusehen. …Die betroffenen Mitgliedstaaten (haben) bekannt, die im Entwurf enthaltenen Grund- oder Menschenrechte achten zu wollen. Deshalb kann der EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung mit der Grundrechtscharta, obwohl sie ein unverbindlicher Akt ist, genauso verfahren, wie mit einem unterzeichneten, aber noch nicht ratifizierten Vertrag und sie in seiner Jurisdiktion schon zur Grundlage der Gemeinschaftsgrundrechte machen. (M. Zuleeg, ehem. EugH-Richter, 7.1.01)

Die Präambel stellt nach einleitenden Bezügen auf den politischen Zweck des ganzen Unternehmens – …eine immer engere Union …- und deren geistig-religiöses und sittliches Erbe, also auf die Kontinuität und die umfassend beanspruchte Nachfolgerschaft einer künftigen europäischen Staatsgewalt im Verhältnis zu der der Unions-Teilstaaten, eines gleich klar: Eine andere Form kollektiven Zusammenlebens als die herrschende, unter der Fuchtel einer staatlichen Gewalt, die nach den Grundsätzen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit organisiert ist, darf für Europa für alle Zukunft nicht mehr in Frage kommen. Die Bevölkerung des von dieser Gewalt beherrschten Europa interessiert in ihrer Eigenschaft als Personen, also als Adressaten der von der Gewalt gewährten, rechtsförmigen Erlaubnisse und Pflichten, als die sie folgerichtig im Mittelpunkt des Handelns der Union stehen. Das in unbefangenem demokratischem Totalitarismus verfügte – und deshalb gleich in der Präambel klargestellte – Betätigungsfeld dieser Personen ist der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, den die Union sicherstellt. Dazu gehört selbstverständlich der freie Verkehr der Personen selbst und deren Niederlassungsfreiheit, die gewährleistet sein müssen, wenn sie europaweit als arbeitsame Dienstleister oder unternehmerische Organisatoren ihrer Waren und ihres Kapitals deren Verkehr zur Verfügung stehen sollen.

Die nachfolgenden Kapitel heissen Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität , Bürgerrechte und Justizielle Rechte.

Im Kapitel Würde des Menschen wird in fünf Artikeln die altbekannte Elementar-Brutalität demokratischer Staaten abgewickelt: Durch die Gewährleistung von körperlicher und geistiger Unversehrtheit, Verbot der Folter und der Sklaverei und sogar des schlichten physischen Lebens werden die grundlegenden Umstände individueller Existenz zu Schutzgütern ernannt, zu Rechtsgütern, also zu Fragen staatlich entschiedenen Dürfens, zur Disposition und unter dem Vorbehalt der Gewalt, die all diese schönen Rechtsgüter aus selbst zugewiesener Machtvollkommenheit einräumt.

Dass eine künftige europäische Staatsgewalt vorhat, modern, also auch in ihrer machtvollen Zuständigkeit für Leben und Tod ihrer Bürger auf der Höhe der Zeit zu sein, und ihre Kompetenzen auch nicht durch die Entwicklungen neuzeitlicher Technik und neuer kapitalistischer Geschäftsfelder relativieren zu lassen, beweist sie durch die Einführung moderner Grundrechte (Art. 3 Ziff.2): Verbot bestimmtereugenischer Praktiken, Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon zur Erzielung von Gewinn zu nutzen oder Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Eingeleitet wird das Kapitel mit dem namensgebenden Artikel, in dem die Charta die Würde des Menschen für unantastbar erklärt, und verspricht, sie zu achten und zu schützen. Ihrer eigenen Kreatur, dem von ihr für ihre Zwecke vorgesehenen Rechtssubjekt, bringt die Staatsgewalt in der Tat Achtung entgegen. Ist es von ihr erst einmal fertig ausstaffiert mit den Rechtsprinzipien, welche die Menschheit des Menschen ausmachen, welche mit dem Menschen geboren sind, vor allem den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, aber auch dem in einem freiheitlichen Gemeinwesen apriorischen Prinzip des Eigentums (Jura-Prof. Schachtschneider, FAZ, 5.9.00), dann will der Staat einem derartigen Menschenschlag seine verliehene Würde nicht mehr absprechen, besteht der doch aus lauter Lizenznehmern der von ihm gewährten Freiheiten; zumal diese schöne Haltung auch noch geeignet ist, mitten in der sozialen Ungleichheit der mit unterschiedlichen Mengen apriorischen Eigentums Ausgestatteten, Gemeinsamkeit zu stiften: Alle freien und gleichen, im kapitalistischen Dienstleistungs- und Kapitalverkehr engagierten Brüder, also auch Arme haben Würde, auch wenn sie umgekehrt wg. Würde keinen Anspruch auf Reichtum haben.

Im Kapitel Freiheiten, wird dem bekannt dankbaren demokratischen Menschen, wie in vielen vergleichbaren Dokumenten, Privatsphäre und das Heiratendürfen, das Sichversammeln (natürlich nur friedlich) und sogar der freie Gedanke erlaubt, auch wenn er sich auf einen Gott oder eine Religion kapriziert. Die Äußerungen seines freien Nachdenkens werden allerdings, wie ebenfalls üblich, nur als grundrechtlich geschützt angesehen, wenn sie als Meinung daherkommen, sich also ohne Anspruch auf Richtigkeit neben anderen einsortieren und sich des Übergangs zu einem Interessenstandpunkt, womöglich mit Anspruch auf Durchsetzung, enthalten. Solchen theoretischen oder praktischen Ansinnen steht es frei, ihre Berechtigung am Maßstab der sonstigen Rechtslage nachzuweisen und sich ohne das Privileg der freien Meinungsäußerung um staatliche Lizenz zu bewerben.

Als Ausdruck von beachtlichem Realitätssinn, weil man sich dadurch bloße Verfassungslyrik gespart habe (FAZ, 7.8.00) wird von manchen Kommentatoren der Verzicht der Charta auf ein verfassungsmäßiges Recht auf Arbeit gewürdigt. Das findet sich in vielen Verfassungsurkunden als ideelle Programmerklärung von Staaten, die es von ihrem Standpunkt grundgesetzlich einmal gesagt haben wollen, dass sie es schon gerne sähen, wenn ein möglichst großer Teil des arbeitsfähigen Menschenmaterials sich um die Schaffung nationalen Reichtums bemühte – betriebswirtschaftliche Rentabilität hin oder her – und solch staatsnützliche Zustände gern als Recht ihrer Menschen verfassen wollen. Dies hat zwar ersichtlich kaum jemals irgendwo ernsthaft die Vorstellung aufkommen lassen, man könne sich mit Hilfe des Verfassungsgerichtes einen Arbeitsplatz einklagen, geschweige denn einen, der seinen Mann ernährt. Die Euro-Charta nimmt dennoch lieber den Standpunkt der Klarstellung ein, und gewährt in Art. 15 Ziff.1 das Recht zu arbeiten, wenn die in Art. 16 anerkannte unternehmerische Freiheit dazu führt, dass sie in Betätigung des in Art. 17 garantierten Eigentumsrechts einen berechtigten Arbeiter gebrauchen kann. Der hat dann das Recht, zu arbeiten, was das Zeug hält, und sich mit dem, was er sich für seinen Lohn als rechtmäßig erworbenes Eigentum (Art. 17) gekauft hat, in Freiheit und Sicherheit als Person (Art. 6, Einleitung des Kapitels über die Freiheiten) zu entfalten, genauso wie es sein Arbeitgeber mit seinem Eigentum hält, dem im Zuge seines rechtmäßigen Erwerbs bekanntlich dauernd die Produkte der Arbeit zuwachsen.

Diese, in jedem anständigen, demokratisch organisierten Kapitalismus übliche, Gleichheit der gesellschaftlichen Klassen vor dem Gesetz wird gleich eingangs des nachfolgenden Kapitels III. über die Gleichheit in allgemeiner Form festgehalten (Art. 20). In Art. 21 ergeht das Verbot aller für Staat und Kapital nicht funktionellen Diskriminierungen, wofür es eine lange Aufzählung braucht – Rasse, Hautfarbe, …Vermögen, Geburt, Behinderung,.. etc., sogar Staatsangehörigkeit für den Bereich der EU – um auch nur die wesentlichsten Fälle zu benennen, an denen sich in der diesbezüglich reichhaltigen Geschichte des christlichen Abendlandes nationalistische, heutzutage – übrigens schon wieder aus nationalen Gründen – aber häufig störende Diskriminierung schon festgemacht hat. Trotz seines elaborierten Diskriminierungsverbotes unterstellt der Konvent offenbar verbreiteten Unglauben in Sachen Gleichheit bezüglich einzelner Bevölkerungsgruppen und wiederholt deshalb das Gleichheitsgebot ausdrücklich für Kinder, Alte und Behinderte (Art. 24ff).

Im Kapitel Solidarität werden die Rechte der Person durchgenommen, die ihr zustehen, wenn ihr Recht zu arbeiten mangels rentabler Verwendbarkeit im Rahmen der unternehmerischen Freiheit nach einer gerechtfertigten Entlassung (Art. 30) vor ungerechtfertigter soll die Charta schützen –, oder aus Gründen wie Krankheit oder Alter, nicht mehr zum Zug kommt. Dann soll sie ein Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen (!) Arbeitsvermittlungsdienst (Art. 29) haben. Die Erfahrung, dass dieses Recht in Europa ständig bei einer zweistelligen Millionenzahl von Personen zu keinem Einkommen führt, hat den Konvent offenbar dazu veranlasst, für diesen Kreis seine Achtung und Anerkennung des Rechtes auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit (Art. 34 Ziff. 1) auszusprechen. Er verkennt aber nicht, dass auch noch soviel Anerkennung für das Recht auf Zugang zur sozialversicherungsrechtlichen Armutsverwaltung nicht dazu angetan ist, soziale Ausgrenzung und Armut im Europa des freien Waren- und Kapitalverkehrs abzuschaffen, weshalb diese bekämpft (Art. 34 Ziff. 3) werden müssen, mit dem scharfen Schwert der Anerkennung und Achtung der Union für das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung (ebd.). Wenn also die freie Person trotz solider Eigentumsrechte, aber umständehalber wegen eines quantitativen Mangels an Eigentum, ihre Freiheit am Ende als Almosenempfänger und Obdachloser entfaltet, nachdem sie die von der Charta im Solidaritäts-Kapitel liebevoll nachgezeichnete, europäisch typisierte Sozialkarriere durchlaufen hat, will die Charta dem Eigentumslosen, dem die Mittel fehlen, ein menschenwürdiges Dasein zu führen (Art. 34 Ziff. 3 letzter Satz), wenigstens so viele milde Gaben zukommen lassen, dass er wenigstens wieder in den materiell eher anspruchslosen Stand der Menschenwürde versetzt wird. Das Verfahren richtet sich nach Gemeinschaftsrecht, … einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten (ebd.), sodass dem vielfältigen und traditionsreichen europäischen Brauchtum beim Umgang mit dem Pauperismus und der gegenwärtigen europaweiten Dynamik bei der kostensparenden Reform der einzelstaatlichen Sozialsysteme Rechnung getragen ist.

Im Kapitel Bürgerrechte werden dem Unionsbürger, den es schon seit dem Abschluss des EU-Vertrages gibt, seine politischen Mitwirkungsrechte als Untertan zweier noch sehr ungleicher Herren vorgelesen: Für das Europäische Parlament besitzt er in jedem Mitgliedsstaat das aktive und passive Wahlrecht. Bei der Auswahl des Personals der nationalen Herrschaften darf er als EU-Ausländer nur bei den Kommunalwahlen mitmischen (Art. 39 u. 40), wo er keinen Schaden anrichtet, damit nicht ausländische Europäer die rein nationale Orientierung bei der Bestellung der einzelstaatlichen Machthaber durcheinanderbringen können. Ansonsten wird dem EU-Bürger das verfassungsmäßige Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41) zugesprochen, – da lässt es sich noch besser meckern, wenn man nicht bloß ein gewöhnliches Werkeltags-, sondern ein veritables Grundrecht hat, gut regiert zu werden –. Und wenn die einmal doch nicht so gut sein sollte, ist er grundberechtigt, sich beim Bürgerbeauftragten der Union zu beschweren, oder von seinem Petitionsrecht (Art. 40 u. 41) Gebrauch zu machen.

An den beiden Artikeln (48 u. 49) des letzten Kapitels vor den Allgemeinen Bestimmungen, Justizielle Rechte, ist weniger die getroffene Regel über die für einen bürgerlichen Justizbetrieb üblichen und nötigen Usancen zu Unschuldsvermutung und Rückwirkungsverbot bemerkenswert, als vielmehr die Ausnahme vom Rückwirkungsverbot, die da in Art. 49 Ziff. 2 Verfassungsrang erhalten hat: Als Ausnahme von dem Verbot der Bestrafung von Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar waren gelten nämlich solche Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar waren. Damit ist europaweit die strafrechtliche Abrechnung mit Taten und Personen des ehemaligen freiheitsfeindlichen Ostblocks, und gegenüber allen früheren und künftigen Schurkenstaaten offengehalten. Die Mitgliedstaaten des ehemaligen Warschauer Pakts haben sich noch vor gar nicht langer Zeit unter Verstoß gegen die von der Gesamtheit der Siegernationen anerkannten Grundsätze als rechtsetzende Staatssubjekte geriert, obwohl sie in Wahrheit Unrechtsstaaten waren. Deren überlebende Führer und Agenten haben für ihre durchsichtige Ausrede, sie hätten eben damals bei ihrem freiheitsfeindlichen Tun nur ihr souveränes, realsozialistisches Recht vollzogen, keine Nachsicht verdient. Die deutsche Rechtsprechung hat, anlässlich ihrer rechtsstaatlichen Schauprozesse gegen die alten Führer der DDR und ihre Mauerschützen, die epochemachende juristische Erfindung einer auf allgemeinen Grundsätzen beruhenden Ausnahme vom Rückwirkungsverbot getätigt und offenbar direkt in die Grundrechtscharta übertragen dürfen. Vielleicht ist ja bei den Beitrittsstaaten aus dem exkommunistischen Osten auch noch die eine oder andere Vergangenheit zu bewältigen, und Schurken wie Milosevic, die sich dem europäischen Ordnungsanspruch nicht beugen wollen, wachsen vielleicht künftig noch häufiger nach. Da will Europa – auch verfassungsrechtlich – gerüstet sein.

III.

Wie viele Verfassungsurkunden nennt auch das Werk des EU-Konvents die Völker Europas als Auftraggeber und eigentliche Subjekte der Grundrechteerklärung. Das ist zwar einerseits gelogen, weil sicher nur eine Minderheit der europäischen Population den Konvent und seine Arbeit überhaupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn einen Auftrag erteilt oder gar, wie die Präambel wahrheitswidrig behauptet, sich entschlossen hat, mit anderen Völkern Europas auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen. So etwas bekommt man als Volk mitgeteilt, ebenso wie die Fälle, in denen die Zukunft, die man mit anderen Völkern teilt, nicht mehr so friedlich ist. Die Sprüche der Präambel sind aber eben nur einerseits gelogen. Andererseits zeichnen sich Völker gerade durch ihre unverwüstliche, unterwürfige weil nationalistische Einigkeit mit ihrer Herrschaft aus; das macht ja aus Bewohnern eines Landstrichs gerade ein Volk. In ihrer Eigenschaft als Volk halten es diese Bewohner schon für irgendwie ok, wenn ihre politischen Vorgesetzten, die sie ja eigenhändig – jedenfalls mehrheitlich – u.a. dafür gewählt haben, das mühsame Geschäft des internationalen Verträgeschließens für sie übernehmen, man versteht ja auch selber nicht so viel davon.

Die dergestalt beauftragten politischen Herren Europas haben zwar ihre eigenen Sorgen beim Aufbau ihrer neuen Weltmacht, und deshalb ihre eigenen Gründe, sich ein erstes Verfassungskapitel zu schreiben, bevor sie noch einen europäischen Staat zu verfassen haben; die volkstümliche Distanz zu ihren Sorgen möchten sie aber ihren Völkern auch nicht ohne weiteres durchgehen lassen, weshalb sie sich an sie wenden und gleich ihren ganzen neuen europäischen Geschäftsordnungsentwurf mit der volksfreundlichen Absicht begründen, den Schutz der Grundrechte für ihre Völker zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Der Hinweis auf die durch die Charta verbesserte Sichtbarkeit der Grundrechte bezieht sich einerseits auf die bisherige Zerstreuung der für das Gemeinschaftsrecht gültigen Menschen- und Bürgerrechte in verschiedenen internationalen Abkommen und im europäischen Richterrecht, der durch die Zusammenfassung in der Charta abgeholfen werden soll; das soll den Bürger freuen, weil er dann nicht mehr zu Hause in den vielen internationalen Dokumenten suchen muss, sondern nur mehr in der Charta nachzulesen braucht, was seine Grundrechte sind, auch wenn er sie vorerst nicht einklagen kann; andererseits auf das verbreitete Urteil, die europäischen Institutionen seien besonders undurchschaubar und deshalb bürgerfern, als ob irgendein Bürger die Abgründe der bayerischen Staatskanzlei oder des Bundeskanzleramtes besser durchschauen könnte. Der offenkundige politische Zweck dieser Art von Verfassungslyrik ist es jedenfalls, den schlechten Ruf des politischen Europa zu verbessern, um sich einen politisch-moralischen Titel für die Einforderung von Zustimmung gegenüber den Völkern Europas zu verschaffen, wenn es darum geht, das Einheitsprojekt weiter voran zu treiben. Ein wenig erstaunlich ist es schon, mit welcher Zuversicht europäische Politiker darauf hoffen, mit der Grundrechte-Charta Stimmung machen zu können für ein Europa, das seit Jahrzehnten als Berufungstitel herhält, für die Zerstörung ganzer regionaler Industriezweige (Stahl und Kohle), das Flachlegen der bäuerlichen Landwirtschaft in Europa, Steuererhöhungen und sozialsparsame Stabilitätsprogramme und zahlreiche andere wirkliche oder eingebildete Nachteile der europäischen Völker, von BSE bis Euro. Offenbar halten sie aber ihren Katalog der erlaubten Freiheiten, lizenziert von einer Macht, die auch ganz anders könnte und ihren Bürgern einen rechtlichen Schutz vor sich selbst gewährt, für einen echten agitatorischen Renner, der zu nichts anderem, als einem kontinentalen Sich-Identifizieren mit Europa und einem Schub für die Legitimation der vergemeinschafteten Gewalt-Institutionen führen könne. Ob der erhoffte Erfolg eintritt, ist offen. Die Absicht, die dem Text der Charta selbst und allen einschlägigen Kommentierungen und politischen Bewertungen zu entnehmen ist, ist jedenfalls, die Bürger Europas dazu zu bringen, sich auch ein wenig als europäische Staatsbürger zu begreifen und die Taten der EU-Bürokraten als Derivate ihrer sichtbarer gemachten Grundrechte und -pflichten zu verstehen. Die EU sollen sie als Teil der für ihre Kollisionen zuständigen Obrigkeit kennen und akzeptieren lernen, wenn schon nicht patriotisch zu lieben, und deren Regelungen wegen ihres verfassungsmäßig einwandfreien Charakters für ebenso legitim zu halten, wie die zu Hause, wenn nicht die Heimatregierung gerade aus ihren Gründen Dispens von der europäischen Pflicht zum Gehorsam erteilt.