Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Von wegen „moralische Verantwortung“:
Über die „Entschädigung von NS-Opfern“ entscheidet der Stand des imperialistischen Kräfteverhältnisses

55 Jahre nach Kriegsende werden ehemalige NS-Opfer tatsächlich mit 8 Milliarden DM abgefunden, jedoch nur auf Druck der USA, die ein kleines Exempel zum Stand des imperialistischen Kräfteverhältnisses statuieren wollen. Griechische NS-Opfer haben als Angehörige eines „underdog“-Staates wie Griechenland natürlich kein Recht auf „Entschädigung“. Entschädigungen für die ungerechte Vertreibung Deutscher hingegen sind ein anerkanntes Druckmittel gegen Polen und Tschechen.

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Von wegen „moralische Verantwortung“:
Über die „Entschädigung von NS-Opfern“ entscheidet der Stand des imperialistischen Kräfteverhältnisses

Die NS-Zwangsarbeiter

werden nun also doch entschädigt. Keine 55 Jahre nach Kriegsende hat man die ersehnte Kompromissformel gefunden, um die eine deutsche und eine amerikanische Delegation in 16-monatigen, zähen Verhandlungen gerungen hatten. Von 10 Milliarden können ehemalige Zwangsarbeiter nach Abzug von Spesen und Anwaltskosten vielleicht 8,1 Milliarden unter sich aufteilen. Das macht für jeden durchschnittlich zwischen 3000 und 8000, maximal 15000 Mark. Wenigstens die also kann jeder, der es erlebt, an seinem Lebensabend versaufen. Aber das ist auch alles, was sich an diesem Durchbruch positiv festhalten lässt.

Das Pech, als Zwangsarbeiter für Deutschland gedient zu haben, ist den armen Teufeln nämlich noch lange über das Dritte Reich hinaus treu geblieben. Wer das Glück hatte, den Terror des Arbeitsdienstes zu überleben, und danach womöglich meinte, ihn jetzt, wo alles anders und Deutschland ein feiner demokratischer Rechtsstaat ist, wenigstens ein bisschen entgolten zu bekommen, hatte sofort wieder Pech. Nicht, dass man ihm das unermessliche Leid, das er hat erdulden müssen, bestritten hätte. Das Elend, das er für Deutschland durchgemacht hat, bekam er im Bedarfsfall immer anerkannt. Sonst aber nichts, schon gleich nichts, was auf die Anerkennung eines in Geld bezifferbaren Anspruchs an den deutschen Staat oder deutsche Unternehmen, die in bewährter Tradition – heute aber ganz zivil – Arbeiter kommandieren und sich an ihnen bereichern, hätte hinauslaufen können: Wo der Rechtsnachfolger der Faschisten Wiedergutmachung nicht selbst aufgrund seiner eigenen Berechnungen für angebracht hielt, erklärte er diesbezügliche Forderungen zur Sache eines erst noch zu vereinbarenden Friedensvertrags – und den dann mit seiner erfolgreichen Wiedervereinigung für im Wesentlichen erledigt. Ebenso grundsätzlich verweigerte er Ansprüchen an die Adresse der seiner Rechtshoheit unterstehenden Rechtspersonen die Anerkennung. Zwar hat mancher versucht, sich sein vermeintliches Recht vor deutschen Gerichten zu erstreiten. Aber vergeblich, denn die konnten dem politischen Konsens, Entschädigungsverlangen von Zwangsarbeitern schlicht zu ignorieren, nur beipflichten. Alle unbestechlichen rechtlichen Prüfungen erbrachten nur immer dasselbe Ergebnis, wonach die rechtlichen Regeln, die hierzulande das Arbeitsleben und dessen Zwänge normieren, auf Zwangsarbeit einfach nicht passen. Der Rechtsweg zu den Gerichten in Arbeitssachen ist unzulässig, beschied das Bundesarbeitsgericht abschließend, weil nämlich die Zwangsarbeiter keine Arbeitnehmer der beklagten Unternehmen gewesen seien. Die Arbeit wurde nicht freiwillig, sondern zwangsweise erbracht. (SZ, 17.2.) Mit dem sicher nicht zu beanstandenden Schluss, dass, weil ihr das Merkmal der Freiwilligkeit fehlt, es sich bei Zwangsarbeit um Beschäftigungsverhältnisse eigener Art (ebd.) handelt, für die die Paragraphen des Arbeitsrechts nun einmal nicht einschlägig sind, reichte der Rechtsstaat die Kläger einfach an seine nächste Abteilung weiter. Vor Zivilgerichten durften sie klagen, und kaum taten sie dies, hatten sie schon wieder Pech. Diese Gerichte haben solche Ansprüche schon in etlichen Fällen wegen Verjährung verworfen (ebd.), in etlichen anderen bestehen bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 16 Monaten zusätzlich gute Aussichten, dass sie sich mit dem vorzeitigen Ableben der bekanntermaßen recht betagten Antragsteller von selbst erledigen.

So haben Politik und Justiz in Deutschland ein halbes Jahrhundert lang eindrucksvoll klargestellt, wie erhaben sich diese Nation gegenüber Forderungen wusste, für Folgen des von ihr verlorenen Kriegs in Anspruch genommen zu werden. Das konnte Deutschland sich leisten, weil die westlichen Siegermächte aufgrund ihrer eindeutigen weltpolitischen Interessen den Kriegsverlierer von internationalen Haftungspflichten verschonten: Ein solides Bollwerk gegen den Feind im Osten hatte aus Deutschland zu werden, und die Macht, die man zu diesem Zweck brauchte, wollte man nicht durch Forderungen nach Reparation schwächen. So konnte sich der deutsche Souverän unangefochten an den Grundsatz halten, dass für ihn allein das als Recht gilt, was er zum Recht erklärt, Rechtsansprüche also nur dann Bestand haben, wenn sie als solche von ihm anerkannt waren. An dieser ehernen Grundregel, dass allein seine politische Anerkennung ein geschädigtes Interesse in den Status eines verletzten Rechtsguts und damit in den eines möglichen Rechtsanspruchs erhebt, könnte sich mancher Zwangsarbeiter noch heute seine Zähne ausbeißen – hätte sich seiner Sache nicht unerwartet eine Instanz angenommen, die selbst diese Nation in ihrer durch nichts anzufechtenden Selbstgerechtigkeit nicht so ohne weiteres ignorieren kann: Niemand geringerer als der amerikanische Staat stellte sich – und zwar ganz offiziell – hinter US-Anwälte, -Institutionen und jüdische Verbände, die Wiedergutmachungsgelder gegen deutsche Rechtspersonen erstreiten wollten. Nicht, weil man in Regierungskreisen vom Elend alter Zwangsarbeiter besonders gerührt wäre und es einfach nicht mehr hat mit ansehen können, dass Deutschland ihnen stur jede Entschädigung verweigert. Deren vor US-Gerichten anhängige Forderungen waren lediglich die willkommene Gelegenheit für die amerikanische Regierung, ein kleines Exempel zum Stand des imperialistischen Kräfteverhältnisses zu statuieren. In Washington fand man Gefallen daran, den politischen Malus wiederzubeleben, den die Nation, die sich so selbstbewusst und erfolgreich vom Status des Kriegsverlierers emanzipiert und längst wieder zum großen imperialistischen Konkurrenten gemausert hat, ein für alle Mal entsorgt zu haben glaubte. Man bestellte sich zum politischen Anwalt eines moralischen Rechts auf Wiedergutmachung, dem zwar Deutschland jede Anerkennung verweigerte, amerikanische Gerichte aber eben nicht. Und genau dies: Der unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte politische Wille der Weltmacht USA, private Rechtsbegehren gegenüber Deutschland in den Status zwischenstaatlicher Rechtsfragen zu erheben, bei denen sich dann die Frage der Moral allemal in eine zwischenstaatliche Machtfrage auflöst: Das hat hierzulande Eindruck gemacht und an maßgeblicher Stelle das Gefühl von moralischer Verantwortung wach werden lassen! Ausländische Kampagnen, die der deutschen Wirtschaft in Amerika womöglich den Absatz vermiesen; die Drohung der US-Macht, ihren politischen Einfluss zu nutzen, um Fusionen ausländischer Firmen mit amerikanischen Firmen zu verzögern (SZ, 27./28.5.): Nichts als das politische Interesse der Weltmacht USA und dessen in Aussicht gestellte Durchsetzung im Wege einer planmäßigen und sehr empfindlichen Beschädigung deutscher Wirtschaftsinteressen hat einem moralischen Recht das Kaliber eines maßgeblichen Beweggrunds verliehen, in Deutschland von der bislang geübten Praxis im Umgang mit den Wiedergutmachungsforderungen der Zwangsarbeiter abzurücken! Also hat man sie respektiert, und zwar genau ein einziges Mal, und auch das nur, um dann garantiert nie mehr von ihnen behelligt zu werden: In einem Tauschgeschäft namens ‚Versöhnungsfonds‘ bieten Staat und deutsche Unternehmen 10 Milliarden für die Erledigung aller bestehenden und die Niederschlagung aller zukünftig womöglich noch geltend gemachten Ansprüche auf Wiedergutmachung. Eine Schutzgeldzahlung zur weiteren Förderung deutscher Wirtschaftsinteressen in den USA gewissermaßen, aber als Einmalbeitrag und an die Versicherung gebunden, vom lästigen Erpresser für alle Zukunft in Frieden gelassen zu werden. Um diese Versicherung allerdings hat man dann schon zäh und mühsam verhandeln müssen. Denn die Respektsbezeugung gegenüber amerikanischem Recht und der Macht, die hinter diesem steht, zu der sich Deutschland veranlasst sah, sollte schon an die Bedingung geknüpft sein, dass diese Macht – zumindest in dieser Frage – sich dann auch ihrerseits in Zukunft zum Respekt vor einer deutschen Souveränität und Rechtshoheit bekennt. Wenn man sich schon der Macht der USA beugt, dann hat die auch einen Preis dafür zu entrichten. Dann muss es auch gestattet sein, die USA daran zu erinnern, dass sie in Deutschland, in deutschen Banken und deutschen Firmen ausgesprochen nützliche Partner hat – also schon auch eigenes Interesse daran, dass die sich an keine aus dem verlorenen Krieg rührenden offenen Rechtspflichten mehr erinnern lassen müssen. Rechtssicherheit in dieser Hinsicht wurde verlangt, eine Absichtserklärung des Inhalts, die Moral gegen Deutschland wirklich nur dieses eine Mal und dann nicht mehr als politische Waffe in Anschlag bringen zu wollen. Und erst nach einer Stellungnahme des amerikanischen Präsidenten, die sich erfolgreich als Kompromiss in dieser Hinsicht interpretieren ließ – nach Auskunft von Kreisen der deutschen Delegation will das US-Justizministerium, sofern in Zukunft ein Kläger ein US-Gericht anrufen sollte, (…) eine Abweisung der Klage empfehlen. Zudem soll die genannte Erklärung größeres politisches Gewicht erhalten, indem darin ausdrücklich Bezug auf den Willen des US-Präsidenten genommen und herausgestellt wird, dass eine Reihe von Hindernissen gegen einen Erfolg künftiger Klagen sprächen (SZ, 14.6.) – sah sich Deutschland überhaupt dazu in der Lage, ehemaligen Zwangsarbeitern ein paar Tausender zu überweisen. Jetzt, wo aus ihr garantiert keine Folgerungen mehr gezogen werden dürfen, kann der Graf mit der Krücke auch ganz glaubhaft versichern, dass in Deutschland die moralische Schuld auf ewig nicht vergessen wird.

Griechische Hinterbliebene von NS-Opfern

machen gleichfalls seit längerem Forderungen gegen Deutschland geltend. Sie sind rechtlich astrein begründet, seit jüngstem sogar höchstrichterlich anerkannt: Nach dem Votum des griechischen Obersten Gerichtshofs ist Deutschland wegen eines Massakers an 214 Zivilisten rechtskräftig zur Zahlung von rund 56 Mio. Mark verurteilt. Doch auch im Ignorieren von privat aus diesem Land gegen Deutschland gerichtete Klageforderungen hat man schon seine Übung. Früher hieß es, sie wären erst nach einem Friedensvertrag regelbar; später, sie seien verjährt oder bereits abgegolten; und als die griechische Regierung 1995 diesbezüglich erstmals politisch offiziell vorstellig wurde, beschied ihr das Außenministerium lapidar, dass sich 50 Jahre nach Kriegsende diese Frage erledigt habe (NZZ, 8.4.). Und von dieser Linie abzurücken, gibt es für Deutschland auch nach dem Spruch eines Aeropag keine Veranlassung: Hinter griechischem Recht steht eben nur eine griechische Macht, und weil die hierzulande weniger Eindruck macht als die einer Weltmacht, zählt ihr Recht entsprechend wenig – Berlin ignoriert den Entscheid bisher und verweigert die Zahlung. (FR, 4.7.) Auch hier also werden moralische Wiedergutmachungsforderungen zu privatrechtlichen Streitfragen und als diese in den Status zwischenstaatlicher Machtfragen erhoben, auch sie zeitigen politische Folgen – diesmal allerdings in allererster Linie für Griechenland. Weil sich Deutschland gegenüber dem Recht des griechischen Souveräns grundsätzlich für immun erklärt, wird nämlich der daran erinnert, dass er mit seinem Recht eine Machtfrage aufwirft und damit auch daran, gegen welche Macht er sich da aufstellt. Und da verpflichtet das nicht zu verkennende Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich Griechenland in seinem Umgang mit dem wichtigen Partner Deutschland (Die Welt, 4.7) weiß, schon in eigenem Interesse zu gewissen Rücksichtnahmen. Einen rechtskräftigen Titel zur Zwangsversteigerung des Goethe-Instituts und anderer deutscher Liegenschaften in Griechenland mag man ja in der Hand haben; den aber auch praktisch zu vollstrecken, würde das politische Verhältnis zwischen beiden Mächten ein wenig auf den Kopf stellen. Griechenland ist in Europa ein sorgsam beäugter und nicht selten kritisierter Aufsichtsfall – und diese subalterne Macht würde sich da doch glatt anschicken, sich zum Richter über die europäische Führungsmacht zu machen. Deutschland auf die Anklagebank zu setzen und gegen es Rechte geltend zu machen: Das stimmt in Griechenland schon manchen politischen Verantwortungsträger bedenklich, und in der Sicherheit, eine nachhaltige Verschlechterung der politischen Beziehungen zu Deutschland zu riskieren, plädiert man lieber für eine politische Lösung als Ersatz für die Vollziehung des Rechtstitels: Um Gottes Willen! Ich möchte die deutsch-griechische geistige und freundschaftliche Kooperation nicht auf solche Weise stören. (Ex-Außenminister Mangakis, ebd.) Während so im Zuge der Rechtspflege vom griechischen Gerichtsvollzieher schon mal der Wert des Goethe-Instituts taxiert und für September die Versteigerung des Gebäudes angekündigt wird, sind andere in Griechenland um politische Schadensbegrenzung bemüht. Sie sorgen sich darum, dass die Durchsetzung der Rechtsansprüche ihrer Bürger gegen Deutschland von dieser Nation doch als allzu ‚störend‘ registriert werden könnte, und befürchten die negativen Folgen einer Klimaverschlechterung im Umgang mit diesem maßgeblichen EU-und NATO-Partner. So wird ein griechisches Gerichtsurteil zum innergriechischen politischen Streitfall darüber, was sich die Nation mit ihrem Status gegenüber einer Macht vom Rang Deutschlands herausnehmen soll und kann und was vielleicht besser doch nicht. Die deutsche Diplomatie ihrerseits ignoriert stur weiter alles, was auch nur irgendwie der Anerkennung eines – gefährlichen, weil äußerst kostspieligenPräzedenzfalles gleichkäme, und erinnert auf diese Weise Griechenland an seinen minderen politischen Status. Flankierend interpretiert der deutsche Präsident das Bedürfnis, das in Wahrheit den griechischen Entschädigungsforderungen zugrunde liegt: „Man (würde) eine Geste der Deutschen begrüßen, die das Leid derer anerkennt und mildert. Ich kann eine solche Haltung nur respektieren, aufnehmen und weitergeben, aber ich kann als Bundespräsident dazu nicht materiell Stellung nehmen.“ (Rau in der Athener Zeitung, 17.4.) Eine symbolische Geste also, das Bekunden von tiefer Trauer und Scham und schon wieder ein Bekenntnis zur moralischen Schuld Deutschlands können sie haben, die Griechen – als definitiven Ersatz aller materiellen Ansprüche, die sie aus dieser abzuleiten gedenken.

Die Sudetendeutsche Landsmannschaft

gibt es, weil Deutschland seinerseits in manchen Rechtsfragen auch 55 Jahre nach dem Krieg ausgesprochen Wert darauf legt, dass sie nicht erledigt werden. Rechtliche Ansprüche nämlich, die von Deutschland aus an andere, Prag oder Warschau z. B., ergehen, gehen nie unter. Dafür hat man seine Landsmannschaften, finanziert sie Jahr für Jahr, derzeit mit 46 Mio., und stattet ihre Führungsmannschaft mit politisch erfahrenen Abgeordneten aus. Organisiert repräsentieren sie den politischen Anspruch, die östlichen Nachbarn bei allem, was sie beim Vollzug ihrer neuen marktwirtschaftlichen Karriere von Deutschland wollen, zuallererst an ihre nach wie vor bestehende Wiedergutmachungspflicht zu erinnern. Genau dazu stellt der ‚Bund der Vertriebenen‘ sich auch heuer zu Pfingsten wieder auf, demonstriert massenhaft seine Entzugserscheinung in der dritten Generation und fordert Entschädigung für das Unrecht der Vertreibung. Für die politische Qualität des von ihm geltend gemachten Wiedergutmachungsrechts ist es dabei gar nicht groß von Belang, dass die deutsche Außenpolitik in ihrem Umgang mit Tschechien oder Polen aus ihm – derzeit – nicht die politischen Konsequenzen vertritt, wie sie die Landsmannschaften gerne sähen. Ins außenpolitische Instrumentarium dieser Nation ist und bleibt er eingeordnet, auch wenn der grüne Außenminister beim Pfingsttreffen nicht seine Aufwartung macht. Dafür verkündet eben ein angesehener Landesfürst, dass das Verlangen nach Sühne einen Auftrag deutscher Politik begründet. So hält man deutsche Rechtstitel gegen Polen und Tschechien offen, und auch wenn den Sudetendeutschen der unermüdliche Einsatz für das deutsche Recht auf Revanche für die Niederlage im Krieg nicht mit einem offiziellen Grußwort der Bundesregierung entgolten wurde: Dass sie einen deutschen Rechtsanspruch begründen, dem die östlichen Nachbarn irgendwie nachzukommen haben, wissen selbst solche Kommentatoren ganz genau, die sich über jeden Verdacht, mit Revanchisten gemeinsame Sache machen zu wollen, weit erhaben wissen – Tschechien könnte sich durchaus mehr Entgegenkommen leisten – und wird es in Zukunft vielleicht auch. Die Vorstellung von der Unausweichlichkeit des ‚Abschubs‘ – schon allein die Weigerung, das Unrecht beim richtigen Namen zu nennen, bezeugt mangelndes tschechisches Unrechtsbewusstsein – mag konstituierend sein für das Selbstverständnis des heutigen Tschechien, für ein künftiges Tschechien muss das keinesfalls gelten. (SZ, 13.6.)

So lernt man an drei ganz unterschiedlichen und nur zufällig zu Pfingsten zusammengekommenen Entschädigungsforderungen einiges über die Rolle der Moral in der Weltpolitik: Moralische Fragen sind und bleiben bloß moralische Fragen, wenn und solange die Nationen als Subjekte sie nur als solche in ihrem Verkehr untereinander ins Spiel bringen – was alle oft genug tun und daher vollkommen in Ordnung geht. Dies ändert sich schlagartig, wenn Nationen sich anschicken, aus der Moral ein Instrument ihres politischen Interesses zu drechseln, aus einem moralischen Titel ein Recht ableiten und dieses als ihr Recht gegen andere durchzusetzen. Dann nämlich wird aus der Moral eine Frage, ob sie als Instrument auch wirklich verfängt und ob die Nation, die sie in Anspruch nimmt, ihr Recht auch durchsetzen kann. Nur wenn auch das der Fall ist, wird die Moral auch einmal so vollstreckt, als wäre sie ein zwischen Nationen gültiger Zahlungsbefehl.