Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Einigkeit beim Lauschangriff
Der Staat genehmigt sich die Überwachung seiner Bürger – rechtsstaatlich und demokratisch
Der „Lauschangriff“ ist nicht neu, wird aber jetzt ein Verfassungsinstitut, verbunden mit einer ideologischen Besprechung: wachsender Kontrollbedarf wird als Selbstbeschränkung des Staats und als Bürgerschutz ausgegeben.
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Systematischer Katalog
Länder & Abkommen
Einigkeit beim
Lauschangriff
Der Staat genehmigt sich die
Überwachung seiner Bürger – rechtsstaatlich und
demokratisch
Schröders Forderung nach mehr „innerer Sicherheit“ und das Versprechen der C’ler, die SPD beim Wort zu nehmen, ist kaum ein paar Wochen her. Jetzt sind sich Koalition und Opposition einig geworden über die Regelung des „Lauschangriff“: Künftig – so der Gesetzesvorschlag, dem die Zweidrittelmehrheit sicher ist – dürfen Wohnungen abgehört werden; zur Beweissicherung beim Verdacht einer schweren Straftat, wenn der Verdacht sonst schwer zu erhärten ist; auf Anordnung von drei Richtern vier Wochen lang und länger; bei Gefahr im Verzug reicht ein Richter; die „Erkenntnisse“ dürfen gerichtlich verwendet werden; bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit darf auch präventiv überwacht werden, dafür reicht eine polizeiliche Anordnung; in diesem Fall und zum Selbstschutz von verdeckten Ermittlern ist auch eine optische Überwachung erlaubt; das alles wird durch eine Parlamentskommission nachträglich kontrolliert. Soweit die Bestimmungen.
Nicht, daß jetzt erst abgehört würde. Praxis ist das alles sowieso schon. Und erlaubt wird es auch nicht erst jetzt; bis auf die Geltung als Beweismittel sind die einschlägigen Regelungen in den meisten Ländern laut Polizeigesetz zulässig. Seit einigen Jahren arbeiten außerdem die Geheimdienste mit der Polizei beim Abhören und vor Gericht offiziell eng zusammen. Neu ist das also alles wirklich nicht, worauf sich die großen Parteien jetzt geeinigt haben. Neu ist im Wesentlichen die gesetzliche Form: Der § 13 GG nämlich, der die „Unverletztlichkeit der Wohnung“ garantiert, wird um einige Einschränkungen erweitert. Der Lauschangriff wird in den Rang eines Verfassungsinstituts erhoben.
Erstens besteht genereller Bedarf nach diesem Wirken im Verborgenen. Geltend gemacht wird hier ja ein elementares staatliches Sicherheitsbedürfnis. Die Zuständigen wollen Gewißheit darüber, was an Verbotenem, was an politisch Gefährlichem in ihren Grenzen stattfindet. Also ermitteln, beobachten und überwachen die zuständigen staatlichen Stellen ständig, wo sie einen entsprechenden Verdacht haben, daß Bürger sich nicht ans Gebotene halten. Gründe für diesen Verdacht gibt es dabei mehr als genug für eine Hoheit: Schließlich hat sie mit ihrer Rechtsordnung massenhaft Verbrechen definiert, rechnet also auch ständig mit mehr oder weniger organisierten Verstößen gegen ihre schöne Eigentumsordnung; auch macht sie sich darüber nichts vor, daß sie genügend Gründe für ihre Bürger liefert, kritisch zu werden und den Gehorsam zu kündigen. Überall vermuten oder entdecken die Verantwortlichen Angriffe auf ihre Ordnung, die es abzuwehren gilt. Also wird verdeckt ermittelt und beobachtet, was Bürger so treiben, die sich verdächtig machen. Dabei fallen zugleich die notwendigen „Erkenntnisse“ ab, um zwischen Normalbürger und Verbrechern unterscheiden zu können. So kommt es, daß sich die Bürger dieses Landes einer ziemlich ausgiebigen staatlichen Betreuung erfreuen, ob sie es im Einzelfall merken oder nicht. Gar nicht so verschieden also von dem, was die Zonis vormals von ihrer „Stasi“ erlitten haben sollen – und weniger ausgreifend ziemlich sicher auch nicht.
Eingriffe
in die „Privatsphäre“, wie Befürworter
wie Kritiker es aufzufassen pflegen, sind das gleichwohl
nicht. Von einem Bereich persönlicher Freiheit, der jedem
Bürger quasi vor jeder staatlichen Bestimmung eigen ist,
in dem er tun und lassen kann, was ihm gefällt, und
dessen Schutz oberster Zweck des Staates ist, kann
nämlich nicht die Rede sein. Es ist andersherum: Wie
dieses Reich der privaten Freiheit, auf das Bürger sich
so viel zugute halten, aussieht, wo die Freiheiten
anfangen und wo sie aufhören, das fällt überhaupt ganz in
die Entscheidung der Hoheit. Die erlaubt ihren Bürgern,
privat zu sein, die behält sich aber auch vor, wo die
Privatheit definitiv ihr Ende hat. Wo Verdacht besteht,
daß sie nicht staatsgenehm wahrgenommen wird, da
verschaffen sich die Oberdemokraten Sicherheit. Sie
erlegen ihren Bürgern damit, wie immer ohne Ansehen der
Person, eine Auskunftspflicht des Inhalts auf, daß an
ihrem Treiben auch innerhalb der „eigenen“ vier Wände
nichts Verbotenes ist. Und sie sorgen mit ihrem
Kontrollwesen gleich selber dafür, daß die Bürger gar
nicht anders können, als dieser Pflicht zu genügen. So
und nur so – als beschränkte, überwachte, also als
staatsgenehme Einrichtung gibt es sie – die
vielgepriesene Privatsphäre.
Zweitens organisieren die staatlichen Stellen ihren
Kontrollbedarf nach den Grundsätzen des
Rechtsstaats. Schließlich handelt es sich nicht um
Willkür und Schikane, sondern um eine elementare
Staatsnotwendigkeit. Die wird allgemeinverbindlich und
unwidersprechlich festgeschrieben. Das ist kein Verstoß
gegen das, sondern das ist das Recht. Dessen Sinn und
Zweck ist nämlich nicht, den privaten Bereich als das
Allerheiligste zu schützen, in dem die Obrigkeit nichts
verloren hat. Es regelt in diesem Fall ein
gegensätzliches Interesse des Staates selber: Einerseits
sollen sich die Bürger im Rahmen seiner Ordnung und gemäß
ihren jeweiligen Mitteln frei betätigen; andererseits
will sich die Obrigkeit darüber ihre Gewißheit
verschaffen und das alles kontrollieren. Daher rühren die
peniblen Rechtsbestimmungen für das Kontrollwesen, die
andererseits so lächerlich anmuten: Schließlich genehmigt
sich die Staatsgewalt hier selber die Freiheit,
ihrem Mißtrauen gegenüber den Bürgern ausgiebig
nachzugehen. Weil sie ihr Überwachungswesen rechtlich
kodifiziert, parlamentarisch beschließt und selber
überwacht, also unwidersprechlich macht, soll man das
aber wie eine ziemlich weitgehende
Selbstbeschränkung verstehen, die sie sich im
Interesse derjenigen auferlegt, die sie unter Aufsicht
stellt. „Die notwendigen rechtstaatlichen Garantien sind
gegeben“, sagt der SPD-Verhandlungsführer Schily, der es
vom Verteidiger von Staatsgegnern jetzt zum Oberanwalt
für Staatsschutz gebracht hat. Jede der Bestimmungen wird
mit einem nur
versehen – „nur“ im Gefahrenfall,
„nur“ zur Verbrechensbekämpfung, nur wenn „drei Richter“,
„außer wenn…“ „nur mit nachträglicher parlamentarischer
Kontrolle“, „nur wenn unrechtmäßig Verdächtigte
nachträglich informiert werden“ –, und schon kommen die
Zugriffsrechte, die der Staat sich gibt, umgekehrt daher:
als ein Schutz, den er dem Bürger gewährt. So gewöhnlich
ist die Vorstellung, die oberste Gewalt könnte ja noch
ganz anders. Im Zuge der förmlichen Festschreibung finden
dann auch die paar materiellen Fortschritte statt, die
auf diesem Gebiet noch für nötig gehalten werden –
jedenfalls was die gewünschten Rechtsbestimmungen angeht,
die Praxis ist dem notwendigerweise längst voraus.
Drittens scheut das nichtöffentliche Staatstreiben
durchaus nicht das Licht der Öffentlichkeit,
wenn es darum geht, den Bedarf festzustellen und
verbindlich zu regeln. Er wird von oben ordentlich
angemeldet und öffentlich verhandelt. Einwände sind
erlaubt. Ob nicht die Gefahr bestünde, auch falsche zu
bespitzeln, wird angemerkt. Umgekehrt läßt es sich
genauso lesen, erfährt man: Wer nichts Falsches tut, hat
auch nichts zu befürchten. Beide Seiten bestätigen also,
wie beschränkt die Freiheiten des Bürger definiert sind.
Unverdächtig und gesetzestreu müssen sie schon sein, um
ein Anrecht auf persönliche Freiheit zu genießen. Andere
sorgen sich gleich nur noch um den Rechtsstaat selber:
Der Parteien-Kompromiß zum Lauschangriff setzt das
deutsche Strafrechtssystem auf eine schiefe Ebene. Es
gerät unweigerlich ins Rutschen.
(Heribert Prantl,
SZ) So teilt man seiner Leserschaft mit, daß alles, was
bisher auf diesem Feld üblich war, auch beim Kritiker als
Rechtsstaat durchgeht. Beanstandet werden immer die
jeweils letzten Fortschritte – bis zum nächsten Mal.
So, parteienmäßig ausgeklüngelt, öffentlich hin und her gewendet und am Ende parlamentarisch beschlossen, geht in Ordnung, was selbstverständlich keine dauernde öffentliche Sache sein kann. Darin sind Rechtstaat und Demokratie unschlagbar. Selbst das Bedürfnis der demokratischen Herrschaften, dem Bürger ausgiebig auf die Finger zu schauen, wird zur allgemeinen, zur anerkannten Sache gemacht. Von wegen Orwell!