Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Organklage der Partei Die Linke gegen den Tornado-Einsatz in Afghanistan:
Prozesshansel-Pazifismus

Die Linke zieht gegen die deutsche Kriegsbeteiligung in Afghanistan öffentlich zu Felde. In Gestalt ihrer Bundestagsfraktion klagt sie beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entsendung von sechs Bundeswehr-Tornados nach Afghanistan und fordert das oberste Gericht auf, den deutschen Einsatz für unrechtmäßig zu erklären und damit den Einwänden der Linken Recht zu geben. Ein schöner Einfall! Meint die Linke ernsthaft, Frieden herbeiprozessieren und Deutschlands Beteiligung am Krieg in Afghanistan verbieten lassen zu können? Oder will sie etwa umgekehrt das militärische Engagement Deutschlands am Hindukusch akzeptieren, bloß weil das Bundesverfassungsgericht es für in Ordnung befindet?

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Organklage der Partei Die Linke gegen den Tornado-Einsatz in Afghanistan:
Prozesshansel-Pazifismus

Die Linke kritisiert – als einzige Partei – die wachsende auswärtige militärische Präsenz der Republik und die Rolle, die sie in von den USA geschaffenen Kriegsszenarien spielt. Sie erhebt im Namen des Friedens Einspruch gegen den Konsens der anderen Parteien über Deutschlands ‚Verantwortung in der Welt‘, die allemal mehr militärisches Engagement erfordert. Sie tritt auf als Anwalt aller Einwände gegen ‚Krieg als Mittel der Politik‘ im Allgemeinen und gegen die deutsche Beteiligung an militärischen ‚Ordnungseinsätzen‘ im Besonderen; als – in ihren eigenen Worten – „strikte Friedenspartei“; als politische Kraft mithin, die der Kriegsgegnerschaft kritischer Bürger Stimme und Gewicht verleiht.

Als solche zieht sie gegen die deutsche Kriegsbeteiligung in Afghanistan öffentlich zu Felde. In Gestalt ihrer Bundestagsfraktion klagt sie beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entsendung von sechs Bundeswehr-Tornados nach Afghanistan und fordert das oberste Gericht auf, den deutschen Einsatz für unrechtmäßig zu erklären und damit den Einwänden der Linken Recht zu geben. Ein schöner Einfall! Meint die Linke ernsthaft, Frieden herbeiprozessieren und Deutschlands Beteiligung am Krieg in Afghanistan verbieten lassen zu können? Oder will sie etwa umgekehrt das militärische Engagement Deutschlands am Hindukusch akzeptieren, bloß weil das Bundesverfassungsgericht es für in Ordnung befindet?

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Wie dem auch sei. Deutschlands „strikte Friedenspartei“ setzt auf einen Spruch der höchstrichterlichen nationalen Autorität und trägt bei der ihre Einwände vor. Die haben es in sich.

Die Klage wird damit begründet, „dass sich die Nato von ihrem 1955 vereinbarten, auf Sicherheit gerichteten Zweck entfernt habe“, „der Tornado-Einsatz unter dem Kommando der Isaf nicht von der US-geführten Anti-Terror-Operation Enduring Freedom getrennt sei“ und außerdem nicht mehr „vom Zustimmungsgesetz des Bundestages gedeckt sei“.

Ausgerechnet die NATO, die größte versammelte Militärmacht aller Zeiten, fällt den Friedensanwälten als Kronzeuge für ihren Antrag ein. Den programmatischen Verlautbarungen aus den Kalten-Kriegs-Zeiten dieses antikommunistischen Kriegsbündnisses entnehmen sie allen Ernstes einen Friedens-Auftrag, den die NATO früher erfüllt haben soll und gegen den die Einsätze von heute verstoßen. Linke Ex-DDRler, ehemalige Adressaten der NATO-Kriegsdrohung also, die sich über den ‚Militarismus‘ des Westens einig waren, und Westlinke, die vormals gegen die Atomkriegsdrohung, Nachrüstung und die NATO-Kriegsherren protestiert haben, treten jetzt als entschiedene Anwälte der Ideologie einer friedenssichernden NATO von einst auf! Wo die NATO sich heutzutage unter den gewandelten Machtverhältnissen auf ihre Aufgabe als weltweit friedensschaffende Ordnungsmacht beruft und kriegerisch eingreift, führen die Beschwerdeführer allen Ernstes ins Feld, dieses Bündnis wäre mit seiner Atomkriegsdrohung gegen die SU nur dazu da gewesen, den Kalten Krieg nicht heiß werden zu lassen. Als wären ihnen die alten Weltkriegsszenarien, die einschlägigen Rüstungsanstrengungen und Kriegsübergänge der USA und ihrer Verbündeten gar nicht mehr geläufig, gegen die sich die Friedensbewegung seinerzeit aufgestellt hat, reiten sie darauf herum, dass die NATO ihrer guten alten Friedens-Mission nicht mehr gerecht wird. Ein trauriger Treppenwitz!

Und dem unter US-Regie gemeinsam betriebenen gewaltsamen Dauerbefriedungsprogramm in Afghanistan, bei dem die europäischen Mitmacher um eine eigene Rolle und eine eigenständige ‚Auftrags‘lage ringen, soll es ausgerechnet an Trennschärfe zwischen ISAF und Enduring Freedom fehlen! Zwei ‚Missionen‘ würden hier unrechtmäßig vermischt! An den Modalitäten und Regularien, mit denen die Beteiligten ihr Eingreifen geregelt und ihre konkurrierenden Ansprüche bei der militärischen Kooperation vor Ort abgegrenzt haben, soll sich also der Dauerkrieg der Aufsichtsmächte blamieren und der deutsche Militäreinsatz als Rechtsverstoß entlarven. Durch den Auftrag, den die politischen Einsatzleiter ihren Militärs ursprünglich mit auf den Weg gegeben haben, nicht gedeckt! Ein schlagender Einwand gegen deutsche Kriegsbeteiligung!

Und schließlich beruft sich die ‚strikte Friedenspartei‘ auf das hehre Gut der demokratischen Geschäftsordnung, das verletzt worden sei. Der Einsatzbefehl ist nicht ordentlich nach den Regeln der Kompetenzverteilung zwischen Regierung und Parlament zustande gekommen! Das Parlament hätte diesen neuen Schritt deutscher Kriegsbeteiligung nämlich förmlich neu beschließen müssen! Als wüsste die Linke nicht, dass vom Bundestag, der längst deutsche Eingreiftruppen und Militärs mit der Wahrnehmung der ‚gewachsenen deutschen Verantwortung in der Welt‘ beauftragt hat, alles andere als ein Verbot solcher Einsätze zu erwarten ist.

Aber wenn es um eine Klage vor dem Verfassungsgericht geht, dann kommt es eben überhaupt nicht mehr darauf an, was man selber alles einzuwenden hat. Dann zählt nur, was sich an Verfehlungen anführen lässt, mit denen sich eine Klage vor dem Verfassungsgericht begründen lässt. Beeindrucken lässt sich diese Instanz nicht von Friedensbegehren und Protesten kritischer Bürger gegen eine Regierung, die mit Kriegseinsätzen deutsche Interessen in der Welt geltend macht, sondern nur von gediegenen verfassungsrelevanten Einwendungen. Sie prüft und entscheidet für alle verbindlich, ob die aktuelle Politik nach den geltenden Verfassungsgrundsätzen und deren Ausführungsregeln in Ordnung geht, also mit den Richtlinien nationalen Handelns in Einklang steht.

Darauf hat sich die Linke eingestellt, darauf setzt sie, und dafür sind ihre Argumente genau die passenden; passend aber auch nur für ein solches verfassungsrechtliches Prüfungsverfahren. Die Linkspartei verschafft ihrer Kritik am ausgreifenden militärischen Engagement Deutschlands dadurch offizielles Gehör, dass sie sie streng daran ausrichtet, was verfassungsrechtlich verwertbar ist, sie argumentiert also ganz gemäß den gültigen staatsimmanenten Gesichtspunkten nationaler Machtausübung. Sie klinkt sich damit ein in die gängige staatsimmanente Überprüfung des Regierungshandelns, besteht auf Klärung der politischen Auftragslage für das neue Militärengagement, mischt sich ein in den Streit um die zu berücksichtigenden Geschäftsordnungsfragen, setzt also mit ihrem Einspruch ganz auf das gängige demokratische Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die politischen Beschlüsse nach den eigenen staatlichen Richtlinien in Ordnung gehen und damit unanfechtbar sind.

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Die Linke erhält prompt die passende Antwort. Das Verfassungsgericht nimmt die Klage zur Kenntnis und befindet sie für unbegründet:

„Die Klage der Fraktion der Linken im Bundestag wiesen die Karlsruher Richter zurück ... Das Grundgesetz überlasse der Bundesregierung in der Außenpolitik einen weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. In diesem Bereich könnten weder das Parlament noch das Verfassungsgericht die Regierung umfassend kontrollieren. Innerhalb dieses Rahmens sei die Beteiligung der Bundeswehr-Tornados an der internationalen Schutztruppe Isaf in Afghanistan nicht zu beanstanden. Der vom UN-Sicherheitsrat beschlossene und von der Nato geführte Einsatz diene auch der Sicherheit des euro-atlantischen Raums.“

In der Sache haben die Prozesshanseln von der Linken also in keinem Punkt Recht bekommen. Das Gericht stellt fest, dass staatsrechtlich alles mit rechten Dingen zugeht, dass die NATO auch am Hindukusch die Sicherheit verteidigt, dass dem Völkerrecht Genüge getan ist, weil der Einsatz im Rahmen eines Sicherheitsratsbeschlusses der UNO stattfindet, dass also Einsätze wie in Afghanistan mit den nationalen Verfassungsprinzipien und Friedensverpflichtungen voll übereinstimmen und dass überhaupt – was wunder – die Politik das Recht hat, letztlich nach ihren praktischen Machtbedürfnissen zu definieren, was dem ‚Frieden‘ dient. Alles in allem eine denkbar klare Auskunft über das, was ‚Deutschlands Verantwortung für die Friedenssicherung‘ in der Welt heißt, sollte man meinen. Eine Aufklärung außerdem darüber, dass ‚Sicherheit‘, ‚Frieden‘ und Einsatz für das ‚Völkerrecht‘ nur die Rechtstitel für die nationalen Ambitionen in der Gewaltkonkurrenz der Ordnungsmächte sind und dementsprechend ihre jeweils entsprechende Ausdeutung erfahren. So gesehen ein deutlicher Hinweis darauf, wie untauglich der anerkannte Wert ‚Frieden‘ als Argument gegen gewaltsames staatliches Eingreifen ist. Zu jedem militärischen Einsatz gehört schließlich die Berufung auf einen nationalen Friedensauftrag, noch jede Kriegsaktion, jeder staatliche Terror dient der Schaffung von Ordnung und Sicherheit.

Die Linke entnimmt dem Urteil etwas ganz anderes, nämlich wie recht sie hat mit ihrer Erinnerung an die Friedenspflichten deutscher Politik. Wo das Gericht der Politik ausdrücklich die Freiheit zu den von ihr für nötig befundenen Kriegsübergängen konzediert, interpretieren die politischen Kläger das ungerührt als Festlegung der Politik auf ‚Frieden‘ in ihrem Sinne, d.h. als Schranke für die Freiheit der Regierenden, als Verpflichtung auf das überkommene, in kriegerischen ‚Ordnungsmissionen‘ tätige NATO-Militärbündnis als berufenen Friedensstifter, so wie sie es sich zurechtgedeutet haben:

„Gysi begrüßte die Aussage, dass der Verbleib Deutschlands am Hindukusch mit der Funktion der Nato als Friedensbündnis verbunden sei.“ (alle Zitate SZ, 4.7.07)

Auf die politische Botschaft kommt es der Linkspartei mit ihrer Klage also an: Wie recht sie hat, wenn sie die NATO-Missionen und das deutsche Agieren in deren Rahmen als Verpflichtung zum Frieden betrachtet und über deren Einhaltung kritisch wacht. Das lässt sie sich also auch künftig nicht nehmen. Das Gericht hat es bestätigt: Worauf sich die Partei beruft, Frieden und Völkerrecht, das ist als national verbindlicher Auftrag in ihrem Sinne – also als Auftrag zur Kriegsverhinderung – anerkannt. Die ‚strikte Friedenspartei‘ bekennt sich damit dazu, dass sie gar keine gewichtigeren Einwände kennt als die Berufung auf die anerkannten Ideale, die noch jede Regierung im Munde führt, wenn sie sich um die Durchsetzung nationaler Interessen kümmert. Die Berufung auf ‚Verfassung‘ und ‚Völkerrecht‘, die Einwände, hier würde sich der Staat gegen die Grundsätze nationalen Regierens und internationalen Ordnungsstiftens vergehen, sind gar nicht bloß berechnend bemühte Berufungstitel, um vor dem obersten Staatsgericht zu bestehen; dass die Regierenden gegen die eigenen Werte guter Herrschaft verstoßen und damit die wahre Bestimmung der Staatsgewalt verfehlen, das ist allen Ernstes ihr politischer Standpunkt und ihre ganze Kritik an der Teilnahme deutschen Militärs am Dauerkrieg in Afghanistan. Die Linke gibt damit zweitens zu Protokoll, dass sie im demokratisch rechtsstaatlichen Prüfungswesen ihr ureigenstes politisches Kampffeld erblickt. Den passenden politischen Einsatz für den Frieden sieht sie offenkundig darin, unentwegt in Zweifel zu ziehen, ob die beschlossenen Fortschritte deutschen militärischen Engagements auch als saubere Friedenspolitik gelten können, ständig in Frage zu stellen, ob diese Fortschritte durch demokratische und völkerrechtliche Höchstwerte abgedeckt sind, und immerzu Verstöße gegen die von allen anerkannten Prinzipien verantwortlicher staatlicher Gewaltausübung anzuklagen. Als öffentlicher Bedenkenträger gegen die wachsende deutsche Beteiligung an den internationalen Gewaltaffären taucht die Linke alle diese Übergänge in das ideologische Licht verfassungsmäßiger Grundwerte, verweigert ihnen mit Verweis auf diese Werte die parlamentarische Zustimmung und ruft demonstrativ das Verfassungsgericht an. So repräsentiert sie in der Konkurrenz der Parteien das bessere, dem Frieden verpflichtete Deutschland. Eine gekonnte Art, Einspruch zu erheben.