Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Begnadigungsdebatte um die letzten RAF-Terroristen:
Menschlichkeit von Staats wegen und das moralische Unbehagen daran
Das Gnadengesuch des seit 24 Jahren einsitzenden RAF-Terroristen Christian Klar und die Aussetzung des Strafvollzugs zur Bewährung für die ebenfalls seit 24 Jahren gefangene Brigitte Mohnhaupt haben eine lebhafte Debatte in Deutschland ausgelöst. „Ist das gerecht?“, wird in allen Blättern und auf allen Kanälen gefragt, und um Antworten ist niemand verlegen.
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Begnadigungsdebatte um die letzten
RAF-Terroristen:
Menschlichkeit von Staats wegen und das
moralische Unbehagen daran
Das Gnadengesuch des seit 24 Jahren einsitzenden RAF-Terroristen Christian Klar und die Aussetzung des Strafvollzugs zur Bewährung für die ebenfalls seit 24 Jahren gefangene Brigitte Mohnhaupt haben eine lebhafte Debatte in Deutschland ausgelöst. „Ist das gerecht?“, wird in allen Blättern und auf allen Kanälen gefragt, und um Antworten ist niemand verlegen.
Im Falle Klars geht der Antrag auf Erlass von noch knapp
zwei Jahren Mindeststrafzeit. Für die von ihm begangenen
„Staatsschutzdelikte“ ist nach Strafprozessordnung und
Art. 60 Grundgesetz der Bundespräsident als „Gnadenherr“
zuständig. Über Mohnhaupt, bei der es sich nicht um
eine Entscheidung im Gnadenwege handelt, sondern um eine
an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebundene
Entscheidung
, wie der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart
feststellt, entscheidet eben dieses, das verurteilende
Gericht.
Der Bundespräsident prüft im Rahmen seiner sicher sehr
weiten Ermessensgrenzen
, so stellt ein Staatsrechtler
die Zuständigkeit des obersten Repräsentanten deutscher
Strafgewalt in seinem Lehrbuch vor (H. Maurer,
Staatsrecht, 4. Aufl., S. 219), wie er Klars Antrag
bescheiden soll. Politiker, die zwar nicht
entscheidungsbefugt sind, deswegen „aus Respekt vor dem
Amt“ keinesfalls dem Präsidenten „Empfehlungen geben
wollen“, aber mit ihrer unverbindlichen, jedoch
entschiedenen Meinung nicht hinter dem Berg
halten wollen, meinen lauthals; die
Öffentlichkeit als Zeitung und Talkshow wärmt
mit Eifer alten Schrecken auf aus der Zeit, in der eine
Handvoll RAF-Mitglieder „den Staat in die Enge“ und zu
einer seiner größten „Bewährungsproben“ getrieben haben
soll, hetzt ganz überwiegend mit Hingabe gegen einen
Gnadenerweis, jedenfalls einen ohne Vorbedingungen; und
befragt das Publikum, mit welcher Mehrheit es
den Ansichten seiner Meinungsführer zustimmt. Das
schmettert schon einmal, unzuständig aber volkssouverän
wie es ist, mit eindrucksvollen Dreiviertelmehrheiten den
Gnadenantrag ab.
*
Der ist ein eigenartiges Konstrukt im System
demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Außer an eine
„günstige Prognose“, betreffend eine mögliche
Rückfälligkeit des Antragstellers, ist der
Gnadenerweis ... an nichts gebunden. Es gibt keine
rechtlichen Maßstäbe.
(Ch.
Pestalozza, Verfassungsrechtler an der FU Berlin,
Stuttgarter Nachrichten, 2.2.07)
„Aber welche Faktoren beeinflussen Köhlers Entscheidung? Auch wenn es keine rechtlich fixierten Maßstäbe gibt, spielt für ein Gnadengesuch insbesondere die Schwere der Tat eine Rolle und ob der Häftling öffentlich Reue gezeigt hat. Auch wird der Bundespräsident ... das Gespräch mit den Angehörigen suchen.“ (ebd.)
An Stelle der „rechtlichen Maßstäbe“, über die sich das Gnadenrecht ausdrücklich hinwegsetzt, sollen in der Entscheidung der allerhöchsten Gnadeninstanz moralische Kriterien ausschlaggebend werden. Das ist bemerkenswert: In der rechtsstaatlichen Normalität werden zwar Teile der im Gemeinwesen herrschenden Moral als Recht verbindlich gemacht und mit Blick auf das staatliche Regelungsbedürfnis in Gesetzen und Verordnungen elaboriert. Dadurch wird aber auch das rechtswirksame Sollen und Dürfen sowohl der Bürger als auch der staatlichen Organe von bloßen Anstandsregeln und guten Sitten geschieden, deren Verletzung in aller Regel ohne Rechtsfolgen bleibt. Daran hält demokratische Politik eisern fest. Ihr ist an einem funktionellen Umgang mit dem von ihr erlassenen und gepflegten Recht und seinen Institutionen gelegen, auch wenn das prinzipienfeste Volk, dem die Berechnungen seiner Führer manchmal gar nicht einleuchten, oft genug nicht zwischen gültigem Recht und einer eigentlichen Gerechtigkeit unterscheiden mag, deren Kriterien es in kollektivem und interessiert-individuellem Rechtsgefühl mit sich herum trägt. Im Gnadenrecht aber soll es ausdrücklich und mit staatlicher Zustimmung „keine rechtlichen Maßstäbe“ geben, sodass es den moralischen Erwägungen des Staatsoberhauptes im Lichte rechtlicher und politischer Opportunitätserwägungen überlassen bleibt, geltendes Richterrecht in der Weise außer Kraft zu setzen, dass der verurteilte Täter die Folgen seiner Tat nicht länger tragen muss. Diese „außerrechtliche“ Entscheidung ist zwar ihrerseits wieder rechtsförmig geregelt, bedarf aber keiner Begründung, ist nicht Gegenstand eines Gnadenanspruchs und kann auch, einmal getroffen, nicht gerichtlich überprüft werden.
Wenn zeitgenössische Journalisten dafür halten, es sei
der Gnadenakt des Staatsoberhauptes ein letztes Relikt
des vormodernen Rechts des Monarchen, über Leben und Tod
zu entscheiden
(NZZ,
3.2.),
dann täuschen sie sich offensichtlich: Es ist erstens und ganz generell nicht zu übersehen, dass auch die gewählten Herren der Staatsmacht als Teil ihres Berufsbildes fortwährend mancherlei rechtmäßige Entscheidungen über Leben und Tod ihrer Bürger wälzen. Sie sind also keineswegs mit geringerem Stoff befasst als ihre gekrönten Amtsvorgänger, wenn sie etwa bei der Ausgestaltung ihrer Gesundheitswesen, der Festlegung von Schadstoffgrenzwerten und Chemikalienrichtlinien, dem Für und Wider der Sterbehilfe oder des Abschusses terrorgefährlicher Passagierflugzeuge ihrer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen, von Beschlüssen über finale Todesschüsse oder die kriegerische Verwendung ihres Volkes gar nicht zu reden. Was zweitens die staatliche Entscheidung über Sein oder Nichtsein im Gnadenweg betrifft, spricht dessen Verbreitung auch in den demokratischen Staatswesen eher dafür, dass die Entscheidungsträger keinen Grund sehen, in der Frage des hoheitlichen Verhältnisses zu den Adressaten ihrer Gewalt hinter irgendwelchen Monarchen oder dem lieben Gott zurück zu stehen, nur weil sie der „Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt“ (Art. 19 GG) unterliegen: Sie halten es offenbar auch heute noch für höchst „modern“, sich bei aller rechtlichen Ausstattung des freiheitlichen Staatsbürgers auch ein Stück demokratischer Majestät zu erlauben. Die lässt, wie einst Gott und König, heute als diesseitiges höchstes Wesen und ganz ohne Gottesgnadentum dem Rechtsbrecher den begründungslosen Erlass verdienter Strafe als Gnade von höchster Stelle zukommen.
*
Auch wenn deren Bescheid nach deutschem Recht keiner
juristischen Begründung bedarf, so ist er offensichtlich
keineswegs, wie der zitierte Verfassungsrechtler zunächst
behauptet, an nichts gebunden
, sondern stützt sich
auf die von ihm selbst genannten Faktoren, welche
Köhlers Entscheidung beeinflussen
. Die
Voraussetzungen des Gnadenerweises, die da
anstatt der rechtlichen der moralischen Gesamtwürdigung
durch den Bundespräsidenten unterworfen werden, wie der
„Wegfall einer fortdauernden Gefährlichkeit des
Verurteilten“, die „Schwere der Tat„ oder die Qualität
und Glaubwürdigkeit der gezeigten „öffentlichen Reue“
sowie die Einbeziehung des Urteils der Angehörigen, geben
einen deutlichen Hinweis. Sie lassen erkennen, dass auch
in den lichten Sphären, in denen die menschliche
Güte des Staatsoberhauptes stellvertretend für die
von ihm personifizierte Volksgemeinschaft
verantwortungsvoll über Gnade für Missetäter sinnt,
ungemütliche Berechnungen zu Hause sind:
Unverzichtbar ist, dass auch und insbesondere von einem, der als Terrorist „Staatsschutzdelikte“ begangen hat, künftig „keine Gefahr mehr ausgehen“ darf. Er muss also mit seinen staatsfeindlichen Bestrebungen eine in polizeilicher wie politischer Hinsicht vollständige Niederlage erlitten haben. Positiv für eine dergestalt „günstige Prognose“ kann sich auch auswirken, wenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, mit fast zweieinhalb Jahrzehnten so lange in Haft war, dass er aller Erwartung nach einfach schon zu alt ist, um noch einmal gefährlich zu werden. Darüber hinaus wurden die RAF-Mitglieder im Gefängnis jahrelang
„zeitweise nicht nur völlig von jedem menschlichen Umgang abgeschottet, sondern auch durch Sichtblenden und Schallschutzmaßnahmen optisch und akustisch isoliert...Rund um die Uhr brennende Beleuchtung ... und temporäre Unterkühlung gehörten zu einer Art des Strafvollzugs, die nach Ansicht von Anstaltsärzten und Gutachtern zu Gesundheitsschäden führten.“ (NZZ, ebd.)
Auch dies war sicherlich der Beschleunigung des natürlichen Alterungsprozesses und damit der günstigen Rückfallprognose förderlich. Möglichst weitgehend physisch und psychisch zerstört, sollte der zur Begnadigung anstehende Terrorist seine politische Niederlage auch bekennen, die Einsicht in die Verfehltheit, besser noch den „Irrsinn“ seiner früheren Bestrebungen bekunden und ausdrücklich, glaubwürdig und öffentlich seine gemeinschaftsschädlichen Verbrechen bereuen:
„Reue ist zwar keine Voraussetzung. Allerdings ist manche Begnadigung wohl erst durch eine Abkehr vom Terrorismus möglich geworden“. (T-online-nachrichten, 12.2.)
Und wenn die Angehörigen der Opfer, mit denen der Bundespräsident „das Gespräch sucht“, der Auffassung sind, der Täter habe „noch nicht genug gesühnt“ mit seinen 24 Jahren Knast; man habe dem Mörder noch nicht genug von seinem Leben genommen; weswegen ihm – wenn man schon einmal ausdrücklich und anerkannt seine privaten Rachegefühle in ein rechtsstaatliches Verfahren einbringen darf – keine Gnade zustehe, zumal seine Reue unglaubwürdig, sein Beitrag zu endgültiger Tataufklärung ungenügend und seine künftige Ungefährlichkeit zweifelhaft sei, dann wird deutlich: Die Gnade, die, wie ein Andechser Abt einer mehrheitlich racheschnaubenden Diskussionsrunde des Bayerischen Fernsehens expliziert, nach der himmlischen Verfahrensordnung eigentlich typischerweise unverdient dem Sünder zuteil wird, muss man sich auf Erden ziemlich hart erarbeiten.
*
Ob Gnade für Klar oder Bewährung für Mohnhaupt: Auf den
Unterschied kommt es in den Wortmeldungen der
politischen Lager zur causa RAF nicht mehr groß
an. Wenn schon einmal das Moralisieren im und über das
Recht in der Gnadenfrage eröffnet ist, dann hört es bei
den einschlägigen Empfehlungen für den Bundespräsidenten
nicht auf. Vielmehr geben die, denen die ganze Richtung
nicht passt, dem Stuttgarter Gericht, das Mohnhaupt auf
Bewährung frei lässt, noch einiges an Urteilsschelte mit,
auch wenn das liberalere Lager darauf verweist, bei
Mohnhaupt handle es sich um die schlichte Anwendung
geltenden Rechts
(Bosbach,
CDU) und eine Behandlung nach Recht und Gesetz
ohne besondere Gunst
(Baum,
FDP). Letztere Minderheit verweist selbstbewusst
auf die überlegene Sieghaftigkeit eines schlagkräftigen
Rechtsstaats, der seine Stärke gerade im Umgang mit
seinen ehemaligen Gegnern beweist
(Künast, Die Grünen) und nach 24 Jahren
und einiger Sonderbehandlung richtig großzügig
werden kann, wenn sie endgültig erledigt sind und von
ihnen keine Gefahr mehr ausgeht.
Der ehemalige
Justizminister Kinkel (FDP) jedenfalls sieht Klar in
einer physischen und psychischen Verfassung, die eine
Begnadigung zum jetzigen Zeitpunkt nahe lege.
(Die Welt, 2.2.)
Diese Art der einseitigen Verkündung des
„Rechtsfriedens“ von oben, von Seiten der rechtlich,
moralisch und gewaltmäßig turmhoch überlegenen
Staatsgewalt über die Köpfe der in ihrer vollständigen
Verfügungsgewalt befindlichen, niedergeworfenen Gegner
hinweg, kann das Lager der Kritiker nicht leiden. Sie
wollen jeden Anschein von Versöhnlichkeit, den
sie auch noch in den Härten des rechtsstaatlichen
Gnadenweges entdecken, von „Vergeben und Vergessen“
gegenüber dem Unverzeihlichen, das die Staatsfeinde
unternommen haben, um jeden Preis vermeiden und
dementieren damit einmal mehr, dass es sich bei diesen
Tätern um „gewöhnliche Kriminelle“ handelt. Ihr weniger
am geschriebenen als vielmehr am gefühlten Recht
orientierter Anspruch auf kämpferische Sittlichkeit von
oben besteht unverrückbar auf dem subjektiven moralischen
Beitrag der Delinquenten zu diesem „Rechtsfrieden“, auch
wenn der Gnadenantrag eines ehemaligen
Terroristen an das von ihm einst bekämpfte
„Schweinesystem“ keine Zweifel an der Aufgabe seines
Widerstandes mehr zulässt: Sie wollen die völlige
Unterwerfung ausdrücklich, das öffentliche Abschwören und
Bereuen, die symbolische Unterzeichnung einer
Kapitulationsurkunde in Großbuchstaben, auch wenn es
darauf in rechtlicher und erst recht polizeilicher
Hinsicht nicht ankommt; anderenfalls die Terroristen, wie
es die Witwe eines Opfers ausdrückt, im Gefängnis
vergammeln sollen
, auch wenn sie schon die
härteste Strafe der deutschen Rechtsgeschichte
(T-online-nachrichten, 12.2.)
hinter sich haben.
So wird im Vorfeld der Begnadigungsentscheidung Köhlers
und nach der Freilassung Mohnhaupts kräftig Stimmung
gemacht und die Söder und Stoiber, SPD-Heil und
Westerwelle werden nicht müde, öffentliche Reue, tätige
Reue, Absagen an die Gewalt und mehr gnadenlose Rücksicht
auf die Hinterbliebenen zu fordern, deren – wie das aller
billig und gerecht Denkenden – Rechtsempfinden sich
zwingend geohrfeigt fühlen müsse durch die Entscheidung
der Stuttgarter Richter und eine befürchtete
Gnadenentscheidung des Präsidenten. Beckstein, der
künftige Bayern-Vorstand, agitiert in vorderster Reihe,
wünscht, dass der Bundespräsident nicht nur vom Wohl
der Täter ausgeht, ... sondern auf das moralische
Rechtsempfinden achtet
; beklagt die Angst der
Polizisten, die damals sogar mit Maschinenpistolen Dienst
tun mussten
, und das Schicksal des Rechtsstaates, der
wegen dieser Terroristen heute noch Vorschriften aus
dieser Zeit hat
; stellt fest, dass jetzt Reue
ohnehin nicht mehr so überzeugend wäre, als Gegenleistung
für eine Leistung des Staates
, und kündigt an, dass
die Häftlinge nach ihrer Entlassung natürlich
überwacht
würden, auch wenn sie nicht mehr so
gefährlich sind wie mit 25
. (Münchner Runde, BR III,
6.2.) Insgesamt findet er jedenfalls, dass Mohnhaupt mit
ihrer Entlassung zu gut wegkommt
und dies ihn
mit Unbehagen erfüllt
. (tz, 13.2.)
*
Die Öffentlichkeit sortiert sich wie die
Mannschaft der Politiker und läuft bei dem Thema in allen
Sparten zu beachtlicher Form auf: Der Spiegel packt seine
Titelgeschichte in eine prägnante Überschrift in
Frageform, die gleich die Antwort enthält: Gnade für
die Gnadenlosen?
(Spiegel,
5/07) Ein Talkshow-Historiker lobt heute noch,
dass der damalige Kanzler Schmidt durch die Opferung
Schleyers und das Nicht-Nachgeben bei der
Mogadischu-Entführung sittlichen Ernst in die Sache
hereingebracht
habe (Münchner
Runde, ebd.). Ein linker Feuilleton-Narr der
Süddeutschen optiert, man könne Klar unbesorgt um seine
eventuell unerwünschte Öffentlichkeitswirkung frei
lassen, da er nicht das Format für eine Talkshow
habe; und der Redaktionsbeauftragte desselben Blattes für
die anhaltende Rettung bedrohter Grund-, Menschen- und
zahlreicher anderer Rechte kann endlich einmal stolz sein
auf dieses Land, dem er schon so oft den unmittelbar
bevorstehenden Untergang der Rechts-, der demokratischen
und sonstiger Kultur vorhersagen musste:
„Der Staat, den Mohnhaupt so hasste, hat diesen Hass nicht vergolten ... hat an ihr die verdiente Strafe vollstreckt, aber er war dabei nicht unerbittlich... der Staat (hat) im Kampf gegen den Linksextremismus zeitweise auch das Augenmaß verloren, aber ... hat dieses Maß wiedergefunden ... ein Staat des Rechts, ... kein Staat der Rache. In den Entlassungen, diesen Akten der Menschlichkeit von Staats wegen zeigt sich die Stärke dieses Staates, ... hat er sich als großzügig und gnädig erwiesen ... man kann stolz sein auf dieses Land.“ (SZ, 13.2.)
Diese Hommage an die strafende „Menschlichkeit von Staats
wegen“ verdankt sich nur einem Vergleichsmaßstab: Die
Staatsmacht hätte ja, über das „zeitweise Verlieren des
Augenmaßes“ hinaus, ihre Feinde einfach wegräumen können!
Nicht nur ein Vierteljahrhundert wegsperren und ein paar
Jahre isolieren, sondern einfach an die Wand stellen.
Oder foltern, oder beides. Wie einst regierende Chilenen
oder Argentinier und viele andere „im Kampf gegen den
Linksextremismus“. Das hat der Staat „großzügig und
gnädig“ nicht getan. Seine Lage war wohl auch noch nicht
ganz so prekär, bei dem Verhältnis von „sechzig gegen
sechzig Millionen“, wie der Dichter Böll die militärische
Lage im Kampf gegen die RAF einmal beschrieb. Aber
gekonnt hätte er schon noch anders. Trotzdem hat
er wieder „das richtige Maß“ gefunden! So leicht ist ein
kritischer Jurist stolz zu machen. Da sind dann
Jahrzehnte im Gefängnis nur mehr „verdiente Strafe“ und
nicht mehr als die „Wiederherstellung des Rechts“, zu der
die Philosophen des Rechtsstaats die gewaltsame Beugung
von Verbrechern unter die staatlichen Normen veredelt
haben. Dass diese Art der Vergeltung keine
„Rache“ sei, weil sie nur das Verdiente zumisst,
ohne exzessives Strafbedürfnis über Recht und Gesetz
hinaus
, wie derselbe Autor es in Teilen der
Öffentlichkeit
(SZ,
12.2.) leider feststellen muss, ist ein Grund mehr
für Komplimente an die Strafgewalt der Nation.
Ob sich der notorische Wagner von Bild von der Kritik des
Kollegen betroffen fühlt, darf bezweifelt werden. Er
sinniert in seinem offenen Brief (Bild, 13.2.) an die
begnadigte Brigitte Mohnhaupt
nur so vor sich hin,
dass deren Opfer unter Grabplatten
lägen und
für immer tot
seien: Ihre Ermordeten liegen
tief unter der Erde.
Während die Mohnhaupt –
Triumph der Mörderin über die Toten
– mit
Sonnenbrille, leichtem Pullover, ... im Liegestuhl den
Frühling genießt. Wie ein Fisch im Wasser. Frei.
Das
behagt
dem Bild-Mann, wie schon zuvor dem
bayrischen Beckstein, gar nicht. Aber die Bild-Zeitung
und ihre geneigten Leser können hoffen. Vielleicht findet
sich ja noch jemand, menschlich angerührt von Wagners
unbehaglichen Reflexionen, der sich gedrängt fühlt, so
krasse Ungerechtigkeit im Wege privaten Strafvollzugs zu
korrigieren.