Heimatschutz mal anders

Amerika streitet über seine Familienwerte

Es ist, als ob extra bewiesen werden sollte, wie frei und souverän die amerikanische Staatsgewalt zu Werke geht, wenn sie drüben in Europa Krieg führen lässt und der gesamten Weltwirtschaftsordnung einen Epochenwandel verpasst: Die amerikanische Nation gönnt sich gleichzeitig die Freiheit, sich ganz entschieden um sich selbst zu drehen – und erbittert darüber zu streiten, wie frei und souverän die amerikanische Frau über ihren Körper verfügen darf. Der Anlass ist auch nicht ohne: Mit seinem Urteil im Fall „Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization“ kippt der Oberste Gerichtshof das seit 1973 bestehende Grundrecht auf Abtreibung bzw. das bedingte Verbot von einzelstaatlichen Abtreibungsverboten. Die heftigen und schon wieder tief gespaltenen Reaktionen auf das Urteil machen deutlich, dass für beide Seiten mehr als ein Rechtsverhältnis zwischen Frau und Fötus auf dem Spiel steht, nämlich die Moralität des amerikanischen Gemeinwesens überhaupt. Entsprechend wird das Gerichtsurteil selbst rezipiert: als lang ersehnter Sieg oder herbe Niederlage für ein wahrhaft sittliches nationales Gemeinwesen. Letzteres zu realisieren ist schließlich umgekehrt – das führen freiheitsliebende Amerikaner gerade vor – eine Frage rechtsetzender Gewalt und sonst nichts.

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Heimatschutz mal anders
Amerika streitet über seine Familienwerte

Es ist, als ob extra bewiesen werden sollte, wie frei und souverän die amerikanische Staatsgewalt zu Werke geht, wenn sie drüben in Europa Krieg führen lässt und der gesamten Weltwirtschaftsordnung einen Epochenwandel verpasst: Die amerikanische Nation gönnt sich gleichzeitig die Freiheit, sich ganz entschieden um sich selbst zu drehen – und erbittert darüber zu streiten, wie frei und souverän die amerikanische Frau über ihren Körper verfügen darf. Der Anlass ist auch nicht ohne: Mit seinem Urteil im Fall „Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization“ kippt der Oberste Gerichtshof das seit 1973 bestehende Grundrecht auf Abtreibung bzw. das bedingte Verbot von einzelstaatlichen Abtreibungsverboten. Die heftigen und schon wieder tief gespaltenen Reaktionen auf das Urteil machen deutlich, dass für beide Seiten mehr als ein Rechtsverhältnis zwischen Frau und Fötus auf dem Spiel steht, nämlich die Moralität des amerikanischen Gemeinwesens überhaupt. Entsprechend wird das Gerichtsurteil selbst rezipiert: als lang ersehnter Sieg oder herbe Niederlage für ein wahrhaft sittliches nationales Gemeinwesen. Letzteres zu realisieren ist schließlich umgekehrt – das führen freiheitsliebende Amerikaner gerade vor – eine Frage rechtsetzender Gewalt und sonst nichts.

I. Konservative Klarstellungen zu ein paar Basics des amerikanischen Gemeinwesens, das Verhältnis zwischen Recht und Moral betreffend

Gelebt wird nicht nach den moralischen Vorstellungen der Bürger, sondern nach dem Recht, das alte Verfassungsväter und neue Regierende schaffen …

Dabei legt die konservative Richtermehrheit Wert darauf, diese von ihr selbst als außerordentlich „schwerwiegend“ gekennzeichnete Moralfrage gerade nicht entschieden haben zu wollen. Sie besteht im Gegenteil darauf, mit der Aufhebung des fünfzig Jahre alten „ungeheuer falschen“ Urteils namens „Roe v. Wade“ eine ebenso ungeheure Kompetenzanmaßung seitens ihrer Vorgänger endlich korrigiert zu haben. Die haben nämlich damals gemeint, die Sache überhaupt entscheiden zu dürfen. Ganz zu Unrecht haben sie ein zwar nicht „absolutes“, aber „fundamentales“ Recht auf Abtreibung anerkannt, sich sogar getraut, einen Modus für die Vermittlung des Gegensatzes zwischen der körperlichen Selbstbestimmung der Frau und dem Interesse des Staates an der Gesundheit der Mutter und dem potenziellen Leben des ungeborenen Kindes festzulegen. [1] Für die heutige Richtermehrheit riecht das alles viel zu sehr nach Gesetzgeberei, insofern nach einer selbstherrlichen Übertretung der Kompetenzgrenzen der Judikative. Die soll sich ihrer Meinung nach nur an das Eine halten: Was haben bzw. hätten die Verfassungsautoren gewollt? Die Beschränkung auf dieses Entscheidungskriterium macht den Kern der juristischen Philosophie namens „Originalismus“ aus, der sich die konservative Richtermehrheit verpflichtet weiß. Der soll garantieren, dass die Herrschaft des Rechts nicht zu einer Willkürherrschaft der Richter entartet – eine Selbstbeschränkung, die stets im Gestus dienstbeflissener Bescheidenheit beschworen wird, die freilich umgekehrt bedeutet, dass die Judikative für ihre so bescheidenen Machtworte absolute Gültigkeit beansprucht. Sie spricht schließlich die heiligen Absichten der unfehlbaren Altvorderen aus, das unverzichtbare Fundament der Selbstregierung wahrhaft freier Amerikaner. Im vorliegenden Fall ist die Sachlage also ganz schlicht: Weil die Verfassungsautoren vor anderthalb Jahrhunderten ein Recht auf Abtreibung weder explizit noch implizit vorgesehen haben, haben die Frauen von heute Pech. Ein solches Recht ist damit zwar nicht ausgeschlossen, kann vom Obersten Gerichtshof aber nicht verfassungsrechtlich garantiert werden. [2]

Die Lösung des moralischen Dilemmas muss also zurückgereicht werden – nicht an die Frauen, die es als „potenzielles Leben“ real in sich tragen, sondern an „das Volk und seine Vertreter“. Da müssen also die anderen Abteilungen der Staatsgewalt ran, die solche Fragen für Frau und Fötus entscheiden. Das tun sie dann auch, wie es sich in einer freiheitlichen Demokratie eben gehört: gemäß den privat- und politmoralischen sowie parteistrategischen Berechnungen von konkurrierenden Machthabern. In 18 Bundesstaaten werden unmittelbar nach dem Gerichtsurteil neue Einschränkungen verhängt, teilweise durch sogenannte „trigger laws“, die nun automatisch greifen; 13 davon erlassen Totalverbote. [3] Die zwar an sich nicht wirklich neuen, aber nun geographisch weiter verbreiteten Fälle von verzweifelten Frauen und Mädchen, denen eine Abtreibung verwehrt wird, stellen sich sogleich ein. 16 Bundesstaaten erklären sich umgekehrt zu „sicheren Häfen“ für Abtreibungen – sei es, weil sie neue Unterstützungsmaßnahmen für Frauen beschließen, die zwecks Abtreibung aus anderen Bundesstaaten fliehen, oder weil sie ein Recht auf Abtreibung in ihren bundesstaatlichen Verfassungen verankern oder weil sie ihre Abtreibungsgesetze schlicht nicht verschärfen. Das Urteil belebt die politische Kultur auch auf Bundesebene ungemein. Die dreht sich nun darum, wie dieses Thema in den Zwischenwahlen verwertet bzw. nicht verwertet werden kann; perspektivisch auch darum, mit welchen legislativen Hebeln sich das Recht auf Abtreibung womöglich gleich auf Bundesebene verbieten oder umgekehrt zu den bisherigen Bedingungen schützen bzw. wiederherstellen ließe. Die Demokraten im Kongress präsentieren dem Wahlvolk das neue Urteil als unschlagbares Argument, sie bei den kommenden Zwischenwahlen in Washington und in den Bundesstaaten an die Macht zu bringen. Präsident Biden hat sich im Endspurt zum Versprechen einer bundesweiten Verankerung der bisherigen „Roe v. Wade“-Regelung vorgearbeitet; von ihm wird einfühlsam berichtet, dass er schon seit Jahrzehnten mit den zwei Seelen ringt, die in seiner zwar erzkatholischen, aber zugleich liberalen Brust wohnen. Die Republikaner feiern das neue Urteil unisono als Meilenstein, der sie endlich zu den Einschränkungen bis Totalverboten befreit, die sie schon ewig in der Schublade haben; manche von ihnen finden das Timing des Urteils dennoch unerfreulich, könnte es doch allzu viele Frauen im Lande dazu verleiten, ihr Kreuzchen an der falschen Stelle zu setzen. [4] Der Vermittlungsvorschlag eines führenden Republikaners, ein landesweites Verbot von Abtreibungen ab der 15. Schwangerschaftswoche einzuführen, entzweit die Partei in dieser Frage erst recht. Für die einen ist das zu wenig, für die anderen etwas zu viel zur falschen Zeit. [5]

… zugleich ist das Verfassungsrecht eine Waffe der konservativen Moral echt freier Amerikaner: gegen die Unterdrückung durch Liberale, die alles dürfen wollen

Bei allen Beteuerungen der konservativen Richter, bloß den strengen Formalismus zu praktizieren, den die demokratische Gewaltenteilung von der Judikative verlangt, täuscht sich niemand: Wenn sie in der amerikanischen Verfassungsgeschichte nachschlagen und ums Verrecken keine Grundlage für ein Grundrecht auf die körperliche Autonomie der Frau finden können, dann legen sie eine interpretatorische Strenge an den Tag, die sie sich im Falle ihrer eigenen Lieblingsgrundrechte – z.B. Religionsfreiheit, Waffenbesitz – verbitten. [6] Auf ihre Kreativität bei der Ausdeutung der Absichten der Verfassungsautoren könnten sie stolz sein, wenn sie nicht so erpicht darauf wären, sie zu dementieren. Hier wird das Verfassungsrecht ganz offensichtlich als Werkzeug zur Wiederherstellung einer ganz bestimmten, traditionellen Familienmoral eingesetzt, nämlich als Waffe gegen das verfassungsrechtlich garantierte Bollwerk, auf das sich die moderne liberale Familien- und Sexualmoral inzwischen und hauptsächlich stützt. Bei allen offiziellen Zusicherungen, das Urteil zum Recht auf Abtreibung würde andere Grundrechte definitiv nicht tangieren, die sich ebenfalls auf den 14. Verfassungszusatz stützen, in der amerikanischen Verfassungsgeschichte aber genauso wenig „tief verwurzelt“ sind wie das Recht auf Abtreibung, haben die konservativen Richter mit diesem Urteil sehr wohl die entscheidende juristische Grundlage auch für deren Beseitigung gelegt, nämlich einen neuen Präzedenzfall. Dessen Logik braucht das Gericht nur noch wieder anzuwenden, sobald ihm andere Grundfragen der Moral bei einer günstigen Gelegenheit zur Entscheidung vorgelegt werden. [7]

Bei aller offensichtlichen Heuchelei der konservativen Richter ist ihr „Originalismus“ dennoch eine durchaus ehrliche und sachgerechte Bezeichnung für das konservative Anliegen, dem diese juristische Philosophie entspringt und dessen juristischer Durchsetzung sie dienen soll: ein entschiedenes Rollback der familien- und sexualmoralischen Liberalisierung, die über die letzten Jahrzehnte in der Nation unübersehbar eingerissen ist. Im damit ausgerufenen Kulturkrieg ist Abtreibung bloß ein Fall, freilich der paradigmatische: Im Recht auf Abtreibung – insbesondere in der liberalen Agitation für ein Grundrecht auf „Abtreibung auf Verlangen“ – sehen Konservative den mörderischen Charakter des Liberalismus überhaupt. Der abgetriebene Fötus zeugt von einer kriminellen Energie, die weit mehr als ungeborene Kinder bedroht:

„In Wahrheit ist Abtreibung die blutige Kreuzung der amerikanischen Politik. Dort laufen die Befreiung der Justiz (von der Verfassung), die sexuelle Befreiung (von traditioneller Moral) und die Befreiung der Frau (von natürlichen Unterschieden) zusammen. Es ist der Schwerpunkt des Angriffs des Liberalismus auf Selbstregierung, Moral und Natur. Der Widerstand gegen das von der Judikative verhängte Regime von ‚Abtreibung auf Verlangen‘ ist der Schlüssel zu einer konservativen Reformation in der Politik, in der Moral und in der Gesinnung der Menschen.“ (Bill Kristol, einflussreicher konservativer Intellektueller und Politikberater, 1997)

So komplett identifizieren sich solche Konservative mit der Verfassung der amerikanischen Staatsgewalt, der sie unterworfen sind, dass sie deren Vorgaben glatt für die Ermöglichung von Selbstregierung halten. Und die Pflichten, die sie mit dem Bewusstsein von wahrhaft freien Patrioten von der Frau verlangen – im Wesentlichen die Erzeugung von Nachwuchs und die Sicherung des familiären Reproduktionszusammenhangs – sind nicht bloß das, sondern sie entsprechen weiblichem Wesen. Wer diese Pflicht zu einer Wahlentscheidung macht, erkennt nicht einmal mehr die grundsätzlichen moralischen Gesetze der Natur an... Im fälligen Kampf um die moralische Korrektheit der Nation ist das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs für viele Konservative nur ein Etappensieg: „das Ende des Anfangs vom Ende der Abtreibung“ und anderer liberaler Perversionen. Damit liefern die Konservativen eine zweite entscheidende Klarstellung zum Verhältnis von Recht und Moral: Das „Land der Freien“, des garantiert nicht bevormundeten Individuums, ist ein für allemal nicht damit zu verwechseln, dass dort jeder nach seiner Fasson selig werden darf. Das gilt nicht bloß für die zahlreichen christlichen Fundamentalisten im Lande, die mit der Trennung von Staat und Kirche noch nie viel anfangen konnten. Wenn Konservative die Freiheit des Individuums besingen, dann meinen sie das vor allem als ganz dickes Lob für die überkommene, von ihnen selbst gelebte Sittlichkeit; sofern sie Freiheit überhaupt als Versprechen auffassen, dann im Sinne einer unerschöpflichen Möglichkeit, exakt dem ‚way of life‘ zu frönen, den sie damit zum einzig menschennatürlichen verabsolutieren.

Im Zentrum dieser freiheitlichen Lebensart steht seit jeher die Familie. Hart arbeitende Amerikaner aller Klassen finden auffällig viele Gelegenheiten für die Beteuerung, sie wären nichts ohne ihre Familien. Deren Unverzichtbarkeit wird gerne durch die unterschiedlichsten Härten der freiheitlichen amerikanischen Konkurrenzgesellschaft bebildert – um damit eines zu bekräftigen: den Willen, in genau dieser Konkurrenz alles für ihre Familien zu tun. Das ehrt die Konkurrenten und veredelt die Konkurrenz, von der sie täglich heimkehren, um in der Familie ihre individuelle Freiheit und ihre ganz persönliche Verantwortung für ein großes Ganzes zu leben: Familie als blutsmäßige Kreuzung von persönlicher Freiheit und gesellschaftlicher Pflicht. Dort und dadurch schließen sich die privaten, selbstinteressierten Konkurrenten auf äußerst innige Weise mit ihren außerfamiliären Landsleuten auf allen Stufen der sozialen Hierarchie zusammen und machen das gelebte Paradox einer Gemeinschaft von Konkurrenten wahr. Der einschlägige moralische Anspruch, den der freiheitliche Konservative damit an seinesgleichen stellt, reicht offenbar bis ins Intimste hinein: Wenn die familiäre Sittlichkeit, die ein Konservativer als seine eigene kennt, nicht als die allgemeine Normalität praktiziert, zumindest in Ehren gehalten wird, dann erkennen solche Helden des Individualismus ihr Land nicht wieder. Dann sehen sie in ihm nicht mehr den Ausdruck ihrer individuellen Freiheit, nicht mehr die allseits gelieferte Bestätigung, dass ihre Lebensart die einzig menschliche, also die wahrhaft freie ist. So totalitär geht es in einem Land zu, das seine Lebensweise zum Ausdruck der individuellen Freiheit schlechthin erklärt. Das heißt nicht gleich, dass abweichende Familien- und Sexualsitten auszurotten sind; gute Christen, wie es die Konservativen sind, können Sünder allemal erdulden; sie halten sich das sogar sehr zugute, solange sie nur sicher sein können, dass die sündhafte Abweichung in ihrem Land auch als solche gilt. Was daher auf keinen Fall geduldet werden kann, ist ein liberales Rechtsbewusstsein, das die Sünde und die Abweichung nicht als solche gelten lässt, umgekehrt die bisher normale Fassung von „family values“ als Norm ablehnt. Durch diesen Angriff auf ihren normgebenden Charakter sehen Konservative ihre familiären Werte entwertet, die Familienbande zerschnitten, auf die frei konkurrierende Amerikaner aller Altersklassen sich doch verlassen müssen; Freiheit der Sitten gilt ihnen dann als Unterdrückung ihrer eigenen; den Staat, der so etwas erlaubt, erklären sie zum autoritären Regime, das in das ganz intime Verhältnis zwischen dem freien Menschen, seiner Familie und seinem christlichen Gott eingreift. So geständig werden konservative Moralisten über den Wert ihrer Werte, wenn sie vor den Gefahren einer anderen Sittlichkeit warnen, die einen Anspruch auf Normalität erhebt. [8] In der Frage, wie weit man gehen muss, um die konservative Familienmoral vor der Zügellosigkeit des Liberalismus zu schützen, wie und ab wann die konservative Moral sich ihres Status als „die amerikanische Normalität“ wieder sicher sein kann, unterscheiden sich die Konservativen zwar erheblich. Aber Konsens scheint nun darin zu bestehen, dass zur Verteidigung der zur Freiheit erklärten sittlichen Vorschriften mehr staatlicher Autoritarismus das einzig Richtige ist. [9]

II. Der kongeniale Einspruch der Liberalen und ein paar Klarstellungen zur Notwendigkeit liberaler Sittlichkeit im amerikanischen Kapitalismus

Die liberalen Richter begründen ihren Einspruch gegen das Urteil zunächst mit einer juristischen Retourkutsche: Nicht die liberalen Richter von damals, sondern die konservativen Richter von heute sind es, die ihre Kompetenzen überschreiten. Sie verstoßen nämlich gegen den Common-Law-Grundsatz stare decisis, [10] maßen sich an, einen immerhin fünfzig Jahre alten Präzedenzfall für null und nichtig zu erklären, der damit nicht nur ziemlich „verwurzelt“, sondern längst selbst Wurzel für diverse andere anerkannte Grundrechte geworden ist, die die konservative Richtermehrheit – noch – durchaus anerkennt. Die liberalen Richter mögen in aller Regel den Originalismus als verkehrte Lehrmeinung ablehnen, aber offenbar liegt auch für sie das entscheidende Argument für das Recht auf Abtreibung und überhaupt für die rechtliche Beglaubigung der modernen, liberalen Sittlichkeit darin, dass das alles längst „verwoben im Stoff“ der amerikanischen Verfassungsgeschichte ist.

Zwar konzedieren die liberalen Richter, dass die Autoren des 14. Verfassungszusatzes ein Recht auf Abtreibung tatsächlich nicht vorgesehen haben, es vermutlich sogar explizit abgelehnt hätten; zu ihrer Zeit haben Frauen gar nicht als vollwertige, gleichgestellte politische Bürger gegolten. Die Liberalen beteuern aber, dass die Schaffung eines solchen neuen Grundrechts in einer entscheidenden Hinsicht sehr wohl im Sinne der Altvorderen gewesen wäre: Gerade die sollen die Verfassung nicht als in Stein gemeißeltes, sondern als „lebendiges“ Dokument verstanden haben, das immer wieder weiterentwickelt werden muss. [11] Die abstrakten, allgemein gehaltenen Vorgaben der Verfassung sind demnach nicht als Schranke, sondern als Instrument der Politik anzusehen: ein Plädoyer für die Freiheit der Macht, die in aller unverschämten Selbstverständlichkeit mit der volksfreundlichen Fähigkeit gleichgesetzt wird, einem stets wachsenden Freiheitsdurst des Volkes immer wieder von Neuem gerecht zu werden. Und zugleich: Die Freiheit der Macht soll in erster Linie und gerade auf dem Feld der Sitten die Freiheit der Judikative einschließen, der Freiheit der Legislative Schranken zu setzen – eben in Gestalt von neuen, per Präzedenzurteile à la „Roe v. Wade“ geschaffenen Grundrechten nämlich, die dem Zugriff der gewählten Volksvertreter definitiv entzogen bleiben. Nur so geht der Liberalismus der Sitten, nur so kann die Freiheit, die eigene Privatsphäre so zu gestalten, wie man will, überhaupt Bestand haben... So viel Weisheit und Weitsicht der amerikanischen Verfassungsväter bezüglich des herrschaftlichen Umgangs mit den Gegensätzen einer Nation freier Konkurrenten könnten die konservativen Richter nicht einfach ignorieren.

Mit dem Fortbestand eines grundsätzlichen Rechts auf Abtreibung steht also nicht einfach der Wille von lauter Frauen auf dem Spiel, sondern erwiesenermaßen ein Element des Staatswillens selbst, ein durchgesetzter Tatbestand seines Rechtskorpus. Noch schlimmer: Indem die konservativen Richter dieses Recht mit demonstrativer Verachtung für einen so verankerten Präzedenzfall abschaffen, gefährden sie in den Augen der Liberalen weit mehr als die Autonomie der Frauen, nämlich die Autorität des Obersten Gerichtshofs selbst: Sie untergraben dessen Stellenwert als einer dem Parteienstreit enthobenen Instanz, die gerade deswegen maßgeblich über die verfassungsmäßige Legitimität der Gesetze zu entscheiden hat, die die anderen Gewalten bloß ‚geben‘.

Die Retourkutsche wird ergänzt um zwei ausdrücklich nicht-juristische Klarstellungen. Sie betreffen die Frage, warum die moderne, liberale Sittlichkeit, gemäß der Frauen frei über ihren Bauch verfügen dürfen müssen, überhaupt keine Absage an die Familie und die dazugehörigen Pflichten und Werte, sondern genau für diese bitter notwendig ist. Es wird dabei schlicht auf die Hässlichkeit amerikanischer Lebensverhältnisse verwiesen, in denen das „Wunder“ des Kinderkriegens schnell zum „Albtraum“ wird, wenn der Staat das Austragen der Schwangerschaft erzwingt: erstens wegen der ökonomischen Notlage, die für sehr viele Frauen mit einem Kind, erst recht mit mehreren, einhergeht; zweitens wegen der gelebten Realität amerikanischer Familienwerte, in der ungewollte Kinder nicht nur regelmäßig Opfer, sondern auch Produkt von Gewalt sind. Diesen Ausflug in die Wirklichkeit des freiheitlichen Kapitalismus unternehmen die liberalen Richter zusammen mit ihren vielen Gleichgesinnten ohne schwarze Roben, um an der Armut und der Ärmlichkeit des amerikanischen Familienlebens exakt eine Sache festzuhalten: die unbedingte Notwendigkeit eines Grundrechts darauf, als freiheitliches, selbstverantwortliches Konkurrenzindividuum die familiäre Bürde nur dann stemmen zu müssen, wenn die Frau sie wirklich ganz aus freien Stücken will. Es gibt einfach nichts, was die Amerikaner nicht in eine Frage des freien Dürfens auflösen können; dass bei ihnen letztlich alle Wege vors Gericht führen, ist nur konsequent.

*

Fürs Erste aber geht es an die Wahlurnen; und in dem Maße, wie der Streit um die Abtreibung zum Material für die Zwischenwahlen im Herbst und mit der aktiven Betreuung der konkurrierenden Kandidaten eskaliert wird, wird zumindest dieser Beweis amerikanischer Souveränität in Kriegszeiten geliefert: die allseits geteilte Gewissheit, dass die einzigen Feinde, die der Stärke der USA wirklich etwas anhaben können, von innen kommen.

[1] Das vom damaligen Gericht festgelegte Prozedere sieht vor: Je weiter die Schwangerschaft voranschreitet, desto mehr verschiebt sich die rechtliche Gewichtung dieser zwei Rechtsansprüche weg von der persönlichen Selbstbestimmung der Frau hin zum Anspruch des Staates. Demnach sind einzelstaatliche Abtreibungsverbote im ersten Trimester verboten, im zweiten nur bedingt zulässig und im dritten zulässig, sofern die Gesundheit der Mutter dabei nicht gefährdet wird.

[2] Das Grundrecht auf Abtreibung wurde damals aus dem 14. Verfassungszusatz abgeleitet: „Keiner der Einzelstaaten darf Gesetze erlassen oder durchführen, die die Vorrechte und Freiheiten von Bürgern der Vereinigten Staaten beschränken, und kein Staat darf irgendjemandem ohne ordentliches Gerichtsverfahren nach Recht und Gesetz Leben, Freiheit oder Eigentum nehmen oder irgendjemandem innerhalb seines Hoheitsbereiches den gleichen Schutz durch das Gesetz versagen.“ Die damalige Begründung wird von der aktuellen konservativen Richtermehrheit nun rechtskräftig zurückgewiesen: „Der 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika wurde 1868 infolge des Amerikanischen Bürgerkriegs verabschiedet. Das Hauptanliegen der Verfasser war, dass ein gleichwertiger Schutz ungeachtet der Rasse hergestellt wird. Der recht abstrakt und allgemein formulierte erste Abschnitt des 14. Verfassungszusatzes wurde in der amerikanischen Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts wirkmächtig wie kein anderer Teil der Verfassung. Vor allem die sehr weit auslegbaren Begriffe der ‚Vorrechte und Freiheiten‘, des ‚ordentlichen Gerichtsverfahrens nach Recht und Gesetz‘ und des ‚gleichen Schutzes durch das Recht‘ wurden immer wieder herangezogen, um rechtlich gegen Diskriminierungen aller Art vorzugehen oder den rechtlichen Schutz von Grundrechten zu postulieren, die von der Verfassung nicht ausdrücklich genannt werden.“ (Wikipedia, s.v. 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten)„Im Hinblick auf die Frage, ob der 14. Verfassungszusatz auch solche Rechte schütze, die (wie das ‚Recht auf Abtreibung‘) nicht ausdrücklich in der US-Bundesverfassung erwähnt sind, ... verweist das [derzeit amtierende] Höchstgericht auf [folgendes] Kriterium: Ein solches Recht ist von der Verfassung nur dann geschützt, wenn es ‚tief in der Geschichte und Tradition dieser unserer Nation verwurzelt‘ und ‚aus dem Konzept der geordneten Freiheit abzuleiten‘ sei. Für die Abtreibung ... sei dies zu verneinen.“ (Wikipedia, s.v. Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization)

[3] Die Regierungen der betreffenden Bundesstaaten sind auch bisher nicht faul gewesen. Seit Jahrzehnten veranstalten sie einen Dauertest auf die Grenzen dieses Grundrechts, und zwar mit beachtlichem Erfolg: Allein seit 2011 sind bundesweit 288 Gesetze zur Einschränkung von Abtreibungen erlassen worden; in etlichen Bundesstaaten sind Abtreibungen schon vor dem jüngsten Urteil praktisch unmöglich gewesen.

[4] „Öffentlich feierte der ehemalige Präsident Donald J. Trump das Urteil des Obersten Gerichtshofs als einen Sieg. Doch privat sagte er Freunden und Beratern, das Urteil werde ‚schlecht für die Republikaner‘ sein. Als im Mai ein Entwurf des Urteils durchsickerte, soll Trump seinen Freunden und Beratern erzählt haben, dass es die Frauen in den Vorstädten verärgern würde und dass es bei den Zwischenwahlen im November zu einer Gegenreaktion gegen die Republikaner kommen würde. In anderen Gesprächen sagte Trump, dass Maßnahmen wie das texanische Gesetz, das die meisten Abtreibungen nach der sechsten Woche verbietet und es den Bürgern ermöglicht, gegen Personen zu klagen, die Abtreibungen ermöglichen, ‚so dumm‘ seien.“ (New York Times, 24.6.22)

[5] Über die Möglichkeiten, ein landesweites Totalverbot durchzusetzen, wird innerhalb der republikanischen Partei munter debattiert und unter den juristischen Kennern munter spekuliert. Mit dem Urteil im Fall Dobbs steht nun zumindest fest, dass das Gericht ein landesweites Abtreibungsverbot nicht als Verstoß gegen den 14. Verfassungszusatz ansehen würde. Unklar bleibt freilich, ob ein solches Verbot als Übergriff des Kongresses auf die legislative Autorität der Bundesstaaten gewertet würde; letztere betrachten die Konservativen nämlich traditionell als Bollwerk gegen sittliche und andere Übergriffe eines Zentralstaats in den Fängen der Liberalen. Als ziemlich sicher gilt, dass die aktuelle Richtermehrheit ein landesweites Gesetz zur Verankerung eines Rechts auf Abtreibung unter genau diesem Gesichtspunkt abschmettern würde. Vermutet wird daher, dass eine republikanische Mehrheit im Kongress sich auf eine kreative Verwendung der sogenannten „Commerce Clause“ besinnen könnte, welche die Rechte des Kongresses bei der Regelung des ökonomischen Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten bestimmt. Demnach könnte der Kongress Abtreibungen im Prinzip landesweit verbieten, sofern darin z.B. medizinische Gerätschaften zum Einsatz kommen, die über bundesstaatliche Grenzen hinweg produziert und zirkuliert werden. Solch beachtliche Kreativität im Umgang mit dem nationalen Gesetzeskorpus ist eben die Kehrseite der strengen, jedenfalls dauerhaft beschworenen Treue zu den Absichten der Verfassungsväter. Andere Republikaner propagieren einen schlichteren und fundamentaleren Ansatz, nämlich die Etablierung der Rechtspersönlichkeit des ungeborenen Kindes. Dann wäre es mit Abtreibungen endgültig vorbei.

[6] In „DC v. Heller“ (2008) entscheidet die damalige konservative Richtermehrheit (5:4), dass der 2. Verfassungszusatz („Da eine wohlgeordnete Miliz für die Sicherheit eines freien Staates notwendig ist, darf das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht beeinträchtigt werden.“) ein Grundrecht auf individuellen, privaten Waffenbesitz zur individuellen Selbstverteidigung enthält. In „New York State Rifle & Pistol Association v. Bruen“ (2022) wird daraus ein Grundrecht auf das Tragen verborgener Waffen in der Öffentlichkeit auch ohne „angemessene Begründung“ abgeleitet. In „Carson v. Makin“ (2021) entscheidet das Gericht zum ersten Mal, dass der Schutz der Religionsfreiheit die Pflicht des Staates impliziert, den Religionsunterricht zu finanzieren, in dem Fall auch entgegen der ausdrücklichen Warnung von James Madison – Hauptverfasser des ersten Verfassungszusatzes – vor der Finanzierung religiöser Aktivitäten aus Steuergeldern.

[7] Die relevanten Fälle betreffen z.B. das Recht von Ehepartnern auf die Verwendung von Mitteln zur Empfängnisverhütung (Griswold v. Connecticut, 1965), auf gleichgeschlechtlichen Sex (Lawrence v. Texas, 2003), auf gleichgeschlechtliche Ehe (Obergefell v. Hodges, 2015) und im Prinzip auch das Recht auf „gemischtrassige“ Ehe (Loving v. Virginia, 1967). Die Urteilsbegründung im Fall Dobbs enthält, was die Frage seiner Reichweite betrifft, eine sehr auffällige Unschärfe: Folgt man der originalistischen Logik des Urteils, gibt es tatsächlich keinen Grund, warum die anderen oben erwähnten Grundrechte nicht auch noch hinfällig sein sollten. Folgt man aber der offiziellen Begründung dafür, dass es hier wirklich nur um die Abtreibung geht, wird die überparteiliche originalistische Logik hinfällig. Die Besonderheit des Abtreibungsrechts soll nämlich darin liegen, dass man es hier mit nichts Geringerem als dem potenziellen Leben des Fötus zu tun hat, dessen sträfliche Vernachlässigung den liberalen Richtern vorgeworfen wird. Da wird also schlicht ein in der Verfassungsgeschichte genauso wenig „tief verwurzeltes“ Grundrecht – i.e. die Rechtspersönlichkeit des Fötus – gegen den Rechtsanspruch der Frau auf körperliche Autonomie geltend gemacht. Zur Frage „Was denn nun?“ stiften die einzelnen Richter dann doch ein Stück Klarheit. Clarence Thomas – der Rechtsaußen unter den konservativen Obersten Richtern – macht in einer zusätzlichen Kommentierung des Urteils explizit, dass zumindest er sehr wohl eine Reihe von weiteren wurzellosen Grundrechten auf liberale Perversion im Visier hat; man habe den Obersten Gerichtshof bloß noch nicht auf dem offiziellen Instanzenweg um eine entsprechende Entscheidung gebeten. Und Samuel Alito, der Autor des offiziellen Urteils im Fall Dobbs inklusive des soeben zitierten Dementis, bemerkt schon einige Monate nach dem Urteil in einer Rede über den verstorbenen originalistischen Richter Antonin Scalia: „‚Für ihn und viele andere Originalisten war das Urteil im Fall Obergefell v. Hodges [in dem das Recht auf gleichgeschlechtliche Ehe kodifiziert wird] das genaue Gegenteil von Originalismus‘, sagte Richter Alito. ‚Im Jahr 1868, als der 14. Verfassungszusatz verabschiedet wurde, verstand niemand – niemand – ihn so, dass er ein Recht auf gleichgeschlechtliche Ehe schützt.“ (New York Times, 10.10.22)

[8] Das ist der Grund für die aktuellen – sehr populären und genauso geständigen – konservativen Verschwörungstheorien, nach denen sexuelle Aufklärung in der Schule einer Erziehung zum Objekt / Opfer sexueller Ausbeutung gleichkommt und das Werben bei der Jugend um Verständnis für Transsexuelle auf eine Ermunterung zur Geschlechtsumwandlung hinauslaufen soll. So geläufig ist den Konservativen eben die Gleichsetzung zwischen Unterricht und Indoktrination.

[9] Manch konservativer Regierung ist dabei sogar eine Sittenpolizei zu wenig. Alle guten Familienmenschen oben wie unten müssen die Gelegenheit bekommen, als deputies der guten Sache in Aktion zu treten: „Das als Senate Bill 8 – kurz SB8 – bekannte Gesetz war im Mai vom konservativen Gouverneur von Texas, Greg Abbott, unterzeichnet worden und gilt als das strengste Abtreibungsgesetz in den USA... De facto schließt es den Zugang zu Abtreibungen in Texas quasi komplett aus... Die Amerikanische Medizinische Vereinigung teilte mit, man sei über das ‚unerhörte Gesetz‘ zutiefst verstört. Das Gesetz verbiete nicht nur quasi alle Abtreibungen in Texas, sondern beeinträchtige auch die Beziehung zwischen Patientinnen und medizinischem Personal. Kopfgelder würden auf Ärztinnen und Ärzte ausgesetzt, ‚einfach, weil sie Behandlungen machen‘. Für Empörung sorgt auch, dass nicht die Behörden die neuen Regelungen durchsetzen sollen, sondern Privatleute. Bürger werden ermutigt, jene zu verklagen, die sie verdächtigen, Frauen bei einer Abtreibung nach der sechsten Woche geholfen zu haben. Das könnte beispielsweise Abtreibungskliniken oder deren Mitarbeiter treffen. Die Kläger erhalten im Falle einer Verurteilung mindestens 10 000 Dollar, die vom Verurteilten zu zahlen sind.“ (Spiegel Online, 2.9.21) Das ist auch ein rechtssicheres Alternativangebot an die zahlreichen Aktivisten, die das Lebensrecht des Fötus schon ohne eine solche Belohnung an den Betreibern von Abtreibungskliniken und an abtreibungswilligen Müttern mehr oder weniger gewaltsam zu vollstrecken pflegen.

[10] „Von Lateinisch stare decisis et non quieta movere, wörtlich für ‚beim Entschiedenen stehen und das Ruhende nicht bewegen‘, bezeichnet im Common Law eine besondere Bindungswirkung von Präjudizien. Dort darf ein Gericht ein früheres Präzedenzurteil nur dann umstoßen, wenn signifikante Unterschiede der zu beurteilenden Sachverhalte vorliegen... Im kontinentaleuropäischen Prozessrecht gibt es diese Bindung an frühere Entscheidungen so nicht, weil hier die Gesetzgebung eine wesentlich größere Rolle für die richterliche Rechtsfindung spielt als die Rechtsprechung. Nach dem deutschen Richtergesetz ist der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ (Wikipedia, s.v. Stare decisis)

[11] Dieses liberale rechtsphilosophische Gegenstück zum „originalism“ wird „living constitutionalism“ oder „judicial pragmatism“ genannt.