Allgemein bekannt ist die Gepflogenheit unzufriedener Bürger, anlässlich eines erfahrenen Schadens die Klage zu führen, ungerecht behandelt worden zu sein, und die Politik zu beschuldigen, die Einlösung ihrer eigentlichen Versprechungen versäumt zu haben. Diese Klage zeugt von zweierlei: Erstens setzt sie als fraglos gültige Selbstverständlichkeit voraus, dass sich die Menschheit in gegensätzliche Positionen in einem Herrschaftsverhältnis auseinanderdividiert – Exekutoren herrschaftlicher Gewalt diktieren die Lebensbedingungen und -chancen, denen sich der Rest mit seiner Lebensführung zu unterwerfen hat. Bemerkenswert ist zweitens, dass Untertanen mit ihren Forderungen nach einer gerechten Behandlung durch die Obrigkeit sich nicht einfach lächerlich machen, sondern umgekehrt damit rechnen und rechnen können, zumindest auf Gehör zu stoßen. Das hat im bürgerlichen Staatswesen sicherlich seine besonderen Verlaufsformen, eint aber im Prinzip die Bürger mit ihren und den modernen Rechtsstaat mit seinen historischen Vorgängern: Weil die politische Gewalt den Anspruch einer gerechten Behandlung ihrer Untertanen an sich selbst stellt und ihre Gewaltanwendung daran misst, hat sie ein offenes Ohr, wenn derlei Klagen von „unten“ an ihre Adresse ergehen. Im Klagewesen von Untergebenen immerzu gegenüber ihrer Herrschaft in Anschlag gebracht wird die Gerechtigkeit, weil sie zuallererst eine Maxime herrschaftlicher Gewalt ist.