Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Berliner Politbüroprozess
Anklage und Verteidigung in einem Totschlagsprozess der anderen Art

Das Gerichtsverfahren gegen Krenz arbeitet den früheren Systemgegensatz auf: Das Unrecht des anderen Systems ist unterstellt und dessen Vertreter muss sich vor westlichen Maßstäben verantworten.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Berliner Politbüroprozeß
Anklage und Verteidigung in einem Totschlagsprozeß der anderen Art

Am 24. August 1997, 8 Jahre nach dem Fall der Mauer verurteilt das Berliner Landgericht den letzten Staatsratsvorsitzenden der DDR zu sechseinhalb Jahren, zwei weitere Politbüromitglieder zu 3 Jahren Haft. Es entscheidet, daß die Angeklagten für die Todesschüsse an der Mauer strafrechtlich wegen Totschlags zu belangen sind. Krenz wird noch im Gerichtssaal verhaftet. Bei einem, der unermüdlich von Siegerjustiz spricht, muß man nach Auffassung des Richters von Fluchtgefahr ausgehen.

Krenz will bemerkt haben, daß gegen ihn ein politischer Prozeß geführt wird. Er wirft dem Gericht schon vor dem Urteil Siegerjustiz vor, als gäbe es zwischen Sieger und Justiz irgendeinen Widerspruch. Einen politischen Prozeß stellt er sich im Spiegel-Interview so vor, daß die Richter in ihrer Urteilssprechung politischen Weisungen aus dem Außenministerium nachkommen. Er verlangt ein unpolitisches Verfahren von einer wirklich unabhängigen Justiz – auch er will nicht wahrhaben, daß es die Justiz ist, die hier Siegerrecht spricht, daß die politische Abrechnung mit dem untergegangenen Staatswesen, die an ihm als dessen letztem politischem Verantwortungsträger vollstreckt wird, in der juristischen Aufarbeitung des DDR-Unrechts besteht.

Die Sache, für die er und seine ehemaligen Genossen aus dem Politbüro im wiedervereinigten Deutschland nachträglich juristisch zur Verantwortung gezogen werden, das Grenzregime der DDR und die Toten, die ihm zum Opfer gefallen sind, hat mit dem Unterschied von Recht und Unrecht herzlich wenig zu tun: Die DDR wollte politisch etwas anderes sein als ein bürgerlicher Rechtsstaat, sie war und definierte sich als Bestandteil des sozialistischen Lagers, hatte als solcher ihre Schutzmacht in der Sowjetunion – und sah sich deswegen zusammen mit ihren Verbündeten zeit ihrer Existenz der erbitterten Feindschaft des kapitalistischen Westens ausgesetzt. Dieser hatte in der Bundesrepublik einen vorgeschobenen Posten eigener Art: Der verband die Feindschaft gegen das andere System von vornherein mit seinem Anspruch auf ganz Deutschland, versagte der DDR als Staat die Anerkennung und machte ihr das Recht auf eigene Staatsbürger streitig. Aus diesem Systemgegensatz erklärt sich die Weise, wie die DDR ihre Grenze gesichert, also auf ihrer Hoheit bestanden hat. Die Mauer war eben keine „normale“ Grenze zwischen Staaten, die sich anerkennen (und ihre Grenzen bekanntlich mit Luftballons gegen die eindringende Ausländerflut sichern…) Sie war zum einen die militärische Front zum Westen, der dem Ostblock seine Systemfeindschaft angetragen hat. Zum anderen war sie die innerdeutsche Grenze, die deswegen in der Bundesrepublik so hieß, weil die mit ihrem Alleinvertretungsanspruch nicht locker lassen wollte. Ihrer Staatsbürger hat sich die DDR dagegen als Staat versichert – weniger mit sozialistischer Überzeugungskraft.

Was die DDR gegen wen zu verteidigen hatte: die – guten oder schlechten – Gründe, die dieser sozialistische Staat auf seiner Seite hatte und mit denen er die Gewalt an der Mauer politisch gerechtfertigt hat, spielen juristisch betrachtet freilich keine Rolle. Rechtfertigungsfragen wirft der Rechtsstaat grundsätzlich nicht so auf, daß er nach den Gründen fragt, die Subjekte für ihr Handeln haben, und sich auf Diskussionen über deren Qualität einläßt. Auch gegenüber seinen gewöhnlichen Bürgern läßt er als Maßstab der Rechtfertigung nur die Rechtsgründe gelten, die er in Form allgemeinverbindlicher Gesetze in die Welt setzt. Er versetzt sie in den Status von Privatpersonen, die in ihrem Handeln seine Gesetze zu beachten und ihn als Gewaltmonopolisten zu respektieren haben. Indem er das Handeln seiner Untertanen an seinem Recht mißt, sie gewaltsam darauf festlegt, nur solche Interessen zu verfolgen, die er ins Recht setzt, diese aber auch anzuerkennen, wenn sie dem eigenen Interesse entgegenstehen, unterwirft er sie seiner politischen Vernunft: Die besteht darin, den ehemaligen Bürgern der DDR klar zu machen, daß sie als Privatpersonen seiner Rechtsordnung unterstellt sind.

Diese Abstraktion des Rechts bringt die Justiz gegen die Funktionsträger und Führungskräfte der DDR in Anschlag, die es nach dem Ende ihrer Souveränität unter die gesamtdeutsche Hoheit des Rechtsstaats verschlagen hat: Sie behandelt die Funktionäre und politischen Verantwortungsträger des DDR-Staats nachträglich, als wären sie Privatpersonen und die Souveränität, die sie ausgeübt haben, ein Bruch des rechtsstaatlichen Gewaltmonopols gewesen, und verfertigt so aus Staatshandlungen Tötungsdelikte, wie sie das bürgerliche Strafrecht kennt, bei denen für sie nur noch eine Frage von Interesse ist: wer sie zu verantworten hat und für sie strafrechtlich zu belangen ist.

Natürlich schlägt auch da nicht das Recht zu, sondern der Rechtsstaat mit ihm. Aber so ist es nun einmal: Mittel der Politik ist das Recht eben dadurch, daß es als Produkt ihrer Bedürfnisse auf die Welt kommt, in Kraft tritt und sich fortentwickelt, damit es dann in völliger Unabhängigkeit sein Werk tut. Es ist eben ein politisches Bedürfnis der Justiz, das DDR-Unrecht juristisch aufzuarbeiten, damit die in so einem politisch brisanten – den Einigungsvertrag und damit internationale Abmachungen betreffenden – Fall loslegt. Seitdem sich mit der Hoheit des Rechtsstaats auch ihr Zuständigkeitsbereich auf ganz Deutschland ausgedehnt hat, arbeitet sie zielstrebig an einer juristischen Konstruktion, durch die das staatshoheitliche Handeln von immer höheren Funktionsträgern der DDR nachträglich einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wird. In ihrer ganzen das DDR-Grenzregime betreffenden Rechtsprechung wendet sie nicht einfach vorhandenes Recht an. Mit ihren Entscheidungen schafft sie Recht, um die politische Materie justiziabel zu machen. Daß sie da einiges zu erledigen hat, zeigt erst einmal eines: Daß die Sache, die Systemfrage, die nachträglich als Rechtsfrage verhandelt werden soll, gar nicht justiziabel ist. Eben dies nimmt sie konsequent als juristisches Problem wahr, als eine Reihe juristischer Hindernisse, die der fälligen Unterwerfung der DDR-Staats-Repräsentanten a.D. unter das Strafrecht entgegenstehen und die sie zu beseitigen hat, kurz: als ihren Auftrag, das Recht für die Abrechnung mit dem untergegangenen Staatswesen tauglich zu machen. Angefangen bei den Urteilen in den Mauerschützenprozessen, über die Grundsatzurteile des BGH, bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht, das das DDR-Recht für die Beurteilung der Todesschüsse an der Mauer nachträglich für unmaßgeblich erklärt, sorgt sie mit der entsprechenden Auslegung der ihr zur Verfügung stehenden Rechtsgrundsätze Schritt für Schritt für die Rechtsgrundlage, die es ihr schließlich erlaubt, die höchsten Verantwortlichen der DDR selbst juristisch zu belangen; und zwar für das Unrecht, das ihnen der Rechtsstaat bis heute nicht verzeiht: die Ausübung einer Souveränität, die mit ihrer andersgearteten Räson einfach kein Existenzrecht hatte.

Worauf die demokratische Öffentlichkeit nach dem Urteil so mächtig stolz ist und womit sie den Vorwurf der Siegerjustiz als einfach lächerliche Demagogie abtut: daß es die Pflicht der Justiz im Rechtsstaat ist, ganz ohne politische Weisung, allein nach ihren Maßstäben das Recht als politische Waffe zu schärfen und mit der einen Prozeß zu führen, mit dem das polit-moralische Bedürfnis nach einer Abrechnung mit dem Unrechtsstaat voll auf seine Kosten kommt (nur die Strafen könnten nach dem Gerechtigkeitsempfinden des einen oder anderen Demokraten noch höher sein). Diese Parteinahme für die Herrschaftsfunktion der Justiz verrät mehr Ahnung von der Sache als der Vorwurf von Krenz, das Gericht habe aus politischen, dem Recht widersprechenden Gründen die Beweisaufnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Krenz mag sich durch den Fanatismus der Öffentlichkeit, der an Rache gemahnt, in seiner Auffassung bestätigt sehen – Opfer einer Rechtsbeugung ist er dennoch nicht geworden, auch wenn sein Kasus manche pikante völkerrechtliche Spezialität aufweist. Ganz davon abgesehen steht es einem bis dato Führer der Arbeiterklasse nicht gut zu Gesicht, auf der korrekten Anwendung bürgerlichen Rechts zu bestehen, statt es zu kritisieren. Klar: Vors Gericht gezerrt, stellt erst einmal der Staatsanwalt die Fragen, und die Rechtsanwälte erteilen die klugen Ratschläge, wie man sich auf die am vorteilhaftesten einläßt; vielleicht ist da auch so ein Vorwurf vom Standpunkt der juristischen Verteidigung aus angebracht. Aber daß ihnen die sowieso nichts mehr nützt, daß sie verraten und verkauft einer zu allem entschlossenen Justiz ausgeliefert sind, die die Sache, die sie maßgeblich vertreten haben, als Unrecht unterstellt, und bloß noch die Frage zuläßt, wer für dieses Unrecht persönlich wie sehr abzustrafen ist, werden Krenz und Konsorten während des Prozesses schon auch gemerkt haben. Also hätten sie sich auch nichts vergeben, wenn sie einmal die Verteilung der Rollen durchbrochen und angegriffen hätten, bei der der Rechtsstaat sein Recht zum Maßstab der Anklage gegen die früheren Realsozialisten macht und von denen verlangt, sich vor diesem Recht zu rechtfertigen. Aber das ist ihnen gar nicht eingefallen. Selbst da, wo sich Krenz im Prozeß dazu herausgefordert sieht, zur Aufklärung beizutragen und die politischen Gründe des DDR-Grenzregimes anzusprechen – und er allein macht das überhaupt –, will er ums Verrecken nicht über die politische Unverschämtheit dieser Justiz aufklären, den Gegensatz der Systeme nachträglich so aufzuarbeiten, daß sich die Vertreter des einen vor den Prinzipien des anderen zu verteidigen haben. Seine Hinweise auf den Systemgegensatz, auf die intransigenten Versuche der BRD, der DDR das Volk abspenstig zu machen, und auf die eingeschränkte Souveränität der DDR, deren Grenze zum Westen und deren innerdeutsche Angelegenheiten allemal die Sowjetunion entscheidend mitangingen, bringt auch er ausschließlich als juristische Entlastungsargumente vor – dafür, daß ihn keine strafrechtlich relevante Schuld für das trifft, was ihm das Gericht zur Last legt: Es kommt darauf an, was ich verändern konnte. Und das war: Nichts. Er konnte das Unrecht nicht verhindern: In dieser Form bestätigt Krenz, daß der Rechtsstaat mit seiner Anklage zwar nicht gegen ihn persönlich, gegen den Unrechtsstaat dafür aber umso mehr Recht hat. Eine feine politische Hinterlassenschaft eines ehemaligen Führers des deutschen Arbeiter- und Bauernstaates, der sich bei anderer Gelegenheit im Spiegel-Interview noch schwach daran erinnern kann: Die DDR war meine Sache, der sozialistische Versuch auf deutschem Boden war meine Sache. Seine Mitangeklagten bekennen derweil öffentlich, daß die DDR Scheiße war (Schabowski), biedern sich damit an, daß sie zu deren Untergang maßgeblich beigetragen haben, geben zu Protokoll, daß sie als Zuständige für die sozialistische Wirtschaftsplanung die Grenzsicherung ihres planwirtschaftlichen Staatswesens gar nichts anging – und bieten sich öffentlich der Justiz der siegreichen Demokratie als Kronzeugen (Schabowski) an, damit die bei der Verfolgung einstiger Genossen vorankommt. Tja, das hat nicht geklappt, die Justiz ist halt auch undankbar. Es ist aber auch mehr als fraglich, ob sich solche Einlassungen überhaupt der hoffnungslosen Berechnung verdanken, die die Justiz den Angeklagten übrigläßt: durch Abschwören und Schuldbekenntnisse wenigstens etwas von der eigenen Haut zu retten. Viel zu sehr offenbaren sie den Standpunkt von Leuten, die nicht nur juristisch fertiggemacht werden, sondern selbst das Recht längst auf der Siegerseite wissen. So sehr, daß sie die Rechtsfindung, die der Rechtsstaat an ihnen exekutiert, von Wahrheitsfindung überhaupt nicht mehr unterscheiden können: Ich wollte wissen, was ich getan habe., bedankt sich Kleiber für die Verhandlung. Für Leute wie Krenz, die sich erinnern: Ich war überzeugt: Nur mit der Sowjetunion zusammen sind wir existenzfähig, stand mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion nicht nur das Zugrundegehen des Staates fest, dem sie vorgestanden haben. Ihre Entmachtung haben sie als Widerlegung der sozialistischen Anliegen genommen, für die ihr Staat gestanden war. Sie waren viel mehr darauf aus, Staat zu machen als Sozialismus, so daß sie nach dem Niedergang ihres Staates auch ihren Sozialismus sang- und klanglos abgelegt haben. Den ohne die Protektion einer Weltmacht im Rücken weiterzuvertreten, das war für sie einfach ausgeschlossen. Das Ärgerliche daran ist: Sie haben nicht nur aufgegeben, sondern machen sich nachträglich zum Beweismittel für die Gegenseite, die nicht nur ihr Recht durchficht, sondern damit den Beweis erbringen will, daß ihr Recht politisch das absolute ist.