Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Arbeitszeiten nach Maß des Kapitals
Mit Gleitzeitkonten, die verfallen, sparen sich die Kapitalisten den „Ausgleich“ geleisteter Überstunden in „Freizeit“ oder Geld, Stechuhren werden abgeschafft, weil die Arbeiter heute eh nicht umhin kommen, mehr zu arbeiten als vereinbart. So erarbeitet sich die Unternehmerwelt eine ganz neue Lohnform, ein nach Stunden berechnetes Entgelt für ein nach oben offenes Arbeitszeit-Quantum. Beschränkungen in Bezug auf Leiharbeit und befristete Arbeitsverträge werden weiter aufgeweicht und vom Gesetzgeber bzw. vom Kapital mit allerhand Tricks umgangen.
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Länder & Abkommen
Arbeitszeiten nach Maß des Kapitals
1. Gleitzeitkonten in der Praxis deutscher Unternehmen
Am 21.9.2000 meldet die Süddeutsche Zeitung:
„Nach Mitteilungen des Betriebsrates von DaimlerChrysler sind im Konzern allein 1999 mehr als 1,1 Millionen Überstunden geleistet worden, die weder durch Geld noch durch Freizeit abgegolten wurden. Sie sind angeblich schlicht verfallen. Der Betriebsrat will dagegen mit Hilfe der IG Metall klagen.“
Kein Einzelfall, wie man weiter erfährt. 2,4 Milliarden unbezahlte Überstunden (neben 1,8 Milliarden bezahlten) seien 1999 in Deutschland geleistet worden. Was ist da los?
Ja, was wohl? Die Gewerkschaft hat in Form einer aufs Jahr bezogenen Begrenzung der Arbeitszeit die Abschaffung bislang bestehender Arbeitszeitbeschränkungen – Tag und Woche betreffend – unterschrieben: Im Rahmen einer aufs Jahr hochgerechneten 36,5- oder 38-Stunden-Woche – zu der dann laut Betriebsvereinbarung bei DaimlerChrysler z.B. zusätzlich noch 100 Überstunden kommen dürfen – hat sie den Unternehmen die Freiheit eingeräumt, nach ihrem Ermessen über die Arbeitskraft ihrer ‚Mitarbeiter‘ zu verfügen.
Das Kapital hat diese Freiheit ausgiebig genutzt. Nämlich nach dem denkbar schlichten Grundsatz, aus den Arbeitskräften, die es bezahlt, möglichst viel Arbeit herauszuholen. Dabei hat sich die Zusage der Unternehmer, auf dem Arbeitszeitkonto würde sich übers Jahr ein Ausgleich zwischen Zeiten der betrieblichen Über- und der Unterarbeit ergeben, als ziemlich sachfremd und dementsprechend unverbindlich erwiesen. Am Jahresende ist die vereinbarte Beschränkung der Jahresarbeitszeit restlos ausgehebelt:
„Die so (durch besagte 100 Überstunden) nach oben limitierten Gleitzeitkonten würden aber oft entgegen allen Absprachen mit dem mehrfachen Wert überzogen.“ (ebd.)
Was die Bezahlung der über die Vereinbarung hinaus von ihnen angeordneten und von ihren Belegschaften abgeleisteten Mehrarbeit anbelangt, stellen sich die Unternehmen nun taub. Die war ja nicht vereinbart, vorgesehen war vielmehr ein „Freizeitausgleich“, und weil der nicht zustandegekommen ist – „wegen ständig steigenden Arbeitsaufwandes“, wie der Betriebsrat weiß –, betrachten sie alle Ansprüche als „verfallen“.
Es zeigt sich also, was die Gewerkschaft mit ihrer Unterschrift unter ein Verrechnungswesen gebilligt hat, bei dem überhaupt erst am Ende des Jahres Bilanz gezogen wird darüber, wieviel Überarbeit geleistet worden ist und was als solche zählt. Sie hat einer Entkoppelung der erbrachten Leistung von ihrer Bezahlung zugestimmt. Und aus dieser – erst einmal zeitlichen – Entkoppelung suchen die Unternehmer nun mehr für sich zu machen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass mit der fixen Geldsumme, die sich rein rechnerisch ergibt aus der Multiplikation eines tarifvertraglich vereinbarten Stundenlohns mit der vereinbarten Anzahl an Arbeitsstunden pro Jahr, die Arbeitskraft ihrer ‚Mitarbeiter‘ bezahlt ist – und zwar ausdrücklich unabhängig davon, wie lange die tatsächlich ihren Dienst im Betrieb verrichtet. Das steht nach praktizierter Auffassung der Arbeitgeber auf einem ganz anderen Blatt und hat mit der Frage der Bezahlung nichts mehr zu tun, ergibt sich nämlich aus ihrem Bedarf nach Arbeit sowie ihrem organisatorischen Geschick, diese Arbeit möglichst wenigen Arbeitskräften aufzubürden.
Das gelingt ihnen offenbar so gut, dass sie nun nicht mehr einsehen, warum sie für mehr Arbeit mehr bezahlen sollen. Sie bestehen ausdrücklich auf ihrem Recht, mit dem Lohn eine Leistung zu erwerben, die zusätzliche, unbezahlte Arbeitszeit einschließt. Mitten im Zeitalter des Internet – das Ende der Arbeitsgesellschaft ist längst verkündet – bringen sie so in archaisch anmutender Weise zur Anschauung, was das Kapital mit dem Lohn bezahlt: Eben nicht die Arbeit und deren Leistung, sondern die freie Verfügung über die Arbeitskraft, um aus der möglichst viel Arbeit und Leistung herausholen zu können. Für wenig Lohn angeeignete Arbeitszeit als Mittel des Unternehmenserfolgs – so funktioniert der Kapitalismus offenbar noch immer.
Und wie stellt sich die Gewerkschaft zu dem Fall?
Erstens will sie dagegen klagen, dass die abgeleisteten Überstunden einfach „verfallen“ sind. Sie verzichtet darauf, auf dem Kontrakt zu bestehen, wenn die andere Seite ihn praktisch aufkündigt. Es kommt ihr gar nicht in den Sinn, nach dem Vorbild der Ärzte die Leistung zu verweigern, sobald das zugestandene Budget ausgeschöpft ist. Stattdessen will sie sie von den Arbeitsgerichten die Unrechtmäßigkeit des Verfahrens der Unternehmer bescheinigt bekommen, bei dem sie übergangen wird. Dass ihre verbrieften Mitbestimmungsrechte nicht geachtet werden – das ist für sie der Skandal.
Zweitens ist sie auf Betriebsebene längst in Verhandlungen eigener Art unterwegs, die ein Licht darauf werfen, wie sie diese Mitbestimmungsrechte ausüben will:
„Der Betriebsrat (bei DaimlerChrysler) befinde sich mit dem Personalvorstand unter anderem in Verhandlungen, ob als Ergänzung zur Gleitzeit sogenannte Langzeitarbeitskonten gebildet werden können, auf die man auch noch in Jahren zurückgreifen kann.“ (FAZ)
Offenbar nimmt sie die Sache gar nicht so wahr, dass ihrem famosen ‚Arbeitszeitmodell‘ zufolge die Beschäftigten ihren Arbeitgebern Lohn stunden. Sie dringt noch nicht einmal nachträglich auf die Bezahlung der Mehrarbeit, die sie ihren Mitgliedern mit ihrem ‚Modell‘ eingebrockt hat, sondern besteht auf dessen bedarfsgerechtem Ausbau: Damit die Ansprüche aus der geleisteten Arbeit, die man die Unternehmen großzügig hat anschreiben lassen, von denen nicht einfach nach einem Jahr für null und nichtig erklärt werden, dringt sie auf eine Verlängerung der Frist des Anschreibens – als würde DaimlerChrysler nach 5 Jahren das 5-fache an Ausgleich gewähren, nachdem das Unternehmen jetzt schon jeden Ausgleich für die in einem Jahr angefallene Mehrarbeit verweigert; und das, obwohl es mit der Ankündigung von Entlassungen gerade erst klargestellt hat, dass es diese Praxis verschärft fortzusetzen gedenkt.
Drittens rechnet die Gewerkschaft in arbeitsmarktpolitischer Verantwortung vor – man fragt sich: wem eigentlich? –, wieviele Arbeitsplätze hätten entstehen können, wenn all die abgeleisteten Überstunden von zusätzlich eingestellten Arbeitskräften erledigt worden wären. Die Zahl lässt sich sehen: 900000! Der Haken ist bloß: Die hätte das Kapital ja bezahlen müssen.
Während die Gewerkschaft dabei ist, ihren Vorschlag, die
Praxis des Anschreibens mittels Langzeitkonten zu
verallgemeinern, in die Tat umzusetzen – Der erste
Tarifvertrag über Lebens(!)arbeitszeit-Konten ist nach
Angaben der IG-Metall perfekt… Danach könnten die
Stahlarbeiter jedes Jahr bis zu 169 Stunden für einen
früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben ansammeln
–,
setzen die Unternehmen neue Maßstäbe: Sie gehen davon ab,
die unbezahlte Mehrarbeit überhaupt anzuschreiben.
2. „Vertrauensarbeitszeit“
„Seit dem Beginn der Industrialisierung war es der Normalfall, dass man nach Arbeitszeit entlohnt und dass diese Zeit folglich auch kontrolliert wurde“, weiß die Süddeutsche Zeitung ein paar Tage später (16.10.) zu berichten, und weil sie diesen Normalfall normal findet, will sie von einem freiberuflichen Berater von Betriebsräten großer Unternehmen wissen, was es eigentlich damit auf sich hat, dass heute immer mehr Betriebe (IBM, Siemens etc.) dazu übergehen, die Zeitkontrollen abzuschaffen – nicht selten gegen den Einspruch ihrer Belegschaften, die ihre Stechuhren behalten wollen:
„SZ: Herr Peters, Stechuhren werden abmontiert, Vertrauensarbeitszeit gilt als Grundsatz modernen Managements. Warum nutzen die Leute das nicht, um auf Kosten der Firma blau zu machen?
Peters: Wenn die Chance tatsächlich bestünde, würden die Stechuhren nicht abgeschafft. Dem Verzicht auf eine obligatorische Zeiterfassung geht die Einführung einer neuen Unternehmensorganisation voraus. Sie führt dazu, dass die Arbeitnehmer die vereinbarten Arbeitszeiten von sich aus überschreiten. An die Stelle von Kommandostrukturen tritt die indirekte Steuerung durch die Konfrontation mit Marktzwängen.“
Wie jede Neuerung in der Arbeitswelt kommt selbstverständlich auch die „Vertrauensarbeitszeit“ als Angebot an die ‚Mitarbeiter‘ daher, über dessen Charakter sich allerdings niemand groß täuscht: Betriebsräte, die darüber klagen, dass sich die Belegschaften kaputt arbeiten, Psychologen, die das Arbeitsverhalten der Leute mit dem Suchtverhalten Alkoholabhängiger vergleichen – sie alle wissen, dass die Neuerung allemal unterstellt, dass die Beschäftigten auf den Arbeitsplätzen, die heutzutage vergeben werden, gar nicht umhin kommen, mehr als vereinbart zu arbeiten.
Die „neue Unternehmensorganisation“, auf die der Arbeitszeit-Fachmann verweist, besteht darin, Arbeitsplätze über die Festlegung eines Arbeitspensums zu definieren, das in der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit gar nicht zu erledigen ist: Der Betrieb weist seinen ‚Mitarbeitern‘ Aufgaben zu, die sie zu erfüllen haben, darin besteht die Beschreibung ihres Arbeitsplatzes – wie lange sie für die Erledigung dieser Aufgaben brauchen, das ist ihre Sache. Die Zeit, die sie für den Betrieb arbeiten, wird für sie darüber zu einer nach oben offenen Größe. Ganze Betriebsabteilungen werden in der Weise mit ‚Projekten‘ betraut: Das Management legt die Resultate fest, die es sehen will, schreibt Termine vor, die eingehalten werden müssen, gibt Erfolgsdaten vor – und die Beschäftigten können dann in wahrem Teamgeist – der auf dieser Grundlage logischerweise seine ekelhaften Seiten entfaltet – zusehen, wie sie das aus den betrieblichen Vorgaben resultierende Arbeitsquantum in ihrer Zeit unterbringen; das ist sie dann, die „Zeitsouveränität“, die sie mit der Vertrauensarbeitszeit gewinnen.
So macht das Kapital sein Konkurrenzinteresse zum sachzwanghaften Arbeitsdruck für die Beschäftigten. Und siehe da: Diese „Konfrontation mit den Marktzwängen“ „führt dazu, dass die Arbeitnehmer die vereinbarten Arbeitszeiten von sich aus überschreiten“.
Freilich gibt es unter denen immer noch welche, die – „New Economy“ hin, „Marktzwänge“ her – ihre Zusatzzeiten gerne irgendwie anerkannt und womöglich sogar vergütet bekommen hätten. Für die stellt sich das System der objektiven Arbeitszeiterfassung auf einmal ganz anders dar als unter dem Regime des ‚klassischen‘ Stundenlohns, mit dessen punktgenauer Abrechnung ihre Anwesenheit und Verfügbarkeit im Betrieb erzwungen und nach betrieblichem Bedarf die Bereitschaft geweckt wurde, für ein bisschen mehr Lohn freie Zeit zu opfern:
„Die Arbeitnehmer dagegen haben die Stechuhr, die zurzeit der Kommandowirtschaft als zentrales Kontrollinstrument der Arbeitgeber galt, für sich selbst verteidigt. So behalten sie den Überblick über ihr Arbeitszeitkonto und können im Konfliktfall ihren Einsatz auch dokumentieren.“ (ebd.)
Doch so herum funktioniert die elektronische Zeiterfassung einfach nicht; schon deswegen, weil für diesen Zweck – so IBM – die „Kosten für die Stechuhren“ zu hoch wären: Fürs Unternehmen würden sie sich so ja wirklich nicht rentieren. Das zieht ja gerade umgekehrt die passenden Konsequenzen aus der Errungenschaft, dass der moderne Arbeitnehmer zur Ablieferung von Überstunden gar nicht erst noch mit Geld veranlasst werden muss, sondern schon um seines Arbeitsplatzes willen allen Anforderungen nachkommt, mit denen sein flexibel denkender Arbeitgeber diesen ‚Platz‘ befrachtet; auch und insbesondere den Ansprüchen des Unternehmens auf beliebig viel Arbeitszeit über die nominell vereinbarte und real bezahlte Stundenzahl hinaus. Mit ihrer Manier, statt Stundenzahl und Leistungszwang von vornherein ein überreichliches Arbeitspensum vorzugeben, das für den festgelegten Lohn zu erledigen ist, entkoppeln fortschrittliche Chefs Arbeitszeit und Entgelt gerade; und zwar so eindeutig bloß in einer Richtung, nämlich im Sinne vermehrter Arbeitszeit fürs gezahlte Geld, dass Zeitkontrollen da nur kontraproduktiv wirken könnten. Alle wunderbar ausgetüftelten tarifvertraglichen Vereinbarungen über Tages-, Wochen- und Jahresarbeitszeiten, reguläre und Überstunden, Feiertage und Sonderschichten tun ihren Dienst für die pünktliche Berechnung des Lohns; als Schranke für die Benutzung der Leute nach Unternehmensbedarf ist das alles – Makulatur.
So erarbeitet sich die zeitgenössische Unternehmenswelt allmählich eine ganz neue Lohnform, die anders als herkömmliche Zeit- und Leistungslohnsysteme ganz ohne materielle Anreize auskommt, um dem Unternehmen freien Zugriff auf Zeit und Leistungsvermögen seiner Arbeitskräfte zu sichern: ein nach Stunden berechnetes Entgelt für ein nach oben offenes Arbeitszeit-Quantum. Die Sache, um die es dabei geht, ist – wieder einmal – das uralte, immer gleiche Haupt- und Generalanliegen des Kapitals, das Lohnarbeit verrichten lässt: Es geht um die möglichst kostengünstige Aneignung von möglichst viel Arbeit. Deren Dauer im Verhältnis zum dafür bezahlten Geld ist eben der Grund und das Maß des geschäftlichen Erfolgs – das scheint noch immer der Witz am Kapitalismus zu sein…
3. Leiharbeit und Flexipools
Ohne jede billige Polemik gegen Aktienspekulanten, die ihr Geld dort anlegen, wo die Ausbeutung die meisten Früchte zu tragen verspricht, dafür mit einem enorm geistreichen Seitenhieb gegen Daimler-Chef Schrempp, dem es bislang nicht gelungen ist, diese Leute durch entsprechende Anstrengungen zu beeindrucken, berichtet die SZ:
„Der Kurs der DaimlerChrysler-Aktie ist zum Erbarmen. Deshalb unternimmt der Vorstand unter dem großen Vorsitzenden Jürgen Schrempp immer neue, bisher freilich stets kurs-unrelevante Anstrengungen, das Autounternehmen noch rentabler und damit für die zögerlichen Investoren attraktiver zu machen… Zu dem erprobten Instrumentarium Überstunden sowie flexible Schichtmodelle per Arbeitszeitkonten und befristete Arbeitsverhältnisse denkt deshalb das Management auch an einen stärkeren Einsatz von Leiharbeitern und Flexipools. Die Flexipools, die vor allem aus Studenten bestehen, die sich für eine bestimmte Zahl von Stunden für einen flexiblen Einsatz in der Produktion verpflichten, haben sich in den Mercedes-Werken Rastatt und Bremen bewährt.“ (25.10.)
Es geht doch recht übersichtlich zu: Die Rentabilität eines Unternehmens ist sein Mittel in der Konkurrenz ums anlagesuchende Geldkapital. Und die Arbeit – was denn sonst? – hat diese Rentabilität herzugeben. „Deshalb“ sucht und erfindet das Kapital immer neue Methoden, um seine Arbeitskräfte besser ausnutzen zu können.
Eine, die sich wachsender Beliebtheit bei den Unternehmern erfreut, besteht darin, dass die Betriebe auf Arbeitskräfte-Reservoirs außerhalb ihrer Belegschaft zurückgreifen, die sie entweder als Geschäft einer Leihfirma organisiert vorfinden oder in eigener Regie organisieren. Der Rückgriff auf diese ihnen latent zur Verfügung stehenden Arbeitskraft-Reserven gestattet es ihnen, mit ihren Belegschaften anders zu kalkulieren: Die reduzieren sie auf eine Größe, in der ihre maximale Auslastung mit Überstunden und flexiblen Tages- und Nachtschichten jederzeit sichergestellt ist. Den Rest, der sich aus den Schwankungen des betrieblichen Arbeitsbedarfs ergibt, lassen sie von Leihkräften oder Flexipool-Studenten erledigen, auf die sie per Anruf im Bedarfsfall in jeder beliebigen Größenordnung Zugriff haben.
Das, bei einem großen Konzerns einmal konsequent
durchgerechnet, gestattet auch wieder den Abbau von
etlichen Arbeitsplätzen – DaimlerChrysler z.B. will
künftig jeden vierten Arbeitsplatz befristet oder mit
Leiharbeitern besetzen.
(FAZ,
14.11.) Und das ist es doch, was die „zögerlichen
Investoren“ sehen wollen.
4. Neuregelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes
Weil ein von ihrer Vorgängerin beschlossenes Gesetz, welches die Befristung von Arbeitsverträgen erleichtert, ausläuft, sieht sich die rot-grüne Regierung zum Handeln veranlasst. Sie ergreift die Initiative zu seiner Verlängerung und nutzt die Gelegenheit, es in einigen Punkten zu modifizieren:
„Nach der Neuregelung gilt, dass Arbeitgeber weiterhin einen Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag ausstatten dürfen, wenn sie eine von den Arbeitsgerichten akzeptierte Rechtfertigung liefern. Als solche gilt etwa, dass der Zeitjobber einen anderen Arbeitnehmer vertreten soll. Oder, dass der Betrieb nur vorübergehend einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf hat. Veränderungen am Gesetz gibt es bei der erleichterten Befristungsmöglichkeit, bei der ein Arbeitgeber überhaupt keinen Grund nennen muss. Diese Möglichkeit wird künftig nur noch bei Neueinstellungen offenstehen. Und ein Betrieb kann niemanden ohne Grund befristet einstellen, den er zuvor schon einmal befristet oder auf Dauer beschäftigt hatte.“ (SZ, 13.9.)
Die berühmten „Schutzrechte des Arbeitnehmers“ sind offensichtlich zu einer ziemlich verdrechselten Rechtsmaterie geraten: Ein Gesetz dritter Ordnung hat man da vor sich, in dem es um Grade der Durchlöcherung einer Beschränkung der den Unternehmern konzedierten Freiheit im Umgang mit der Arbeitskraft geht.
Seine Grundlage hat dieses Gesetz letztlich in einem aus grauen Vorzeiten stammenden Kündigungsschutzgesetz, welches das Recht der Unternehmer, Entlassungen vorzunehmen, regelt. Bei allem Verständnis dafür, dass die Repulsion von Arbeitskraft zum kapitalistischen Geschäft genauso gehört wie deren Attraktion, wollte der Gesetzgeber auch den von den Bewegungen des Kapitals Betroffenen das Recht auf ein gewisses Maß an Planungssicherheit zugestehen: Von einem auf den anderen Tag sollten die mit ihrer Familie auch nicht ohne Lohn auf der Straße und vor dem Sozialamt stehen. In diesem Geiste wurde ein Gesetz erlassen, das den Unternehmern bei Entlassungen vorschreibt, Kündigungsfristen einzuhalten, Abfindungen zu zahlen etc. – außer, wenn dem Arbeitsverhältnis ein befristeter Arbeitsvertrag zugrundeliegt, den das Kündigungsschutzgesetz als Ausnahme von der Regel auch schon seit Urzeiten kennt. So weit ist der Sozialstaat nämlich noch nie gegangen, dass der von ihm gewährte Kündigungsschutz zum Hindernis für die freie Kalkulation des Kapitals mit Taglöhnern, Saisonarbeitern, neudeutsch: Zeitjobbern, geraten wäre. In all den Fällen, in denen nur ein temporärer Bedarf des Kapitals nach Arbeitskräften vorliegt, war der Gesetzgeber schon immer der Auffassung, dass dem Bedarf der Leute nach Planungssicherheit dadurch Genüge getan sei, dass sie sich von vornherein darauf einstellen können, nach Ablauf der im Arbeitsvertrag genannten Frist wieder ohne Arbeit und Lohn dazustehen.
Die christlich-liberale Regierung hielt es dann aus beschäftigungspolitischen Gründen für angebracht, dieses Gesetz zu modifizieren. Der Vorstellung folgend, dass sie für mehr Beschäftigung im Land nur dadurch etwas tun kann, dass sie denjenigen, die beschäftigen, mehr Freiheiten einräumt, Beschäftigte zu entlassen, hat sie den Kündigungsschutz als Beschäftigungshindernis ins Visier genommen und mit der Aushöhlung der gesetzlichen Vorschrift bezüglich der paar Rücksichten, die Unternehmer beim Entlassen auf das Arbeiterinteresse zu nehmen haben, die Beschäftigung gefördert. Nach dem Motto ‚Besser keinen Kündigungsschutz als keinen Arbeitsplatz‘ hat sie die Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverträgen erweitert. Ob dadurch der Absicht entsprechend ein zusätzlicher Arbeitsplatz entstanden ist, lässt sich schwer sagen. Sicher ist nur, dass die Unternehmer von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, sich ihrer im Kündigungsschutzgesetz festgelegten Verpflichtungen zu entledigen, gerne und in großem Stil Gebrauch machen.
Auf die mittlerweile verbreitete Praxis der Unternehmer, nicht nur bei Neueinstellungen keinen anständigen Arbeitsvertrag mehr rauszurücken, sondern auch bislang unbefristete in befristete Arbeitsverträge umzuwandeln, nimmt der Gesetzentwurf aus dem Hause Riester Bezug. Und zwar erst einmal und eindeutig in der Absicht, mit ihm die juristische Grundlage dieser Praxis weiter zu sichern. Mit dem Auslaufen des alten Gesetzes wäre die nicht mehr gegeben – und eben dem will die rot-grüne Regierung mit ihrem Beschäftigungsförderungsgesetz zuvorkommen. Dessen erste Leistung besteht demgemäß darin, die einstmals konjunkturell begründete Genehmigung einer Ausnahme zur rechtlichen Regelung für eine Geschäftspraxis zu machen, die mittlerweile Normalität ist.
Darüber hinaus geht es der Regierung allerdings
ersichtlich schon auch darum, in das Gesetz eine gewisse
Bremse dagegen einzubauen, dass die Unternehmer die
Befristungsmöglichkeit einfach nach ihrem Gusto dazu
nutzen, den Kündigungsschutz zu umgehen. Schließlich ist
es ihr nach wie vor um ein Stück Beschäftigungspolitik zu
tun, und dieser Zweck soll irgendwie erkennbar bleiben
oder wenigstens durch die Praxis der Unternehmer nicht
direkt konterkariert werden. Bei Neueinstellungen, die ja
nie so genau von zusätzlichen Arbeitsplätzen zu
unterscheiden sind, darf deswegen erst einmal alles beim
Alten bleiben. Weil die Befristung da aber endlich ihren
beschäftigungspolitisch intendierten Dienst als „Brücke
zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen“ tun soll, darf sie
dann nach dem neuen Gesetz nur mehr dreimal und nur bis
zu einer Gesamtzeit von zwei Jahren verlängert werden –
was ja immerhin auch ein Licht auf die gängige Praxis
wirft, wenn so ihre Beschränkungen aussehen. Dort, wo
sich Riesters Mannschaft von solchen Beschränkungen
nichts im Sinne der intendierten ‚Brückenwirkung‘
verspricht, bei den 58-jährigen und älteren
Beschäftigten, wo sie vielmehr realistischerweise davon
ausgeht, dass ein frei kalkulierendes Unternehmertum sich
dieser Kräfte eher entledigen würde, als ihnen eine feste
Anstellung zu geben, hält sie die Praxis von
Kettenverträgen weiterhin für eine akzeptable Form der
Beschäftigung. Sonst aber, bei bestehenden Verträgen,
haben die Unternehmer künftig eine von den
Arbeitsgerichten akzeptierte Rechtfertigung
für deren
Befristung zu liefern. Ohne staatlicherseits
anerkannte Gründe, einfach bloß, weil es den
Unternehmern die Kalkulation mit der Arbeitskraft
erleichtert, geht da gar nichts mehr. Einschränken sollen
die beschäftigungspolitisch motivierten Einschränkungen
diese Kalkulation andererseits aber auch nicht.
Schließlich will der Gesetzgeber nicht das Geschäft
behindern, sondern das Geschäftsinteresse zu mehr und
dauerhafterer Beschäftigung im Land anstacheln. Deswegen
anerkennt er in seinem Gesetz von den in diesem
Geschäftsinteresse liegenden Gründen, Arbeitsverträge zu
befristen, gleich eine ganze Reihe als von den Gerichten
zu akzeptierende Rechtfertigungen für diese Praxis. Vom
„vorübergehenden Arbeitsbedarf“ über die „Vertretung“ bis
hin zur „Eigenart der Beschäftigung“ sind es lauter gute
Gründe der Unternehmer, die auch ihm als gute Gründe für
die Einrichtung von Arbeitsverhältnissen der schlechteren
Sorte einleuchten.
Des weiteren enthält das Beschäftigungsförderungsgesetz
der rot-grünen Regierung erstmals einen Rechtsanspruch
der Arbeitnehmer auf Teilzeitarbeit. Auch da nimmt die
Regierung auf eine mittlerweile verbreitete Praxis der
Unternehmer Bezug. Was die betrifft, ist die Logik des
Stundenlohns noch voll intakt: Dass jede Arbeitsstunde,
die weniger gearbeitet wird als auf einem
Vollarbeitsplatz, weniger Bezahlung nach sich zieht; dass
man Arbeitsstunden je nach betrieblichem Bedarf in
beliebig kleinen Portionen abrufen kann, auch wenn die
Lohnzahlungen dafür nie und nimmer die Arbeitskraft
ernähren – diese Konsequenzen des Stundenlohns wissen
sich die Unternehmer schon lange zu Nutze zu machen. Und
die rot-grüne Regierung hat dafür ziemlich viel übrig.
Nach dem Motto ‚Besser einen Arbeitsplatz, der den Mann /
die Frau nicht ernährt, als gar keinen‘, will sie derlei
Beschäftigungsverhältnisse fördern; mehr von ihnen sollen
das Problem Nr. 1 Arbeitslosigkeit entschärfen. Deshalb
kommen die Beschäftigten in den Genuss eines neuen
Rechts: Ihrem Antrag auf einen Teilzeitarbeitsplatz hat
ihr Arbeitgeber stattzugeben – es sei denn, dessen
Geschäft wird dadurch beeinträchtigt: Die näheren
gesetzlichen Bestimmungen sehen u.a. vor, dass die
Arbeitgeber den Antrag ihrer ‚Mitarbeiter‘ auf einen
Teilzeitarbeitsplatz nur aus betrieblichen Gründen
ablehnen können, dann, wenn die Verringerung der
Wochenarbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf
oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
(§8, Absatz 4) Bei allem
Verständnis für das Geschäftsinteresse der Unternehmer
will es der Gesetzgeber also auch da nicht einfach der
unternehmerischen Willkür überlassen, welche
Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden. Für die
Ablehnung des Antrags auf Teilzeit haben die Betriebe
einen objektiven, in ihrem ökonomischen Interesse
liegenden Grund vorzuweisen, über dessen Vorliegen im
Konfliktfall das Gericht entscheidet.
Und das reicht völlig, um die Unternehmer auf die
Barrikaden gehen zu lassen. In dem neuen Gesetz sehen sie
ein Stück aus der Steinzeit des Sozialismus
(HDE-Präsident Hermann
Franzen), einen Fall unerträglicher
Reregulierung
(BDI-Präsident
Olaf Henkel). Vor allem das Recht auf
Teilzeitarbeit stelle sie vor unlösbare Probleme
(Arbeitgeberpräsident Dieter
Hundt). Manche Kommentatoren verstehen den Grund
der Aufregung nicht ganz: Mit diesem Gesetz könnten die
Unternehmer doch wirklich ganz gut leben, Teilzeit sei
doch längst eine von ihnen in großem Umfang genutzte Form
der Beschäftigung, rechnen sie ihnen vor und weigern
sich, den schlichten Standpunkt zur Kenntnis zu nehmen,
der sich da lautstark Gehör verschafft: Die Unternehmer
bestehen in aller Grundsätzlichkeit auf ihrer
uneingeschränkten Freiheit im Umgang mit der
Arbeitskraft; nichts als ihr Interesse an der
Mehrung ihres Eigentums hat den Einsatz von
Arbeitskräften und dessen Modalitäten zu regulieren;
allein ihnen gebührt die Entscheidung darüber, zu welchen
Bedingungen gearbeitet wird; deswegen ist prinzipiell
jedes Gesetz, das die Welt der Arbeit betrifft, für
sie ein unzulässiger Eingriff in ihre grundgesetzlich
verbürgten Eigentümerrechte.
Und sie stellen auch sogleich klar, dass sie sich nicht beschränken lassen: Sie kündigen nicht nur an, dass sie gegen das Gesetz gerichtlich vorgehen werden, sondern wissen sich dabei als Vertreter eines maßgeblichen Interesses, das nicht nur das unbedingte Recht auf freie Betätigung hat und gegenüber dem Staat einklagen kann, sondern auch und vor allem über die Mittel verfügt, sich durchzusetzen. Selbstbewusst treten sie mit dem Argument auf, dass sie – sollte ihnen das Gesetz nicht doch noch erspart bleiben –, Wege suchen und finden werden, wie sie die sie beschränkende Absicht des Gesetzgebers zunichte machen können:
„‚Auch dieser Schuss geht nach hinten los und wird sich gegen die richten, die er zu schützen vorgibt.‘ Frauen würden es dann noch schwerer haben, eine Stelle zu finden…“ (Franzen in der FAZ, 24.10.)
Wenn der Gesetzgeber meint, dass sie den Antrag ihrer
Mitarbeiter auf Teilzeitarbeit irgendwie zu
berücksichtigen haben, sorgen sie eben dafür, dass es
diejenigen, die so einen Antrag bevorzugt stellen, bei
ihnen schwerer haben; wenn er ihnen mit einem Gesetz
kommt, das für jeden Betrieb mit mehr als 15 Angestellten
gilt, dann werde dies eben dazu führen, dass der
sechzehnte nie eingestellt werde.
(ebd.) Wobei es gar nicht darauf ankommt,
ob ausgerechnet das dann die Konsequenzen sind, die die
Unternehmer massenhaft ziehen. Die sind sich einfach in
einem furchtbar sicher – das Handelsblatt spricht es
stellvertretend für sie aus:
„Statt neue Jobs zu schaffen, werden die Unternehmer eine Flut von Tricks ersinnen, wie sie sich dem Zwang entziehen können.“ (Handelsblatt, 25.10.)
Und das sagt einfach alles über die Natur der Beschränkung, die das staatliche Recht der freien Betätigung des Unternehmerinteresses setzt: Ja, wenn es dem Staat darum ginge, Unternehmer zu beschränken, dann wäre es wirklich einfacher, er würde ihnen gar nicht erst die Lizenz zur Benutzung der nationalen Arbeitskraft erteilen. Das staatliche Bedürfnis, diese Lizenz mit gewissen Auflagen zu verknüpfen, resultiert allemal aus der Besichtigung der Resultate, die die Unternehmer in der Wahrnehmung ihrer Lizenz herstellen. Und wahrnehmen sollen sie die ja. Schließlich sind sie die Wirtschaft, ohne die der ganze Staat nichts wäre. Also nutzen die Unternehmer diese Lizenz völlig zu Recht nach Kräften in ihrem Interesse aus. Sie schaffen die Arbeitsverhältnisse, die sie brauchen können, und krempeln diese regelmäßig um, sie attrahieren und repellieren die Arbeiterschaft gemäß ihrem Bedarf nach rentabler Arbeit, sie sorgen neben massenhafter Überarbeit für massenhafte Nichtbeschäftigung – und das ist sie dann, die Welt der Arbeit, die die Sozialpolitik unter ihren Gesichtspunkten besichtigt. Z.B. – und heute ausschließlich – unter dem der Beschäftigung, die zu wünschen übrig lässt, was diverse Rechnungen des Staates durcheinanderbringt. Die Aufgabe, die sich den Sozialpolitikern da stellt, besteht im Austüfteln immer neuer gesetzgeberischer Kniffe, durch die sich das Interesse des Unternehmerstandes, das man zur freien Betätigung ermächtigt hat, dahin bewegen ließe, dass gewisse störende Wirkungen seiner Betätigung minder erheblich ausfallen. Dabei wissen die Zuständigen auch, dass sie mit einer ‚Einschränkung der erleichterten Befristungsmöglichkeit von Arbeitsverträgen‘ und vergleichbaren Zeugnissen ihrer politischen Gestaltungskraft nur den unternehmerischen Einfallsreichtum bezüglich der Möglichkeiten anstacheln, dem Geschäftsinteresse an der freien Benutzung der Arbeitskraft auf Basis der modifizierten Gesetzeslage und an ihr vorbei durch Änderung der Geschäftspraktiken neue Wege seiner Durchsetzung zu eröffnen. Sie gehen sogar davon aus, dass es gar nicht in der Macht der Sozialpolitik liegt, dieses Interesse in die Pflicht zu nehmen, und bauen ihm in den Auflagen, die sie ihm machen, in Gestalt von konzedierten Ausnahmen lauter Brücken, um es dafür zu gewinnen, die neue Gesetzeslage anzunehmen. Dass der Gesetzgeber sich bereits beim Erlass seiner sozialpolitisch motivierten Vorschriften in vorauseilender Weise selber an deren Aushöhlung zu schaffen macht, ist also nur konsequent. So geht der Fortschritt in der Sozialpolitik.