Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Schuld und Sühne im Rechtsstaat:
Rechtsphilosophische Erörterungen zum Breivik-Prozess in Bild und FAZ

Knapp ein Jahr nach dem Anschlag in Norwegen neigt sich der Prozess gegen den Attentäter Breivik dem Ende zu. Absehbar ist, dass er den Rest seines Lebens hinter Gittern verbringen wird, in Frage steht nur, ob im gewöhnlichen Strafvollzug oder in der forensischen Psychiatrie. Wie schon unmittelbar nach der Tat (siehe GegenStandpunkt 3-11) ist die Berichterstattung von der Absicht einer politischen und moralischen Totalausgrenzung des Täters aus unseren Gemeinwesen bestimmt: Breivik wird zwar als politischer Attentäter zur Kenntnis genommen, ein – auch ein zu verurteilendes – politisches Motiv für seine Tat lässt man aber in keiner Weise gelten. Jeder Zusammenhang der Tat mit der normalen Ausländer- und Islamfeindlichkeit wird getilgt. Bild und FAZ bewerten das Plädoyer der Osloer Staatsanwälte auf Unzurechnungsfähigkeit danach, ob es ihrem Bedarf nach unbedingter Ausgrenzung gerecht wird und kommen zu entgegengesetzten Ergebnissen: Bild hält die mögliche Unterbringung Breiviks in der Psychiatrie für einen Skandal, die FAZ dagegen kann sich keine bessere Bestrafung vorstellen, als ihn für verrückt zu erklären. Gegeneinander und zusammengenommen ergeben ihre Stellungnahmen eine schöne Auskunft über das Verhältnis von Recht und Rache.

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Schuld und Sühne im Rechtsstaat:
Rechtsphilosophische Erörterungen zum Breivik-Prozess in Bild und FAZ

Knapp ein Jahr nach dem Anschlag in Norwegen neigt sich der Prozess gegen den Attentäter Breivik dem Ende zu. Absehbar ist, dass er den Rest seines Lebens hinter Gittern verbringen wird, in Frage steht nur, ob im gewöhnlichen Strafvollzug oder in der forensischen Psychiatrie. Wie schon unmittelbar nach der Tat (siehe GegenStandpunkt 3-11) ist die Berichterstattung von der Absicht einer politischen und moralischen Totalausgrenzung des Täters aus unseren Gemeinwesen bestimmt: Breivik wird zwar als politischer Attentäter zur Kenntnis genommen, ein – auch ein zu verurteilendes – politisches Motiv für seine Tat lässt man aber in keiner Weise gelten. Jeder Zusammenhang der Tat mit der normalen Ausländer- und Islamfeindlichkeit wird getilgt. Bild und FAZ bewerten das Plädoyer der Osloer Staatsanwälte auf Unzurechnungsfähigkeit danach, ob es ihrem Bedarf nach unbedingter Ausgrenzung gerecht wird und kommen zu entgegengesetzten Ergebnissen: Bild hält die mögliche Unterbringung Breiviks in der Psychiatrie für einen Skandal, die FAZ dagegen kann sich keine bessere Bestrafung vorstellen, als ihn für verrückt zu erklären. Gegeneinander und zusammengenommen ergeben ihre Stellungnahmen eine schöne Auskunft über das Verhältnis von Recht und Rache.

Bild vermisst den Rachecharakter des Rechts

Kommentator F. J. Wagner (Bild, 22.6.) hält das lebenslange Wegsperren im psychiatrischen Gefängnis für eine ganz unangebrachte Milde gegenüber dem Attentäter:

„Liebe Staatsanwälte im Breivik-Prozess, Sie wollen den Massenmörder, statt zu bestrafen, in eine Klapsmühle, Psychiatrie, einweisen. Da soll er nun leben mit Menschen, die glauben, sie seien Einstein oder Mozart. Ihr Plädoyer für die Unzurechnungsfähigkeit des Massenmörders ist typisch für unsere Welt, die dazu neigt, alles mit Krankheit zu erklären. Man fährt also in der U-Bahn und wird totgetrampelt. Der Trampler landet in der Psychiatrie. Er ist krank im Kopf, aber ich bin tot. Ich glaube, dass das Böse nicht krank ist. Das Böse hat keinen Schnupfen, das Böse hat kein Fieber. Das Böse gehört nicht immer nur in die Psychiatrie. Das Böse ist Realität und keine Krankheit. (..) Würden wir Hitler in die Psychiatrie schicken oder für immer ins Gefängnis werfen? Was würden wir mit Dschingis Khan machen? Mit Pol Pot? Ich würde sie alle büßen lassen und nicht mit Therapeuten Atemübungen machen lassen. Herzlichst“

Wagner weiß schon, wo Breivik hingehört; er stellt ihn ja selbst in eine Reihe mit den beliebtesten politischen Bösewichtern der Weltgeschichte. Was er an dessen Anti-Multi-Kulti-Kreuzzug festhält, ist aber nur eines: den Massenmord, die monströse Untat, den Verstoß gegen das, was man darf. Für ihn ist die Tat hinreichend charakterisiert durch den Rechtsbruch; und den würdigt er nicht juristisch, sondern moralisch – als bösen Willen. Dem billigt der Moralist keinen anderen Inhalt und Zweck zu, als den tautologischen, also unsinnigen, sich dem Guten entgegenzustellen und sich an allem zu vergehen, was anständige Menschen sollen und müssen. Dabei belässt es der Bild-Hetzer aber nicht; mit einem unscheinbaren literarischen Trick geht er über vom bösen Willen des Menschen Breivik zu „dem Bösen“: Er sagt, das Böse sei keine Krankheit, d.h. kein Leiden oder Defekt des davon befallenen Wesens; er müsste also auch sagen, es sei kein Schnupfen, kein Fieber. Auf einmal steht da aber: Das Böse hat keinen Schnupfen. Fertig ist die Transsubstantiation von einer Eigenschaft eines Willens, die sich eventuell kritisieren und korrigieren ließe, zu einem metaphysischen Subjekt, das für sich waltet und nun in Breivik geschlüpft ist: Er ist nicht böse, sondern die Inkarnation des Bösen; ihm darf Krankheit nicht zugebilligt werden: er ist als intakter, aller menschlichen Gesellschaft diametral entgegengesetzter Wille zu nehmen – und zu vernichten. Die Strafe, mit der die Gesellschaft die Personifikation des bösen Prinzips aus sich ausschließt, kann gar nicht hart genug ausfallen.

Um die Fallhöhe herauszustellen zwischen dem, was die Osloer Staatsanwälte beantragen, und der Strafe, die sein Gerechtigkeitssinn fordert, zeichnet Wagner erst ein lächerliches Zerrbild der forensischen Psychiatrie als Wellness-Sanatorium für den Massenmörder; dann bringt er eine tödlich endende U-Bahn-Schlägerei so in Erinnerung, dass er sich ganz in das Opfer hinein versetzt und es in erster Person sagen lässt: Ich bin tot, der mich totgetreten hat, aber darf sich seines Lebens in der Psychiatrie erfreuen. Die Gegenüberstellung markiert das Unrecht unseres viel zu weichen Rechts und gibt das Strafmaß vor, das angemessen wäre: Aug‘ um Auge, Zahn um Zahn, Vergeltung eben. Zum klaren Rübe-Ab, für das er argumentiert, bekennt sich der bundesrepublikanische Volkserzieher von Bild dann doch nicht so richtig. Sein Auftrag an die Justiz bleibt gleichwohl nicht im Dunkeln: Dass das tote Ich von konsequenter Vergeltung auch nicht mehr lebendig wird, dass also nichts wieder gut gemacht wird, wenn der Vernichtung des einen Lebens eine zweite hinzugefügt wird, stört den Bild-Mann gar nicht: Sein Hunger nach Gerechtigkeit meint Rache und ist durch die ganz ideelle Genugtuung, die die Rache gewährt, auch zu stillen. Auf die Rache des Staates haben die rechtstreuen Bürger, in deren Namen Bild seine Stimme erhebt, ein unveräußerliches Recht.

Die FAZ besteht auf dem höheren Rechtscharakter der Rache

Auch die FAZ (23.6.) befasst sich mit Breiviks geistiger Gesundheit und kommt zum entgegengesetzten Urteil:

„Allein die Einweisung in die Psychiatrie wird der Tat, dem Täter und dem Rechtsstaat gerecht“; und zwar nicht nur, weil das „bei einem 33 Jahre alten Patienten viel langfristigere Folgen haben kann (als) eine Haftstrafe von maximal zwanzig Jahren“, sondern unter fundamentalen Gesichtspunkten: „Der gleichzeitige Mord an 77 Menschen hat den norwegischen Rechtsstaat an die Grenzen seiner Straffähigkeit gebracht. Es gibt jedoch Mängel, die die beschränkte Rechtsordnung eher ehren, denn diskreditieren. Hätten die norwegischen Verfassungs- und Gesetzgeber Strafen von bis zu mehreren hundert Jahren vorgesehen, wie das in anderen Ländern möglich ist, oder hätte man für solche monströsen Taten die Todesstrafe vorgeschrieben, was vorausgesetzt hätte, dass man sich so etwas vorausschauend vorstellen kann, dann wäre Norwegen geistig kein europäisches Land.“

Kommentator Paul Hefty gratuliert dem norwegischen Rechtsstaat zu dem „Mangel“, dass sein Strafgesetzbuch keine rechte Kategorie für ein so riesiges, ein so irrsinniges Verbrechen eines Einzeltäters und keine ihm angemessene Strafe vorsieht: Die Lücke adelt das norwegische Recht und unterscheidet seine europatypische Humanität und Zivilisiertheit von gewissen anderen großen und mächtigen Ländern, die mit atavistischen Strafen nur von der Brutalität ihrer Gesellschaften zeugen. Dass die „norwegischen Verfassungs- und Gesetzgeber (mit) ihrem gesunden Menschenverstand sich so etwas nicht vorausschauend vorstellen“, also auch nicht rechtlich würdigen konnten, beweist Hefty, dass Breiviks monströses Verbrechen in keiner Hinsicht zu unseren gesitteten europäischen Gesellschaften passt, noch nicht einmal zu dem, was in ihnen verboten ist. Es ist ganz und gar inkommensurabel zu dieser Ordnung, mit ihren Maßstäben nicht zu fassen und zu bewerten. Unter der Hand bekennt dieser Ausschluss von Breiviks Tat aus dem Umkreis des im Strafrecht katalogisierten Verbotenen, dass dieser Katalog so ungefähr das an unerlaubten Übergriffen, Brutalität und Gewalt zusammenfasst, womit in unserer Gesellschaft jeden Tag zu rechnen ist. Das Strafrecht ahndet abweichendes Verhalten, das es dadurch, dass es ihm schon im Vorhinein ein Maß der Vergeltung zuordnet, zugleich als dieser Gesellschaft zugehörig, als Teil ihrer Normalität anerkennt. Das fällt Hefty anlässlich von Breiviks Untat ein, weil er ihr das Moment von Normalität und Zugehörigkeit, das noch im strafrechtlich Verbotenen steckt, verweigert sehen will.

Was für die Tat gilt, gilt erst recht für den Täter: Denkt er an Breivik, bemerkt der Mann der FAZ bei der Gewalt, die der strafende Staat dem Verbrecher antut, wenn er ihn einsperrt, die Anerkennung, die ihm als schuldig gewordenen Mitglied der Rechtsgemeinschaft damit immer noch zuteil wird. Als hätte er dem alten Hegel die zynische Botschaft abgelauscht, dass „dem Verbrecher in der Strafe sein Recht wird“, kommt ihm der Kriminalprozess als ein großartiges Ernstnehmen des Täters als Rechtsperson vor, die sich gegen eine von ihr gewusste und anerkannte Pflicht vergangen hat, und die Strafe als ein Heilen des schuldhaften Bruchs mit der Rechtsordnung. Weder Schuld noch Sühne dürfen Breivik zugestanden werden: Auf ihn ist das Recht nicht anwendbar, er steht unheilbar außerhalb der menschlichen Gesellschaft; seine Tat ist so ungeheuerlich, dass sie weder mit unseren zivilisierten Rechtsmaßstäben be- und verurteilt, noch überhaupt mit unserem Verstand erfasst werden kann.

Totale Verständnisverweigerung gegenüber dem Unmenschen ist also die gebotene Art der Befassung mit ihm. Hefty drückt die von ihm geforderte Unbegreiflichkeit der Tat als Verrücktheit des Täters aus. Dazu braucht er keine psychologischen Gutachten, er stellt sich einfach dumm und lässt den Beurteilten durch sein Unverständnis als irre erscheinen:

„Für die Einweisung in die Psychiatrie sprechen hingegen viele Gründe, in erster Linie Breiviks ständiges Beharren darauf, (…) dass der Mord eine Notwehrhandlung gewesen sei. Gegen wen musste sich der über eine Ferieninsel spazierende Schütze wehren, als er Unbewaffnete erschoss?“

Man muss nur Breiviks behauptete Notwehr des christlichen Europa gegen die islamische Machtergreifung ausblenden, schon wird aus dem Attentat der grundlose Irrsinn eines Spaziergängers, der niemals auf Notwehr plädieren würde, wenn er bei Sinnen wäre. Hefty stellt sich nicht nur dumm, er erklärt das Sich-Dummstellen ganz generell zur einzigen Argumentationsweise gegenüber politischen Terroristen, die garantiert, dass herauskommt, was herauskommen soll: wenn das nicht verrückt ist, dann gibt sich die zivilisierte Welt auf, dann gibt es keine Argumente mehr gegen Terroristen jeglicher Ideologien. Damit es Argumente gibt, darf man gegen solche Feinde unserer Ordnung nicht argumentieren, sich auf ihre Ideologien und Begründungen gar nicht erst einlassen. Umfassende Ausgrenzung und Unwerturteile kommen dann nämlich nicht mehr heraus.

Als ob das nicht schon genug des zielführenden Argumentierens wäre, macht Hefty seine Diagnose wasserdicht, indem er sie noch einmal herumdreht: Schließt er zuerst von der Größe des Rechtsbruchs auf die psychologische Unzurechnungsfähigkeit des Täters, so stellt er nun klar, dass die Geisteskrankheit, die er meint, gar nichts anderes ist als der Verstoß gegen das geltende Recht und das Beanspruchen eines eigenen höheren. Wenn Mörder neue eigenartige Maßstäbe setzen wollen, dann muss der Rechtsstaat umso mehr auf seinen hergebrachten Maßstäben beharren. Wer sich übers Recht stellt, grenzt sich nicht nur aus der Rechtsgemeinschaft, sondern aus dem Kollektiv der geistig gesunden, ernstzunehmenden Mitmenschen aus – und wen die FAZ für verrückt erklärt, der beweist endgültig, dass er es ist, wenn er es bestreitet: Für die Einweisung in die Psychiatrie (spricht) Breiviks ständiges Beharren darauf, dass er trotz seiner Taten nicht verrückt sei.

So offeriert die Presselandschaft dem Zeitgeschmack unterschiedlich niveauvolle Formen der Rache: Das Blatt des kleinen Mannes schreit danach, Breivik als Personifikation des Bösen durch eine drakonische Strafe aus der menschlichen Gesellschaft zu eliminieren. Das Blatt der Elite besteht darauf, dass ihm Schlimmeres gebührt als ein noch so hohes juristisch ermitteltes Strafmaß: Seine vollkommene moralische Vernichtung leistet erst die Ausgrenzung aus der Gemeinschaft der Bestrafbaren.