Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Begnadigungsdebatte um die letzten RAF-Terroristen:
Menschlichkeit von Staats wegen und das moralische Unbehagen daran

Das Gnadengesuch des seit 24 Jahren einsitzenden RAF-Terroristen Christian Klar und die Aussetzung des Strafvollzugs zur Bewährung für die ebenfalls seit 24 Jahren gefangene Brigitte Mohnhaupt haben eine lebhafte Debatte in Deutschland ausgelöst. „Ist das gerecht?“, wird in allen Blättern und auf allen Kanälen gefragt, und um Antworten ist niemand verlegen.

Aus der Zeitschrift

Begnadigungsdebatte um die letzten RAF-Terroristen:
Menschlichkeit von Staats wegen und das moralische Unbehagen daran

Das Gnadengesuch des seit 24 Jahren einsitzenden RAF-Terroristen Christian Klar und die Aussetzung des Strafvollzugs zur Bewährung für die ebenfalls seit 24 Jahren gefangene Brigitte Mohnhaupt haben eine lebhafte Debatte in Deutschland ausgelöst. „Ist das gerecht?“, wird in allen Blättern und auf allen Kanälen gefragt, und um Antworten ist niemand verlegen.

Im Falle Klars geht der Antrag auf Erlass von noch knapp zwei Jahren Mindeststrafzeit. Für die von ihm begangenen „Staatsschutzdelikte“ ist nach Strafprozessordnung und Art. 60 Grundgesetz der Bundespräsident als „Gnadenherr“ zuständig. Über Mohnhaupt, bei der es sich nicht um eine Entscheidung im Gnadenwege handelt, sondern um eine an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebundene Entscheidung, wie der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart feststellt, entscheidet eben dieses, das verurteilende Gericht.

Der Bundespräsident prüft im Rahmen seiner sicher sehr weiten Ermessensgrenzen, so stellt ein Staatsrechtler die Zuständigkeit des obersten Repräsentanten deutscher Strafgewalt in seinem Lehrbuch vor (H. Maurer, Staatsrecht, 4. Aufl., S. 219), wie er Klars Antrag bescheiden soll. Politiker, die zwar nicht entscheidungsbefugt sind, deswegen „aus Respekt vor dem Amt“ keinesfalls dem Präsidenten „Empfehlungen geben wollen“, aber mit ihrer unverbindlichen, jedoch entschiedenen Meinung nicht hinter dem Berg halten wollen, meinen lauthals; die Öffentlichkeit als Zeitung und Talkshow wärmt mit Eifer alten Schrecken auf aus der Zeit, in der eine Handvoll RAF-Mitglieder „den Staat in die Enge“ und zu einer seiner größten „Bewährungsproben“ getrieben haben soll, hetzt ganz überwiegend mit Hingabe gegen einen Gnadenerweis, jedenfalls einen ohne Vorbedingungen; und befragt das Publikum, mit welcher Mehrheit es den Ansichten seiner Meinungsführer zustimmt. Das schmettert schon einmal, unzuständig aber volkssouverän wie es ist, mit eindrucksvollen Dreiviertelmehrheiten den Gnadenantrag ab.

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Der ist ein eigenartiges Konstrukt im System demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Außer an eine „günstige Prognose“, betreffend eine mögliche Rückfälligkeit des Antragstellers, ist der Gnadenerweis ... an nichts gebunden. Es gibt keine rechtlichen Maßstäbe. (Ch. Pestalozza, Verfassungsrechtler an der FU Berlin, Stuttgarter Nachrichten, 2.2.07)

„Aber welche Faktoren beeinflussen Köhlers Entscheidung? Auch wenn es keine rechtlich fixierten Maßstäbe gibt, spielt für ein Gnadengesuch insbesondere die Schwere der Tat eine Rolle und ob der Häftling öffentlich Reue gezeigt hat. Auch wird der Bundespräsident ... das Gespräch mit den Angehörigen suchen.“ (ebd.)

An Stelle der „rechtlichen Maßstäbe“, über die sich das Gnadenrecht ausdrücklich hinwegsetzt, sollen in der Entscheidung der allerhöchsten Gnadeninstanz moralische Kriterien ausschlaggebend werden. Das ist bemerkenswert: In der rechtsstaatlichen Normalität werden zwar Teile der im Gemeinwesen herrschenden Moral als Recht verbindlich gemacht und mit Blick auf das staatliche Regelungsbedürfnis in Gesetzen und Verordnungen elaboriert. Dadurch wird aber auch das rechtswirksame Sollen und Dürfen sowohl der Bürger als auch der staatlichen Organe von bloßen Anstandsregeln und guten Sitten geschieden, deren Verletzung in aller Regel ohne Rechtsfolgen bleibt. Daran hält demokratische Politik eisern fest. Ihr ist an einem funktionellen Umgang mit dem von ihr erlassenen und gepflegten Recht und seinen Institutionen gelegen, auch wenn das prinzipienfeste Volk, dem die Berechnungen seiner Führer manchmal gar nicht einleuchten, oft genug nicht zwischen gültigem Recht und einer eigentlichen Gerechtigkeit unterscheiden mag, deren Kriterien es in kollektivem und interessiert-individuellem Rechtsgefühl mit sich herum trägt. Im Gnadenrecht aber soll es ausdrücklich und mit staatlicher Zustimmung „keine rechtlichen Maßstäbe“ geben, sodass es den moralischen Erwägungen des Staatsoberhauptes im Lichte rechtlicher und politischer Opportunitätserwägungen überlassen bleibt, geltendes Richterrecht in der Weise außer Kraft zu setzen, dass der verurteilte Täter die Folgen seiner Tat nicht länger tragen muss. Diese „außerrechtliche“ Entscheidung ist zwar ihrerseits wieder rechtsförmig geregelt, bedarf aber keiner Begründung, ist nicht Gegenstand eines Gnadenanspruchs und kann auch, einmal getroffen, nicht gerichtlich überprüft werden.

Wenn zeitgenössische Journalisten dafür halten, es sei der Gnadenakt des Staatsoberhauptes ein letztes Relikt des vormodernen Rechts des Monarchen, über Leben und Tod zu entscheiden (NZZ, 3.2.),

dann täuschen sie sich offensichtlich: Es ist erstens und ganz generell nicht zu übersehen, dass auch die gewählten Herren der Staatsmacht als Teil ihres Berufsbildes fortwährend mancherlei rechtmäßige Entscheidungen über Leben und Tod ihrer Bürger wälzen. Sie sind also keineswegs mit geringerem Stoff befasst als ihre gekrönten Amtsvorgänger, wenn sie etwa bei der Ausgestaltung ihrer Gesundheitswesen, der Festlegung von Schadstoffgrenzwerten und Chemikalienrichtlinien, dem Für und Wider der Sterbehilfe oder des Abschusses terrorgefährlicher Passagierflugzeuge ihrer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen, von Beschlüssen über finale Todesschüsse oder die kriegerische Verwendung ihres Volkes gar nicht zu reden. Was zweitens die staatliche Entscheidung über Sein oder Nichtsein im Gnadenweg betrifft, spricht dessen Verbreitung auch in den demokratischen Staatswesen eher dafür, dass die Entscheidungsträger keinen Grund sehen, in der Frage des hoheitlichen Verhältnisses zu den Adressaten ihrer Gewalt hinter irgendwelchen Monarchen oder dem lieben Gott zurück zu stehen, nur weil sie der „Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt“ (Art. 19 GG) unterliegen: Sie halten es offenbar auch heute noch für höchst „modern“, sich bei aller rechtlichen Ausstattung des freiheitlichen Staatsbürgers auch ein Stück demokratischer Majestät zu erlauben. Die lässt, wie einst Gott und König, heute als diesseitiges höchstes Wesen und ganz ohne Gottesgnadentum dem Rechtsbrecher den begründungslosen Erlass verdienter Strafe als Gnade von höchster Stelle zukommen.

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Auch wenn deren Bescheid nach deutschem Recht keiner juristischen Begründung bedarf, so ist er offensichtlich keineswegs, wie der zitierte Verfassungsrechtler zunächst behauptet, an nichts gebunden, sondern stützt sich auf die von ihm selbst genannten Faktoren, welche Köhlers Entscheidung beeinflussen. Die Voraussetzungen des Gnadenerweises, die da anstatt der rechtlichen der moralischen Gesamtwürdigung durch den Bundespräsidenten unterworfen werden, wie der „Wegfall einer fortdauernden Gefährlichkeit des Verurteilten“, die „Schwere der Tat„ oder die Qualität und Glaubwürdigkeit der gezeigten „öffentlichen Reue“ sowie die Einbeziehung des Urteils der Angehörigen, geben einen deutlichen Hinweis. Sie lassen erkennen, dass auch in den lichten Sphären, in denen die menschliche Güte des Staatsoberhauptes stellvertretend für die von ihm personifizierte Volksgemeinschaft verantwortungsvoll über Gnade für Missetäter sinnt, ungemütliche Berechnungen zu Hause sind:

Unverzichtbar ist, dass auch und insbesondere von einem, der als Terrorist „Staatsschutzdelikte“ begangen hat, künftig „keine Gefahr mehr ausgehen“ darf. Er muss also mit seinen staatsfeindlichen Bestrebungen eine in polizeilicher wie politischer Hinsicht vollständige Niederlage erlitten haben. Positiv für eine dergestalt „günstige Prognose“ kann sich auch auswirken, wenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, mit fast zweieinhalb Jahrzehnten so lange in Haft war, dass er aller Erwartung nach einfach schon zu alt ist, um noch einmal gefährlich zu werden. Darüber hinaus wurden die RAF-Mitglieder im Gefängnis jahrelang

„zeitweise nicht nur völlig von jedem menschlichen Umgang abgeschottet, sondern auch durch Sichtblenden und Schallschutzmaßnahmen optisch und akustisch isoliert...Rund um die Uhr brennende Beleuchtung ... und temporäre Unterkühlung gehörten zu einer Art des Strafvollzugs, die nach Ansicht von Anstaltsärzten und Gutachtern zu Gesundheitsschäden führten.“ (NZZ, ebd.)

Auch dies war sicherlich der Beschleunigung des natürlichen Alterungsprozesses und damit der günstigen Rückfallprognose förderlich. Möglichst weitgehend physisch und psychisch zerstört, sollte der zur Begnadigung anstehende Terrorist seine politische Niederlage auch bekennen, die Einsicht in die Verfehltheit, besser noch den „Irrsinn“ seiner früheren Bestrebungen bekunden und ausdrücklich, glaubwürdig und öffentlich seine gemeinschaftsschädlichen Verbrechen bereuen:

„Reue ist zwar keine Voraussetzung. Allerdings ist manche Begnadigung wohl erst durch eine Abkehr vom Terrorismus möglich geworden“. (T-online-nachrichten, 12.2.)

Und wenn die Angehörigen der Opfer, mit denen der Bundespräsident „das Gespräch sucht“, der Auffassung sind, der Täter habe „noch nicht genug gesühnt“ mit seinen 24 Jahren Knast; man habe dem Mörder noch nicht genug von seinem Leben genommen; weswegen ihm – wenn man schon einmal ausdrücklich und anerkannt seine privaten Rachegefühle in ein rechtsstaatliches Verfahren einbringen darf – keine Gnade zustehe, zumal seine Reue unglaubwürdig, sein Beitrag zu endgültiger Tataufklärung ungenügend und seine künftige Ungefährlichkeit zweifelhaft sei, dann wird deutlich: Die Gnade, die, wie ein Andechser Abt einer mehrheitlich racheschnaubenden Diskussionsrunde des Bayerischen Fernsehens expliziert, nach der himmlischen Verfahrensordnung eigentlich typischerweise unverdient dem Sünder zuteil wird, muss man sich auf Erden ziemlich hart erarbeiten.

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Ob Gnade für Klar oder Bewährung für Mohnhaupt: Auf den Unterschied kommt es in den Wortmeldungen der politischen Lager zur causa RAF nicht mehr groß an. Wenn schon einmal das Moralisieren im und über das Recht in der Gnadenfrage eröffnet ist, dann hört es bei den einschlägigen Empfehlungen für den Bundespräsidenten nicht auf. Vielmehr geben die, denen die ganze Richtung nicht passt, dem Stuttgarter Gericht, das Mohnhaupt auf Bewährung frei lässt, noch einiges an Urteilsschelte mit, auch wenn das liberalere Lager darauf verweist, bei Mohnhaupt handle es sich um die schlichte Anwendung geltenden Rechts (Bosbach, CDU) und eine Behandlung nach Recht und Gesetz ohne besondere Gunst (Baum, FDP). Letztere Minderheit verweist selbstbewusst auf die überlegene Sieghaftigkeit eines schlagkräftigen Rechtsstaats, der seine Stärke gerade im Umgang mit seinen ehemaligen Gegnern beweist (Künast, Die Grünen) und nach 24 Jahren und einiger Sonderbehandlung richtig großzügig werden kann, wenn sie endgültig erledigt sind und von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. Der ehemalige Justizminister Kinkel (FDP) jedenfalls sieht Klar in einer physischen und psychischen Verfassung, die eine Begnadigung zum jetzigen Zeitpunkt nahe lege. (Die Welt, 2.2.)

Diese Art der einseitigen Verkündung des „Rechtsfriedens“ von oben, von Seiten der rechtlich, moralisch und gewaltmäßig turmhoch überlegenen Staatsgewalt über die Köpfe der in ihrer vollständigen Verfügungsgewalt befindlichen, niedergeworfenen Gegner hinweg, kann das Lager der Kritiker nicht leiden. Sie wollen jeden Anschein von Versöhnlichkeit, den sie auch noch in den Härten des rechtsstaatlichen Gnadenweges entdecken, von „Vergeben und Vergessen“ gegenüber dem Unverzeihlichen, das die Staatsfeinde unternommen haben, um jeden Preis vermeiden und dementieren damit einmal mehr, dass es sich bei diesen Tätern um „gewöhnliche Kriminelle“ handelt. Ihr weniger am geschriebenen als vielmehr am gefühlten Recht orientierter Anspruch auf kämpferische Sittlichkeit von oben besteht unverrückbar auf dem subjektiven moralischen Beitrag der Delinquenten zu diesem „Rechtsfrieden“, auch wenn der Gnadenantrag eines ehemaligen Terroristen an das von ihm einst bekämpfte „Schweinesystem“ keine Zweifel an der Aufgabe seines Widerstandes mehr zulässt: Sie wollen die völlige Unterwerfung ausdrücklich, das öffentliche Abschwören und Bereuen, die symbolische Unterzeichnung einer Kapitulationsurkunde in Großbuchstaben, auch wenn es darauf in rechtlicher und erst recht polizeilicher Hinsicht nicht ankommt; anderenfalls die Terroristen, wie es die Witwe eines Opfers ausdrückt, im Gefängnis vergammeln sollen, auch wenn sie schon die härteste Strafe der deutschen Rechtsgeschichte (T-online-nachrichten, 12.2.) hinter sich haben.

So wird im Vorfeld der Begnadigungsentscheidung Köhlers und nach der Freilassung Mohnhaupts kräftig Stimmung gemacht und die Söder und Stoiber, SPD-Heil und Westerwelle werden nicht müde, öffentliche Reue, tätige Reue, Absagen an die Gewalt und mehr gnadenlose Rücksicht auf die Hinterbliebenen zu fordern, deren – wie das aller billig und gerecht Denkenden – Rechtsempfinden sich zwingend geohrfeigt fühlen müsse durch die Entscheidung der Stuttgarter Richter und eine befürchtete Gnadenentscheidung des Präsidenten. Beckstein, der künftige Bayern-Vorstand, agitiert in vorderster Reihe, wünscht, dass der Bundespräsident nicht nur vom Wohl der Täter ausgeht, ... sondern auf das moralische Rechtsempfinden achtet; beklagt die Angst der Polizisten, die damals sogar mit Maschinenpistolen Dienst tun mussten, und das Schicksal des Rechtsstaates, der wegen dieser Terroristen heute noch Vorschriften aus dieser Zeit hat; stellt fest, dass jetzt Reue ohnehin nicht mehr so überzeugend wäre, als Gegenleistung für eine Leistung des Staates, und kündigt an, dass die Häftlinge nach ihrer Entlassung natürlich überwacht würden, auch wenn sie nicht mehr so gefährlich sind wie mit 25. (Münchner Runde, BR III, 6.2.) Insgesamt findet er jedenfalls, dass Mohnhaupt mit ihrer Entlassung zu gut wegkommt und dies ihn mit Unbehagen erfüllt. (tz, 13.2.)

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Die Öffentlichkeit sortiert sich wie die Mannschaft der Politiker und läuft bei dem Thema in allen Sparten zu beachtlicher Form auf: Der Spiegel packt seine Titelgeschichte in eine prägnante Überschrift in Frageform, die gleich die Antwort enthält: Gnade für die Gnadenlosen? (Spiegel, 5/07) Ein Talkshow-Historiker lobt heute noch, dass der damalige Kanzler Schmidt durch die Opferung Schleyers und das Nicht-Nachgeben bei der Mogadischu-Entführung sittlichen Ernst in die Sache hereingebracht habe (Münchner Runde, ebd.). Ein linker Feuilleton-Narr der Süddeutschen optiert, man könne Klar unbesorgt um seine eventuell unerwünschte Öffentlichkeitswirkung frei lassen, da er nicht das Format für eine Talkshow habe; und der Redaktionsbeauftragte desselben Blattes für die anhaltende Rettung bedrohter Grund-, Menschen- und zahlreicher anderer Rechte kann endlich einmal stolz sein auf dieses Land, dem er schon so oft den unmittelbar bevorstehenden Untergang der Rechts-, der demokratischen und sonstiger Kultur vorhersagen musste:

„Der Staat, den Mohnhaupt so hasste, hat diesen Hass nicht vergolten ... hat an ihr die verdiente Strafe vollstreckt, aber er war dabei nicht unerbittlich... der Staat (hat) im Kampf gegen den Linksextremismus zeitweise auch das Augenmaß verloren, aber ... hat dieses Maß wiedergefunden ... ein Staat des Rechts, ... kein Staat der Rache. In den Entlassungen, diesen Akten der Menschlichkeit von Staats wegen zeigt sich die Stärke dieses Staates, ... hat er sich als großzügig und gnädig erwiesen ... man kann stolz sein auf dieses Land.“ (SZ, 13.2.)

Diese Hommage an die strafende „Menschlichkeit von Staats wegen“ verdankt sich nur einem Vergleichsmaßstab: Die Staatsmacht hätte ja, über das „zeitweise Verlieren des Augenmaßes“ hinaus, ihre Feinde einfach wegräumen können! Nicht nur ein Vierteljahrhundert wegsperren und ein paar Jahre isolieren, sondern einfach an die Wand stellen. Oder foltern, oder beides. Wie einst regierende Chilenen oder Argentinier und viele andere „im Kampf gegen den Linksextremismus“. Das hat der Staat „großzügig und gnädig“ nicht getan. Seine Lage war wohl auch noch nicht ganz so prekär, bei dem Verhältnis von „sechzig gegen sechzig Millionen“, wie der Dichter Böll die militärische Lage im Kampf gegen die RAF einmal beschrieb. Aber gekonnt hätte er schon noch anders. Trotzdem hat er wieder „das richtige Maß“ gefunden! So leicht ist ein kritischer Jurist stolz zu machen. Da sind dann Jahrzehnte im Gefängnis nur mehr „verdiente Strafe“ und nicht mehr als die „Wiederherstellung des Rechts“, zu der die Philosophen des Rechtsstaats die gewaltsame Beugung von Verbrechern unter die staatlichen Normen veredelt haben. Dass diese Art der Vergeltung keine „Rache“ sei, weil sie nur das Verdiente zumisst, ohne exzessives Strafbedürfnis über Recht und Gesetz hinaus, wie derselbe Autor es in Teilen der Öffentlichkeit (SZ, 12.2.) leider feststellen muss, ist ein Grund mehr für Komplimente an die Strafgewalt der Nation.

Ob sich der notorische Wagner von Bild von der Kritik des Kollegen betroffen fühlt, darf bezweifelt werden. Er sinniert in seinem offenen Brief (Bild, 13.2.) an die begnadigte Brigitte Mohnhaupt nur so vor sich hin, dass deren Opfer unter Grabplatten lägen und für immer tot seien: Ihre Ermordeten liegen tief unter der Erde. Während die Mohnhaupt – Triumph der Mörderin über die Totenmit Sonnenbrille, leichtem Pullover, ... im Liegestuhl den Frühling genießt. Wie ein Fisch im Wasser. Frei. Das behagt dem Bild-Mann, wie schon zuvor dem bayrischen Beckstein, gar nicht. Aber die Bild-Zeitung und ihre geneigten Leser können hoffen. Vielleicht findet sich ja noch jemand, menschlich angerührt von Wagners unbehaglichen Reflexionen, der sich gedrängt fühlt, so krasse Ungerechtigkeit im Wege privaten Strafvollzugs zu korrigieren.