Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Die Erbschaftssteuer für Firmenerben vor dem BVerfG
Gesetzliche Unterscheidungsprobleme bei der Bereicherung von Todes wegen

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich auf Antrag des Bundesfinanzhofs mit einer Neufassung des Erbschaftssteuerrechts aus dem Jahr 2008. Die obersten Richter über Besteuerung und Steuergerechtigkeit sehen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes durch den § 13a ErbStG verletzt, der vorsieht, Betriebsvermögen von der Erbschaftssteuer weitgehend auszunehmen. Ob nun die Regelung an Verfassungsgrundsätzen scheitert oder nicht: Zu würdigen bleiben die rechtlichen Bemühungen darum, die Kontinuität privater Eigentumsvermehrung über die Dauer eines Menschenlebens hinaus „verfassungsfest“ zu kombinieren mit ihrer staatlichen Begünstigung unter Gesichtspunkten von Gerechtigkeit und Gemeinwohl. Dass man sich bei den dabei nötigen juristischen Distinktionen auch einmal verkonstruieren kann, gehört zu den Erfahrungen, mit denen Gesetzgeber leben müssen. Dabei geschah die Freistellung von der Erbschaftssteuer für die Erben von Unternehmen in bester Absicht – die neuen Firmeninhaber sollen durch die Steuerschuld nicht zu Schließung oder Verkauf gezwungen werden – und in vollem Bewusstsein der damit aufgeworfenen Gerechtigkeitsfragen:

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Die Erbschaftssteuer für Firmenerben vor dem BVerfG
Gesetzliche Unterscheidungsprobleme bei der Bereicherung von Todes wegen

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich auf Antrag des Bundesfinanzhofs mit einer Neufassung des Erbschaftssteuerrechts aus dem Jahr 2008. Die obersten Richter über Besteuerung und Steuergerechtigkeit sehen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes durch den § 13a ErbStG verletzt, der vorsieht, Betriebsvermögen von der Erbschaftssteuer weitgehend auszunehmen. Ob nun die Regelung an Verfassungsgrundsätzen scheitert oder nicht: Zu würdigen bleiben die rechtlichen Bemühungen darum, die Kontinuität privater Eigentumsvermehrung über die Dauer eines Menschenlebens hinaus „verfassungsfest“ zu kombinieren mit ihrer staatlichen Begünstigung unter Gesichtspunkten von Gerechtigkeit und Gemeinwohl. Dass man sich bei den dabei nötigen juristischen Distinktionen auch einmal verkonstruieren kann, gehört zu den Erfahrungen, mit denen Gesetzgeber leben müssen. Dabei geschah die Freistellung von der Erbschaftssteuer für die Erben von Unternehmen in bester Absicht – die neuen Firmeninhaber sollen durch die Steuerschuld nicht zu Schließung oder Verkauf gezwungen werden – und in vollem Bewusstsein der damit aufgeworfenen Gerechtigkeitsfragen:

Noch nie hat es ein solches Erbschaftssteuerprivileg gegeben. Alle von Ihnen wissen, dass ein solches Erbschaftssteuerprivileg nicht verfassungsfest ist. Es wäre gleichheitswidrig, wenn es nicht eine Gegenleistung gibt. Und nicht nur dem damaligen Finanzminister Steinbrück (tagesschau-online, 8.7.14) war sonnenklar, worin die „Gegenleistung“ der Erben für das schöne Steuergeschenk bestehen musste: Die kann nur in der Fortführung des Betriebs liegen. Das heißt, man kommt um die Konstruktion einer solchen Gegenleistung überhaupt nicht herum. (Steinbrück vor dem Bundestag, 27.11.2008) Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nämlich nur zulässig, wenn sie für das Gemeinwohl erforderlich sind. 2006 urteilte deshalb das Bundesverfassungsgericht, dass die Sicherung von Arbeitsplätzen ausnahmsweise geringere Erbschaftssteuern rechtfertigen kann. (FR-online, 8.7.14)

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Man sieht, worum sich das tätige Gemeinwohl Sorgen macht: Zunächst selbstverständlich um die richtige Bewertung der Erbmasse, hier eines funktionierenden kapitalistischen Betriebs; dann die Berechnung der korrekten Steuerlast, und am Ende um die Frage, ob dieser Betrieb als privatwirtschaftliche Bereicherungsmaschine – erst des Erblassers, jetzt des Erben – weiter funktionieren wird, wenn seine neue Herren mit den ermittelten Erbschaftssteuern belastet werden; ob also die Arbeitsplätze, die bisher für das Wachstum des privaten Betriebsvermögens des Inhabers gesorgt haben, weiterhin bestehen bleiben; und ob die Steuer dem neuen Eigentümer nicht fürderhin die Lust an seiner Bereicherung mittels Bewirtschaftung der geerbten Arbeitsplätze verdirbt. Das möchte das Gemeinwohl, wenn möglich, gerne vermeiden, hält es doch die Beschäftigung der Bevölkerung an „sicheren Arbeitsplätzen“ für dringend „erforderlich“, und seine eigene Finanzierung aus laufender Wirtschaftstätigkeit seiner privaten Firmen durchaus für wert, auch einmal auf eine singuläre Steuereinkunft zu verzichten.

Dass mit den Arbeitsplätzen eines im Erbweg vermachten Betriebes auch die Belegschaft samt ihrer ökonomischen Existenz mitvererbt wird, ist den sorgenvollen Verwaltern der staatlichen Steuerquellen kein Problem. Diese Lage, der die erbrechtlichen Vorschriften zum Übergang des Eigentums an einem Gewerbebetrieb nach einem Todesfall von Haus aus recht geben, gehört zu den fertigen Voraussetzungen, auf die sich die Herrichtung der Gesellschaft als steuerliche Einkommensquelle der Staatsmacht ganz selbstverständlich bezieht. Die vom eingetretenen Erbfall betroffenen Belegschaften gehören mit ihren vergangenen und künftigen Leistungen für den Betrieb zum geldwerten Gegenstand der Besteuerung, die technische Ausstattung der Betriebe, die dort als „Arbeitsplätze“ herumsteht, als Vermögen des Betriebes sowieso. Insofern sieht das Steuerrecht keinen Anlass, hinsichtlich der Vererbbarkeit grundsätzliche Unterschiede zu machen zwischen Schmuckstücken oder Biedermeierkommoden und Arbeitsplätzen incl. der dazu gehörigen „abhängig Beschäftigten“: Letztere zählen rechtlich ja immerhin nicht als Privateigentum; dass sie nichts als Anhängsel einer Revenuequelle sind, die ihrem Arbeitgeber gehört, macht schließlich ihre Freiheit aus. Wenn in einem höchst privaten Akt der Zueignung vom Erblasser sein Wertvollstes an seine Liebsten weitergereicht wird, dann wird im Fall einer Unternehmenserbschaft eben das Produktionsverhältnis mit vererbt.

Bedenken entstehen hinsichtlich der letztgenannten Bestandteile allfälliger Erbmassen und ihrer ganz privaten – testamentarischen oder im Weg der gesetzlichen Erbfolge stattfindenden – Weitergabe vom Verblichenen an seinen erwählten oder geborenen Rechtsnachfolger, wie gesagt, aus anderen Gesichtspunkten: Daraus eben, dass die staatlichen Abgabengestalter aus dem Eigentumstransfer von Todes wegen einen Anlass zum Abgreifen gesellschaftlichen Reichtums per Erbschaftssteuer gemacht haben; und dann gerade darin ein Risiko für das erwünschte weitere Wachsen dieses fungierenden betrieblichen Reichtums sehen. Das ist der Anknüpfungspunkt für die schöne „Konstruktion“ des vormaligen Finanzministers, ausgerechnet an der Bereitschaft der Firmenerben, sich weiterhin an der geerbten Belegschaft zu bereichern, eine davon unterscheidbare gemeinnützige Gegenleistung zu entdecken: Und zwar immer dann – so die staatliche Betrachtung –, wenn die private Vermögensplanung auch der nächsten Generation die vermachten Arbeitsplätze für sich weiterverwendet. Das gilt als die soziale Tat, die nicht nur mit einem Steuerprivileg zu würdigen ist, sondern auch als grundrechtskonforme Fassung steuerlicher Gerechtigkeit durchgehen müsste: Wo ist das Problem? bei so viel Gegenleistung, fragt da ganz zuversichtlich der Finanzminister vor dem Bundestag (Steinbrück 2008, ebd.) und ist sich sicher, den gesuchten Unterschied an den gleichermaßen vererbbaren Vermögensgegenständen wohlhabender Leute gefunden zu haben: Zwar vermehren auch goldene Uhren und Wertpapiere den Wohlstand der Erben; solchen Vermögenszuwächsen geht aber offenkundig das gemeindienliche und damit steuerbefreiende Moment ab, das der Bewirtschaftung einer im Erbweg erworbenen Firma, also dem Arbeitgeben als Geschäftsmittel innewohnt. Wenn also per letztwilliger Verfügung oder Erbfolge ein Betrieb mit Arbeitsplätzen nebst einsatzbereiten Arbeitsplatzinhabern auf den lachenden Erben kommt, wird die ohnehin bestehende ökonomische Überlegenheit dieses Erbgutes als private Reichtumsquelle gegenüber anderem, das nur aus Vermögensgegenständen besteht, wegen des staatlich erwünschten Nutzens für Arbeitsmarkt und Standort auch noch durch Steuerverschonung belohnt. Ob das jetzt echt gerecht ist, das wird man vom BVerfG erfahren.

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Weil der Gesetzgeber die Menschen kennt, denen er die Gesetze gibt, trifft er natürlich Vorkehrungen, damit sie auch wirklich die verlangte gemeinnützige „Gegenleistung“ erbringen, für die er ihnen die Steuer erlässt oder vermindert: Über ein paar Jahre hinweg müssen die Erbkapitalisten anhand ihrer Lohnsumme - nicht anhand der absoluten Zahl der Arbeitsplätze – den Stand der Beschäftigung in der Firma nachweisen; so soll der Betrieb die nötige Freiheit haben, zum Vorteil des Geschäftes auch einmal ein paar Beschäftigte loszuwerden, ohne gleich seinen Steuervorteil zu verlieren. Doch am Ende nützt das alles nicht viel: Die schöne Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem „Privatvermögen“ und steuerbegünstigtem „Betriebsvermögen“ geht nach und nach flöten, einfach weil man „Vermögen gar nicht wirklich unterscheiden kann. Jeder Vermögensgegenstand kann entweder Privat- oder Betriebsvermögen sein. Sie können das ziemlich beliebig gestalten …“ Das sagt eine akademische Fachfrau für Steuerrecht (tagessschau.de, 8.7.14). Und weil das so ist, gestalten die Vermögenden ihr Vermögen immer mehr als steuerbegünstigtes Betriebsvermögen; und die verbliebenen Steuerzahler beklagen sich, weil grundrechtlich ungleich behandelt, beim BVerfG. Das wird, so viel kann man immerhin hoffen, mit seinem Spruch diese Ungerechtigkeiten im Reich der Vermögenden ausräumen.

Und sollten künftig die Erben von Firmenvermögen nicht mehr von der Steuer verschont werden: Verkaufen kann man den ganzen Krempel dann immer noch. Und der Steuerstaat, der das eigentlich durch seine Gunst vermeiden wollte, kann hoffen: Das heißt ja gar nicht zwingend, dass Arbeitsplätze verloren gehen. Der Eigner wechselt, meint die schon zitierte Steuerfachfrau. Die erst mitvererbten und dann mitverkauften „Mitarbeiter“ werden dann schon rechtzeitig erfahren, ob der Verlust ihrer Arbeitsplätze „zwingend“ ist.