Noch’n Leserbrief zum Thema Gerechtigkeit: Eine Absage
Eine weitere Zuschrift zum „Stichwort: Gerechtigkeit“ verwirft unsere Erklärung des Anspruchs auf ideelle Versöhnung zwischen Herrschaft und Bürgern mit dem Argument, von einem solchen Ethos – von der Herrschaft her gesehen – bzw. fordernden Ideal – vom Standpunkt der Untertanen – der prinzipiellen Übereinstimmung beider Seiten könne deswegen nicht die Rede sein, weil damit eine ideell zu heilende Entzweiung, ein Gegensatz zwischen ‚oben‘ und ‚unten‘ unterstellt sei, was im bürgerlichen Staat überhaupt nicht vorliege. In diesem Sinne liest der Kritiker die Darlegungen unseres Artikels über die verräterische Logik des Ideals und der Herrschaftsmaxime ‚Gerechtigkeit‘ – zusammen mit anderen Zitaten aus unseren Publikationen – „gegen den Strich“ und interpretiert sie als die verfehlte Bemühung, die Existenz eines Gegensatzes zwischen Bürger und Staat nachzuweisen, um uns eine bequeme Grundlage für die Agitation von Leuten zu verschaffen, deren Einverständnis mit ihrer Herrschaft in Wahrheit unerschütterlich feststehe.
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Noch’n Leserbrief zum Thema Gerechtigkeit: Eine Absage
Eine weitere Zuschrift zum Stichwort:
Gerechtigkeit
[1]) verwirft unsere
Erklärung des Anspruchs auf ideelle Versöhnung zwischen
Herrschaft und Bürgern mit dem Argument, von einem
solchen Ethos – von der Herrschaft her gesehen – bzw.
fordernden Ideal – vom Standpunkt der Untertanen – der
prinzipiellen Übereinstimmung beider Seiten könne
deswegen nicht die Rede sein, weil damit eine ideell zu
heilende Entzweiung, ein Gegensatz zwischen ‚oben‘ und
‚unten‘ unterstellt sei, was im bürgerlichen Staat
überhaupt nicht vorliege. In diesem Sinne liest der
Kritiker die Darlegungen unseres Artikels über die
verräterische Logik des Ideals und der Herrschaftsmaxime
‚Gerechtigkeit‘ – zusammen mit anderen Zitaten aus
unseren Publikationen – „gegen den Strich“ und
interpretiert sie als die verfehlte Bemühung, die
Existenz eines Gegensatzes zwischen Bürger und Staat
nachzuweisen, um uns eine bequeme Grundlage für die
Agitation von Leuten zu verschaffen, deren Einverständnis
mit ihrer Herrschaft in Wahrheit unerschütterlich
feststehe.
Tatsächlich haben wir ein Problem ganz sicher nicht: Dass unsere Zeitgenossen massenhaft an den Werken von Kapital und Nation zuschanden werden, brauchen wir nicht zu beweisen. Deswegen haben wir uns darauf verlegt zu zeigen, dass die Welt von Marktwirtschaft und Demokratie anders nicht zu haben ist. Wen das nicht interessiert, weil er mit dieser Welt, so wie sie ist, voll einverstanden ist, der braucht ohnehin für nichts eine Erklärung. Aber das nur am Rande.
Für seine Sicht der gesellschaftlichen Wirklichkeit – sie
sei definiert durch Nicht-Entzweiung zwischen
Staatsgewalt und Untertanen – bietet der Leserbrief zwei
aus einander folgende Argumente an. Erstens zeichne sich
die bürgerliche Herrschaft gegenüber anderen
Herrschaftsformen dadurch aus, dass sie keinen
eigenen Zweck verfolge, sondern allein den des
selbstlosen Dienstes an ihren Bürgern. Belegt wird das
mit der historischen Trennung der Herrschaft mit ihren
gesetzlichen Regelwerken vom partikularen Eigeninteresse,
von der eigennützigen Willkür der Herrschenden. Wo die
Regierenden ihre Macht nicht mehr dazu benutzen, sich
persönlich von ihren Untertanen bedienen zu lassen, kann
der Verfasser einen eigenen Zweck der Herrschaft, der sie
in irgendeine Art Gegensatz zu den Interessen ihrer
Bürger bringen könnte, nicht erkennen. Sinn und Zweck
bürgerlicher Herrschaft fallen folglich ganz auf die
Seite ihrer Untertanen; die entsprechende
Charakterisierung der Bürger und ihres Lebenszwecks ist
das zweite Argument des Leserbriefs. Der moderne Untertan
wird vorstellig gemacht als Freiheitssubjekt
, das
alles Mögliche begehrt, vieles zum Gegenstand seines
Interesses macht, mit Erfolgsbedingungen kalkuliert,
dabei aber vor allem andern eben zuerst frei sein
will
; wobei dem zuerst frei
die folgende
Bedeutung zukommen soll:
„Die Freiheit des bürgerlichen Subjekts … besteht darin, dass sein Wille unbedingt gilt. Im Verhältnis zu natürlichen Gegebenheiten wäre so ein Standpunkt – der Stein soll essbar sein – offensichtlicher Unsinn, es ist also klar: bei dieser Sorte Freiheit geht es darum, wie die Mitglieder der Gesellschaft miteinander umgehen. Sie definieren und sichern gegeneinander die Bereiche, in denen ihr Wille gilt. Diese Freiheitsbereiche sind nicht durch sachliche Gegebenheiten oder eine gemeinsame Zwecksetzung bestimmt und begründet, wie z. B. der Bereich, in dem ein Teilarbeiter tätig wird. Sondern sie richten sich gegen die anderen Gesellschaftsmitglieder und benötigen gewaltsame Absicherung, ihr Bestand hängt davon ab, dass die Freiheitssubjekte Gewaltmittel gegeneinander in Anschlag bringen können. Einer solchen Gesellschaft dient die bürgerliche Herrschaft, indem sie die Aufgabe der gewaltsamen Absicherung der Freiheitssubjekte übernimmt und die Privatgewalt als Mittel der einander ausschließenden Freiheiten verbietet.“
Zum ersten Punkt, der Ableitung der restlosen Dienstbarkeit der bürgerlichen Herrschaft aus dem Fehlen persönlicher Vorteilsnahme der Herrschenden als Herrschaftszweck, ist eigentlich nur der Fehler anzumerken, der darin liegt, den Inhalt und die darin enthaltenen eigenen Zwecke der Staatsmacht in der subjektiven Stellung der Machthaber zu ihrem Metier zu suchen und bei Fehlanzeige eines solchen Eigennutzes auf Nicht-Existenz einer eigenen Zweckbestimmung staatlicher Macht zu „schließen“. So wird die Sache, die Räson der Macht, mit ihrer – nicht aufzufindenden – Instrumentalisierung identifiziert. Dass die Suche nach einem Privatvorteil der Regierenden, so als enthielte dieses altehrwürdige „cui bono“ den Schlüssel zur Wahrheit über das politische System der Gegenwart, im demokratischen Geistesleben ungemein beliebt ist, geradezu als Leitfaden für Beschwerden über die Herrschaft dient, der man gehorcht, macht den Gedanken nicht besser: Mit diesem vulgären Instrumentalismus der Erklärung dispensiert man sich von der theoretischen Befassung mit der Sache selbst.
Umso mehr käme es für die Generalthese des Leserbriefs
auf den zweiten Punkt an: auf die Erklärung des
bürgerlichen Freiheitswillens, den die Staatsgewalt –
mangels eigener Zwecke – so perfekt bedient. Allerdings:
Über die Behauptung, das bürgerliche Subjekt wolle
eben zuerst frei
sein, und das in einem so
absoluten Sinn, dass es zum gleichen Anspruch von
seinesgleichen in einem Gewalt erfordernden Verhältnis
der Abgrenzung steht, was ein gleichlautendes, praktisch
wirksames gemeinsames Interesse an einem
Gewaltmonopolisten und sogar diesen selbst hervorbringt,
der die Gewalt des allseitigen privaten
Abgrenzungsbedürfnisses stellvertretend für alle
erledigt: über diese Behauptung geht die
Argumentation des Leserbriefs in der Sache nicht hinaus.
Der Leserbrief konfrontiert uns in der Sache mit einem
Dogma, das wie eine klare Tatsachenfeststellung
daherkommt.
Wir haben uns dafür entschieden, den Leserbrief dennoch nicht einfach wegzuwerfen, weil er uns Anlass gibt 1. zu einer Klarstellung methodischer, 2. zu einer Erläuterung inhaltlicher Art, die beide nicht bloß den Verfasser des Leserbriefs betreffen.
Ad 1.
Wir machen uns in unseren Schriften geistig mit einer Welt zu schaffen, die sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass der Staat und die von ihm gestifteten oder gepflegten Lebensverhältnisse im öffentlichen „Diskurs“ wie im privaten Urteil fortwährend einer äußerst kritischen Begutachtung unterworfen werden, die zuverlässig in Parteinahme für die öffentliche Gewalt, nämlich in Ratschläge für oder Idealvorstellungen über ihre bessere Wahrnehmung einmünden. Das Muster dieser affirmativen Kritik ist meist sehr schlicht: Der Realität, an der der Wunsch nach einem guten Leben so regelmäßig massenhaft zuschanden wird, bzw. den eigenen Erfahrungen in und mit dieser Wirklichkeit werden Vorstellungen davon entgegengehalten, wie „es“ eigentlich zu gehen hätte – Vorstellungen, die durchgängig zu dem Fundus der hauseigenen Idealisierungen eben dieser schnöden Realität gehören; unser Aufsatz über Gerechtigkeit mitsamt den Antworten auf die dazu eingegangenen Leserbriefe handelt von dem wichtigsten Berufungstitel dieser ins prinzipiell Affirmative einmündenden, weil vom Ideal her gedachten und ausgearbeiteten Kritik. Diese Denkweise schließt eine Fehldeutung der Zwecke ein, die die Lebensverhältnisse in der marktwirtschaftlichen Demokratie bestimmen, was uns immer wieder Anlass zu richtigstellenden Erklärungen gibt. Und sie folgt einem Bemühen um ein zufriedenstellendes, funktionales geistiges Fertig-Werden mit der real existierenden Welt und der bürgerlichen Existenz, das aus diesem Interesse heraus besagte Fehldeutungen generiert und darin seine eigene Unwahrheit verrät; gegen diesen Fehler versuchen wir mit Kritik daran vorzugehen. Damit – und speziell mit vielen unserer Gegendarstellungen zur herrschenden Weltsicht – stoßen wir ausgerechnet bei etlichen der Leser, die wir gewinnen können, auf eine Zustimmung, die die sachlichen Erklärungen ebenso wie die Kritik eines interessiert falschen, meist kritischen Beurteilens des Weltgeschehens im Großen und Ganzen abnickt und dabei doch bei dem allgemein verbreiteten Urteil hängen bleibt, „die Leute“ wären „nun einmal so“, wie sie sich theoretisch und praktisch aufführen. Diese Art der untauglichen Zustimmung gibt es in verschiedenen Varianten – und die des Leserbriefs, einen Freiheitswillen des Bürgers zu postulieren, der sich vor allem andern gewaltsam abgrenzend auf seine Mitmenschen bezieht, zu dessen Gewaltbedarf der Staat sich pur als selbstloser Dienstleister verhält, der deshalb keinerlei „Ansatzpunkt“ für Kritik vom Standpunkt geschädigter materieller Interessen bietet: diese Freiheitsphilosophie ist als Absage an „die Leute“ zweifellos sehr speziell. Sie ist andererseits auch nur eine Variante des leider viel allgemeineren Fehlers, die Kritik an mehr oder weniger verbreiteten, offiziellen oder minderheitlichen Vorstellungen über Gott und die Welt durch Theorien darüber zu ersetzen, warum „die Leute“ für Erklärungen so schlecht zu erreichen sind, die man selber irgendwie abgenickt hat. Wir halten uns in dieser Frage jedenfalls eher an die Argumente, die in dieser Gesellschaft in Umlauf sind, an die Begründungen für praktische Anpassung und ideelles Mitmachen, die täglich neu geliefert und in der einen oder anderen Form übernommen werden; mit deren kritischer Zerlegung haben wir genug zu tun.
Ad 2.
Von den demokratisch-marktwirtschaftlichen Illusionen und Ideologien über eine prinzipielle Dienstbarkeit des staatlichen Gewaltmonopolisten für ein ordentliches Bürgerdasein zu unterscheiden ist der wirkliche Widerspruch einer Herrschaft im Dienst der Funktionserfordernisse ihrer Gesellschaft, der den bürgerlichen Staat kennzeichnet und der im abstrakt freien Willen der Subjekte dieses Staatswesens sein Gegenstück hat. Auf dieses Verhältnis stößt man, wenn man der Zweiteilung resp. Verdoppelung der herrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse im bürgerlichen Gemeinwesen auf den Grund geht: der äußerst kooperativen Trennung zwischen der Unterwerfung der Gesellschaft unter das Gewaltmonopol des Rechtsstaats auf der einen Seite, ihrer Subsumtion unter das Regime des Kapitals und seiner Agenten, also unter die ökonomische Herrschaft der Gesellschaftsklasse mit dem kapitalistisch produktiven Eigentum auf der anderen Seite. Mit seinem Dienst an der Gesamtheit seiner Bürger etabliert dieser Gewaltmonopolist ein Regime, das der bestimmenden Minderheit ihren Nutzen, dem großen Rest bestenfalls eine – meist schlecht – bezahlte Abhängigkeit von deren Nutzen garantiert. Diesem Widerspruch entspricht der unterschiedslos freie Wille der Bürger, den der Rechtsstaat an seinen Bürgern nicht etwa vorfindet, sondern als deren erste und entscheidende Bestimmung definiert und als ihre für ihn einzig relevante „zweite Natur“ setzt. An dieser Freiheit ist das Attribut abstrakt von entscheidender Bedeutung. Es drückt aus, dass für die Menschen in ihrer Eigenschaft als vom Staat anerkannte, also als solche konstituierte Rechtssubjekte alle wirklichen Bedingungen ihrer sozialen Existenz als selbstverständliche Gegebenheiten vorausgesetzt sind; als Gegebenheiten, mit deren Handhabung die Freiheit, so wie der Staat sie definiert und gewährt, nicht beschränkt, schon gar nicht unter vorgegebene herrschende Zwecke subsumiert ist, sondern losgeht. Als selbstverständlicher Ausgangspunkt der bürgerlichen Freiheit unterstellt sind damit die Notwendigkeit des Gelderwerbs, die Konkurrenz darum mit den jeweils als Eigentum verfügbaren Mitteln, in der Konsequenz – nämlich aufgrund der dem Wirtschaften mit Geld einbeschriebenen ökonomischen Zwecke – die Scheidung der Gesellschaft in Kapitalisten, die im Geld das Instrument der Indienstnahme der gesellschaftlichen Arbeit für die Vermehrung ihres produktiven privaten Reichtums besitzen, und den dienstbaren Rest. Mit der Freiheitsgarantie des bürgerlichen Rechtsstaats und dem dazu gehörigen Schutz des Eigentums ist diese ganze Welt der kapitalistischen Ausbeutung der gesellschaftlichen Arbeit und der existenziellen Abhängigkeit der Eigentumslosen von fremdem geschäftlichen Nutzen gewissermaßen zurückgenommen in die wahrlich sehr abstrakte Bestimmung, so würden der Freiheit der Menschen ihre Mittel und Möglichkeiten, ihr Material und ihre Chancen geliefert; so als ginge es beim persönlichen Eigentum gar nicht um das Prinzip, das Mittel und das Gesetz einer kompletten Produktionsweise, sondern um nichts als das Recht auf ein bisschen Privatleben oder – um mit dem großen Apologeten des abstrakt freien Willens zu reden – um „die äußere Sphäre der Freiheit“.
Vom kapitalistischen Ergebnis her betrachtet – der Klassengesellschaft mit ihrer Vielfalt von Sachzwängen, ihren vernutzten Insassen, ihren scheiternden Existenzen... –, hat diese Abstraktion etwas grauenhaft Lächerliches an sich; sie vereinigt in einem Punkt Unwahrheit und Gemeinheit der Geldwirtschaft. In Kraft gesetzt wird sie aber von der Staatsgewalt genau so: als Vorgabe, an der der Mensch sich in aller Freiheit abarbeiten darf. Mit dieser elementaren rechtsstaatlichen Lizenz wird er entlassen in die Welt der Konkurrenz, die die Lüge von der selbstverständlichen Verfügbarkeit der gegebenen Verhältnisse fürs eigenverantwortliche Fortkommen des freien Subjekts in ihren diversen Karrieren und ihren als Angebote präsentierten sachzwanghaften Alternativen praktisch wahrmacht. Inmitten der fertigen, kapitalistisch dauernd fortentwickelten, von den darüber eifersüchtig Aufsicht führenden Staatsgewalten dauernd umsortierten kapitalistischen Welt am je eigenen Platz und mit den je eigenen Mitteln um Geld konkurrieren zu müssen, ist die wirkliche Einlösung der rechtsstaatlichen Abstraktion, als Bürger den eigenen Nutzen frei verfolgen zu dürfen.
Dieser Auftritt des bürgerlichen Staates als Diener an der Freiheit seiner Rechtssubjekte – so zusammengefasst und ausgearbeitet im § 1 unserer Ableitung des bürgerlichen Staates [2]), die gedanklich an den Begriff der Konkurrenz um Eigentum als Verlaufsform der kapitalistischen Produktionsweise anschließt – wird natürlich sofort zum Rätsel, wenn die abstrakte Natur der staatlich definierten und gewährten resp. auferlegten Bürgerfreiheit nicht verstanden und nicht richtig in Rechnung gestellt wird. Dann entnehmen antikritische Geister der staatlichen Freiheitsgarantie, ganz im Sinne der amerikanischen Verfassung und ideell vom Standpunkt des bürgerlichen Rechtsstaats aus, die Rechtfertigung aller kapitalistisch-klassengesellschaftlichen Folgen, die sich mit Notwendigkeit aus der Konkurrenz freier Bürger um Gelderwerb ergeben. Kritische Gemüter fragen sich vergeblich, wie denn ein Mensch alles das wollen kann, was sie sich – von uns, von Marx oder von wem auch immer – als eine Welt der kapitalistischen Ausbeutung haben erklären lassen, ohne in Rechnung zu stellen, dass sie sich selbst diese Welt erst einmal so haben erklären müssen, weil die Wahrheit über die Konkurrenz eben alles andere als offenkundig ist: Mit dem Willen, sich in der Welt der Konkurrenz irgendwie zu bewähren, ist sie unverträglich, und in der Rechtsform des freien Bürgers, mit der der Staat die Leute zu Konkurrenzsubjekten macht, ist sie in aller Form geleugnet. Die Lösung, die der Schreiber des Leserbriefs sich ausgedacht hat – der freie Konkurrenzwille der modernen Bürger wäre nicht das Produkt einer vom Rechtsstaat praktisch wahrgemachten Abstraktion, sondern irgendwie deren bürgerliche Natur, mit der sie den Staat als Schutzmacht auf den Plan rufen – ist sicher extravagant, das aber dann doch nur insofern, als sie das Unverständnis, wie ein Mensch Staat und Kapital und Ausbeutung usw. frei wollen kann, mit dem Urteil kombiniert, dass das bei dem bürgerlichen Menschenschlag ganz normal und gar nicht anders zu erwarten wäre.
Weil er sich dabei nicht nur implizit auf unsere Staatsableitung bezieht, wollen wir die noch einmal explizit gegen ihr Missverständnis in Schutz nehmen. Woran der Leserbrief auf seine Art anknüpft, das ist die Erkenntnis, dass der moderne Rechtsstaat mit seiner alternativlos geltenden Eigentumsgarantie den Widerspruch zwischen dem materiellen Interesse, sich zu reproduzieren, und dem von ihm in Kraft gesetzten Materialismus des Geldes ins bürgerliche Individuum selbst hineinverlagert, dass er also aus dem Menschen das rechtlich anerkannte, freie Konkurrenzsubjekt macht, das sich durch sein marktwirtschaftliches Dasein kämpft. Den Verfasser des Leserbriefs interessiert allerdings gar nicht diese Erklärung, sondern die eine Hälfte des Ergebnisses, nämlich dass es, ganz abstrakt genommen, jedem Bürger um den Erwerb von Eigentum gehen muss. Diese Hälfte des abstrakt freien Willens, so wie der bürgerliche Staat ihn unter seinen Schutz stellt, nimmt der Leserbrief für die ganze Wahrheit über die bürgerliche Erwerbsperson, womit er sich auch das Nachdenken über den so abstrakt begründeten Klassengegensatz in der marktwirtschaftenden Gesellschaft erspart. Und vom Standpunkt dieser Abstraktion leugnet er die Urheberschaft der staatlichen Gewalt für die Widersprüche, mit denen sich die Nutznießer der Geldwirtschaft zu ihrem Vorteil, die vielen anderen zu ihrem Schaden herumzuschlagen haben, und mit ihr den immanenten Zweck, die Räson dieser Gewalt.
Es ist im Übrigen so – um doch noch einmal auf Punkt 1. zurückzukommen –: Auch die richtige Fassung des abstrakt freien Willens sollte nicht zu dem Kurzschluss veranlassen, damit hätte man schon mehr als die Notwendigkeit des falschen Bewusstseins grundberechtigter Konkurrenzsubjekte erklärt, nämlich auch schon die gängigen Weltbilder, Argumente, Bemühungen um eine kritische Rechtfertigung des bürgerlichen Tuns und Lassens usw. aufgeklärt. Wer sich so die Kritik an den denkerischen Leistungen einfacher wie gebildeter, tonangebender wie hinterherdenkender bürgerlicher Köpfe ersparen will – der hätte dann doch auch den abstrakt freien Willen nicht richtig verstanden.
[1]Die hier beantwortete Zuschrift ist für Interessenten als PDF im Anhang verfügbar.
[2] Resultate (Hg. Karl Held), Der bürgerliche Staat, München 2008, Gegenstandpunkt Verlag, unveränderte Neuauflage der Ausgabe 1980 im Resultate Verlag.