Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts bekräftigt Bagatellkündigungen:
Achtung vor dem Eigentum – auch eine Anstandsfrage!

Im Laufe des Jahres 2009 häufen sich fristlose Kündigungen zum Teil langjährig Beschäftigter wegen der Entwendung oder Unterschlagung von Getränkebons im dreistelligen Cent-Bereich, für den Abfall bestimmter Maultaschen oder einzelner Frikadellen. Dem daraufhin sich erhebenden öffentlichen Volksgemurmel über Fragen der Gerechtigkeit im Allgemeinen sowie – im Besonderen – über die angemessene Behandlung treuherziger Arbeitnehmer einerseits und ruchloser Bonusempfänger des Finanzgewerbes seitens der deutschen Rechtspflege andererseits tritt die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichtes zum Jahreswechsel mit klaren Worten entgegen.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts bekräftigt Bagatellkündigungen:
Achtung vor dem Eigentum – auch eine Anstandsfrage!

Im Laufe des Jahres 2009 häufen sich fristlose Kündigungen zum Teil langjährig Beschäftigter wegen der Entwendung oder Unterschlagung von Getränkebons im dreistelligen Cent-Bereich, für den Abfall bestimmter Maultaschen oder einzelner Frikadellen. Dem daraufhin sich erhebenden öffentlichen Volksgemurmel über Fragen der Gerechtigkeit im Allgemeinen sowie – im Besonderen – über die angemessene Behandlung treuherziger Arbeitnehmer einerseits und ruchloser Bonusempfänger des Finanzgewerbes seitens der deutschen Rechtspflege andererseits tritt die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichtes zum Jahreswechsel mit klaren Worten entgegen. Der stark ins Grundsätzliche weisenden Frage ihres journalistischen Stichwortgebers –

Wird nicht die Würde des Menschen verletzt, wenn wegen – sagen wir – 2,39 Euro seine Lebensleistung nichts mehr gilt? (SZ, 29.12.09)

weicht sie nicht aus, sondern fragt offensiv zurück:

„Meine Frage ist eine andere: Wie kommt man eigentlich dazu, ungefragt Maultaschen mitzunehmen? Warum solche Eigenmächtigkeiten? Das hat was mit fehlendem Anstand zu tun ...Ein Arbeitgeber erwartet, dass ein Arbeitnehmer das Interesse des Unternehmens mitdenkt. Wenn diese Beziehung gestört ist, dann kommt es dazu, … dass ein Arbeitgeber auch bei Kleinigkeiten die Vertrauensfrage stellt.“ (ebd.)

Zum einen kommt es der Richterin darauf an, die jahrzehntelange Rechtssprechung des BAG zu bestätigen, mit der das „Vertrauen“ des Arbeitgebers als rechtliches Prüfkriterium für den korrekten Dienst am Eigentum der Firma anerkannt wird, ganz getrennt von der Größe des „Vermögensschadens“, den diese durch einen „Vertrauensbruch“ des Angestellten erlitten haben mag. Rechtlich gesehen ist diesem Dienst folgerichtig die Vorstellung von einem „Bagatelldelikt“ ganz fremd: Entweder man hat Respekt vor fremdem Eigentum oder man hat ihn nicht! Und wenn in dieser Frage Zweifel aufkommen, dann muss es dem betroffenen Eigentümer erlaubt sein, in sich hineinzuhören, die Verletzung seiner vertraulichen Beziehung zu seinem Angestellten frei zu bewerten und am Ende mit dem Segen des BAG gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen, dass im Rahmen des Arbeitsvertrages das Eigentumsrecht absolut gilt, insofern auch keiner kleinlichen Relativierung, etwa durch den geringen Umfang des geldwerten Schadens, zugänglich ist. So maßlos und radikal ist – mit höchstrichterlicher Unterstützung – der Anspruch des Betriebes an seine Belegschaft, diese habe allzeit das Interesse des Unternehmens mitzudenken.

Zum anderen sieht sich die hohe Frau offenbar herausgefordert – aus gegebenem Anlass und gegen öffentliche Zweifel –, auf der Identität von Recht und gelebter Sittlichkeit zu bestehen.

Dass bei geringwertigen Vermögensdelikten gegen den Dienstherrn oder Arbeitgeber nur noch bei einer Beschäftigtengruppe die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugelassen wird, nämlich bei den Arbeitnehmern, … nicht aber bei Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Beamten oder Soldaten (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, zit. nach FAZ, 24./25.10.09) widerspricht dem nicht. Selbstverständlich tut auch auf dem Feld hochkomplexer Vermögensdelikte, der Korruption und dubioser Milliardenpleiten gerechte Strafe not, die die guten Sitten des Kapitalismus auch gegenüber der Klasse der systemrelevanten Delinquenten hochhalten soll, selbst wenn das manchmal ein schwieriges Geschäft ist. Aber, so scheint sich die Gerichtspräsidentin zu fragen, soll man deswegen Abstriche machen bei der Verteidigung von Anstand und Rechtlichkeit dort, wo die Verhältnisse übersichtlich und die Anforderungen so klar sind wie bei den simplen Arbeitnehmern? Das ist nicht ihre Sache, weshalb sie die niederen Stände einschlägig belehrt: Die neigen ja häufig zu der Auffassung, angesichts der notorischen Drangsale, in die sie ihre soziale Stellung bringt und des Anstandes, mit dem sie sie ertragen, würden ihnen mehr Unrecht und weniger Anerkennung zuteil als sie verdienten. Sie müssen sich von der Richterin nachdrücklich daran erinnern lassen, dass auch massenhaft schlechte Lebenslagen in aller Regel der Rechtslage entsprechen und insofern keinerlei Rechtfertigung liefern, die im Arbeitsrecht kodifizierte Sittlichkeit der werktätigen Klasse schleifen zu lassen. Auf den Anstand der Arbeiter hat der Arbeitgeber ein Recht als allgemeine Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Und die besteht eben auch im skrupulösen Respekt noch vor den – wertmäßig – kleinsten, maultaschen- oder frikadellenförmigen Eigentumspartikeln des Dienstherrn. An diese fundamentalistisch strengen Anforderungen des privaten Reichtums haben sich die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ebenso zu halten wie die höchsten Arbeitsrichter bei der Prüfung jedes Einzelfalles. Dafür hat sie das BAG vermittels seiner Rechtssprechung schließlich zur Rechtslage gemacht.