Der Krieg gegen den Irak und die Amerikanisierung des Völkerrechts
Im Griff der Bush-Administration zum Mittel des „Präventivkrieges“, mit dem der mesopotamische Feind der rechtstreuen Menschheit unschädlich gemacht werden soll, „notfalls“ auch unabhängig von einer gemeinschaftlichen Beauftragung durch die UNO und ihren Weltsicherheitsrat, entdecken Beobachter nunmehr auf Seiten der Weltmacht einen Bruch, wenn nicht sogar die Verabschiedung des Völkerrechts als Institut der internationalen Politik.
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Der Krieg gegen den Irak und die Amerikanisierung des Völkerrechts
In der Kriegsankündigung der US-Regierung an die Adresse
des Irak glauben zahlreiche Beobachter des Weltgeschehens
eine tiefgreifende Wende in den internationalen
Beziehungen der Staatenwelt zu erkennen. Im Griff der
Bush-Administration zum Mittel des „Präventivkrieges“,
mit dem der mesopotamische Feind der rechtstreuen
Menschheit unschädlich gemacht werden soll, „notfalls“
auch unabhängig von einer gemeinschaftlichen Beauftragung
durch die UNO und ihren Weltsicherheitsrat, entdecken sie
nunmehr auf Seiten der Weltmacht einen Bruch, wenn nicht
sogar die Verabschiedung des Völkerrechts als Institut
der internationalen Politik. Das Vorgehen der
Bush-Krieger
(Der
Spiegel) halten die Freunde rechtsförmiger
Beziehungen zwischen den Nationen für juristisch
völlig verquer
und deshalb für beunruhigend und
bedauerlich. Auffällig ist allerdings der Umstand, dass
die Amerikaner sich beharrlich auf ihr Recht zum
Krieg im Allgemeinen und zum preemptive strike
im
Besonderen berufen.
Wozu taugt eigentlich das Völkerrecht als System internationaler Legitimität, auf das sich alle Nationen in ihrem Verkehr berufen, wenn sich die rechtsbewussten Anhänger von amerikanischen Präventivschlägen und ihre europäischen Kritiker gleichermaßen darauf stützen können? Wie ist da eigentlich die Rechtslage? Und wie kommt das Völkerrecht zu seinem unverwüstlich guten Ruf?
I.
Moderne Politiker wissen schon von zu Hause, was sie an ihrem Recht haben, dessen Herren sie sind, weil sie die geltenden Gesetze „geben“. Wenn sie also auf der „Herrschaft des Rechts“ bestehen, ist es ihre eigene Machtbefugnis, die sie in aller Form gültig machen, indem sie sie mit polizeilicher und judikativer Gewalt ausstatten. Sie legen bekanntlich größten Wert auf den Schutz der freien Person und ihres privaten Eigentums, ungeachtet dessen, wie viel von Letzterem auf jede entfällt. Zwistigkeiten, die sich aus den Gegensätzen der konkurrierenden Eigentümer wie auch zwischen den Klassen der Minderbegüterten und der auf ihre Kosten Bessergestellten ergeben, werden, weil sie andauernd Gewalt gegeneinander auf die Tagesordnung setzen, auf den „Rechtsweg“ verwiesen, der geradewegs vor die Richterstühle der staatlichen Monopolgewalt führt. Die urteilt ohne Ansehen der Person, also ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Ausstattung der konkurrierenden Subjekte, über die widerstreitenden Interessen und macht diese ungeachtet ihrer Dringlichkeit von ihrer Prüfung abhängig. Weil so der gesamte politische wie materielle Lebensprozess der kapitalistischen Nationen, die Entstehung des nationalen Reichtums wie die dafür nützliche Armut des Volkes, die Vermehrung und die Verteilung dieses Reichtums und sogar noch die Ehre der Person und ihre Familienverhältnisse als Rechtsverhältnisse organisiert sind, schätzen Politiker die Institute und Verfahren ihres Rechtssystems so sehr als Mittel ihres obrigkeitlichen Wirkens, dass sie die Ansprüche ihrer Gewalt auf die Dienste ihrer Gesellschaft gar nicht anders denn als Rechtsansprüche kennen. Ihr Volk lassen demokratische Politiker kaum einen Tag unbelehrt darüber, dass rechtsstaatliches Regiertwerden keine Selbstverständlichkeit ist, sondern ein Glücksfall für die Regierten, wie jeder Blick in die Geschichte oder andere Weltgegenden zeigt. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass der Staat auch anders könnte, und fordern ihre Bürger auf, gefälligst die guten Gelegenheiten, die ihre Herrschaft mittels Recht und Gesetz für das vermehrungswillige Eigentum bereit hält, als ihr Mittel zu betrachten und davon rechtstreuen Gebrauch für ihren persönlichen „pursuit of happiness“ zu machen.
Mit der Gesinnung von bürgerlichen Anspruchsstellern, jetzt aber den Blick auf die berechtigten nationalen Interessen gerichtet, denen nicht nur die eigenen Bürger sondern auch die auswärtige Welt einiges an guten Diensten schulde, gehen Politiker auf den jeweiligen Rest der Staatenwelt los. Weil sich alle diese sauberen Subjekte als staatliche Gewalten gegenüberstehen, die grundsätzlich die ganze Welt und deren materielle und personelle Ausstattung als ihr Mittel betrachten, also um diese Mittel konkurrieren, haben zwischenstaatliche Verhältnisse traditionell wenig Gemütliches an sich. Alle Beteiligten haben das Anliegen, den Umfang ihres Zugriffs auf Land und Leute, Geld, Kredit und darauf gestützten politischen „Einfluss“ zu erweitern oder gegen andere zu verteidigen, und die dabei in der Vergangenheit errungenen Erfolge, also die bereits gelungene Anhäufung von Machtmitteln, entscheiden maßgeblich über den künftigen Fortgang der auf wechselseitige Erpressung angelegten Staatenkonkurrenz. Die schließt von jeher – wie sollte es anders sein, wenn sich bewaffnete Mächte gegenüber stehen – auch den Übergang zum Krieg ein. Für die Regelung ihrer konfliktträchtigen Anspruchsverhältnisse, die Abwicklung der daraus resultierenden Vor-, Zwischen- und Nachkriegszeiten und der Waffengänge selbst, hat sich die Staatenwelt ein nach und nach ergänztes Ensemble von Verfahrens- und Ordnungsvorschriften gegeben, d.h. bi-, multilateral und zuletzt global gemeinsam beschlossen.
Gegenstand dieser Abkommen ist der internationale Gebrauch der Gewalt in Krieg und Frieden auf der Grundlage eines prinzipiellen Respekts der staatlichen Gewalten voreinander. Der gründet in der kapitalistisch-zivilisatorischen Berechnung moderner Staatswesen, durch die Einrichtung internationaler Benutzungsverhältnisse auf der Grundlage ihrer stets präsenten Gewaltbereitschaft besser voran zu kommen als durch deren dauernde räuberische und unkalkulierbare Betätigung. Allein dieser Vergleich ist es, der dem Völkerrecht den Ruf eingebracht hat, eine fortgeschrittene Alternative zur Gewaltanwendung zwischen den Nationen zu sein.
Staaten erkennen sich also grundsätzlich als legitime Mächte an, beachten vereinbarte Regeln bei der Abwicklung von Interessenkonflikten und sehen sich selbst dann, wenn diese nicht mehr friedlich zu „lösen“ sind, auch noch im Krieg der abgemachten Etikette verpflichtet, die selbst da manchmal eingehalten wird, solange es nicht dem Endsieg schadet. Die wechselseitigen Verpflichtungen, die sich die Nationen auferlegen, und die Ermächtigungen, die sie sich zusprechen, tasten nicht die Gründe ihrer Interessengegensätze an, die in ihren imperialistischen Konkurrenzumständen liegen.
Im Gegenteil: Die Vereinbarung vertraglich definierter Legitimität des staatlichen Machtgebrauchs bezieht sich gerade kategorisierend auf jene Benutzungsverhältnisse, um sie in erlaubte und unerlaubte einzuteilen und dieser Einteilung eine gewisse Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit zu geben. Diese Systematisierung zwischenstaatlicher Willens- und Gewaltverhältnisse hat den Namen Völkerrecht erhalten, weil sie sich mit dem „Dürfen“ staatlicher „Rechtssubjekte“ befasst und sich rechtsförmiger Verfahrensweisen bedient: Von Staatsverträgen über die Zuständigkeit und Verfahrensordnung internationaler Schieds- und anderer Gerichte bis zu Doppelbesteuerungsabkommen, der Immunität von Diplomaten oder einer rechtswirksamen Kriegserklärung wird alles in Paragraphen und Artikel gefasst und dient allen, die für ihre Nationen mit auswärtiger Politik und Diplomatie befasst sind, als Handreichung für die Rechtfertigung eigener und die kritische Prüfung und, wenn nötig, Verurteilung illegitimer fremder Interessen. Trotzdem handelt es sich dabei nur um ein Imitat der innerstaatlichen Herrschaft des Rechts, denn auch in der modernsten und erstmals unstreitig global anerkannten Fassung seiner Grundsätze als UNO-Satzung fehlt dem Völkerrecht die gewaltmonopolistische Auslegungs- und Vollstreckungsmacht, die die nationale Rechtsgewalt zur unbestrittenen Obrigkeit macht.
An deren Stelle tritt mit der Charta der Vereinten Nationen die kollektive Einmischungs- und Beurteilungskompetenz aller Staaten, die diese Satzung anerkannt und im Gegenzug ihre angestammte Freiheit zur souveränen Gewaltanwendung, ihr „angeborenes“ Recht zum Krieg, in aller Form zur Disposition gestellt haben. Der Zugewinn an Freiheit zur globalen Einmischung ebenso wie der Verlust an Freiheit zur unbestrittenen Gewaltanwendung, also der gesamte Bestand des modernen Völkerrechts in Form der Geschäftsordnung der „Völkerfamilie“, gilt dabei nur so viel, wie dieses feine Kollektiv von gewaltbereiten Rechtssubjekten bereit und in der Lage ist, seinen im internationalen diplomatischen Schacher zustande gekommenen politischen Lagebeurteilungen als völkerrechtlichen Be- und Verurteilungen machtvoll Nachdruck zu verleihen. Ohne das durchschlagskräftige Eintreten bewaffneter Macht für einen politischen Zustand, den die UN als völkerrechtlich erwünschten beschlossen haben, wäre der Kampf mit dem und ums Völkerrecht nicht viel wert. Die Behauptung nationaler Interessen als „legitim“ fügt ja den Gewaltverhältnissen, in denen die behaupteten Befugnisse durchgekämpft werden oder mangels Durchsetzungsmacht des Anspruchstellers scheitern müssen, nichts hinzu als ihre moralische Verhimmelung zum Rechtszustand. Es bleibt die Gewalt, die der idealistischen Übersetzung des Interesses in einen völkerrechtlichen Moralismus ihre ideelle Anerkennung und ihre praktische Wucht als Hebel der Weltpolitik verleiht.
Diese schlichte Erkenntnis liegt der Zusammenfassung der Staatenwelt unter dem Regime der UN-Charta unter Führung der Weltmächte nach dem Zweiten Weltkrieg zugrunde und machte die Vereinten Nationen zur Agentur des Völkerrechts in einer Welt mit – vorläufig – entschiedenen Machtverhältnissen. Die erst verbündeten und später feindlichen Großmächte machten gemeinsam Schluss damit, dass die nachgeordneten Nationen der Welt ihre internationale Geschäftsordnung unter den Vorbehalt ihres Interesses stellen konnten. Sie fügten, der Ordnung halber, die sie als die ihre betrachteten, dem internationalen Bestand an politischen Verkehrsregeln einen generellen Vorbehalt der rechtlichen Prüfung für nationale Interessen hinzu. Dem verschafften sie mit ihrer unwidersprechlichen Militärmacht Achtung: Als Weltsicherheitsrat, Führungs- und Entscheidungsgremium der UNO und gemeinschaftliches ZK des Völkerrechts, soweit sie darin zur einstimmigen Beurteilung weltweiter Händel fanden, die sie stets zutreffend auf sich bezogen, weil üblicherweise von ihnen selbst angezettelt. Soweit das weltkriegsträchtige Konkurrenzverhältnis der Großmächte die Einstimmigkeit im Sicherheitsrat ausschloss, gestanden sie sich wechselseitig, ein Veto-Recht im Sicherheitsrat zu, um sicher zu stellen, dass kein unerwünschtes Interesse des feindlichen Lagers internationale Rechtskraft erlange. Dieses Einspruchsrecht räumten sie sich wechselseitig schon zu Zeiten der Vorbereitung des UN-Völkerrechts als formelle Ordnung der Nachkriegszeit ein, als sie noch gemeinsam im Kriegsbündnis gegen das Deutsche Reich standen. Seine eigentliche Bedeutung bekam es erst als juristischer Überbau der Gegnerschaft feindlicher Machtblöcke, also ihrer auf Atombomben gestützten „Patt“-Situation: Da fungierte das Veto-Recht der USA und ihrer europäischen Satellitenstaaten als Signum ihres Kriegserfolges, der die Entscheidung über die Mobilisierung von Gewalt innerhalb der neuen „Völkerfamilie“ zum exklusiven Recht der ständigen Sicherheitsratsmitglieder machte und den großen Rest der Staatenwelt als diesem Regime unterworfen behandelte. Das Veto-Recht der Sowjetunion war die „Rechtsfolge“ ihrer mit Waffengewalt aufrecht erhaltenen Souveränität, die sich und ihre Blockstaaten dem per UN institutionalisierten und imperialistisch angeleiteten Einmischungsregime der Nachkriegsordnung entzog.
An den strategischen und taktischen Bedingungen der Möglichkeit, den militärisch erzwungenen Respekt vor dem gegnerischen Interesse endlich aufkündigen zu können, haben die Mächte der vergangenen „bipolaren“ Welt zeit ihres „Ost-West-Gegensatzes“ intensiv gearbeitet. Solange keiner der feindlichen Machtblöcke einen entscheidenden Vorteil erringen konnte, wirkte die militärische „Abschreckung“ und war Grundlage einer ganzen danach benannten „Politik“, die das gegnerische Vernichtungspotential in Rechnung stellte, sich mit der Existenz des Feindes vorläufig abfand und sich um berechenbare „Szenarien“ bemühte, sich unterhalb der Kriegsschwelle Vorteile auf Kosten des Gegners zu verschaffen. Dabei wurde keineswegs der moralische Kampf in den und mittels der gemeinsamen völkerrechtlichen Institutionen vernachlässigt. Nie haben die feindlichen Lager es versäumt, die politischen Winkelzüge der konkurrierenden Macht auch rechtlich in Zweifel zu ziehen. Der „freie Westen“ hielt jedenfalls mit gebotenem demokratischen Fundamentalismus dafür, die Interessen und mit ihnen gleich die ganze Existenz der realsozialistischen Staatswesen als illegitim zu denunzieren. Die USA und ihr NATO-Weltkriegsbündnis haben jedenfalls stets Wert darauf gelegt, den gesamten diplomatischen Verkehr mit den „Unrechtsregimen“ im „Reich des Bösen“ eigentlich als Widerspruch zumindest zum Geist des Völkerrechts zu propagieren, an dessen Buchstaben sie sich im Umgang mit den Sowjets nur zähneknirschend und „um des Friedens“, also um der russischen Zweitschlagskapazität willen, hielten; anders als die Chefs der Sowjetunion, die sich, auf der Grundlage einer verantwortungsvollen „Einschätzung“ des imperialistischen Gegners, irgendwann auch einen gewaltfreien „Wettbewerb der Systeme“ in „friedlicher Koexistenz“ vorstellen konnten.
Das Interesse des „Westens“ an der Beseitigung der
sowjetischen Machtkonkurrenz, sei es mit einem Knall
oder einem Winseln
(Reagan), und an einem stabilen
Kontrollregime über den weltweiten Gewalthaushalt der
Nationen unter ihrer Führung haben die USA schon damals
als „nicht verhandelbaren“ Anspruch und ihr
unbestreitbares Recht betrachtet. Verhandelt haben sie in
und außerhalb der UNO dann doch und dennoch niemals ein
Jota ihrer imperialistischen Prinzipien preisgegeben.
Solange wie sich die Durchsetzung ihres
Anspruchs an der sowjetischen Militärmacht brach,
versuchten sie als tüchtige Diplomaten des „Kalten
Krieges“, dem Feind möglichst viel von dem abzuhandeln,
was man mit einem „heißen Krieg“ nicht erzwingen konnte.
Weil sich Interesse und Ansprüche der USA seit damals
nicht geändert haben, hat ihre politische Beteiligung an
den Beratungen der UNO-Gremien, mittels der
völkerrechtlichen Leitlinien und Handhaben der UN-Charta,
seit damals nie den Charakter solider
Kriegsdiplomatie verloren. Geändert haben sich
allerdings mit dem Abdanken der konkurrierenden
Weltmacht, die sich so lange in unerträglicher Weise
amerikanischer Aufsicht und Benutzung entzogen hatte, die
Umstände, auf die die Fanatiker eines amerikanischen
Völkerrechts heutzutage treffen.
II.
Die USA konfrontieren die „Völkergemeinschaft“ mit dem
einmaligen Angebot, mittels einer von ihnen
garantierten „neuen Weltordnung“ den leidigen
Geburtsfehler ihrer rechtlichen Verfasstheit in der
UN-Charta endlich auszuräumen: Ein allgemeines,
weltweites Gewaltverbot
zwischen den Nationen,
einschließlich der vom zuständigen Sicherheitsrat
beschlossenen Ausnahmen davon, ebenso wie alle anderen
internationalen Benimmregeln für die politischen
Gewalttäter der Welt, kann eben, wenn die Adressaten der
Charta laufend Gründe und Mittel für die Anwendung von
Gewalt gegeneinander haben, nur unter einer Bedingung
wirklich ernst genommen werden: der einer globalen
Obrigkeit, die dieses Statut überwacht und durchsetzt.
Erst mit einer solchen schlagkräftig von ihnen geführten
Aufsicht kann es nach Auffassung der USA gelingen, einem
wirklich rechtsstaatlichen Zustand zwischen den Staaten
und seinen disziplinarischen Segnungen näher und über den
diesbezüglich fiktiven Zustand des Völkerrechts hinaus zu
kommen.
Am Willen der US-Weltmacht hat es ja, wie gesagt und schon bald nach 1945 im Koreakrieg bewiesen, nie gefehlt, den Vereinten Nationen entsprechend den amerikanischen Bedürfnissen den weltpolitischen Weg zu weisen und sich sodann als Auftragnehmer für die rechtmäßige Realisierung amerikanischer Interessen als internationale Notwendigkeiten ins Zeug zu legen. Solange aber die UNO die Rechtsform des Weltgegensatzes war, haben die USA eben nicht nur tatkräftig an der Korrektur dieser unbefriedigenden Machtverhältnisse gearbeitet, sondern auch den diesen entsprechenden internationalen Rechtszustand für mangelhaft gehalten und nur geduldet.
Seit der Bereinigung des großen Weltgegensatzes mit den Vertragsstaaten des Warschauer Pakts zu Gunsten der unzähligen kleineren Konflikte, in einer von „Lagerdisziplin“ freigesetzten Welt des alternativlos ins Recht gesetzten Imperialismus, unternehmen die USA den Versuch, die Machtverhältnisse der „unipolaren“ Welt als endgültig entschieden zu behandeln und so rücksichtslos an den Interessen ihrer großen Nation zu messen, wie sie das schon immer für angebracht gehalten haben. Das Völkerrecht soll endlich seinen ohnehin schon lange so gemeinten, aber erst jetzt realisierbaren Sinn als Formalisierung einer amerikanisch regierten Weltfriedens- und Kriegsordnung bekommen. Das „Angebot“ der Amerikaner beinhaltet die Übernahme der verantwortungsvollen Rolle des Gewaltmonopolisten und der machtvollen Durchsetzung der UN-Charta, über deren friedens- und ordnungsstiftende Auslegung dann kaum mehr Streit zu befürchten wäre zwischen der „Völkergemeinschaft“ und ihrem allein befugten Exekutor. Der wäre damit auch der widersprüchlichen, weil seiner Machtstellung unangemessenen, Stellung enthoben, zugleich das führende Subjekt und allen anderen formell gleichgestelltes Objekt des Völkerrechtes zu sein.
Der „Diktator“ Saddam Hussein (ebenso wie sein serbischer Kollege
Milosevic), ein Regent, der der Aufsicht des
UN-Völkerrechtes untersteht und damit der
Beurteilungskompetenz der Macht, die die völkerrechtliche
Definitionsgewalt am glaubwürdigsten beanspruchen kann,
liefert den weltpolitischen Anlass für die Vorführung,
wie unter der Herrschaft eines Völkerrechts, das sich
selbst ernst nimmt
(Bush), der größte begehbare politische
Fehler aussieht: Er hat den unbedingten und
unversöhnlichen Durchsetzungswillen der USA gegen alle
Versuche, sich ihrem nunmehr ungehindert weltweit
ausgreifenden Kontrollregime mit eigenen
Machtberechnungen zu entziehen, falsch kalkuliert. So
wurde er zum „Fall“, an dem die USA das neue Kombinat
ihres Machtanspruchs, seiner völkerrechtlichen
Heiligsprechung und deren kriegsdiplomatischen
Nutzanwendungen in Aktion durchexerzierten. Der
betreffende Machthaber, vor Zeiten noch wohlgelitten und
sogar eine Art Subunternehmer der USA im
antiislamistischen Irankrieg, war durch seine
Hartnäckigkeit gegenüber den Weisungen der USA bei der
Verfolgung seines selbstgenehmigten Nationalprojektes in
der Kuweit-Frage unwiderruflich und ohne Chance auf
Resozialisierung in der politischen Verbrecherkartei
aller künftigen US-Regierungen gelandet. An ihm wurde die
neue völkerrechtliche Urteilsgewalt des amerikanischen
Machtinteresses durchprobiert, ebenso wie der verbliebene
Wert von Veto-Rechten im Weltsicherheitsrat, denen
entweder, wie im Falle Russlands, die materielle
Gewaltgrundlage abhanden gekommen waren oder, wie im
Falle Frankreichs und Englands, die alte Sinngebung durch
den gemeinsamen sowjetischen Feind. Dabei stellte sich am
Ende heraus, dass – was auch sonst – man der mächtigsten
Macht das Recht auf Krieg völkerrechtlich einfach nicht
verweigern mochte und eine machtvoll erzwungene
Konvention oder ein rücksichtslos durchgedrücktes Diktat
sich am Ende durch die Anerkennung der davor
zurückweichenden „Völkergemeinschaft“ auch den
moralischen Bonus der internationalen Rechtlichkeit
sichern kann.
So hat die amerikanische Staatsmacht im ersten Irak-Krieg den Schein der Bindung ihrer Militärgewalt durch die Formalia des Völkerrechts durchaus aufrecht erhalten und Wert darauf gelegt, den Angriff auf Saddam Hussein zunächst mit dem kollektiven Selbstverteidigungsrecht Kuwaits und seiner „befreundeten Schutzmacht“ gemäß Art. 51 der UNO-Satzung zu begründen und sich danach mit entsprechendem diplomatischem Druck auch noch eine rechtfertigende Resolution des Sicherheitsrats für ihr Vorgehen zu besorgen. Die USA haben für ihre Flugverbotszonen, das Sanktionsregime, die Entwaffnung des Irak durch UN-Inspekteure und die gesamte Dauerbelagerung des Landes einschließlich seiner völligen ökonomischen Niederwerfung stets, wenn auch mit mal mehr, mal weniger UN-rechtlichem Gezerre, das rechtliche Placet der New Yorker Völkerrechtszentrale bekommen, wohl wissend, dass es sich dabei um mehr als eine moralische Rechtfertigung ihres nahöstlichen Kontrollregimes handelte: Ist die international anerkannte Rechtlichkeit eines solchen Regimes erst einmal in der Welt, ist sie eben nicht nur ein Stück Idealisierung überlegener Gewalt, sondern praktisch wirksamer Bestandteil der Weltdiplomatie geworden, an dem das abweichende wie das Wohlverhalten der Nationen gemessen wird und das schon wieder eigene „Gründe“ und „unabweisbare Notwendigkeiten“ für den Umgang mit den geprüften Kandidaten abgibt.
So richtig zufrieden war die amerikanische Schutzmacht des Völkerrechts aber nie mit der Akzeptanz, auf die ihre Offerte in der „Völkergemeinschaft“ stieß, obwohl doch von Seiten der USA an alles gedacht war: Sie wollten mit ihren Machtmitteln die Aufsicht über alle Weltgegenden führen, auf die sich amerikanisches Interesse richtet, dabei dem Völkerrecht die Reverenz erweisen, indem man es als die Rechtsform des US-Interesses und dieses als die Verwirklichung des internationalen Rechts auszulegen bereit war. Der Respekt vor den anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen – sofern sie ihn nicht durch antiamerikanische Umtriebe verspielen – sollte soweit gewahrt werden, dass ihnen sogar das Recht zustehen sollte, sich an der amerikanischen Definition von Regelverletzungen zu beteiligen und an der Vollstreckung des Urteils mitzuwirken.
Dieses Angebot sahen und sehen die USA bis heute nicht ausreichend gewürdigt. Die Restmächte des Weltsicherheitsrats und andere Subimperialisten nehmen offenkundig die für sie vorgesehene Rolle als Hilfsbeamte des amerikanisch ausgelegten Völkerrechts nicht an und betrachten sich anscheinend keineswegs als dauerhaft ausgemischt aus einer politischen und moralischen Entscheidungsfindung über die Gewaltverhältnisse der Welt. Sie missbrauchen aus Sicht der USA vielmehr die geltenden Formalia der UN dazu, die machtmäßige und damit auch völkerrechtliche Ausnahmestellung der Vereinigten Staaten zu relativieren. Sie belästigen die Weltmacht mit der Zumutung, sich irgend welchen internationalen Gerichtshöfen zu unterwerfen, und sehen nicht ein, dass das Unterfangen, „Schurkenregime“ durch umfassende „Abschreckung“ von ihren ordnungswidrigen Missetaten abzuhalten, diese formell und ganz zu Unrecht immer noch als anerkannte Mächte behandelt, wo doch für Saddam und Konsorten nur noch Kapitulation und Entwaffnung in Frage kommen. Stattdessen nötigen vor allem europäische UN-Nationen die USA periodisch zur Erneuerung der Rechtsgründe für das Sanktionsregime und ihr „low-level-warfare“. Und manche unter ihnen stellen einem Staatsmann, der – das macht immerhin das singulär Verbrecherische an Saddam aus – sich einen aktiven, kriegerischen Verstoß gegen amerikanische Kontrollansprüche erlaubt und den gerechten Gegenkrieg der Weltvormacht an der Macht überlebt hat, sogar die Rückkehr in den Kreis der respektierten Nationen in Aussicht!
III.
Die eigenen Berechnungen der Europäer und Russen und deren völkerrechtlich formalisierte Einmischung in der Causa Saddam, in der die USA zur Gefolgschaft aufrufen, liegen quer zu der grundsätzlichen, weil exemplarischen Bedeutung, die die Regierung Bush dem Fall zumisst. Saddams herausfordernde Widersetzlichkeit gegen das von den USA beanspruchte Ordnungs- und Kontrollregime in der Region, auf dem die Amerikaner ausdrücklich und unter Aufbietung ihres gesamten Drohpotentials bestanden haben, das sie mit einem veritablen Krieg durchgesetzt und um die völkerrechtliche Ächtung des Irak ergänzt haben, „zwingt“ die USA zum Krieg: Sie sehen darin einen Angriff auf die Integrität ihrer Gewalt, die, würde sie diese Verletzung straflos dulden, weltweit an „Glaubwürdigkeit“, also erpresserischer Durchschlagskraft, verlöre. Die moralische Bewertung Saddams und seiner Politik entspricht dem fundamentalistischen Machtanspruch der Führungsnation und bildet rechtlich das Gewaltverhältnis zwischen dem Irak und Amerika dem innerstaatlichen Status von Obrigkeit und Rechtsbrecher nach: Saddam ist ein Verbrecher und sein Benehmen eine Verletzung des Völkerrechts, für das die USA als Garantiemacht einstehen, und das nur durch die bedingungslose Unterwerfung des Missetäters wieder hergestellt werden kann. Die amerikanische Gewalt macht das internationale Recht zum Gegenstand ihres strategischen Kalküls und stattet es deshalb mit den für jedes echte Recht unentbehrlichen Elementen von Urteil und Vollzug aus, um dem moralischen Urteil über staatliches Unrecht politisch-diplomatische Wucht zu verleihen. So landen Verstöße gegen die im Völkerrecht institutionalisierte Ordnung der geltenden imperialistischen Interessen auf kürzestem Wege in der Sphäre der höheren Rechtsgüter und höchsten Werte, mit der Folge, dass die Unterwerfung Saddams für die amerikanischen Verteidiger des Wahren, Guten und Schönen nicht verhandelbar ist.
Der strategische Blick der Weltmacht auf die
globale Bedrohungslage und die Verletzlichkeit des
amerikanischen Kontrollinteresses, das den gesamten
Gewalthaushalt des Planeten misstrauisch prüfend auf
dieses Interesse bezieht, schlägt sich folgerichtig in
der amerikanischen Bestimmung der
völkerrechtlichen Lage nieder: Er erstreckt sich
nach dem 11.9. auch auf die Gefährdungen der USA von
Seiten nicht befreundeter NGOs und deren
mögliche Unterstützung durch einen der
notorischen „Schurkenstaaten“. Die Möglichkeit als
reale Gefahr zu nehmen, die reale als eine
unmittelbar drohende und diese wiederum als
Rechtsgrund für die unwidersprechliche Befugnis zur
Führung von Präventiv-Kriegen, ist eine leichte
Übung, mit der die amerikanische Politik juristisch ihre
eigene „Risikoanalyse“ nachvollzieht. Sie bringt die alte
„Caroline-Klausel“ aus dem 19. Jahrhundert wieder zu
Ehren, die über das Selbstverteidigungsrecht der
UN-Satzung hinaus präventive Selbstverteidigung
zulässt in einer Gefahrenlage, die gegenwärtig und
überwältigend ist und keine Wahl der Mittel und keinen
Augenblick zur Überlegung lässt.
(Ein Völkerrechtler Nolte, FAZ, 10.1.03)
Dass kein Merkmal dieser Gefahrenlage im Falle des Irak
nach Auffassung des größten Teils einer kundigen
Öffentlichkeit tatsächlich gegeben ist, stört die
entschlossenen Rechtsausleger des Weißen Hauses keine
Sekunde. Sie machen von ihrer völkerrechtlichen
Definitionsgewalt Gebrauch, die sich nicht nur auf die
Setzung und Auslegung geltend gemachten Rechts,
sondern auch auf die Gegebenheiten und Möglichkeiten der
wirklichen Welt bezieht: In der sogenannten
Bush-Doktrin vom September 2002 … findet sich die These,
was eine unmittelbare Gefahr sei, müsse unter
Berücksichtigung der heutigen Umstände definiert werden.
Heute müsse jederzeit mit dem Einsatz von
Massenvernichtungswaffen gerechnet werden.
(Nolte, ebd.) So gesehen ist
die Welt also ohne Unterlass von „unmittelbaren“ Gefahren
bedroht, ein „Präventivkrieg“ zur Abwehr einer erkannten
Gefahr deshalb auch immer gerechtfertigt, so
dass am Ende die vorbeugende kriegerische Bekämpfung
abweichender politischer Bestrebungen innerhalb der
Staatenwelt zum Standard-Instrument bei der
verantwortungsvollen Durchsetzung des Völkerrechts
avancieren muss.
Wo die Lage so dramatisch ist, sollen das Urteil und die
nötigen Vollstreckungsmaßnahmen nicht an einer dünnen
Beweislage scheitern. Das ist einerseits nicht
zu befürchten, weil im vorliegenden Fall der Täter, sein
Verstoß und der Umgang mit ihm die nötigen Beweise quasi
von selbst produzieren: Weil Saddam sich der
Sache nach dadurch an der Weltordnung versündigt
hat, dass er sich der imperialistischen Zuständigkeit der
USA für die irakische Weltgegend hartnäckig und unter
feindseliger Aufbietung einiger Machtmittel
entzogen hat, ist die Fortdauer seines
völkerrechtswidrigen Verhaltens so lange
offenkundig, wie seine vollständige diplomatische und
militärische Kapitulation auf sich warten lässt. Solange
er nicht aufgibt, grenzt er sich aus und verweigert die
geschuldete Kooperation mit der Gemeinschaft der
Rechtstreuen unter Führung der USA … Das war zu beweisen,
auch wenn es sich dabei nicht um eine legalistische
Beweisführung wie vor Gericht handelt.
(Außenminister Powell, SZ, 18./19.1.)
Andererseits steht Powell nicht an, ergänzend und der
Form nach ganz „legalistisch“ im Stil eines
Hollywood-Gerichtsdramas die Sammel- und Fälscherarbeit
seiner Geheimdienste als Beweise für die Verletzung der
von den UN auferlegten Informations- und
Kooperationspflichten vorzutragen, um den „15
Mitgliedern des Sicherheitsrates, die das Urteil
fällen müssen,“ (SZ,
ebd.) das Nein zu einem völkerrechtlich
einwandfreien Krieg schwer zu machen.
Manche der Ratsmitglieder zieren sich. Sie berufen sich auf ihre überkommenen Satzungsrechte und wollen sich ihre Zuständigkeit zur Einmischung nicht nehmen lassen: Deswegen bezweifeln sie die rechtliche Korrektheit sofortigen Zuschlagens der USA, verwickeln sie in Debatten, ringen ihnen auslegungsbedürftige Resolutionen ab, streiten mit ihnen über die rechtliche Qualität von Saddams Verstößen, der vorgelegten Beweise, die Verlängerung der Inspektionen und die richtige diplomatische Tonart im Umgang miteinander, kurz: sie hängen den USA eine langwierige völkerrechtliche Diskussion an, die diese nicht zu Unrecht als juristisch verbrämten, aber in der Sache lupenreinen Antiamerikanismus verstehen. Einen Antiamerikanismus aber, der sich wohlweislich und soweit irgend möglich auf den rechtlichen Streit beschränkt und sich nicht zur offenen Konfrontation mit der amerikanischem Macht versteigt.
Die USA stellen klar, dass ihr Angebot, mit ihrer Weltmacht für die Identität von UN-Völkerrecht und amerikanischem Interesse zu sorgen, nie anders denn als Ultimatum an die alte Zentrale des Völkerrechts in New York zu verstehen war, und konstatieren damit die wirkliche „Rechtslage“: Wenn die UN und die in ihr versammelten Nationen dem amerikanischen Krieg ihren rechtlichen Segen verweigern, haben sie ihre Rolle ausgespielt. Wenn das Recht sich von der (amerikanischen) Macht trennt, ist es kein Recht mehr, weil es nun einmal nur eine Zutat zur und ein Produkt der Gewalt ist. Diese Trennung durch die Verweigerung einer rechtfertigenden Kriegsresolution zuzulassen, das, so halten die US-Diplomaten ihren Kollegen in der UNO vor, heißt, sich als UN selbst nicht ernst zu nehmen. Die Vereinten Nationen als Staatenverein haben, so die USA, eine Chance zum Überleben: Als passende Formalisierung der Gewaltverhältnisse, die die einzige Weltmacht zu etablieren gedenkt, und als Forum der völkerrechtlichen Anerkennung dieser Verhältnisse und der diplomatischen Bereitstellung von Gefolgschaft für die „herrschende Meinung“. Ohne Gewalt ist die „Völkergemeinschaft“ eben nicht mehr als ein „bedeutungsloser Debattierclub“ (Bush) und das UN-Recht nicht einmal mehr ein Imitat wirklicher Rechtsverhältnisse.
Dass angesichts des Auftretens der Washingtoner
„Unilateralisten“ manchem Vertreter eines von
Unterordnung betroffenen Rechtsstandpunktes das Wort vom
Bruch und Ende des Völkerrechts einfällt, verwundert
nicht: Die USA machen sich daran, den Schein des
Völkerrechts als von staatlichen Souveränen frei gewählte
Verbindlichkeit zu beenden und die Staatenwelt vor eine
Alternative zu stellen, die sie selbst entscheiden:
Entweder herrscht unverbindliche Freiheit und Willkür in
den Verkehrsregeln der Nationen; dann kann aber wohl
nicht von der „Herrschaft des Rechts“ die Rede sein, die
doch angeblich alle wollen. Oder die Völkergemeinschaft
unter der gottgewollten Führung
(Bush) der USA will dem Recht zum Sieg
verhelfen; dann muss Schluss sein mit souveräner
Unverbindlichkeit in allen internationalen Fragen von gut
und böse.
Die USA sind sich sicher, dass die „Stärke des Rechts“
keineswegs im Gegensatz zum „Recht des Stärkeren“ steht,
sondern dass ihrer durchsetzungsfähigen Macht die
Rechtlichkeit ganz von selbst zuwächst; und sie haben die
Gewaltmittel, diese Sichtweise wahr werden zu lassen. Sie
brechen also nicht das Völkerrecht und schaffen es schon
gar nicht ab, wenn sie darauf bestehen, dass der Weg
dieser Nation nicht von den Entscheidungen anderer
abhängt
(Bush), sondern
schreiben es auf äußerst sachgerechte Art fort. Als
Anhänger jedes Rechtsidealismus, der der Macht nützt,
haben sie Grund, damit zu rechnen, dass starke
Führerschaft immer ihre Anhänger findet
(Blair), und dass das auch für die
moralischen Fragen der Weltordnung gilt: Die stärkste
Macht stellt die Rechtslage in eigener Zuständigkeit fest
und alle anderen sind dringend zur Akklamation
eingeladen; wobei zu beachten ist, dass die Unterstützung
für das Gute in der Welt niemanden zu Ansprüchen
berechtigt, sondern eine selbstverständliche Pflicht
aller rechtstreuen Gemeinwesen ist.
IV.
Alle anderen Nationen sind von der offenen Übernahme der exklusiven völkerrechtlichen Definitions- und Exekutivgewalt durch die USA betroffen. Ihre und die Degradierung der UNO zur willfährigen Rechtsgemeinde der Vormacht, bei Strafe ihrer dauerhaften Bedeutungslosigkeit, macht den imperialistischen Nationen der zweiten Reihe unmissverständlich klar: Die USA bewerten mit den angestammten Befugnissen und Zuständigkeiten der Mit-Berater und Mit-Stifter des internationalen Rechts auch deren Interessen und die darauf gründenden diplomatischen Verfahrensweisen neu. Der bisherige internationale Brauch der Mitbestimmung der europäischen Mächte, ihre Wichtigkeit als prägende Mitmacher der Vereinten Nationen, die reibungslose Übersetzung ihrer weltweiten Interessen in Rechte, über die sie sich mit den USA nicht selten stritten, deren Bestand aber nicht bestritten war: All diese völkerrechtlich institutionalisierte Rücksichtnahme auf die ehemaligen partners in leadership soll nicht mehr gelten im Gefolge des neuen Feldzuges für die enduring freedom des Amerikanismus in der Welt.
Der braucht für seine Sicherheit die dauerhafte und unangreifbare Alleinstellung auf dem Planeten, das haben die USA erst neulich der Welt als ihren strategischen Weg in die Zukunft mitgeteilt. Aus dem Verschwinden ihres Hauptfeindes haben die USA zwei sehr prinzipielle Lehren gezogen: Erstens, dass auch die Erstreckung der kapitalistischen Konkurrenz auf den ganzen Globus noch kein idealer sondern immer noch ein mit mancher Misshelligkeit behafteter Zustand ist; und zweitens, dass Amerika sich heute Störungen seiner freien Weltkonkurrenz nicht mehr bieten lassen muss. Gelungene Konkurrenz, das ist für die USA eine, die sie als gerechten Sieger sieht. Dafür und über die unvermeidlichen Verlierer des weltweit freigesetzten Wettbewerbs ist tatsächlich entschlossene Kontrolle angesagt und ein unbegrenzter Bedarf an Gewalt. Die fertige, die „globalisierte“ kapitalistische Konkurrenz von Staaten und Kapitalen hat also auch künftig einen Bedarf an Formalisierung, Systematisierung und rechtsförmiger Anwendung dieser Gewalt. Die USA wollen deswegen nicht das Völkerrecht abschaffen, sondern die internationale „Kakophonie“ bei seiner Anwendung, in der nach ihrer Auffassung seine Schwäche liegt. Sie wollen mit ihrer Macht eine Rechtssicherheit stiften für die globalen Geschäfte des Kapitals, auf die sich alle verlassen können; diejenigen, die bereit sind zur Unterordnung, ebenso wie die mit vernichtender Strafe bedrohten widerständigen Gegner des Völkerrechts, die Saddams und Kim Yong Ils der Welt. Und bei der Durchsetzung dieser neuen internationalen Rechtsordnung unter exklusiver Aufsicht der USA, sei es gegen ihre erklärten Feinde, sei es gegen die jetzt zu Unterordnung und Gefolgschaft aufgeforderten früheren Bündnispartner, ist jeder Fall eine Präzedenzfall.
Die betroffenen Subimperialisten haben eigentlich viel Verständnis für den Standpunkt, dass die Bedingungen des weltweiten Geschäfts strenge Aufsicht und ständige Gewaltbereitschaft brauchen, nicht zuletzt wenn es um dessen Grundnahrungsmittel, das Erdöl, und seine stets Misstrauen erregenden muselmanischen Verwalter geht. Nur: Ihr Ausschluss von dem Vollzug dieser Aufsicht, aus der Mitbestimmung über Sinn und Zweck, Art und Folgen des Krieges und die Nutzenverteilung nach einer gewaltsamen Neuordnung der Ölregion, und die Monopolisierung all dieser Entscheidungskompetenz bei den Amerikanern: Das alles lässt ihren, wenn nötig und nützlich ebenfalls jederzeit kriegsbereiten Ordnungssinn einfach leer laufen. Sie werden nicht gefragt, trauen sich das Insistieren auf ihrer politischen Mitentscheidung in Konfrontation mit den USA in der Sache nicht zu und nehmen deshalb Zuflucht zum Streit über die Berechtigung des amerikanischen Vorgehens. Wo sie die Macht der Amerikaner nicht auf die Berücksichtigung ihres Interesses verpflichten können, pochen sie auf die „Rückbindung“ der USA an die gemeinsamen Formalia des rechtsförmigen UNO-Verfahrens: Sie versuchen, durch dessen geschickten diplomatischen Einsatz die Selbstbeauftragung der Supermacht zu relativieren und sie auf Resolutionen zu verpflichten, denen die wiederum nur zustimmt, wenn sie ihr alle Freiheit der Auslegung lassen. Durch die Diskussion um die Legitimität des Krieges wollen sie die USA zur Rücksichtnahme bewegen, wenn die USA diese gerade aufkündigen und sich anschicken, in selbstgewissem völkerrechtlichem Absolutismus eine neue Geschäftsordnung der „Völkergemeinschaft“ in Kraft zu setzen.
Die USA präsentieren sich und ihre Koalition der
Willigen
als die allein legitimierten Autoren,
Beschützer und Auftragnehmer dieser Geschäftsordnung und
beanspruchen die Anerkennung ihrer Sonderstellung. So wie
mit der Gründung der UNO das souveräne Recht der Nationen
auf zwischenstaatliche Gewaltanwendung der Vergangenheit
angehören sollte, sollen nun die verbliebenen
Einspruchsrechte der bisher dazu im Sicherheitsrat
befugten Staaten einer prinzipiellen Reform im
Geiste des amerikanisch ausgelegten internationalen
Rechts unterzogen werden: Gegen das europäische
Insistieren, die Machtentfaltung der Vereinten Nationen
gegen einen erklärten Außenseiter wie Saddam dürfe nur
Resultat freier Vereinbarung der dazu
völkerrechtlich berufenen Organe, also ihrer
Mitentscheidung, sein, halten die USA den
verbindlichen Rechtscharakter der von ihnen für
notwendig erklärten, bewaffneten Sanktionsschritte hoch.
Um der Gültigkeit des Völkerrechts willen und
des Respekts vor ihm, den nur seine
rücksichtslose Durchsetzung (durch die USA) garantieren
kann, müsse der frei kalkulierende, politische
Umgang mit ihm ausgeschlossen sein. Das Bestehen auf den
althergebrachten Veto-Rechten entlarve sich demnach in
Zeiten, die nach der Mobilisierung aller verfügbaren
Rechtsgewalt verlangen, als missbräuchliche, berechnende
Förmelei und als eine einzige Sünde gegen den
Geist des Völkerrechts. So berufen sich die zur
machtvollen Durchsetzung bereiten USA, ebenso wie die
europäischen Staaten, die den amerikanischen Drang zum
Kriegsmonopol bremsen wollen, auf die Artikel der
internationalen Rechtlichkeit. Deren Eigenart ist es,
beiden Lagern in ihren „Argumenten“ recht zu
geben; ein wenig mehr aber der Partei, die, wenn
vom Recht der Völker die Rede ist, auf
Verbindlichkeit und gewaltsame Durchsetzung pocht – und
die Macht dazu hat: Die Satzung der UN hat die
Unterordnung der Staaten unter die „Herrschaft
des Rechts“ im Weltmaßstab zwar als die souveräne
Tat der Nationen gefasst. Dass solch ein schöner
Widerspruch in einer feierlich beschlossenen Charta zur
Idealisierung der bestehenden Gewaltverhältnisse und als
Hebel der Diplomatie taugt, nichts aber in Zeiten der
kriegerischen Anwendung der rechtmäßigen Gewalt,
die Kommando und Gefolgschaft braucht: das ist das
Aufklärerische am amerikanischen Bezug auf die
Rechtslage.
V.
Anlässlich der Auseinandersetzungen über die Legitimität des nächsten Irak-Krieges, die juristische Notwendigkeit und Auslegung der nächsten Sicherheitsrats-Resolution und den amerikanischen Umgang mit dem alten Völkerrechts-Regime der UNO, sind sich alle Beteiligten bewusst, dass die Beschlagnahme der völkerrechtlichen Legitimität durch die USA der förmliche Vorlauf ist für die in den nächsten Jahren zur Klärung anstehenden offenen imperialistischen Machtfragen. Die USA unternehmen den Versuch, die ehemaligen Bündnis- wie die früheren Feindstaaten auf Dauer von der Kontrolle des weltweiten Gewalthaushalts und der darin eingeschlossenen Geschäftsbedingungen des Kapitals zu Gunsten neuer, untergeordneter Dienste fern zu halten. Dafür beansprucht die Weltmacht schon vorab die anerkannte Zuständigkeit über das Weltrecht. Davon verspricht sie sich Hilfe bei der Realisierung ihres anspruchsvollen Programms zur Erringung des globalen Gewaltmonopols.
Und tatsächlich wirkt die Konfrontation des Rests der Welt mit der amerikanischen Rechtsauffassung über bestehende oder erst noch zu schaffende Gewaltverhältnisse auf dem Globus wie ein großes, weltweites und auf Dauer angelegtes diplomatisches Testprogramm auf die Handlungsfreiheit des Prüfenden und die Verlässlichkeit der Geprüften. Die Anerkennung oder Bezweiflung des Rechts der USA auf Unterordnung der restlichen „Völkergemeinschaft“ ist ein sicheres Kriterium für die Qualität internationaler Beziehungen. Wer sich diesem Anspruch zu entziehen sucht oder die Legitimität einer präventiven Verteidigung gegen Staaten bezweifelt, die solche Bemühungen erkennen lassen und damit die Sicherheit der USA gefährden, ist schnell und untrüglich als einer der politischen Störfälle der Zukunft auszumachen. Staaten, die so als Abweichler markiert sind, sehen sich vor die Frage gestellt, ob sie, die sich eigentlich nur selbst als die berufenen Inhaber höchster Rechte kennen, der überlegenen Gewalt eines noch höheren Rechtes weichen oder die überlegene Feindschaft der Weltmacht riskieren.
Zur Betörung mit rechtlichem Denken verdorbener Völker ist die Propagierung neuer Machtverhältnisse – oder deren Bestreiten – als völkerrechtliche Frage ebenfalls geeignet. Kein Agitator muss sich übermäßig anstrengen, die zur Durchsetzung oder Verteidigung anstehenden Interessen der Nation bei deren nationalistischen Massen als klaren Fall von pro bono contra malum und deshalb als nationale Rechtsfrage unterzubringen. Deutsche und andere Gegner des Krieges befassen sich deshalb, zielsicher ihr Thema verfehlend, vorwiegend mit der Frage seiner Erlaubtheit, der nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel bei der Bestrafung Saddams, der Unschuld kollateral beschädigter Zivilisten und der, was „wir“ uns eigentlich noch alles von schlecht erzogenen amerikanischen Ministern und Senatoren bieten lassen müssen. Joschka & Co. werden ihnen diese Fragen sicher alle beantworten können.